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Beschluss

17 L 4114/15.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0126.17L4114.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der am 23. Dezember 2015 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 8678/15.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 15. Dezember 2015 unter Ziffer 5. enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, wird abgelehnt; er ist jedenfalls unbegründet. Gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz ‑ AsylG ‑ darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Daran fehlt es hier. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides, dem die Antragsteller nichts erhebliches mehr entgegengesetzt haben, und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Durchgreifende Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, bestehen nicht. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen werden kann, der albanische Staat sei grundsätzlich willens und in der Lage Schutz zu bieten (vgl. §§ 3c Nr. 3, 3d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AsylG) vor dem befürchteten innerfamiliären Konflikt zwischen dem Antragsteller zu 1. und seiner Familie wegen der vermeintlichen Zugehörigkeit seiner Ehefrau, der Antragstellerin zu 2., zur Volksgruppe der Roma (vgl. zu Übergriffen OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 11 A 334/14.A –, juris Rn. 8; zu Blutrache VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 - 17 L 3729/15.A -, juris). Etwas substantiiert Abweichendes haben die Antragsteller nicht vorgetragen, insbesondere ist nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb es ihnen nicht möglich gewesen sein soll um aktuellen Schutz nachzusuchen oder dieser Schutz ihnen erwiesenermaßen durch die zuständige Polizei verweigert worden wäre. Die Antragsteller haben auch bei Annahme der behaupteten Zugehörigkeit der Antragstellerin zu 2. zu der Volksgruppe der Roma - bei der Asylantragstellung am 14. Dezember 2015 gab sie an, albanischer Volkszugehörigkeit zu sein - nichts zu befürchten. Eine Gruppenverfolgung von Roma findet nicht statt, mag es der Volksgruppe auch mehrheitlich wirtschaftlich schlecht gehen und sie in besonderer Weise beim Zugang zu Arbeitsmarkt, Schulen und Gesundheitsversorgung Diskriminierungen durch die Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt sein. In Albanien gibt es keine diskriminierende Gesetzgebung und mit dem am 4. Februar 2010 verabschiedeten Antidiskriminierungsgesetz besteht ein Regelwerk, mit dem juristisch gegen faktische Übergriffe und Misshandlungen vorgegangen werden kann. Der albanische Staat ist auch hier demnach bereit und in der Lage, angemessen Schutz gegen tatsächliche Diskriminierungen von Roma zu gewährleisten (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, S. 6f., VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Januar 2016 - 17 L 18/16.A -, n.V.). Insbesondere gestaltet sich der polizeiliche Schutz im Falle der Zugehörigkeit zu den Roma nicht anders als der Schutz aller sonstigen albanischen Staatsangehörigen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 13. November 2014, dort zu Frage 3). Im Übrigen können die Antragsteller etwaige beachtliche Gefahren für Leib oder Leben bei Annahme des privaten Konfliktes durch Verlegung ihres Wohnsitzes in urbane Zentren anderer Landesteile Albaniens, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, abwenden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, S. 11). Schließlich liegen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote in Bezug auf Albanien vor. Für die allein in Rede stehende Antragstellerin zu 2. besteht in Albanien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Ausweislich der erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Atteste (M-Krankenhaus. O. vom 4. Januar 2016 und I. Klinikum L. vom 13. Januar 2016) litt sie unter einer Harnstauungsniere aufgrund eines oder mehrerer Harnsteine, die inzwischen entfernt wurden. Die Antragstellerin zu 2. ist ausweislich der Atteste in die ambulante Weiterbetreuung entlassen worden. Nachweise über eine andauernde rechtlich beachtliche Erkrankung liegen nicht vor und sind auch nicht vorgetragen. Sie ist postoperativ im Wesentlichen mit Ibuprofen und Pantozol - gebräuchlichen Medikamenten - eingestellt. Mangels gegenteiliger durchgreifender Erkenntnisse ist eine medizinische Versorgung und Behandlung von Erkrankten - zumindest medikamentös - in Albanien auf rechtlich maßgeblichem Landesniveau gewährleistet und auch zugänglich. Auch die Durchführung von Routineuntersuchungen, wie einer Sonografie oder einer Ultraschalluntersuchung, sollten solche regelmäßigen Kontrollen bei der Antragstellerin zu 2. geboten sein (vgl. Attest vom 13. Januar 2016, S. 2), stellen in Albanien keine Schwierigkeit dar (vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 17. November 2010). Bereits 2001 konnten in der Universitätsklinik in U. Erkrankungen des Urogenitalsystems hinreichend behandelt werden (vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 27. April 2001). Die medizinische Versorgung in den staatlichen Krankenhäusern ist grundsätzlich kostenlos über eine staatliche Krankenversicherung gesichert. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten und es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen (vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 29. März 2013 - zu Frage 22; s. bereits Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 3. September 2003; s. zur Erreichbarkeit und Kostenübernahme von Medikamenten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Juni 2015, S. 13). Dass die Antragstellerin zu 2. im Übrigen überhaupt dauerhaft auf Medikamente angewiesen wäre, lässt sich ihrem Vortrag nicht entnehmen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller (§ 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, § 83b AsylG). Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). 1 Der am 23. Dezember 2015 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 8678/15.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 15. Dezember 2015 unter Ziffer 5. enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, wird abgelehnt; er ist jedenfalls unbegründet. Gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz ‑ AsylG ‑ darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Daran fehlt es hier. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides, dem die Antragsteller nichts erhebliches mehr entgegengesetzt haben, und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Durchgreifende Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, bestehen nicht. 2 Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen werden kann, der albanische Staat sei grundsätzlich willens und in der Lage Schutz zu bieten (vgl. §§ 3c Nr. 3, 3d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AsylG) vor dem befürchteten innerfamiliären Konflikt zwischen dem Antragsteller zu 1. und seiner Familie wegen der vermeintlichen Zugehörigkeit seiner Ehefrau, der Antragstellerin zu 2., zur Volksgruppe der Roma (vgl. zu Übergriffen OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 11 A 334/14.A –, juris Rn. 8; zu Blutrache VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 - 17 L 3729/15.A -, juris). Etwas substantiiert Abweichendes haben die Antragsteller nicht vorgetragen, insbesondere ist nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb es ihnen nicht möglich gewesen sein soll um aktuellen Schutz nachzusuchen oder dieser Schutz ihnen erwiesenermaßen durch die zuständige Polizei verweigert worden wäre. 3 Die Antragsteller haben auch bei Annahme der behaupteten Zugehörigkeit der Antragstellerin zu 2. zu der Volksgruppe der Roma - bei der Asylantragstellung am 14. Dezember 2015 gab sie an, albanischer Volkszugehörigkeit zu sein - nichts zu befürchten. Eine Gruppenverfolgung von Roma findet nicht statt, mag es der Volksgruppe auch mehrheitlich wirtschaftlich schlecht gehen und sie in besonderer Weise beim Zugang zu Arbeitsmarkt, Schulen und Gesundheitsversorgung Diskriminierungen durch die Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt sein. In Albanien gibt es keine diskriminierende Gesetzgebung und mit dem am 4. Februar 2010 verabschiedeten Antidiskriminierungsgesetz besteht ein Regelwerk, mit dem juristisch gegen faktische Übergriffe und Misshandlungen vorgegangen werden kann. Der albanische Staat ist auch hier demnach bereit und in der Lage, angemessen Schutz gegen tatsächliche Diskriminierungen von Roma zu gewährleisten (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, S. 6f., VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Januar 2016 - 17 L 18/16.A -, n.V.). Insbesondere gestaltet sich der polizeiliche Schutz im Falle der Zugehörigkeit zu den Roma nicht anders als der Schutz aller sonstigen albanischen Staatsangehörigen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 13. November 2014, dort zu Frage 3). 4 Im Übrigen können die Antragsteller etwaige beachtliche Gefahren für Leib oder Leben bei Annahme des privaten Konfliktes durch Verlegung ihres Wohnsitzes in urbane Zentren anderer Landesteile Albaniens, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, abwenden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, S. 11). 5 Schließlich liegen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote in Bezug auf Albanien vor. Für die allein in Rede stehende Antragstellerin zu 2. besteht in Albanien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Ausweislich der erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Atteste (M-Krankenhaus. O. vom 4. Januar 2016 und I. Klinikum L. vom 13. Januar 2016) litt sie unter einer Harnstauungsniere aufgrund eines oder mehrerer Harnsteine, die inzwischen entfernt wurden. Die Antragstellerin zu 2. ist ausweislich der Atteste in die ambulante Weiterbetreuung entlassen worden. Nachweise über eine andauernde rechtlich beachtliche Erkrankung liegen nicht vor und sind auch nicht vorgetragen. Sie ist postoperativ im Wesentlichen mit Ibuprofen und Pantozol - gebräuchlichen Medikamenten - eingestellt. Mangels gegenteiliger durchgreifender Erkenntnisse ist eine medizinische Versorgung und Behandlung von Erkrankten - zumindest medikamentös - in Albanien auf rechtlich maßgeblichem Landesniveau gewährleistet und auch zugänglich. Auch die Durchführung von Routineuntersuchungen, wie einer Sonografie oder einer Ultraschalluntersuchung, sollten solche regelmäßigen Kontrollen bei der Antragstellerin zu 2. geboten sein (vgl. Attest vom 13. Januar 2016, S. 2), stellen in Albanien keine Schwierigkeit dar (vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 17. November 2010). Bereits 2001 konnten in der Universitätsklinik in U. Erkrankungen des Urogenitalsystems hinreichend behandelt werden (vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 27. April 2001). Die medizinische Versorgung in den staatlichen Krankenhäusern ist grundsätzlich kostenlos über eine staatliche Krankenversicherung gesichert. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten und es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen (vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 29. März 2013 - zu Frage 22; s. bereits Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 3. September 2003; s. zur Erreichbarkeit und Kostenübernahme von Medikamenten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Juni 2015, S. 13). Dass die Antragstellerin zu 2. im Übrigen überhaupt dauerhaft auf Medikamente angewiesen wäre, lässt sich ihrem Vortrag nicht entnehmen. 6 Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller (§ 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, § 83b AsylG). 7 Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. 8 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).