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Beschluss

17 L 216/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0215.17L216.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 284,89 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 27. Dezember 2015 sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage (17 K 568/16) gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2015 betreffend Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 I. Der Antrag ist unzulässig. 6 Es fehlt an den Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach Satz 1 der genannten Vorschrift setzt die Zulässigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO bei öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO - zu denen die streitgegenständlichen Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren zählen - voraus, dass die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 4 VwGO) ganz oder zum Teil abgelehnt hat, es sei denn, sie hat über einen entsprechenden Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden oder es drohte eine Vollstreckung. Bei § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO handelt es sich nicht lediglich um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung, sondern um eine Zugangsvoraussetzung, die bereits im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht gegeben sein muss und daher nicht mit heilender Wirkung für das gerichtliche Eilverfahren nachgeholt werden kann, 7 vgl. std. Rspr. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2012 - 9 B 818/12 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 1997 - 3 B 117/96 - n.V.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Januar 2016 ‑ 17 L 4010/15 -, n.V.; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 80 Rn. 185. 8 Der Antragsteller hat einen solchen Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 4 VwGO ausweislich des Verwaltungsvorganges der Antragsgegnerin und der unwidersprochen gebliebenen entsprechenden Antragserwiderung vom 19. Januar 2016 nicht vor Antragstellung bei Gericht gestellt. Stellt die Vorschrift des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO eine echte Zugangsvoraussetzung dar, bei deren Fehlen im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht der Antrag unzulässig ist, kann auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht als gleichzeitiger Aussetzungsantrag gedeutet werden. Dieses Verständnis fände weder im Wortlaut, der Systematik des § 80 Abs. 6 VwGO noch im Sinn und Zweck des Gesetzes, nämlich die verwaltungsinterne Überprüfung vor einer gerichtlichen Befassung zu stärken, eine Stütze, 9 vgl. BT-Drs. 11/7030, S. 24. 10 Es liegt schließlich keine der in § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO geregelten Ausnahmen vor. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO sind schon mangels entsprechenden Antrages ersichtlich nicht erfüllt. Ebenso wenig droht eine Vollstreckung im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Diese Ausnahmeregelung setzt voraus, dass der Vollstreckungsgläubiger konkrete Vorbereitungshandlungen für die baldige Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen getroffen hat und aus der Sicht eines objektiven Betrachters die Vollstreckung so unmittelbar bevorsteht, dass es dem Schuldner nicht zuzumuten ist, zunächst bei der Behörde die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, statt unmittelbar bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Konkrete Vollstreckungsmaßnahmen der Antragsgegnerin sind hier weder ersichtlich noch ist entsprechend vorgetragen worden. 11 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). In Anlehnung an Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 hat das Gericht bei der Streitwertfestsetzung ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes von 1.139,54 Euro zugrunde gelegt.