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Beschluss

6 L 23/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0120.6L23.16A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage (6 K 51/16.A) gegen die behördliche Befristungsentscheidung in Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 10. Dezember 2015 wird angeordnet. Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. aus B. beigeordnet. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gegenstandswert wird auf 500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Entscheidung erfolgt gemäß § 76 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG), der gemäß § 83c AsylG auch für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nach § 75 Nummer 12 der Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gilt, durch die Einzelrichterin. Die Voraussetzungen für eine Übertragung auf die Kammer nach § 76 Absatz 4 Satz 2 AsylG liegen nicht vor. 3 Der am 5. Januar 2016 bei Gericht gestellte Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage (6 K 51/16.A) gegen die behördliche Befristungsentscheidung in Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 10. Dezember 2015 anzuordnen, 5 hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig (1.) und begründet (2.). 6 1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft. Nach § 80 Absatz 5 Satz 1, 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ordnet das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatz 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise an. Vorliegend entfällt die der Klage nach § 80 Absatz 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich zukommende aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 VwGO i.V.m. § 84 Absatz 1 Satz 2 AufenthG kraft Gesetzes. Denn nach der zuletzt genannten Norm hat die Klage gegen die Anordnung eines behördlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 keine aufschiebende Wirkung. Hiergegen wendet sich der Antragsteller in der Hauptsache. 7 2. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. 8 Das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Maßgebliches Kriterium für die vom Gericht anzustellende Abwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen die angegriffene Maßnahme offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in den Fällen des § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und Absatz 2 Satz 2 VwGO das Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehbarkeit. Die Offensichtlichkeit der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Maßnahme ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren feststellbar, wenn bereits bei der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ohne eine dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene Beweisaufnahme die Erfolgsaussichten in der Hauptsache beurteilt werden können. 9 Unter Beachtung dieser Grundsätze fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Denn es ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass das in Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 10. Dezember 2015 angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. 10 Gemäß § 11 Absatz 7 Satz 1 Ziffer 1 AufenthG kann das Bundesamt gegen einen Ausländer, dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. 11 Zwar liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers, der nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 2 AufenthG ist, mit Bescheid vom 10. Dezember 2015 gemäß § 29a Absatz 1 AsylG als offensichtlich unbegründet sowie den Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt und das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG nicht festgestellt. 12 Indes ist die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nicht frei von Ermessensfehlern. Soweit die Verwaltungsbehörde – wie vorliegend – ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Einer dahingehenden Überprüfung hält die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nicht stand. Das Bundesamt hat bei seiner Entscheidung über die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen, nämlich dass der Antragsteller ausweislich der Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft vom 16. Juni 2015 und der Geburtsurkunde vom 1. September 2015 Vater eines am 22. August 2015 geborenen deutschen Kindes (B1. G. W. ) ist. Insoweit handelt es sich um einen Belang, den die Antragsgegnerin zumindest in ihre Entscheidung über die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes hätte einstellen müssen. Zwar war ihr dieser Umstand im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides nicht bekannt. Maßgeblich ist aber gemäß § 77 Absatz 1 Satz 1 AsylG, der gemäß § 83c AsylG auch auf die Entscheidung nach § 11 Absatz 7 AufenthG Anwendung findet, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Dies kann dazu führen, dass das Gericht auch im Fall der Anfechtungsklage deutlich über die ihm ansonsten zukommende Kontrollfunktion hinaus tätig werden muss, weil es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer behördlichen Entscheidung auch Aspekte berücksichtigen muss, die der Behörde bei ihrer Entscheidung nicht bekannt waren und nicht bekannt sein konnten, 13 Seeger, in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1. November 2015, § 77 AsylG, Rn. 4. 14 Dahingestellt bleiben kann, ob es sich auch um einen schutzwürdigen Belang handelt, der im Ergebnis zu einer anderen Entscheidung hätte führen müssen. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin auch in Kenntnis des vollständigen Sachverhalts die gleiche Entscheidung hätte erlassen können, da das Gericht mit einer solchen Erwägung eine eigene Ermessensentscheidung treffen würde, die ihm versagt ist, 15 vgl. Schönenbroicher, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 40, Rn. 208 m.w.N. 16 Da der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Verfahrensführung nicht aufbringen kann, die Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, war auch dem Prozesskostenhilfeantrag stattzugeben, § 166 Absatz 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 114 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Absatz 4 VwGO, §§ 83b, 83c AsylG. Gemäß § 155 Absatz 4 können einem Beteiligten die durch sein Verschulden entstandenen Kosten auferlegt werden. Vorliegend hat der Antragsteller seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht genügt und dadurch der Antragsgegnerin nicht ermöglicht, ihre Ermessensentscheidung auf einen vollständigen Sachverhalt zu stützen. Denn das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass der Antragsteller dem Bundesamt mitgeteilt hat, dass er am 22. August 2015 Vater geworden ist. Insbesondere vermag das Gericht dem Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller – wie von ihm behauptet per E-Mail oder auf sonstige Weise – auf die schriftliche Anhörung des Bundesamtes zur Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots vom 24. August 2015 geantwortet hat. Daher kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob eine Stellungnahme per E-Mail ausreichend ist. 18 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Absatz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Danach kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Wert als den nach Absatz 1 bestimmten Wert festsetzen, wenn dieser nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Letzteres ist hier der Fall, da sich der Antragsteller nicht gegen die Ablehnung seines Asylantrags sondern allein gegen die in Ziffer 6 des Bescheides vom 10. Dezember 2015 enthaltene Befristungsentscheidung und damit lediglich einen Teilausschnitt des der Grundnorm des § 30 Absatz 1 RVG typischerweise zugrunde liegenden Streitgegenstandes wendet. 19 Vgl. auch VG Ansbach Beschluss vom 18. November 2015 – AN 5 S 15.01616 –, juris, S. 3. 20 In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Kostenquotelung im Hinblick auf die isolierte Betrachtung einer ausländerrechtlichen Befristungsentscheidung mit 1/5, 21 vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 1 C 14.12 –, juris, Rn. 18, 22 bewertet das Gericht den Gegenstandswert in der Hauptsache mit 1.000,00 Euro und setzt den Gegenstandswert daher in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 500,00 Euro fest. 23 § 30 Absatz 2 RVG findet auch in die Entscheidung des Bundesamtes zum Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 7 AufenthG betreffenden gerichtlichen Verfahren Anwendung, da ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 83c AsylG klargestellt werden sollte, dass für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung des Bundesamtes zum Einreise- und Aufenthaltsverbot die gleichen Regeln und Zuständigkeiten gelten wie für die Rechtsbehelfe gegen die asylrechtliche Entscheidung. 24 Vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 36. 25 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 80, 83c AsylG).