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Urteil

12 K 87/14

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Verdoppelung der Leuchtenanzahl und gesteigerter Leuchtkraft liegt eine verkehrstechnische Verbesserung der Straßenbeleuchtung vor. • Beitragsfähig ist der Aufwand für eine Verbesserung nach § 8 KAG NRW; es kommt nicht auf die Motivation der Gemeinde an. • Die Gemeinde überschreitet ihr weites Ausbauermessen nur, wenn die gewählte Lösung sachlich schlechthin unvertretbare Kosten verursacht. • Eine anderweitige Deckung der Kosten durch vertragliche Zahlungen des Betriebsunternehmens kommt nur in Betracht, soweit diese Leistungen tatsächlich auf beitragsfähige Herstellungskosten entfallen. • Vergaberechtswidrigkeiten führen nicht automatisch zur Unzulässigkeit der Beitragserhebung; nur nachweisbare Mehrkosten begründen eine Kürzung.
Entscheidungsgründe
Beitragsfähigkeit und Angemessenheit einer Erneuerung der Straßenbeleuchtung • Bei Verdoppelung der Leuchtenanzahl und gesteigerter Leuchtkraft liegt eine verkehrstechnische Verbesserung der Straßenbeleuchtung vor. • Beitragsfähig ist der Aufwand für eine Verbesserung nach § 8 KAG NRW; es kommt nicht auf die Motivation der Gemeinde an. • Die Gemeinde überschreitet ihr weites Ausbauermessen nur, wenn die gewählte Lösung sachlich schlechthin unvertretbare Kosten verursacht. • Eine anderweitige Deckung der Kosten durch vertragliche Zahlungen des Betriebsunternehmens kommt nur in Betracht, soweit diese Leistungen tatsächlich auf beitragsfähige Herstellungskosten entfallen. • Vergaberechtswidrigkeiten führen nicht automatisch zur Unzulässigkeit der Beitragserhebung; nur nachweisbare Mehrkosten begründen eine Kürzung. Der Kläger ist Miteigentümer eines Grundstücks an der Straße „Am Q.“; die Gemeinde (Beklagte) ließ die Straßenbeleuchtung erneuern und erweitern. Die Stadtwerke hatten zuvor im Lichtliefervertrag Betrieb, Wartung und Erneuerungspflichten sowie Pauschalen je Leuchtstelle übernommen; die Stadtwerke planten und montierten 17 neue Leuchten. Die Beklagte zahlte die Rechnungen der Stadtwerke und setzte gegenüber dem Kläger einen Straßenausbaubeitrag fest. Der Kläger focht die Beitragspflicht und die Höhe an, rügte u.a. fehlende Erforderlichkeit, zu hohe Pauschalen, fehlende Ausschreibung, fehlerhafte Abrechnungseinheiten und störende Lichtwirkung; die Beteiligten erklärten einen Teilbetrag als erledigt. • Rechtsgrundlage ist § 8 KAG NRW i.V.m. der kommunalen Beitragssatzung; beitragsfähig ist insbesondere Aufwand für Beleuchtungseinrichtungen (§ 2 Abs.1 Satz4 Nr.4.3 ABS). • Eine verkehrstechnische Verbesserung liegt vor, wenn die Maßnahme zu einer besseren Ausleuchtung und damit zu einer positiven Wirkung auf den Verkehrsverlauf führt; hier erhöhte sich die Zahl der Leuchten von 8 auf 17 und die Leuchtkraft der einzelnen Leuchten, sodass eine deutlich hellere und gleichmäßigere Ausleuchtung vorliegt. • Für die Beitragsfähigkeit ist es unerheblich, ob die frühere Beleuchtung ausreichend war oder ob die Gemeinde die Maßnahme auf Anregung der Stadtwerke vornahm; ausschlaggebend sind objektive Merkmale der Verbesserung. • Die Gemeinde hat ein weites Ausbauermessen; eine Überschreitung liegt nur vor, wenn die Maßnahme sachlich schlechthin unvertretbare Kosten verursacht. Solche grob unangemessenen Kosten sind hier nicht nachgewiesen. • Die in Ansatz genommenen tatsächlichen Aufwendungen (47.773,10 Euro) beruhen auf bezahlten Rechnungen der Stadtwerke und sind als beitragsfähiger Aufwand zu akzeptieren; der Kläger konnte nicht hinreichend darlegen, dass die tatsächlich entstandenen Kosten durch Vergabemängel oder alternative Angebote in einem Ausmaß erhöht wurden, das eine Kürzung rechtfertigen würde. • Die vertraglichen Pauschalen der Stadtwerke (§ 3.1, § 3.2, Ziff. 6.2.8 Lichtliefervertrag) betreffen Betrieb, Wartung und Energiebereitstellung und stellen keine anderweitige Deckung der beitragsfähigen Herstellungsaufwendungen dar; nur zwei Leuchten wurden von den Stadtwerken aus Gründen der Erneuerung übernommen. • Eine fehlende öffentliche Ausschreibung war hier nicht rechtswidrig, weil die Gemeinde aufgrund bestehender Vertragsverhältnisse mit dem Versorgungsunternehmen ausnahmsweise freihändig beauftragen durfte; selbst unterstellt vergaberechtswidrige Umstände führen nur bei nachweisbaren Mehrkosten zu einer Kürzung des beitragsfähigen Aufwands. • Abrechnungseinheiten bestimmen sich nach dem Bauprogramm; eine Zusammenfassung mit anderen Straßen war nicht erforderlich, da das Bauprogramm die 17 Leuchten der Straße „Am Q.“ betraf. • Die vom Kläger geltend gemachten störenden Lichtwirkungen mindern die Verkehrsfunktion nicht in einem solchen Maße, dass sie die Verbesserung kompensieren würden. • Verfahrens-, Zuständigkeits- oder Informationsmängel der Gemeinde berühren die Außenwirkung der Beitragserhebung nicht, sofern die Maßnahme objektiv beitragsfähig ist. Das Gericht stellt das Verfahren insoweit ein, als die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärten; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der angefochtene Ausbaubeitragsbescheid ist rechtmäßig: Die Erneuerung/Erweiterung der Straßenbeleuchtung stellt eine beitragsfähige verkehrstechnische Verbesserung dar, die tatsächlichen Aufwendungen in Höhe von 47.773,10 Euro sind als beitragsfähig anzusehen und liegen nicht in einem sachlich schlecht vertretbaren Umfang, der eine Kürzung rechtfertigen würde. Kosten des Verfahrens wurden überwiegend dem Kläger auferlegt. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.