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Beschluss

17 L 361/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0217.17L361.16A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T.     aus L.       wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus L. wird abgelehnt. Gründe: Der am 5. Februar 2016 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 1014/16.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 18. Januar 2016 unter Ziffer 5. enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. I. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, die angegriffene Maßnahme hielte einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht stand, wobei sich diese Prognose gerade auch auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes erstrecken muss, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris. Dies ist nicht der Fall. Der Bescheid des Bundesamtes vom 18. Januar 2016 begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken. Beachtliche Gründe, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, sind nicht ersichtlich. 1. Die Antragsteller haben in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (a.) sowie auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG (b.). Unter Berücksichtigung des Vorbringens im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren sind sie in Albanien einer asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung nicht ausgesetzt. Ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG sowie hinsichtlich der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß §§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besteht ebenso nicht (c.). Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen ausführlichen Bescheides und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). a. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG besteht nicht. Unterstellt der im Rahmen der Anhörung bei dem Bundesamt am 15. April 2014 geschilderte Vortrag der Antragstellerin zu 1. träfe zu - im Wesentlichen ihre Bedrohung bzw. die der Antragstellerin zu 2. durch Gläubiger ihres eine bestimmte Geldsumme aus Drogengeschäften schuldenden Ehemannes -, handelte es sich um keine staatliche oder quasistaatliche Verfolgung im Sinne des § 3c Nr. 1 und 2 AsylG. Sofern von nichtstaatlichen Akteuren im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG (private Gläubiger) eine Verfolgung ausginge oder drohte und einer der Verfolgungsgründe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bejaht würde, bestünde selbst dann kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn es stünde nicht erwiesenermaßen fest, die albanischen Sicherheitsbehörden seien nicht willens oder in der Lage, den Antragstellern Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu gewähren. Die albanischen Sicherheitsbehörden als Teil des albanischen Staates sind trotz nach wie vor bestehender Defizite generell fähig und willig, vor einem befürchteten Schaden durch hier in Rede stehendes kriminelles Unrecht Schutz zu gewähren, vgl. § 3d Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG. Im Juni 2014 wurde Albanien der Status des Beitrittskandidaten zur Europäischen Union verliehen. Die Entscheidung des Europäischen Rats war Anerkennung der von Albanien unternommenen Reformmaßnahmen und gleichzeitig eine Ermutigung, notwendige Reformen weiter voranzutreiben. Aus den sich auf den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 beziehenden Fortschrittsberichten der EU-Kommission ergibt sich, dass Albanien, auch wenn in vielen Bereichen noch Mängel festzustellen sind, u. a. Reformmaßnahmen im Bereich der Justiz und der öffentlichen Verwaltung umgesetzt und Fortschritte im Kampf gegen die Korruption und die organisierte Kriminalität erreicht hat. Der albanische Staat hat Reformwillen nicht nur gezeigt, sondern auch Reformen, gerade im Bereich der Justiz und Verwaltung, nachweisbar auf den Weg gebracht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 11 A 334/14.A -, juris Rn. 8; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 - 17 L 3729/15.A -, juris Rn. 24ff., jew. m.w.N; speziell zur Blutrache: Bundesamt, Blickpunkt Albanien - Blutrache, April 2014, S. 17ff. m.w.N.; Home Office, Country Information and Guidance - Albania: Blood feuds, 2014, S. 6, http://www.refworld.org/docid/53b698e74.html, aufger. am 20. November 2015. Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, ein Schutzersuchen der Antragsteller wäre bei der Polizei von vornherein aussichtslos gewesen. Etwas substantiiert Abweichendes hat die Antragstellerin zu 1. auch nicht vorgetragen, insbesondere ist nicht nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb ihr Schutz erwiesenermaßen durch die zuständige Polizei verweigert worden wäre. Im Gegenteil hat sie - ihren Vortrag unterstellt - die Polizei aufgesucht und eine Anzeige gegen Unbekannt erstattet; ferner hat die Polizei das Telefon der Antragstellerin zu 1. abgehört um der Täter habhaft zu werden. Dass die Antragstellerin zu 1. die Namen der vermeintlichen Täter nicht nennen und offenbar diese bislang nicht habhaft gemacht werden konnten, ist kein spezifisches Problem der albanischen Polizei, sondern kann gleichermaßen auch in anderen Staaten - wie etwa in der Bundesrepublik Deutschland - geschehen, wenn Täter unbekannt sind. Ein Beleg für eine mangelnde Schutzwilligkeit oder -fähigkeit der albanischen Behörden ist darin nicht zu sehen. Ungeachtet dessen hat die Antragstellerin zu 1. auch überhaupt keinen schriftlichen Beleg oder sonstige Unterlagen für eine Anzeige bei der Polizei vorgelegt. Abgesehen davon ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG ausgeschlossen, weil sich die Antragsteller - ihren Vortrag als wahr unterstellt - auf internen Schutz verweisen lassen müssen. Sie können einer Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention zuwiderlaufenden Behandlung dadurch begegnen, dass sie sich bei Rückkehr in einem anderen Teil Albaniens niederlassen. Eine innerstaatliche Wohnsitzalternative ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn für eine Person in einem Teil ihres Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht und sie sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sich dort niederlässt, vgl. § 3e Abs. 1 AsylG. Dies ist der Fall. Die Antragsteller können jedenfalls durch Verlegung ihres Wohnsitzes in urbane Zentren anderer - etwa südlicher - Landesteile Albaniens, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, eine etwaige Gefahr für Leib oder Leben abwenden, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, S. 11; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 ‑ 6 K 8197/14.A ‑, juris Rn. 63; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 - 17 L 3729/15.A -, juris Rn. 38ff. Weshalb dies nicht möglich sein soll, legen sie nicht dar, insbesondere ist nicht nachvollziehbar vorgetragen, weshalb die vermeintlichen Gläubiger ein Interesse daran haben sollten, sie nach fast zweijähriger Abwesenheit landesweit zu suchen um ihrer stellvertretend für den Ehemann bzw. Vater noch habhaft zu werden. Nach Verlassen des Heimatlandes eingetretene Gründe, die es rechtfertigten von einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG auszugehen, haben die Antragsteller ebenso nicht dargelegt. b. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Antragsteller als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen schon deshalb nicht vor, weil sie nach ihren eigenen Angaben über Frankreich auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Da die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von sicheren Drittstaaten umgeben ist (vgl. § 26a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage I zu § 26a AsylG), ist die Asylanerkennung bei einer Einreise über den Landweg gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 AsylG ausgeschlossen. Ungeachtet dessen liegen - wie unter I. 1. a. dargelegt - die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des Asylgrundrechts aus denselben Gründen nicht vor, die einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen. c. Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Sie haben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, ihnen drohte in Albanien ein ernsthafter Schaden gemäß des hier allein ernstlich in Betracht zu ziehenden § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG durch Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sowie Bestrafung. Insoweit wird auf die Ausführungen unter I. 1. a. verwiesen. Gleiches gilt für zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote in Bezug auf Albanien. Für die Antragsteller ist keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dargetan. d. Die Entscheidung, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen die Antragsteller nach § 11 Abs. 7 AufenthG anzuordnen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kann das Bundesamt ein Einreise- und Aufenhaltsverbot gegen einen Ausländer anordnen, dessen Asylantrag – wie hier – nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Dem Bundesamt steht zunächst über die Frage, ob überhaupt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt wird, Ermessen zu. Die gerichtliche Prüfungsdichte ist insoweit darauf beschränkt, ob die Grenzen des gesetzlichen Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Antragsgegnerin hat in dem angegriffenen Bescheid die Gründe für ihre Ermessensentscheidung gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG und das ihr eingeräumte Ermessen hinsichtlich des „Ob“ der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots hinreichend erkennen lassen sowie ihrer Entscheidung maßgeblich zugrunde gelegt, dass Anhaltspunkte für schutzwürdige Belange der Antragsteller, die gegen eine solche Anordnung sprechen könnten, nicht vorliegen. Ermessensfehler sind darüber hinaus nicht zu erkennen. Dass das Bundesamt regelmäßig sämtliche Ausländer, die den Tatbestand des § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllen, mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot belegt und nur bei Vorliegen schutzwürdiger Belange hiervon absieht, steht einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung nicht entgegen. Diese Vorgehensweise entspricht vielmehr dem Zweck der Regelung, die für die Durchführung von Asylverfahren vorhandenen Kapazitäten zugunsten wirklich schutzbedürftiger Personen zu nutzen und aufgrund des mit der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots verbundenen generalpräventiven Effektes einer Überlastung des Asylverfahrens durch offensichtlich nicht schutzbedürftige Personen entgegenzuwirken, vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 38. Insbesondere hat das Bundesamt auch das laufende Scheidungsverfahren der Antragstellerin zu 1., welches sie von der Bundesrepublik Deutschland aus gegen ihren offenbar in Serbien inhaftierten Ehemann betreibt, gewürdigt. Im Ergebnis zutreffend hat es das Verfahren als nicht maßgeblich für ein Absehen von einem Einreise- und Aufenthaltsverbot gewertet. Denn ungeachtet der Frage, ob das Scheidungsverfahren in Albanien zumutbar neu in Gang gesetzt werden kann, kann es von dort aus jedenfalls weiterbetrieben werden. Für das vor dem Amtsgericht L. laufende Verfahren könnte - wäre ein Erscheinen der Antragstellerin zu 1. vonnöten - gegebenenfalls eine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erteilen werden. Schließlich begegnet die festgesetzte Dauer der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots von 10 Monaten keinen durchgreifenden Bedenken. Nach § 11 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot zu befristen. In § 11 Abs. 7 Satz 4 und 5 AufenthG sind als Höchstfristen ein Jahr für Erstfälle und drei Jahre in den übrigen Fällen normiert. Das Bundesamt hat hier dieses ihm zustehende Ermessen erkannt und eine Dauer unterhalb der von § 11 Abs. 7 Satz 4 AufenthG für Erstfälle vorgesehenen Höchstfrist festgesetzt. Etwaige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich oder über das bereits gewürdigte Scheidungsverfahren hinaus vorgetragen. e. Die Entscheidung, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG gegen die Antragsteller auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, ist ebenso nicht zu beanstanden. Nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die Antragsteller keinen Anspruch auf eine weitere Reduzierung der in Ziffer 7 des angegriffenen Bescheides festgesetzten Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots haben. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sind nicht zu erkennen. Die Antragsgegnerin hat sich offensichtlich an dem Mittelwert der in § 11 Abs. 3 Satz 2 AsylG genannten Frist von bis zu fünf Jahren orientiert, nachdem die Antragsteller zu berücksichtigende einzelfallbezogene Belange hinsichtlich der Bemessung dieser Frist über das von der Antragsgegnerin gewürdigte Scheidungsverfahren hinaus nicht vorgetragen haben. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen im Bescheid sowie hinsichtlich der Unbeachtlichkeit des laufenden hiesigen Scheidungsverfahrens für eine Reduzierung auf die Ausführungen unter I. 1. d. verwiesen. 2. Die Ablehnung des Asylantrags der Antragsteller als offensichtlich unbegründet und damit die Offensichtlichkeitsentscheidung der Antragsgegnerin selbst ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) von § 29a Abs. 1 AsylG gedeckt. Danach ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Diese gesetzliche Vermutung ist nicht widerlegt. Albanien – das Herkunftsland der Antragsteller – zählt nach dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl I 2015, 1722), welches insoweit keine Übergangsvorschriften vorsieht, zu den sicheren Herkunftsstaaten im Sinne von § 29a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage II. Ein beachtliches individuelles Verfolgungsschicksal besteht nicht. Insoweit wird auf die Ausführungen unter I. 1. a. bis c. Bezug genommen. 3. Die Antragsteller können entgegen der Ansicht ihres Prozessbevollmächtigten eine aufschiebende Wirkung der Klage auch nicht unmittelbar aus Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (RL 2013/32/EU) ableiten. Denn die Antragsgegnerin hat das sich hieraus ergebende verfahrensrechtliche Bleiberecht in zulässiger Weise gemäß Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU eingeschränkt. Diese Vorschrift gestattet den Mitgliedstaaten, das durch Art. 46 Abs. 5 RL 2013/32/EU eingeräumte Bleiberecht in Fällen der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz unter den in lit a) bis d) aufgeführten Fällen zu beenden und verpflichtet sie gleichzeitig – wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen – ein gerichtliches Antragsverfahren auf Verschaffung eines solchen Bleiberechts einzuräumen. Hiervon hat der nationale Gesetzgeber durch Beschränkung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 75 Abs. 1, 36 AsylG und die Möglichkeit des Eilrechtsschutzantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) Gebrauch gemacht. Die Beschränkung des Bleiberechts ist nach der Verfahrensrichtlinie für die hier allein in Betracht zu ziehende Variante der Ablehnung nach Art. 46 Abs. 6 a) RL 2013/32/EU zulässig, wenn ein Antrag entweder im Einklang mit Art. 32 Abs. 2 RL 2013/32/EU als offensichtlich unbegründet (1. Alt.) oder nach Prüfung gemäß Artikel 31 Abs. 8 RL 2013/32/EU als unbegründet betrachtet wird (2. Alt.), es sei denn, diese Entscheidungen sind auf die in Art. 31 Abs. 8 h) RL 2013/32/EU aufgeführten Umstände (illegale Einreise) gestützt. Art. 32 Abs. 2 RL 2013/32/EU ermächtigt die Mitgliedstaaten, unbegründete Anträge, bei denen einer der in Art. 31 Abs. 8 RL 2013/32/EU aufgeführten Umstände gegeben ist, als offensichtlich unbegründet zu betrachten, wenn dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Mit diesen Vorgaben ist die Entscheidung des Bundesamtes, das im angefochtenen Bescheid die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet und die Gewährung subsidiären Schutzes als einfach unbegründet abgelehnt hat, vereinbar. Die Verfahrensrichtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 8 RL 2013/32/EU die Möglichkeit zur Durchführung eines beschleunigten Prüfungsverfahrens. Liegen die Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 8 RL 2013/32/EU vor, steht es den Mitgliedstaaten je nach Ausgestaltung ihres nationalen Rechtsrahmens frei, den Antrag auf internationalen Schutz entweder als offensichtlich unbegründet oder als einfach unbegründet abzulehnen. Dabei sind, wie die Verknüpfung „oder“ in Art. 46 Abs. 6 a) RL 2013/32/EU zeigt, beide Entscheidungsmodalitäten für die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz im beschleunigten Verfahren gleichwertig. Welchen Weg das nationale Recht wählt, ist nach Unionsrecht unbeachtlich, zumal die materiellen Anforderungen insoweit stets auf das identische Prüfprogramm – die Anforderungen des Art. 31 Abs. 8 RL 2013/32/EU – hinauslaufen. Für das beschleunigte Verfahren erforderlich, aber auch hinreichend ist, wenn das nationale Recht sicherstellt, dass vor Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz geprüft und festgestellt worden ist, dass eine der Fallgruppen des Art. 31 Abs. 8 RL 2013/32/EU gegeben ist. Wegen dieser im Hinblick auf den Prüfungsumfang bestehenden Gleichwertigkeit beider Alternativen in Art. 46 Abs. 6 a) RL 2013/32/EU ist es nach Unionsrecht unschädlich und daher auch von vorzitierter Norm gedeckt, wenn nationales Recht bezüglich des Bestandteils der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einmal den Weg über die 1. Alternative eröffnet und die Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ vorschreibt (§§ 29a, 36 Abs. 1 AsylG) und zum anderen bezüglich des subsidiären Schutzes den Weg über die 2. Alternative ermöglicht. Dies gilt auch, weil über § 34 Abs. 1 AsylG beide Bestandteile des Antrags auf internationalen Schutz (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutz) eine in Bezug auf die Aufenthaltsbeendigung im beschleunigten Verfahren untrennbare Einheit darstellen. Denn § 29a Abs. 1 AsylG führt nicht alleine in das beschleunigte Verfahren. Vielmehr legt § 36 Abs. 1 AsylG die Länge der Ausreisefrist fest und bildet somit einen Bestandteil des Regelungskomplexes der Abschiebungsandrohung (§ 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 AufenthG), die ihrerseits eine Ausreisepflicht voraussetzt (§§ 67 Abs. 1 Nr. 4, 75 Abs. 1 AsylG, 50 AufenthG). Deshalb müssen, um nach nationalem Recht § 36 AsylG anwenden zu können, die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AsylG vorliegen. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AsylG kann eine Abschiebungsandrohung aber nur dann erlassen werden, wenn dem Ausländer auch kein subsidiärer Schutz gewährt wird. Damit hat der nationale Gesetzgeber den Weg ins beschleunigte Verfahren normativ dann eröffnet, wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt und sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf beide Bestandteile letztlich abgelehnt worden ist (wobei - nur - die Ablehnung bezüglich der Flüchtlingseigenschaft in qualifizierter Form als offensichtlich unbegründet erfolgen muss). Berücksichtigt man ferner, dass Art. 288 Abs. 3 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - die Verbindlichkeit der Richtlinie nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels vorgibt, den Mitgliedstaaten jedoch die Wahl der Form und der Mittel überlässt, ist die Annahme einer wie auch immer gearteten „Sperrwirkung“ der 1. Alternative von Art. 46 Abs. 6 a) i.V.m. Art. 32 Abs. 2 RL 2013/32/EU nicht tragend. Für das Unionsrecht stellt allein die formale Einheitlichkeit der Tenorierung beider Aspekte des Antrags auf internationalen Schutz als „offensichtlich unbegründet“ gegenüber dem hier streitgegenständlichen Tenor keinen rechtlichen Mehrwert dar, vgl. so auch bereits VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 6 L 4047/15.A -, juris Rn. 17. Hier ist Art. 31 Abs. 8 b) RL 2013/32/EU gegeben. Demnach können die Mitgliedstaaten ein beschleunigtes Verfahren festlegen, wenn der Antragsteller aus einem „sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Richtlinie“ kommt. Die diesbezüglichen Anforderungen des Unionsrechts werden über Art. 36, 37 RL 2013/32/EU und Anhang I der Richtlinie präzisiert. Gemäß Art. 37 Abs. 1 RL 2013/32/EU können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehalten oder erlassen, aufgrund derer sie im Einklang mit Anhang I sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Nach Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2011/95/EU) noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Diesen Anforderungen wird die durch § 29a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage II vorgenommene Bestimmung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat gerecht. Aus der Gesetzesbegründung zu dem vorzitierten Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015, BT Drs. 18/6185, S. 37ff. geht insbesondere deutlich hervor, dass sich die vorzunehmende abstrakt-generelle Prüfung nicht lediglich auf den Schutz bzw. die Sicherheit vor (politischer) Verfolgung, sondern auch auf die Tatbestände des subsidiären Schutzes, namentlich die Sicherheit vor unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes mit erstreckt hat. Hierbei wurden zahlreiche Auskünfte, darunter auch solche des EASO, herangezogen und bewertet. Den von der Richtlinie 2013/32/EU an die Bestimmung des sicheren Herkunftsstaates gestellten Anforderungen ist damit der Sache nach Genüge getan. Das nationale Konzept sicherer Herkunftsstaaten ist auch in seiner Ausgestaltung durch Art. 16a Abs. 3 GG und §§ 29a, 34 Abs. 1 und 36 Abs. 1 AsylG mit Art. 36 Abs. 1 der RL 2013/32/EU vereinbar. Nach letzterer Vorschrift kann ein Drittstaat, der nach dieser Richtlinie als sicherer Herkunftsstaat bestimmt wurde, nach individueller Prüfung des Antrags nur dann als für einen bestimmten Antragsteller sicherer Herkunftsstaat betrachtet werden, wenn a) der Antragsteller die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates besitzt oder b) der Antragsteller staatenlos ist und zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Staat hatte und er keine schwerwiegenden Gründe dafür vorgebracht hat, dass der Staat in seinem speziellen Fall im Hinblick auf die Anerkennung als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der RL 2011/95/EU nicht als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten. Zwar erstreckt sich die Reichweite der in § 29a Abs. 1 AsylG normierten Sicherheitsvermutung nach ganz überwiegender Ansicht nicht, wie von Art. 36 Abs. 1 RL 2013/32/EU implizit vorgegeben (vgl. auch Erwägungsgrund Nr. 42), mit auf die Tatbestände des subsidiären Schutzes; sie ist vielmehr nach dem Wortlaut des 29a Abs. 1 AsylG und den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG entsprechend auf die Prüfungsgegenstände „Asyl“ i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG und des Flüchtlingsschutzes (§ 3 AsylG) beschränkt, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 -, juris Rn. 100; GK-AsylVfG/Funke-Kaiser, § 29a Rn. 81f.; a.A. Randelzhofer, in: Maunz/Dürig/Herzog, GG, Stand: Februar 1999, Art. 16a Rn. 130. Hieraus kann jedoch nicht auf eine Unvereinbarkeit des nationalen Konzepts des sicheren Herkunftsstaates mit der Verfahrensrichtlinie geschlossen werden. Denn das bestehende nationale Konzept des sicheren Herkunftsstaates, welches bezüglich der Flüchtlingsanerkennung mit einer widerlegbaren Vermutung arbeitet und diese für den Zugang in das beschleunigte Verfahren ausreichen lässt (vgl. § 29a Abs. 1 AsylG), hinsichtlich des subsidiären Schutzes jedoch auf eine solche Vermutung verzichtet und stattdessen eine Vollprüfung des § 4 Abs. 1 AsylG verlangt, stellt – da eine Vollprüfung eine umfangreichere und tiefergehende Prüfung (vgl. Art. 4 Richtlinie 2011/95/EU) als die an eine Vermutung anknüpfende Feststellung erfordert – weitergehend als eine Vermutungsregelung sicher, dass der Herkunftsstaat des Antragstellers „in seinem speziellen Fall“ (vgl. so Art. 36 Abs. 1 RL 2013/32/EU) – auch in Bezug auf den subsidiären Schutz – als sicher zu betrachten ist. Denn bei einem negativen Ausgang der Vollprüfung sind „keine schwerwiegenden Gründe“ im Sinne von Art. 36 Abs. 1 RL 2013/32/EU denkbar, die den Schluss rechtfertigen könnten, der sichere Herkunftsstaat sei in seinem speziellen Fall nicht als sicher zu betrachten ist. Stellt die im nationalen Recht bei Personen aus sicheren Herkunftsstaaten für den Zugang zum beschleunigten Verfahren vorgeschriebene Vollprüfung des subsidiären Schutzes, vgl. §§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a, 29a Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG, weitergehend als die Vermutungsregelung sicher, dass für den Antragsteller in seinem Fall – auch in Bezug auf den subsidiären Schutz – sein Herkunftsstaat als sicher zu betrachten ist, wird ihm damit im nationalen Recht mindestens dasjenige gewährt, was Art. 36 Abs. 1 RL 2013/32/EU erfordert. Dies entspricht den Gewährleistungen des Art. 46 Abs. 6 a) i.V.m. Art. 31 Abs. 8 b) RL 2013/32/EU an einen effektiven Rechtsschutz und steht in Einklang mit Art. 5 RL 2013/32/EU. Nach letzterer Norm können die Mitgliedstaaten bei den Verfahren zur Zuerkennung des internationalen Schutzes günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten, soweit diese Bestimmungen mit der Verfahrensrichtlinie vereinbar sind. Das ist bezüglich des nationalen Rechts der Fall. Bei Ablehnung eines Antrags auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet nach § 29a Abs. 1 AsylG ist dem Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat die Möglichkeit der Widerlegung der Vermutung eröffnet. Für den subsidiären Schutz sieht das nationale Recht bei einer Person aus einem sicheren Herkunftsstaat - wie dargelegt - die günstigere Vollprüfung vor. Es bedarf nationalrechtlich daher insoweit keiner Einräumung einer Widerlegungsmöglichkeit, weil die Ablehnung nicht an die Vermutung anknüpft, dass der sichere Herkunftsstaat auch in dem speziellen Fall des Antragstellers als sicher zu betrachten ist, sondern dies im Rahmen der Vollprüfung festzustellen ist. Diese im nationalen Recht vorgeschriebene Vollprüfung mit dem Ergebnis der Ablehnung des Antrages auf subsidiären Schutz als unbegründet gewährleistet mithin, dass der sichere Herkunftsstaat auch im Falle der Antragsteller als sicher zu betrachten ist, so auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 6 L 4047/15.A -, juris Rn 27. Vor diesem Hintergrund dringt der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller nicht mit seinen Erwägungen zu einer unzureichenden Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU in der Antragsschrift vom 5. Februar 2016 durch. Die Voraussetzungen für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gem. §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG liegen danach vor. II. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG). Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus L. ist aus den unter I. dargelegten Gründen und damit mangels hinreichender Erfolgsaussichten in der Hauptsache ohne Erfolg, vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).