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Beschluss

7 L 3569/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:1228.7L3569.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 29. Oktober 2015 bei Gericht eingegangene Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 7265/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. September 2015 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Er ist allerdings zulässig und insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. 6 Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Ordnungsverfügung vom 28. September 2015 in eine Rechtsposition des Antragstellers eingegriffen, die durch einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gesichert werden kann. Die Ausländerbehörde E. hatte dem Antragsteller zuvor am 18. Oktober 2013 die Aufenthaltserlaubnis zwar nur mit Wirkung bis zum 17. Oktober 2014 verlängert, während der Antragsteller den weiteren Verlängerungsantrag erst am 19. November 2014 gestellt hat, doch hat die Antragsgegnerin ihm an diesem Tag eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt und damit zum Ausdruck gebracht, zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung angeordnet zu haben (vgl. § 81 Abs. 4 S. 3 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 – BGBl. I S. 162 –, zuletzt geändert durch Art. 3 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 – BGBl. I S. 1722 –, nachfolgend: AufenthG). 7 Ferner sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG (Ziffer 1), nach § 31 AufenthG (Ziffer 2) und nach § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG (Ziffer 3), die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG (Ziffer 4) wie auch die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage haben gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung, die gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO unter anderem dann entfällt, wenn es ein Bundesgesetz vorschreibt. Hier ergibt sich die sofortige Vollziehbarkeit aus bundesrechtlichen Regelungen. Das ist in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hinsichtlich der Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und in §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 112 Satz 1 Justizgesetz NRW hinsichtlich der Abschiebungsandrohung der Fall. 8 Nicht mehr Gegenstand des vorliegenden, auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Eilverfahrens ist indes der Befristungsausspruch in Ziffer 5 der Ordnungsverfügung, wie sich aus einer sachgerechten Auslegung des Antrages ergibt. Die Antragsgegnerin hatte dort neben der Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung für den Fall, dass der Antragsteller abgeschoben werden muss, das hieraus resultierende Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zwei Jahre befristet. Da es sich hierbei um eine Begünstigung handelt, kann der Antragsteller eine Verkürzung dieser Frist allenfalls im Wege einer einstweiligen Anordnung erreichen. Eine Umdeutung in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kam schon deshalb nicht in Betracht, weil ein solcher Antrag keinen Erfolg hätte, da eine besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) für die Verkürzung einer solchen Frist nicht erkennbar ist. 9 Ohne dass es für die vorliegende Eilentscheidung darauf ankommt, weist das Gericht jedoch im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren darauf hin, dass die Befristungsentscheidung rechtswidrig sein dürfte. Die Antragsgegnerin hat insoweit kein geltendes Recht angewandt. Sie hat ihrer Ordnungsverfügung vom 28. September 2015 ersichtlich § 11 AufenthG in der bis zum 31. Juli 2015 geltenden Fassung zu Grunde gelegt. Insbesondere hat sie das gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG 10 in der Fassung des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) 11 für die Bemessung der Frist vorgesehene Ermessen nicht erkannt geschweige denn ausgeübt. 12 Der Eilantrag ist jedoch nicht begründet. 13 Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt im Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, wenn sich im Rahmen einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit dem privaten Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehung ergibt, dass der betreffende Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung aus anderen Gründen überwiegt. 14 Hiervon ausgehend besteht kein Anlass, der Klage des Antragstellers entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bzw. §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 112 JustG NRW aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. 15 Die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 28. September 2015 ausgesprochene Versagung der Verlängerung der am 18. Oktober 2013 gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis ist offensichtlich rechtmäßig. Voraussetzung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist das tatsächliche Bestehen der familiären Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Ehegatten (vgl. §§ 27, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Hieran fehlt es, weil sich der Antragsteller nach eigenen Angaben in der Antragsbegründung jedenfalls im Februar 2014 von seiner deutschen Ehefrau H. I. getrennt hat. 16 Auch hat die Antragsgegnerin zu Recht eine Verlängerung nach Maßgabe des § 31 AufenthG abgelehnt (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung). Als Anspruchsgrundlage kommt hier – nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen – für die erstmalige Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis um ein Jahr allein § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in Betracht, für alle weiteren Verlängerungen gilt § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Die Entstehung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach Aufhebung einer ehelichen Lebensgemeinschaft setzt in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung 17 vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2009, - 1 B 3/09-, juris; BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 ‑ 1 C 17.08 -, juris 18 gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG den rechtmäßigen Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren im Bundesgebiet voraus. Daran fehlt es hier. Nach summarischer Prüfung spricht alles dafür, dass die eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor Ablauf von drei Jahren aufgehoben worden ist. 19 Eine eheliche Lebensgemeinschaft ist aufgehoben, wenn die Ehepartner nach außen erkennbar den gemeinsamen Lebensmittelpunkt dauerhaft aufgegeben haben. Eine Trennung gilt als vollzogen, wenn die Ehepartner die gemeinsame Wohnung ohne unabweislichen Grund aufgegeben haben und in getrennten Wohnungen leben, 20 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2006 - 18 A 1151/06 -, juris. 21 Eine dauerhafte Trennung der Ehegatten kann allerdings – wie § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB verdeutlicht – auch dann vorliegen, wenn das Paar zwar noch zusammen wohnt, aber die für die Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft notwendigen persönlichen Beziehungen erkennbar endgültig und ohne Aussicht auf Versöhnung beendet hat. Das setzt voraus, dass der Trennungswille zumindest eines der Ehegatten nach außen auch für den anderen Ehegatten erkennbar manifestiert wird. Die auf Dauer angelegte Ehe kann nur durch einen entsprechenden entgegengesetzten Willen aufgehoben werden. Das bloße Fehlen ehelicher Gesinnung ist unerheblich. Von dem Ehegatten, der sich auf Trennung beruft, muss gefordert werden, dass er die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft in dem nach den gegebenen Umständen weitestmöglichen Umfang herbeiführt, 22 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2000 - 18 B 814/99 – m.w.N., juris. 23 Nach diesen Grundsätzen ist bei summarischer Prüfung nicht davon auszugehen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Der Antragsteller reiste am 11. Juli 2010 mit einem Visum zur Familienzusammenführung zu seiner deutschen Ehefrau H. I. in das Bundesgebiet ein und erhielt am 26. August 2010 eine bis zum 6. September 2012 gültige Aufenthaltserlaubnis, die zuletzt am 18. Oktober 2013 bis zum 17. Oktober 2014 verlängert wurde. Zwar war der Antragsteller damit für einen entsprechenden langen Zeitraum im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug. Es spricht jedoch Überwiegendes dafür, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht seit mindestens drei Jahren im Bundesgebiet bestand. 24 Der Antragsgegner geht zu Recht davon aus, dass die Lebensgemeinschaft seit dem 10. April 2013 (Abmeldung des Antragstellers von Amts wegen aus der Ehewohnung in der D.---------straße 00 in E. ), spätestens aber seit dem 4. Juni 2013 (Überprüfung der Ehewohnung) bis zum 28. Juni 2013 (erneute Anmeldung des Antragstellers in der ehelichen Wohnung ab diesem Zeitpunkt) nicht mehr bestand. 25 Die Zeit der zuvor geführten ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen der Einreise am 11. Juli 2010 und der Abmeldung am 10. April 2013 bzw. der Überprüfung der Ehewohnung am 4. Juni 2013 beträgt weniger als drei Jahre. Gleiches gilt für die nach dem 28. Juni 2013 und Februar 2014 noch einmal fortgesetzte Lebensgemeinschaft. 26 Die in § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG geforderte dreijährige eheliche Lebensgemeinschaft lässt sich nicht durch Addition dieser beiden Zeitabschnitte erreichen. Vielmehr knüpft diese Vorschrift mit der Formulierung "seit mindestens drei Jahren" an ein ununterbrochenes Vorliegen der in ihr geforderten tatbestandsmäßigen Voraussetzungen an, sodass jede Unterbrechung ohne Rücksicht auf ihre Dauer die Erteilung des Aufenthaltstitels ausschließt. Eine endgültige Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft führt somit zum Erlöschen der bis dahin erworbenen Anwartschaft auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach der vorgenannten Vorschrift, und zwar auch dann, wenn die Lebensgemeinschaft später wieder begründet wird. 27 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2000 – 18 B 1627/00 – (noch zu der Vorgängervorschrift des §§ 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG), vom 21. Februar 2007 – 18 B 690/06 –, alle bei juris. 28 Die mindestens zwischen dem 10. April 2013 bzw. 4. Juni 2013 und dem 28. Juni 2013 erfolgte Unterbrechung der ehelichen Gemeinschaft ist auch als deren endgültige Aufhebung zu werten. Das Gericht geht sogar davon aus, dass der Antragsteller die eheliche Wohnung bereits am 29. November 2012 verlassen und damit die Trennung manifestiert hat, zumal er seitdem bis zur erneuten Anmeldung zum 28. Juni 2013 nicht mehr über einen Wohnungsschlüssel verfügt hat. Das ergibt sich aus den Angaben des Antragstellers und seiner Ehefrau, den Unterlagen über einen Polizeieinsatz in der Ehewohnung sowie den Angaben der Mitarbeiter der Ausländerbehörde E. anlässlich einer Wohnungsüberprüfung: 29 Am 29. November 2012 kam es zu einem Polizeieinsatz der Wohnung der Eheleute, da diese sich gestritten hatten. Die Ehefrau hatte bei Befragung durch die Beamten angegeben, der um 23 Jahre jüngere Antragsteller sei ihr untreu geworden. Nachdem sie ihm das vorgeworfen habe, sei er ihr gegenüber gewalttätig geworden. Er habe sie mehrere Sekunden fest gewürgt. Zu derartigen Streitigkeiten sei es seit etwa eineinhalb Jahren oft gekommen. Sie plane die Scheidung. Der Antragsteller hatte bestätigt, dass es seit längerem immer wieder zu Streit um eine Affäre von ihm gekommen sei. Die Polizei nahm ihm daraufhin den Wohnungsschlüssel ab und verwies ihn bis zum 29. Dezember 2012 aus der Wohnung. Am 4. Juni 2013 überprüften Mitarbeiter der Ausländerbehörde E. die eheliche Lebensgemeinschaft und suchten die Wohnung in der D.---------straße auf. Die Ehefrau erklärte bei dieser Gelegenheit, sie habe dem Antragsteller nach dem tätlichen Übergriff im November den Schlüssel weggenommen. Er wohne seither nicht mehr bei ihr, sondern bei seiner neuen Freundin K. . Seit November komme er nur sporadisch vorbei und verschwinde dann auch schnell wieder, ohne zu sagen, wo er sich aufhalte. Eine Ehe werde nicht mehr geführt, „wie auch, wenn man nicht weiß, was der Mann macht oder wo er sich aufhält“. Der Antragsteller selber bestätigte diese Angaben im Wesentlichen, indem er den Mitarbeitern erklärte, er schlafe bei verschiedenen Freunden in E. und habe keinen festen Wohnsitz. Während der letzten Nächte habe er nicht in der Ehewohnung geschlafen. Eine Inaugenscheinnahme der Wohnung durch die Mitarbeiter ergab, dass sich im Schlafzimmer ein Doppelbett befand, dass von nur einer Person benutzt wurde. Es befanden sich nur weibliche Kleidungsstücke im Schlafzimmer und nur Damenschuhe in der Diele. Vom Antragsteller befand sich nur eine Reisetasche in der Diele. 30 Hieraus ergibt sich, dass eine Trennung mit dem gewaltsamen Übergriff des Antragstellers am 29. November 2012 und der anschließenden Wohnungsverweisung durch die Polizei stattgefunden hat. Eine Rückkehr zu seiner Ehefrau hat – ungeachtet gelegentlicher Kontakte – erst stattgefunden, nachdem diese sich nach Gesprächen mit ihrer Familie und einen Psychologen entschlossen hatte, die Lebensgemeinschaft fortzusetzen (Schreiben der Ehefrau vom 1. Juli 2013) und der Antragsteller nach eigenen Angaben bei der Anmeldung am 28. Juni 2013 wieder in die Ehewohnung einzog. Seiner Frau hat durch die von ihr gegenüber der Polizei geäußerten Scheidungsabsichten nicht bloß deutlich gemacht, keine eheliche Gesinnung mehr gehabt zu haben, sondern ihren Trennungswillen vielmehr auch nach außen dadurch dokumentiert, dass sie die Wohnungsverweisung des Antragstellers durch die Polizei gebilligt und dem Antragsteller in den folgenden Monaten den Hausschlüssel nicht erneut ausgehändigt hat. 31 Dem stehen die Einlassungen des Antragstellers nicht entgegen, wonach er die Lebensgemeinschaft während des vorgenannten Zeitraumes aufrecht erhalten habe. Er habe die eheliche Wohnung zwar gelegentlich im Streit verlassen, jedoch nie längerfristig. Dieses Vorbringen ist angesichts der oben geschilderten Umstände nicht substantiiert und widerspricht zudem seinen eigenen Angaben gegenüber den Polizeibeamten und den ermittelnden Mitarbeitern der Ausländerbehörde der Stadt E. („keinen festen Wohnsitz“). Insbesondere der Umstand, dass er bei der erneuten Anmeldung für die Wohnung D.---------straße 00 gegenüber der Meldebehörde als konkretes Einzugsdatum den 28. Juni 2013 angegeben hat, spricht dafür, dass er zuvor dort nicht gewohnt hat. Auch war er nicht im Besitz eines Wohnungsschlüssels, der ihm von der Polizei im November 2012 abgenommen worden war und den er auch bei der Überprüfung der ehelichen Lebensgemeinschaft am 4. Juni 2013 nicht vorweisen konnte. Hieran ändert der Hinweis auf ein von einem Freund des Antragstellers unter dem 4. Mai 2015 verfasstes Schreiben nichts, in dem dieser bestätigt, den Antragsteller im Dezember 2013 etwa zwei Wochen lang bei sich aufgenommen zu haben, da ihm seine Ehefrau den Zutritt zur Wohnung verwehrt habe; er sei 14 Tage geblieben und habe sich inzwischen mit seiner Ehefrau wieder versöhnt und sei zurückgekehrt. Dass sich der Antragsteller zum Zeitpunkt des Abfassens des Schreibens vom 4. Mai 2015 vorübergehend wieder mit seiner Ehefrau versöhnt hatte und in die Ehewohnung zurückgekehrt war, ist unstreitig. 32 Nach alledem bestand die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Frau I. nicht ununterbrochen über einen Zeitraum von drei Jahren. Von dieser Voraussetzung war auch nicht gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG abzusehen. Dass es zur Vermeidung einer besonderen Härte im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, dem Antragsteller den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es sind keinerlei Umstände dafür erkennbar oder vorgetragen, dass dem Antragsteller wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht (§ 31 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Alt. 1) oder ihm wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar war (Alt. 2 der Vorschrift). 33 Die Entscheidung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller auch nicht aus § 25 Abs. 4 oder § 25 Abs. 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, ist offensichtlich nicht zu beanstanden. Auf die angegriffene Ordnungsverfügung (Begründung zu Nr. 3 und zu Nr. 4) wird insoweit Bezug genommen. 34 Die angegriffene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin ist auch im Übrigen offensichtlich rechtmäßig. Zur Begründung wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Insbesondere ist die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Nr. 5 der Ordnungsverfügung) nicht zu beanstanden. Diese Entscheidung beruht auf §§ 58 Abs. 1, 59 AufenthG. Der Antragsteller ist ausreisepflichtig im Sinne des § 50 Abs. 1 AufenthG, da er nicht mehr im Besitz des nach § 4 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitels ist. Der Zielstaat der Abschiebung, Togo, ist eindeutig benannt, vgl. § 59 Abs. 2 AufenthG. Hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots, das gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu einer Einschränkung der Abschiebungsandrohung führen könnte, sind nicht glaubhaft gemacht. Die dem Antragsteller zur Ausreise gesetzte Frist von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Ordnungsverfügung liegt an der Obergrenze der in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Zeitspanne und ist angemessen und ausreichend, um eine geordnete Beendigung des Aufenthalts zu ermöglichen. Sie ist zudem bereits abgelaufen. 35 Ein überwiegendes Aufschubinteresse des Antragstellers lässt sich auch im Übrigen nicht feststellen. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. 37 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 GKG. Das Gericht bewertet das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Versagungsentscheidung betreffend eine Aufenthaltserlaubnis mit der Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000 Euro. Die Abschiebungsandrohung fällt daneben streitwertmäßig nicht ins Gewicht.