OffeneUrteileSuche
Urteil

38 K 8101/13.BDG

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0121.38K8101.13BDG.00
30Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

30 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Disziplinarrecht (hier: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis)

Tenor

Die Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Disziplinarrecht (hier: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis) Die Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 0.0.0000 in C (F) geborene Beklagte erlangte am 0.0.0000 den Realschulabschluss. Sie absolvierte vom 00.0.0000 bis zum 00.0.0000 eine Ausbildung als Zahnarzthelferin und arbeitete anschließend bis zum 00.00.0000 in diesem Beruf. Zum 0.00.0000 trat sie als Angestellte in den öffentlichen Dienst der damaligen Deutschen Bundespost ein. Sie wurde zunächst im Postscheckamt L und ab dem 0.0.0000 bei der Postbeamtenkrankenkasse der Oberpostdirektion L eingesetzt. Sie legte am 00.0.0000 die Prüfung für den mittleren Postdienst ab. Sie wurde zum 0.00.0000 zur Beamtin auf Probe als Postassistentin und am 0.0.0000 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Sie wurde am 00.0.0000 zur Postsekretärin, am 0.0.0000 zur Postobersekretärin und mit Wirkung vom 0.0.0000 zur Posthauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8) ernannt. Ab dem 0.0.0000 wurde sie bei der Postbeamtenkrankenkasse der Direktion Post L eingesetzt und zum 0.0.0000 auf die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost übergeleitet. Die Beklagte war zuletzt als Mitarbeiterin im Team 00 „S“ eingesetzt und bearbeitete zusätzlich die Genehmigungen stationärer Aufenthalte mit Psychodiagnosen bei zugelassenen Krankenhäusern. Die Beklagte erhielt am 0.0.0000 eine dienstliche Beurteilung mit der Gesamtnote „Die Mitarbeiterin erbringt regelmäßig sehr gute Leistungen“ (C). Zuletzt wurde sie zum Beurteilungsstichtag 0.0.0000 mit der Gesamtnote „Die Mitarbeiterin erbringt regelmäßig gute Leistungen“ (D) beurteilt. Die Beklagte ist seit dem 0.0.0000 verheiratet. Sie hat eine am 00.0.0000 geborene Tochter. Die Beklagte ist straf- und disziplinarrechtlich abgesehen von den im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Vorwürfen nicht vorbelastet. Der Präsident der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (nachfolgend: BAPT) erstattete am 00.0.0000 bei der Staatsanwaltschaft L Strafanzeige wegen Betruges, woraufhin diese ein Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte einleitete (00 Js 000/11). Der Präsident der BAPT leitete zudem am 0.0.0000 ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagte ein wegen des Verdachts, ein innerdienstliches und außerdienstliches Dienstvergehen durch eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Beihilfe- und Kassenleistungen der Postbeamtenkrankenkasse begangen zu haben. Das Disziplinarverfahren wurde mit Verfügung vom 0.0.0000 im Hinblick auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ausgesetzt. Die Beklagte wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts C vom 00.0.0000 wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 210 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde (00 Cs 00/12). In dem Strafbefehl wurde ausgeführt: Die Staatsanwaltschaft L beschuldigte die Beklagte, in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.0.0000 in L durch 210 selbständige Handlungen in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass sie durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregte, und tateinheitlich damit zur Täuschung im Rechtsverkehr echte Urkunden verfälscht und verfälschte Urkunden gebraucht zu haben, wobei es in 19 Fällen beim Versuch geblieben sei. Danach heißt es (sprachlich bereinigt): „Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt: Zur Tatzeit reichten Sie eine Vielzahl von Rezepten bei der Postbeamtenkrankenkasse, bei der Sie als Angestellte beschäftigt und privat krankenversichert sind, zur Abrechnung ein, obwohl Sie die Medikamente nicht oder nur teilweise bezogen hatten. Sie ließen sich von verschiedenen Ärzten mehrere unterschiedlich teure Medikamente verschreiben und kauften dann nur die günstigen Arzneimittel vom Rezept, um die Stempel von den Apotheken auf die Rezepte zu bekommen. Anschließend verfälschten Sie die Rezepte, in dem Sie handschriftlich eine Pharmazentralnummer und den Medikamentenpreis neben den teuren Präparaten notierten. Auf diese Weise wollten Sie bei der Versicherung den Eindruck erwecken, dass Sie die teuren Medikamente tatsächlich bezogen und bezahlt hatten. Daraufhin erstattete die Krankenkasse Ihnen in 191 Fällen die als Auslagen behaupteten Beträge. In 19 Fällen kam es zu keiner Erstattung, sodass es beim Versuch blieb. Der Versicherung ist dadurch ein Gesamtschaden in Höhe von 50.873,18 Euro entstanden. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle: - Tabellen – - …….. Der Präsident der BAPT ordnete mit Verfügung vom 00.0.0000 die vorläufige Dienstenthebung der Beklagten und die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge in Höhe von 30 vom Hundert an. Mit Verfügung vom 00.0.0000 wurde die Einbehaltung ab 0.0000 auf 40 vom Hundert erhöht. Das Disziplinarverfahren wurde nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls am 00.0.0000 mit Verfügung vom 00.0.0000 fortgesetzt. Die Klägerin gab der Beklagten mit Schreiben vom 0.0.0000 Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern. Die Beklagte nahm unter dem 00.00.0000 wie folgt Stellung: Sie räume ein, dass sie, wie im Strafbefehl angeschuldigt, in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.0.0000 Beihilfeleistungen zu Unrecht bezogen habe und bedauere ihr Verhalten zutiefst. Das begangene Unrecht sei ihr durch das Straf- und Disziplinarverfahren deutlich vor Augen geführt worden, sodass eine Wiederholung nach ihrer Persönlichkeitsstruktur auszuschließen sei. Im Rahmen der disziplinarrechtlichen Würdigung und Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme sei auf Folgendes hinzuweisen: Die Höhe des entstandenen Gesamtschadens sei bei einer Prüfung der Einzelpositionen mit einigen Abstrichen zu versehen. Zu ihrer Motivation sei auf ihre extrem schwierige dienstliche und persönlich-private Situation hinzuweisen. Sie leide an einer schweren Augenkrankheit, die ihr insbesondere bei der Computerarbeit erhebliche Schwierigkeiten bereitet habe. Das Leiden, hinsichtlich dessen ein Gutachten des Zentrums für Augenheilkunde der Universität zu L vom 00.0.0000 und ein Gutachten des Direktors der Universitäts-Augenklinik L, Prof. Dr. L1 vom 00.0.0000 vorgelegt würden, seien bei der Zuweisung von Arbeitsplätzen vor allem mit wechselnder Sonneneinstrahlung nicht berücksichtigt worden. Das Leiden habe den Einsatz teurer Medikamente verlangt, die als sog. Medizinprodukte nicht erstattungsfähig gewesen seien. Sie habe diese Medikamente als teilzeitbeschäftigte Beamtin des mittleren Dienstes mit geringem Einkommen nicht bezahlen können. Ihre familiäre und finanzielle Situation sei mildernd zu berücksichtigen. Ihr Ehemann habe freiberuflich kaum etwas verdient. Zudem hätten sie erhebliche Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der heranwachsenden Tochter sowie gegenüber dem inzwischen verstorbenen Vater und der auswärts lebenden Mutter gehabt. In ihrer Verzweiflung sei sie auf den Gedanken gekommen, die Manipulationen zur Gewährung höherer Krankenkassen- und Beihilfeleistungen zu begehen. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass die entstandenen Überzahlungen inzwischen eine beträchtliche Höhe erreicht hatten. Dies hätte bei einem entsprechenden Kontrollmechanismus der Behörde und funktionierender Rechnungsprüfung verhindert werden können. Der Behörde sei mithin ein nicht unerhebliches Mitverschulden zumindest hinsichtlich der Höhe des eingetretenen Schadens anzulasten. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die verletzte Dienstpflicht nicht dem Kernbereich ihres Pflichtenkreises zugehöre. Nachdem der Beklagten am 0.0.0000 das vorläufige Ermittlungsergebnis bekanntgegeben worden war, wies die Beklagte mit Schreiben vom 0.0.0000 darauf hin, dass ihr Ehemann am 00.0.0000 einen Schlaganfall mit Auswirkungen auf den linken Arm, das linke Bein und die Sprache erlitten habe. Er sei auf umfangreiche Hilfe angewiesen. Zudem liege seine Firma brach. Ergänzend führte sie am 0.0.0000 aus: Sie sehe das Unrecht ihres Handelns ein und bereue dies. Sie habe sich in der fraglichen Zeit in einer außerordentlich schwierigen Notlage befunden. Die Beschaffung des ärztlich für unabdingbar gehaltenen nicht verschreibungspflichtigen Augenpräparats sei ihr neben ihren sonstigen finanziellen Verpflichtungen nicht möglich gewesen. Zudem sei ihr Ehemann im Jahr 2006 arbeitslos gewesen. Hinzu gekommen seien Betreuungs- und Zahlungsverpflichtungen gegenüber ihren Eltern. Vor diesem Hintergrund habe sie im Jahr 2010 trotz der Betreuung ihrer 30 km entfernt wohnenden Mutter, der Erziehung ihrer sich in einem schwierigen Alter befindlichen Tochter und ihres Augenleidens eine Stundenaufstockung beantragt. Es sei der Behörde ein nicht unerhebliches Mitverschulden anzulasten. Wäre eine vertiefte Prüfung der Beihilfeanträge vorgenommen worden, hätte ihr Verhalten weitaus früher auffallen müssen. Der Behörde sei ihre gesundheitlich prekäre Situation und die damit verbundene psychische Ausnahmesituation bekannt gewesen. Der Präsident der BAPT gab der Beklagten mit Schreiben vom 00.0.0000 Gelegenheit, die Mitwirkung des Personalrates zu beantragen. Die Klägerin hat am 18. Oktober 2013 die vorliegende Klage mit dem Ziel erhoben, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Beklagte habe sich aufgrund der im Strafbefehl des Amtsgerichts C1 vom 00.0.0000 aufgeführten Straftaten des Betruges und der Urkundenfälschung durch vorsätzliche unwahre Angaben gegenüber der Postbeamtenkrankenkasse im Abrechnungsverfahren rechtswidrige Vermögensvorteile in Form von Krankenkassen- und Beihilfeleistungen erschlichen, obwohl ihr ein entsprechender Anspruch nicht zugestanden habe. Dies sei wiederholt über einen längeren Zeitraum mit erheblicher krimineller Energie geschehen. Der Dienstherr und die Postbeamtenkrankenkasse seien auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der anspruchsberechtigten Beamten angewiesen. Dies gelte sowohl für Kassenleistungen als auch für Beihilfeansprüche. Ein Beamter habe die Richtigkeit seiner Angaben auf dem entsprechenden Formular zu bestätigen durch den Satz „Ich versichere die Richtigkeit der Angaben.“ und habe dies zu unterschreiben. Folgende Erschwernisgründe lägen vor: Es handele sich nicht um ein einmaliges Fehlverhalten, sondern die Beklagte habe über einen Zeitraum von etwa vier Jahren und vier Monaten in betrügerischer Absicht Verordnungen unrechtmäßig zur Erstattung eingereicht. Häufigkeit und Art der Durchführung der Tathandlungen ließen auf eine besondere kriminelle Tatintensität schließen. Die Beklagte habe jederzeit Gelegenheit gehabt, von weiterem Fehlverhalten Abstand zu nehmen. Die Beklagte sei bereits am 00.0.0000 gebeten worden, Rezepte der geschilderten Art nicht mehr vorzulegen. Sie habe indes sogar dann noch manipulierte Rezepte eingereicht, nachdem die Postbeamtenkrankenkasse die Erstattung derartiger Verordnungen eingestellt hatte. Aufgrund der Höhe der zu Unrecht bezogenen Beihilfe- und Kassenleistungen überzeuge ihre Einlassung nicht, sich der Größenordnung nicht bewusst gewesen zu sein. Die Beklagte habe auch ihre dienstlich erworbenen Kenntnisse ausgenutzt. Ihr durch den langjährigen Einsatz bei der Postbeamtenkrankenkasse bedingtes Wissen um die internen Abläufe hätten ihr die Planung und Durchführung erleichtert. Maßgeblich sei u.a. die Kenntnis der fehlenden technischen Möglichkeit, ein Rezept durch elektronischen Aufdruck mit den entsprechenden Pharmazentralnummern und Preisen zu versehen, wenn nicht alle auf einem Rezept verordneten Medikamente gleichzeitig in einer Apotheke bezogen würden. Da der Aufdruck bei maschinellen Kassensystemen stets an der gleichen Stelle erfolge, würde dies bei Vorlage des Rezepts in unterschiedlichen Apotheken zu dessen Unleserlichkeit führen. Die Beklagte habe die Apotheken dazu veranlasst, die Rückseite der Rezepte mit Blankostempeln zu versehen und habe dann nur die geringpreisigen Medikamente bezogen. Die Rezepte seien mithin in einer Weise manipuliert worden, dass der Betrug bei der jährlichen Revision nicht zu erkennen gewesen sei. Die Verordnungen hätten sich auch nicht von Rezepten anderer Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse unterschieden. Die Höhe des Schadens betrage, selbst wenn man dem Vortrag der Beklagten folgen und einige Abstriche vornehmen würde, fast 50.000,- Euro. Diesen belastenden Umständen stünden keine wesentlichen Milderungsgründe gegenüber. Der Vortrag, sie habe die zu Unrecht erhaltenen Leistungen zur Finanzierung von Augenpräparaten verwendet, mindere die Schwere des Dienstvergehens nicht. Unabhängig vom völlig fehlenden Nachweis relativiere dies die begangenen Straftaten nicht. Zudem trage die Beklagte selbst vor, mit den zu Unrecht bezogenen Leistungen auch andere notwendige Aufwendungen finanziert zu haben. Eine im Übrigen fehlende straf- und disziplinarrechtliche Vorbelastung vermöge sie ebenfalls nicht weiter zu entlasten. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass es sich um einen innerdienstlichen Betrug gehandelt habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem behördlichen Disziplinarverfahren vor: Sie räume das ihr zur Last gelegte Verhalten ein. Sie sei über die Höhe des Schadens überrascht gewesen. Seit mehr als viereinhalb Jahren habe sie sich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Zum Nachweis ihrer Augenerkrankung verweise sie auf die bereits vorgelegten ärztlichen Berichte. Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis würde dazu führen, dass sie ihren Rückzahlungsverpflichtungen nicht nachkommen könnte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakten VG L 00 K 0000/00 und 00 K 0000/00, der beigezogenen Personal- und Disziplinarakten sowie der Strafakte der Staatsanwaltschaft L (00 Js 000/00) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Disziplinarklage ist begründet. Die Beklagte ist wegen eines schweren Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Beklagte hat durch Betrug und Urkundenfälschung zu Lasten ihres Dienstherrn (Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost) und der Postbeamtenkrankenkasse ein schwerwiegendes – teils innerdienstliches, teils außerdienstliches – Dienstvergehen begangen (§ 77 Abs. 1 BBG). Die Disziplinarkammer sieht es als erwiesen an, dass die Beklagte die ihr mit der Disziplinarklage vorgeworfenen Handlungen begangen hat. Dies ergibt sich aus den Ermittlungen der Klägerin, dem Geständnis der Beklagten und den Feststellungen des Strafbefehls des Amtsgerichts C1 vom 00.0.0000, die die Disziplinarkammer gemäß § 57 Abs. 2 BDG ihrer Entscheidung zugrunde legt. Nach dieser Vorschrift sind die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zwar nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden. Das Strafbefehlsverfahren (§§ 407 ff. StPO) ist ein gesetzlich geordnetes Verfahren im Sinne des § 57 Abs. 2 BDG. Die in diesem Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen können der Entscheidung der Disziplinarkammer ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden, wenn sie im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht mehr (substantiiert) bestritten werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2014 – 2 B 14/14 –, juris, Rn. 10; Beschluss vom 4. September 2008 – 2 B 61/07 –, juris, Rn. 8. Das ist hier der Fall, weil die Beklagte die im Strafbefehl getroffenen Feststellungen im vorliegenden Disziplinarklageverfahren und auch schon im behördlichen Disziplinarverfahren nicht bestritten, sondern die Verfehlungen ausdrücklich eingeräumt hat. Die vom Amtsgericht C1 vorgenommene rechtliche Würdigung der Taten als Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 210 Fällen (§§ 263 Abs. 1, 267 Abs. 1, 52, 53 StGB) ist zwar nicht bindend, wird aber von der erkennenden Disziplinarkammer geteilt. Die Beklagte hat durch ihr Fehlverhalten, nämlich die Einreichung verfälschter ärztlicher Rezepte bei der Postbeamtenkrankenkasse, ein schwerwiegendes – teils innerdienstliches, teils außerdienstliches – Dienstvergehen begangen. Innerdienstlich ist es, soweit die Postbeamtenkrankenkasse zugleich die Funktion der Beihilfestelle für den Dienstherrn wahrnahm. Die Beihilfe wird für Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse – wie die Beklagte – für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost als Dienstherrn in Auftragsverwaltung berechnet und gezahlt. Außerdienstlich ist es hingegen, soweit die Postbeamtenkrankenkasse Versicherungsleistungen gewährt hat. Ein Dienstbezug ist hier nicht gegeben, denn die zwischen der Beklagten und der Postbeamtenkrankenkasse bestehende Krankenversicherung ist privatrechtlicher Natur. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Dezember 2015 – 37 K 4538/13.BDG -, Seite 16 des Urteilsabdrucks. Der Schwerpunkt liegt in dem innerdienstlichen Fehlverhalten. Es wiegt disziplinar schwerer als das außerdienstliche Fehlverhalten, da es unmittelbar Pflichten aus dem Beamtenverhältnis betrifft (Wahrheitspflicht). Zudem verstieß die Beklagte gegen die Pflicht, durch ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordert (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG, ehemals § 54 Satz 3 BBG a.F.). Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Gesichtspunkte ist die Beklagte wegen des festgestellten Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Sie hat durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (§ 13 Abs. 1 BDG). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG zunächst die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zugrunde gelegt werden. Für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist dann entscheidend, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Ergibt eine Gesamtwürdigung der gemäß § 13 Abs. 1 BDG bedeutsamen Umstände, dass ein aktiver Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, so ist er aus dem Dienst zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Ein solcher Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2008 – 1 D 2/07 –, juris, Rn. 58 f., m.w.N. Fallen einem Beamten – wie hier – mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2005 – 1 D 1.04 –, juris, Rn. 113, und vom 8. September 2004 – 1 D 18.03 –, juris, Rn. 47. Daher ist zunächst von den innerdienstlichen Betrugshandlungen zu Lasten des Dienstherrn auszugehen. Die Verwaltung ist bei ihren Entscheidungen im personellen und fürsorgerischen Bereich auf die absolute Ehrlichkeit ihrer Bediensteten sowie darauf angewiesen, dass diese bei der Wahrnehmung ihrer Rechte, insbesondere bei der Geltendmachung von Ansprüchen, der Wahrheits- und Offenbarungspflicht ohne jede Einschränkung genügen. Ein Beamter, der seinen Dienstherrn unter Verletzung der Wahrheitspflicht um des eigenen materiellen Vorteils willen in betrügerischer Weise schädigt, belastet deshalb das zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis schwer und nachhaltig. Ob es letztlich erforderlich ist, in derartigen Betrugsfällen die disziplinare Höchstmaßnahme zu verhängen, bestimmt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und der Persönlichkeit des Beamten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 – 1 D 32/00 –, juris, Rn. 28, m.w.N. In Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn ist der Beamte in der Regel aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zu dem Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlung im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen, stehen. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der Grundsatz ableiten, dass bei einem Gesamtschaden von über 5.000 Euro die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann. Die Höhe des Gesamtschadens ist danach ein Erschwerungsgrund neben anderen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2015 – 2 B 19/14 –, juris, Rn. 11, m.w.N. In Anwendung dieser Maßstäbe ist hier die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der disziplinaren Maßnahmebemessung. Dies ergibt sich schon aus der sich aus dem Rückforderungsbescheid vom 0.0.0000 ergebenden Schadenshöhe an Beihilfeleistungen von 27.196,06 Euro, die die Grenze von 5.000,- Euro weit übersteigt. Soweit die Beklagte vorträgt, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass die entstandenen Überzahlungen inzwischen eine beträchtliche Höhe erreicht hatten, nimmt ihr die Kammer dies nicht ab. Zum einen hatte sie die entsprechenden Summen bei jedem Rezept unmittelbar vor Augen. Zum anderen kannte sie den Erstattungsbetrag aufgrund der Beihilfebescheide bzw. der Mitteilungen der Postbeamtenkrankenkasse. Es kommt erschwerend hinzu, dass sich die Taten über einen längeren Zeitraum, nämlich von fast 4 ½ Jahren, erstreckten und über 200 Einzeltaten vorliegen sowie mit Urkundenfälschungen einhergegangen sind. Das erhebliche Gewicht der Verfehlungen der Beklagten kommt auch in der vom Amtsgericht C1 verhängten Freiheitsstrafe von 10 Monaten zum Ausdruck. Nicht zuletzt nutzte die Beklagte ihre aufgrund ihres langjährigen Einsatzes bei der Postbeamtenkrankenkasse dienstlich erworbenen Kenntnisse der internen Abläufe für ihre Taten aus. Diesen Erschwerungsgründen stehen keine erheblichen Milderungsgründe gegenüber, die den Schluss rechtfertigen, die Beklagte habe das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Als durchgreifende Entlastungsgründe kommen vor allem die Milderungsgründe in Betracht, die in der Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten entwickelt worden sind. Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen – auch einer etwa verminderten Schuldfähigkeit – Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Unter Geltung der Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG ist es nicht mehr möglich, diese Milderungsgründe als abschließenden Kanon der bei Zugriffsdelikten allein beachtlichen Entlastungsgründe anzusehen. Vielmehr gelten auch hier die dargestellten Anforderungen an die prognostische Gesamtwürdigung. Demnach dürfen entlastende Gesichtspunkte nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie für das Vorliegen eines solchen Milderungsgrundes ohne Bedeutung sind oder nicht ausreichen, um dessen Voraussetzungen – im Zusammenwirken mit anderen Umständen – zu erfüllen. Die Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35/13 –, juris, Rn. 21, und vom 23. Februar 2012 – 2 B 143/11 –, juris, Rn. 13, 17; Urteile vom 23. Februar 2012 – 2 C 38/10 –, juris, Rn. 13 ff., vom 29. Mai 2008 – 2 C 59/07 –, juris, Rn. 22 f., und vom 3. Mai 2007 – 2 C 9/06 –, juris, Rn. 22 f. Auf einen der „klassischen“ Milderungsgründe, die die Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten entwickelt hat, kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Die Beklagte hat das Dienstvergehen nicht in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage begangen. Der Milderungsgrund einer wirtschaftlichen Notlage setzt voraus, dass der Zugriff auf dienstlich anvertraute Gelder – bzw. hier der innerdienstliche Betrug – allein zu dem Zweck erfolgt, eine für den Beamten und seine Familie existenzielle Notlage abzuwenden oder zu mildern. Diese Notlage muss unverschuldet und ausweglos sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1994 – 1 D 34/93 –, juris, Rn. 12. Hieran fehlt es. Die Beklagte hat schon nicht dargelegt, dass sie sich in einer solchen wirtschaftlichen Notlage befunden hätte. Insbesondere reicht der Hinweis auf eine schwierige persönlich-private Situation nicht aus. Die Beklagte hat auch auf Befragen in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert dargelegt, dass „erhebliche“ Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der heranwachsenden Tochter oder gegenüber ihren Eltern bestanden hätten. Sie hat lediglich darauf hingewiesen, dass sie ihre Eltern bzw. nach dem Tod ihres Vaters ihre Mutter häufig besucht habe. Hierdurch seien Fahrtkosten angefallen. Auch habe sie häufig Einkäufe erledigt. Eine existentielle Notlage lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Eltern bzw. die Mutter der Beklagten ein ausreichendes Einkommen hatten und nicht auf eine Existenzsicherung durch die Beklagte angewiesen waren. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation der Beklagten. Sie hat zwar belegt, dass sie unter einer schweren Augenkrankheit leidet. Sie hat aber zunächst nicht – auch nicht annähernd – dargelegt, welche Kosten sie für die Medikamente aufwenden musste. Insbesondere ist der entsprechende Betrag in dem wissenschaftlichen Gutachten des Direktors der Universitäts-Augenklinik L, Prof. Dr. L1, vom 00.0.0000 geschwärzt (Bl. 36 der Gerichtsakte). Auch wird in diesem Gutachten darauf hingewiesen, dass die Vielzahl von Medikamenten für die bei der Beklagten vorliegende Polipragmasie (nach Duden: das Ausprobieren vieler Behandlungsmethoden und Arzneien) nicht in vollem Umfang gerechtfertigt sei. Die Beklagte hat auf Vorhalt des Gerichts in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die von ihr benötigten Augentropfen in einer Packung für 60 Tage (nur) etwa 30 Euro kosteten. Selbst wenn man dem Vortrag der Beklagten folgt, dass sie jeden Tag mehrere Tagesdosen verbraucht habe, lässt sich hieraus kein Betrag von mehreren zehntausend Euro errechnen. Die Beklagte hat indes die Verwendung des durch die Betrugshandlungen erlangten Betrages ansonsten nicht substantiiert. Soweit die Beklagte schließlich darauf verweist, dass das OVG NRW erst vor kurzem entschieden habe, dass auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente beihilfefähig sein können, führt dies ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Denn es stand der Beklagten frei, mittels Widerspruch und Klageverfahren Beihilfeleistungen für ihre Medikamente zu erstreiten. Dies war ihr als langjähriger (beihilfeberechtigter) Beamtin bekannt. Es wäre ihr nach Auffassung der Kammer auch zumutbar gewesen. Die Begehung einer Untreue oder eines Betruges zur Begleichung von Schulden kann allenfalls dann den Milderungsgrund des Handelns in einer wirtschaftlichen Notlage erfüllen, wenn es sich um solche Schulden handelt, deren Nichterfüllung den Beamten von den für den Lebensbedarf notwendigen Leistungen, z.B. Heizung oder Stromversorgung, abschneiden würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1994 – 1 D 31/94 –, juris, Rn. 18. Dafür ist hier – wie dargelegt – nichts ersichtlich. Die in einem Zeitraum von fast 4 ½ Jahren begangenen 210 Einzeltaten waren auch keineswegs Ausdruck eines persönlichkeitsfremden Augenblicksversagens in einer Versuchungssituation. Sie haben sich ferner nicht in einer psychischen Ausnahmesituation ereignet. Eine solche Situation setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses voraus, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlverhalten des Betroffenen führt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2001 – 1 D 22/00 –, juris, Rn. 16 m.w.N. Es ist nicht ersichtlich, dass die Taten im vorliegenden Fall Ausdruck eines solchen Schocks, der regelmäßig vorübergehender Natur ist, waren. Vielmehr beruhen sie auf der sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden schwierigen finanziellen Situation der Beklagten. In einer derartigen Situation kann von einem Beamten erwartet werden, dass er sich mit seiner Situation auseinander setzt und vermeiden kann, den Ausweg in kriminellen Handlungen zu suchen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 – 1 D 77/97 –, juris, Rn. 15, und vom 26. September 2001 – 1 D 32/00 –, juris, Rn. 40. Der auch im Disziplinarrecht zu berücksichtigende Milderungsgrund des § 21 StGB kommt der Beklagten nicht zugute, da für eine verminderte Schuldfähigkeit der Beklagten nichts ersichtlich ist. Ferner kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, dass sie ihre Tat vor deren Entdeckung freiwillig offenbart hat. Der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat diesen Milderungsgrund für die Fallgruppe der Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder entwickelt, jedoch auch auf Betrugsdelikte (Steuerhinterziehungen) angewandt. Er liegt vor, wenn der Beamte das Dienstvergehen vor seiner Aufdeckung aus eigenem Antrieb ohne Furcht vor konkreter Entdeckung vorbehaltlos und vollständig offenlegt. Der Milderungsgrund greift nicht mehr ein, wenn der Beamte das Dienstvergehen offenbart, weil er damit rechnet, dass deswegen gegen ihn ermittelt wird. Durch die freiwillige Offenbarung zeigt der Beamte, dass er sein Fehlverhalten bereut und aus innerer Einsicht entschlossen ist, sich künftig rechtstreu zu verhalten. Sein Persönlichkeitsbild im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG erscheint in einem günstigeren Licht, sodass die Erwartung gerechtfertigt ist, die von dem Beamten verursachte Ansehensschädigung könne wettgemacht werden. Mit dem Zweck des Milderungsgrundes der freiwilligen Offenbarung lässt sich nicht vereinbaren, den in die Tat umgesetzten Persönlichkeitswandel generell für unbeachtlich zu erklären. Vielmehr führt die Umkehr des Beamten aus freien Stücken selbst bei schwerwiegenden innerdienstlichen Pflichtenverstößen regelmäßig zur Bestimmung einer Disziplinarmaßnahme, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63/11 –, juris, Rn. 26; Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16/10 –, juris, Rn. 36 f. m.w.N. Dabei kommt dem Merkmal der Freiwilligkeit besondere Bedeutung zu. Nur der Täter, der den angerichteten Schaden vor der Aufdeckung der Tat aus freien Stücken und eigenem Antrieb wiedergutgemacht oder jedoch vorbehaltlos offenbart hat, zeigt Persönlichkeitselemente, die die Erwartung gerechtfertigt erscheinen lassen können, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn wiederherstellbar ist. Wenn die Tat als solche entdeckt ist und der Täter weiß, dass wegen der von ihm begangenen Tat ermittelt wird, er aber noch nicht überführt ist, oder wenn er aus anderen Gründen konkret mit seiner Überführung rechnen oder sie befürchten muss, erfolgt die Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung der Tat nicht freiwillig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1994 – 1 D 31/94 –, juris, Rn. 23. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da sich die Beklagte nicht freiwillig offenbart hat. Im Gegenteil: Die Beklagte wurde bereits am 00.0.0000 gebeten, Rezepte der in Rede stehenden Art nicht mehr vorzulegen. Sie reichte indes sogar dann noch manipulierte Rezepte ein, nachdem die Postbeamtenkrankenkasse die Erstattung derartiger Verordnungen eingestellt hatte. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergeben sich schließlich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für sonstige mildernde Umstände. Der mildernde Umstand einer negativen Lebensphase im Tatzeitraum liegt ebenfalls nicht vor. Eine sogenannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt. Dies bedeutet aber nicht, dass eine schwierige Lebensphase während der Tatzeit in anderen Fällen generell außer Betracht zu bleiben hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2014 – 2 B 60/14 –, juris, Rn. 32; Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 3/12 –, juris, Rn. 40 f. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Kammer hält auch unter Berücksichtigung einer vorgetragenen schwierigen finanziellen Situation (geringer Verdienst des Ehemannes, eigene Teilzeitbeschäftigung) sowie einer Mehrfachbelastung durch eine heranwachsende Tochter und zu betreuende Eltern schon eine negative Lebensphase nicht für gegeben. Hierzu ist anzumerken: Nach eigenem Bekunden der Beklagten erhielt ihr Ehemann zur Förderung seiner Selbstständigkeit eine Unterstützung des Arbeitsamtes bzw. der Bundesagentur für Arbeit. Zudem erwirtschaftete er aus seiner Tätigkeit als selbstständiger Monteur für Behindertenaufzüge ein (wenn auch wohl geringes) Einkommen. Hinzu kamen die Beamtenbezüge der Beklagten. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass sie damals über eine Aufstockung ihrer Teilzeitbeschäftigung nachgedacht hätte, was ihr angesichts des Alters ihrer Tochter von 10 ½ Jahren zu Beginn der Tathandlungen ohne weiteres zumutbar gewesen wäre. Nicht zuletzt hat die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen, dass es ihren Eltern bzw. ihrer Mutter angesichts deren geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht möglich gewesen wäre, in einer schwierigen Zeit die Kosten für deren Einkäufe selbst zu übernehmen. Zugunsten der Beklagten ist ihre gesundheitliche Situation (Lichtempfindlichkeit aufgrund eines Sicca-Syndroms [trockene Augen]) zu berücksichtigen. Die Kammer nimmt der Beklagten angesichts ihrer ausführlichen Schilderungen in der mündlichen Verhandlung ab, dass sie in verschiedenen Dienstzimmern mit wechselnden Lichtverhältnissen insbesondere bei der Computerarbeit Probleme hatte und die Dienstvorgesetzten hierauf möglicherweise nicht immer genügende Rücksicht nahmen. Allerdings konnte die Beklagte auf entsprechende Nachfrage des Gerichts auch nicht darlegen, dass sie ihre Situation gegenüber dem nächsthöheren Dienstvorgesetzten angebracht hätte. Ebenfalls nicht in Betracht gezogen hat sie die Einschaltung des behördlichen Arbeitsschutzbeauftragen oder des Personalrats. Der Beklagten kommt auch nicht eine Minderung ihrer Eigenverantwortung zur Tatzeit aufgrund unzureichender Dienstaufsicht zugute. Eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht durch Vorgesetzte kann unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des „Mitverschuldens“ als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorlagen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machten, solche aber pflichtwidrig unterblieben oder nur unzureichend durchgeführt wurden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 2007 – 1 D 15.05 –, juris, Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 8. September 2010 – 3d A 2051/09.O –, S. 29 des Urteilsabdrucks, jeweils m.w.N. Ein derartiger Fall ist nicht gegeben. Soweit die Beklagte vorträgt, der Behörde sei ein nicht unerhebliches Mitverschulden zumindest hinsichtlich der Höhe des eingetretenen Schadens anzulasten, weil das Dienstvergehen bei einem entsprechenden Kontrollmechanismus der Behörde und funktionierender Rechnungsprüfung hätte verhindert werden können, folgt die Kammer dem nicht. Die Beklagte ging vielmehr aufgrund ihrer dienstlich erworbenen speziellen Kenntnisse um die internen Abläufe so planmäßig vor, dass ihre Vergehen bei den jährlichen Revisionen nicht zu erkennen waren. Zu Gunsten der Beklagten sind ansonsten ihre durchweg positiven Beurteilungen und ihre langjährige Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen diese beide Gesichtspunkte für sich genommen jedoch keinen Grund dar, von der Höchstmaßnahme abzusehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. August 1996 – 1 D 69/95 -, juris, Rn. 35, und vom 5. Oktober 1994 – 1 D 23/94 –. Auf Grund der Gesamtwürdigung aller belastenden und entlastenden Umstände ist die Kammer daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte das Vertrauen ihres Dienstherren endgültig verloren hat. Ihre weitere Dienstausübung ist der Öffentlichkeit und dem Dienstherren nicht zuzumuten. Zu einer Verlängerung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BDG) bestand kein Anlass. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 BDG, § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden.