Beschluss
2 L 277/16
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Aufforderung zur Vorstellung beim polizeiärztlichen Dienst zur Überprüfung der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit ist nicht mit den Anforderungen an eine amtsärztliche Untersuchung nach § 33 Abs. 1 LBG NRW gleichzusetzen.
• Zur erstmaligen Klärung des Gesundheitszustands eines langzeiterkrankten Beamten reicht eine Aufforderung zur Vorstellung beim Polizeiarzt aus; dafür sind keine detaillierten Angaben zu Art und Umfang künftiger amtsärztlicher Untersuchungen erforderlich.
• Wer sich der zunächst gebotenen Untersuchung auf der ersten Stufe verweigert, kann nicht zugleich substantiierte Angaben des Dienstherrn über näher zu erhebende Umstände verlangen; der Dienstherr darf vorerst eine polizeiärztliche Abklärung veranlassen.
Entscheidungsgründe
Vorstellung beim Polizeiarzt zur Überprüfung der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit zulässig • Eine Aufforderung zur Vorstellung beim polizeiärztlichen Dienst zur Überprüfung der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit ist nicht mit den Anforderungen an eine amtsärztliche Untersuchung nach § 33 Abs. 1 LBG NRW gleichzusetzen. • Zur erstmaligen Klärung des Gesundheitszustands eines langzeiterkrankten Beamten reicht eine Aufforderung zur Vorstellung beim Polizeiarzt aus; dafür sind keine detaillierten Angaben zu Art und Umfang künftiger amtsärztlicher Untersuchungen erforderlich. • Wer sich der zunächst gebotenen Untersuchung auf der ersten Stufe verweigert, kann nicht zugleich substantiierte Angaben des Dienstherrn über näher zu erhebende Umstände verlangen; der Dienstherr darf vorerst eine polizeiärztliche Abklärung veranlassen. Der Antragsteller ist Beamter und seit dem 6. Februar 2015 dienstunfähig erkrankt. Der Antragsgegner forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 23. November 2015 und erneut am 6. Januar 2016 auf, sich zwecks Vereinbarung eines Termins beim örtlichen polizeiärztlichen Dienst zur Überprüfung seiner Einsatz- und Verwendungsfähigkeit und zur Erstellung einer Prognose zur Wiederaufnahme des Dienstes zu melden. Der Antragsteller begehrte eine einstweilige Anordnung, mit der dem Antragsgegner untersagt werden sollte, ihn auf Grundlage der Verfügung vom 23. November 2015 untersuchen zu lassen, hilfsweise die Feststellung, die Aufforderung sei rechtswidrig. Er argumentierte, die Aufforderung genüge nicht den Anforderungen der einschlägigen Rechtsprechung zum Umfang und zur Nachvollziehbarkeit amtsärztlicher Untersuchungen. Das Gericht prüfte, ob der Antragsteller den Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. • Der Antrag ist nach § 123 Abs. 1 VwGO unbegründet, weil der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. • Die angeforderte Vorstellung beim polizeiärztlichen Dienst zielt auf die Überprüfung der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit und auf eine Prognose zur Wiederaufnahme des Dienstes, nicht auf eine amtsärztliche Untersuchung im Sinne des § 33 Abs. 1 LBG NRW. Die Anforderungen an eine Aufforderung zur polizeiärztlichen Untersuchung sind deshalb weniger streng als an eine Verfügung nach § 33 Abs. 1 LBG NRW. • Es wäre unsachlich, die strengen Anforderungen an eine amtsärztliche Untersuchung auf eine zunächst vorgelagerte polizeiärztliche Überprüfung zu übertragen; diese erste Stufe dient der Aufklärung des Gesundheitszustands und bereitet gegebenenfalls weitere Maßnahmen vor. • Der Antragsteller widerspricht sich, indem er einerseits detaillierte Angaben zu Gründen sowie Art und Umfang einer Untersuchung verlangt, andererseits aber die Mitwirkung an der zunächst gebotenen polizeiärztlichen Abklärung verweigert. Ohne Mitwirkung des Antragstellers kann der Dienstherr keine weitergehenden substantierten Angaben machen. • Die Aufforderung war verhältnismäßig, weil angesichts der fast einjährigen Dienstunfähigkeit ein hinreichender Anlass zur ersten Klärung des Gesundheitszustands bestand. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Aufforderung zur Vorstellung beim polizeiärztlichen Dienst rechtmäßig und verhältnismäßig ist, weil sie lediglich eine vorgelagerte Abklärung der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit zum Ziel hat und nicht die strengeren Anforderungen einer amtsärztlichen Untersuchung nach § 33 Abs. 1 LBG NRW erfüllen muss. Der Antragsteller hat keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch dargetan und steht in Widerspruch, indem er erforderliche Mitwirkung an der ersten Untersuchung verweigert. Mangels Erfolg des Antrags bleibt die Verfügung des Antragsgegners in Kraft; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.