OffeneUrteileSuche
Beschluss

22 M 154/15

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

2mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 5 Normen

Leitsätze
• Bei erledigter Hauptsache sind die Verfahrenskosten nach §161 Abs.2 VwGO nach billigem Ermessen zuzuweisen. • Sind für das Vollstreckungsverfahren Gerichtskosten nach §83b AsylG nicht erhoben, können die übrigen Kosten nach §156 VwGO dem Vollstreckungsgläubiger auferlegt werden, wenn dieser ohne vorherige angemessene Zahlungsaufforderung Vollstreckung beantragt. • Vor der Einleitung vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen ist dem Vollstreckungsschuldner grundsätzlich eine angemessene Zahlungsfrist zu setzen; bei Behörden ist regelmäßig eine Frist von einem Monat geboten.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung im Vollstreckungsverfahren bei unterlassener angemessener Zahlungsfrist • Bei erledigter Hauptsache sind die Verfahrenskosten nach §161 Abs.2 VwGO nach billigem Ermessen zuzuweisen. • Sind für das Vollstreckungsverfahren Gerichtskosten nach §83b AsylG nicht erhoben, können die übrigen Kosten nach §156 VwGO dem Vollstreckungsgläubiger auferlegt werden, wenn dieser ohne vorherige angemessene Zahlungsaufforderung Vollstreckung beantragt. • Vor der Einleitung vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen ist dem Vollstreckungsschuldner grundsätzlich eine angemessene Zahlungsfrist zu setzen; bei Behörden ist regelmäßig eine Frist von einem Monat geboten. Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt. Der Vollstreckungsgläubiger hatte gegen die Vollstreckungsschuldnerin wegen eines Kostenfestsetzungsbeschlusses vollstreckt und ein Vollstreckungsverfahren angestrengt. Die Schuldnerin erhielt den Kostenfestsetzungsbeschluss am 27.10.2015; der Gläubiger forderte Zahlung mit Frist bis 10.11.2015 und stellte daraufhin den Vollstreckungsantrag. Die Kammer stellte fest, dass der Gläubiger keine angemessene Zahlungsfrist gesetzt hatte und die kurze Frist von zwei Wochen unzureichend war. Es bestanden keine Anhaltspunkte, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig gewesen wäre. Das Gericht entschied über die Kostentragungspflicht nach billigem Ermessen gemäß §§161,156 VwGO. • Anwendung von §161 Abs.2 VwGO: Nach Erledigung der Hauptsache ist über Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. • Billigkeitserwägung gemäß §156 VwGO: Die Kosten sind dem Vollstreckungsgläubiger aufzuerlegen, weil dieser die Vollstreckung ohne vorherige angemessene Zahlungsaufforderung veranlasste. • Keine Veranlassung zur Vollstreckung: Es lagen keine Anhaltspunkte vor, dass die Vollstreckungsschuldnerin sich geweigert hätte, den Betrag innerhalb einer angemessenen Frist zu zahlen. • Angemessene Fristsetzung: Für Behörden ist grundsätzlich eine Zahlungsfrist von einem Monat für außergerichtliche Kosten angemessen; zwei Wochen ab Zustellung sind unzureichend. • Konsequenz: Da der Gläubiger bereits kurz nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses tätig wurde und das Gericht als „Inkassobüro“ einsetzte, sind die Kosten des Vollstreckungsverfahrens nicht als notwendig i.S.d. einschlägiger Vorschriften anzusehen. • Rechtsgrundlagen genannt: §§161,156,173 VwGO; §83b AsylG (keine Gerichtskosten); ergänzend Verweise auf §798 ZPO, §788 Abs.1 ZPO, §91 Abs.1 ZPO in Bezug auf Notwendigkeit und Wartezeiten. Das Gericht hat entschieden, dass der Vollstreckungsgläubiger die Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu tragen hat. Begründet wird dies damit, dass der Gläubiger vor Einleitung der Zwangsvollstreckung keine angemessene Zahlungsfrist setzte und die kurze Frist von zwei Wochen angesichts der Zustellungssituation und der bei Behörden gebotenen Bearbeitungszeiten unzureichend war. Es bestand kein Anhalt für Zahlungsunwilligkeit oder -unfähigkeit der Vollstreckungsschuldnerin, sodass die Maßnahmen nicht notwendig waren. Deshalb wurde dem Billigkeitsgebot gemäß §161 Abs.2 und der Zuweisung nach §156 VwGO Rechnung getragen und die Kosten dem Vollstreckungsgläubiger auferlegt. Der Beschluss ist unanfechtbar nach §80 AsylG.