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Urteil

7 K 8315/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0219.7K8315.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1973 in U. P. geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger und begehrt nach der Trennung von seiner deutschen Ehefrau die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 4 S. 2 AufenthG. Er reiste am 1. August 2002 in das Bundesgebiet ein und betrieb ein Asylverfahren. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte seinen Asylantrag mit Bescheid vom 17. April 2003 ab und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise eines Monats auf. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg (Urteil des Verwaltungsgerichts E. vom 3. Dezember 2003 – 11 K 3035/03. A –). Am 26. August 2004 heiratete der Kläger die am 27. März 1953 geborene deutsche Staatsangehörige C. N. C1. . Die Beklagte erteilte ihm im Hinblick darauf am 6. September 2004 eine bis zum 5. September 2005 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 AufenthG, die in der Folgezeit mehrfach verlängert wurde, zuletzt bis zum 6. Oktober 2011. Vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2009, am 12. April 2010 verlängert bis zum 23. Dezember 2010, stand der Kläger in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Helfer mit einem Stundenlohn von 7,21 € brutto bei der U1. & X. Personalservice GmbH, einer Zeitarbeitsfirma. Für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis zum 31. Oktober 2009 bewilligte die Arbeitsgemeinschaft Kreis X1. dem Kläger und seiner Ehefrau als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 404,35 €. Dabei wurde das Einkommen des Klägers aus seiner Tätigkeit bei der Zeitarbeitsfirma berücksichtigt. Zum 1. Mai 2010 mietete der bis dahin in N1. lebende Kläger eine 56 m² große Wohnung in der G. -F. -Str. 00 in E1. an, für die seinerzeit eine Gesamtmiete von 348 € zu zahlen war. Am 18. Mai 2010 sprach er bei der Ausländerbehörde der Beklagten vor und erklärte, er lebe seit dem 10. März 2010 von seiner Ehefrau getrennt. Seit dem 3. Januar 2011 bis höchstens zum 22. Februar 2013 (ab dem 23. Februar 2013 Zahlung von Arbeitslosengeld I, s.u.) stand der Kläger in einem Arbeitsverhältnis als Helfer bei der Firma I. Personalmanagement in N1. mit einem Bruttoverdienst von ca. 1.200 €. Am 12. September 2011 beantragte er die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Mit Ordnungsverfügung vom 12. September 2011 verlängerte die Beklagte erstmalig die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG bis zum 11. September 2012 und informierte den Kläger darüber, dass eine weitere Verlängerung nur dann in Betracht komme, wenn er seinen Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sicherstelle. Einem am 25. Juli 2012 gestellten Antrag auf weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 4 AufenthG entsprach die Beklagte mit einem eAT (elektronischen Aufenthaltstitel) vom 25. Juli 2012 und verlängerte die Aufenthaltserlaubnis bis zum 11. September 2013 , da der Kläger seinen Lebensunterhalt zunächst sicherstellen konnte. Am 27. August 2013 stellte dieser einen weiteren Verlängerungsantrag und legte einen Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit über den Bezug von Arbeitslosengeld I gemäß § 136 SGB III für die Zeit vom 23. Februar 2013 bis zum 24. Februar 2014 über 586,50 € monatlich vor. Dem Kläger wurden daraufhin Fiktionsbescheinigungen gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG ausgestellt. Aus einer Berechnung des Beklagten vom 27. August 2013 ergab sich, dass der Lebensunterhalt von insgesamt von 793 €, bestehend aus dem Regelsatz i.H.v. 382 € und den Kosten der Unterkunft i.H.v. mittlerweile 411 € (vgl. zu diesen Unterkunftskosten Kontoauszug vom 16. August 2012, Beiakte Heft 1 Bl. 265), durch das Arbeitslosengeld I von 586,50 € nicht sichergestellt werden konnte. Zwischen dem 26. November 2013 und dem 31. Dezember 2013 beschäftigte die B. G1. H. GmbH den Kläger als Aushilfe. Mit Bescheid vom 17. Februar 2014 bewilligte das Jobcenter E1. dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. März 2014 bis zum 30. Juni 2014 in Höhe von monatlich 304,40 €. Mit weiterem Bescheid vom 21. Mai 2014 wurden für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014 monatliche Leistungen von insgesamt 860 € nach dem SGB II bewilligt, wobei 391 € auf den Regelbedarf und 469 € auf die Unterkunft entfielen. Nachdem die Beklagte unter dem 22. Oktober 2014 angekündigt hatte, den Verlängerungsantrag abzulehnen und den Kläger hierzu angehört hatte, teilte dieser mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. November 2014 mit, dass er mehrere Bewerbungen versandt habe. Eine Anstellung sei ihm zum 15. November 2014 in Aussicht gestellt. Daher möge die Anhörungsfrist bis zum 20. November 2014 verlängert werden. Die Beklagte stimmte dieser Fristverlängerung zu, ohne dass eine weitere Stellungnahme des Klägers einging. Am 24. November 2014 schloss der Kläger mit der E2. B1. GmbH einen Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Helfer auf unbestimmte Zeit ab, beginnend am 24. November 2014. Die Beklagte lehnte mit Ordnungsverfügung vom 1. Dezember 2014 , zugestellt am selben Tag, den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 27. August 2013 ab und forderte ihn zur Ausreise innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Verfügung auf. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist drohte sie ihm die Abschiebung nach Algerien oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Eine erneute Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 4 S. 2 AufenthG setze das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG voraus. Hieran fehle es, weil der Kläger seinen Lebensunterhalt nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sicherstellen könne. Ob dies der Fall sei, werde aufgrund der Prognose beurteilt, ob ohne unvorhergesehene Ereignisse gewährleistet sei, dass der Ausländer den Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel aufbringen könne. Der Kläger könne indes seinen Lebensunterhalt nicht ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sicherstellen. Er beziehe spätestens seit dem 1. März 2014 Leistungen nach dem SGB II. Ein besonders gelagerter Einzelfall, der es rechtfertige, von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzuweichen, bestehe nicht. Darüber hinaus könne sich der Kläger auch nicht auf Art. 8 EMRK stützen, da er den überwiegenden Teil seines Lebens in Algerien verbracht habe. Er sei erst im Alter von 29 Jahren in das Bundesgebiet eingereist und verfüge nicht über enge familiäre Bindungen im Bundesgebiet. Zwar lebe er seit nunmehr 14 Jahren hier, doch seien wirtschaftliche oder soziale Integrationsleistungen, die zu einer Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse geführt hätten, nicht erkennbar. Seine wirtschaftliche Integration sei geprägt von kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen, die durch längere Zeiten der Arbeitslosigkeit unterbrochen gewesen seien. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 4. Dezember 2014 reichte der Kläger den vorgenannten Arbeitsvertrag mit der E2. B1. GmbH vom 24. November 2014 bei der Beklagten ein und bat im Hinblick darauf um Mitteilung, ob die Ordnungsverfügung vom 1. Dezember 2014 zurückgenommen werde. Nachdem die Beklagte hierzu nicht bereit war, hat der Kläger die vorliegende, am 11. Dezember 2014 bei Gericht eingegangene Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er vor, er sei mittlerweile in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, da er zum 24. November 2014 auf unbestimmte Zeit ein Arbeitsverhältnis bei der Firma E2. B1. GmbH als Helfer eingegangen sei. Das ergebe sich aus dem beigefügten Arbeitsvertrag vom 24 November 2014. Überdies habe er von den zehn Jahren seiner Aufenthaltszeit im Bundesgebiet lediglich seit dem 1. März 2014, also für acht Monate, Leistungen nach dem SGB II bezogen. Daher sei nicht nachvollziehbar, ihm eine Negativprognose für die Sicherung des Lebensunterhaltes auszusprechen. Er habe weniger als 10 % seiner Aufenthaltszeit öffentliche Leistungen in Anspruch genommen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 1. Dezember 2014 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 27. August 2013 Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie weist zur Begründung darauf hin, dass es nicht darauf ankomme, dass der Kläger nach Ablauf der halbjährlichen Probezeit in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen worden sei. Jedenfalls sei sein Lebensunterhalt seit Januar 2015 durch das erzielte Einkommen nicht sichergestellt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. Februar 2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben sich auf Vorschlag des Gerichts mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung konnte im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die angegriffene Ordnungsverfügung vom 1. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er hat keinen Anspruch auf weitere Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis über den 11. September 2013 hinaus nach der hier allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 31 Abs. 4 S. 2 AufenthG. Deren Voraussetzungen lagen in dem hier für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer der zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht vor, weil die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, also die Sicherstellung des Lebensunterhaltes, am 12. September 2013 nicht gegeben war. Auf diesen Zeitpunkt kommt es hier an. Allerdings ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Tatsachengerichts zugrundezulegen. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass derartige Entscheidungen zu einer Aufenthaltsbeendigung führen können, sodass im Streit um das Fortbestehen eines Aufenthaltsrechts aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf einem möglichst späten Beurteilungszeitpunkt abzustellen ist, um die Berücksichtigung aktueller tatsächlicher Entwicklungen etwa im Lichte des Art. 8 EMRK oder des Art. 6 GG zu ermöglichen. Dem entspricht es, dass im Falle einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis regelmäßig nur für den Zeitraum ab Ergehen der Entscheidung in Betracht kommt, während sie für einen – von dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aus betrachtet – in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach Beantragung des Aufenthaltstitels nur ausnahmsweise beansprucht werden kann, wenn der Ausländer ein schutzwürdiges Interesse hieran hat. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 7. April 2009 – 1 C 17.08 – und vom 22. März 2012 – 1 C – sowie Beschluss vom 22. Mai 2013 – 1 B 25.12 –, alle juris, ferner Beschluss vom 2. September 2010 ‑ 1 B 18.10 ‑, AuAS 2010, 254 sowie Urteile vom 9. Juni 2009 ‑ 1 C 7.08 ‑, InfAuslR 2009, 378, und vom 29. September 1998 ‑ 1 C 14.97 ‑, InfAuslR 1999, 69. Die vorgenannten Erwägungen gelten jedoch nicht, wenn das materielle Recht einen abweichenden Beurteilungszeitpunkt erfordert. Hierzu zählt auch der Fall, dass es einer Einbeziehung nach Erlass des angegriffenen Verwaltungsaktes eingetretener Tatsachen nicht bedarf, weil diese sich auf den angegriffenen Verwaltungsakt nicht mehr auswirken können, sondern – insbesondere nach dem Wegfall des Aufenthaltsrechts und dem Entstehen einer Ausreisepflicht – Bedeutung lediglich für die Neuerteilung eines Titels oder die Verlängerung eines abgelaufenen Titels haben. Vgl. zur nachträglichen Befristung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2013 ‑ 1 B 25.12 ‑, a.a.O. Hiervon ausgehend kommt es im Fall des Klägers nicht allein auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Die Anspruchsvoraussetzungen mussten aus Gründen des materiellen Rechts vielmehr am 12. September 2013, dem Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer der zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis, vorgelegen haben. Denn der Kläger begehrt die Verlängerung der ihm gemäß § 31 Abs. 4 AufenthG mit einer Gültigkeit bis zum 11. September 2013 erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nicht vorliegen. Eine Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis sieht § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht vor. Eine Verlängerung im Sinne des § 8 Abs. 1 AufenthG ist aber auf die weitere lückenlose Legalisierung des Aufenthalts ohne Wechsel des Aufenthaltszwecks gerichtet, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 ‑ 1 C 5.10 ‑, InfAuslR 2011, 218, und erfordert damit, dass die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer der zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis vorliegen. Insoweit gilt nichts anderes als in dem Fall, in dem ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen – vom Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aus betrachtet – in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ab Antragstellung begehrt wird. Weder die Verlängerung noch die rückwirkende Erteilung kommen für Zeiträume in Betracht, in denen der Ausländer die Voraussetzungen der jeweiligen Anspruchsnorm nicht erfüllte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 ‑ 1 C 14.97 ‑, a.a.O.; zum Vorstehenden insgesamt: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 18 B 267/13 –, www.nrw.de . Der Lebensunterhalt des Klägers war im September 2013 nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert. Nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt gesichert, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten Mittel außer Betracht. Erforderlich ist mithin die positive Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist. Dies erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln. Unerheblich ist dabei, ob öffentliche Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden; nach dem gesetzlichen Regelungsmodell kommt es nur auf das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 10 C 4/12 –, juris. Ausweislich einer Berechnung der Beklagten vom 27. August 2013, die nicht zu beanstanden ist, belief sich der Bedarf des Klägers seinerzeit auf insgesamt 793 €, bestehend aus dem Regelsatz i.H.v. 382 € und den Kosten der Unterkunft i.H.v. 411 €. Dem stand Arbeitslosengeld I in Höhe von lediglich 586,50 € gegenüber. Daraus ergab sich eine Unterdeckung im Umfang von 206,50 €, für die ein Anspruch auf Sozialleistungen bestand. Ob der Kläger tatsächlich Sozialleistungen in Anspruch nahm, ist für die Frage der Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Vorstehenden nicht von Belang. Eine positive Prognose konnte am 12. September 2013 nicht getroffen werden. Der Kläger bezog seit dem 23. Februar 2013 Arbeitslosengeld I, war also im September 2013 seit etwa sieben Monaten arbeitslos. Anhaltspunkte dafür, dass sich dies alsbald nachhaltig ändern würde, lagen seinerzeit nicht vor. Im Gegenteil war der Kläger auch in der Folgezeit etwa 14 Monate lang arbeitslos, lediglich unterbrochen durch eine befristete, etwa einmonatige Aushilfstätigkeit bei B. im Dezember 2013. Dies änderte sich erst mit dem Beginn seiner Tätigkeit als Helfer bei der E2. am 24. November 2014. Auch ist weder vorgetragen noch ergibt sich aus den beigezogenen Vorgängen, dass Anlass für ein Abweichen vom Regelfall der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Sicherstellung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bestünde. Auf die Frage, ob der Kläger durch seine Erwerbstätigkeit bei der E2. B1. GmbH seit Ende November 2014 ein hinreichendes Einkommen erzielt, mit dem sein Lebensunterhalt gesichert werden kann, kommt es nach alledem wegen des Abstellens auf den Zeitpunkt des Auslaufens der bisherigen Aufenthaltserlaubnis im September 2013 nicht an. Gleichwohl weist das Gericht zur Klarstellung darauf hin, dass nach den von der Beklagten gefertigten Berechnungen für die erste Jahreshälfte 2015 das erzielte Einkommen nicht ausreicht, den Lebensunterhalt zu decken; eine Durchschnittsberechnung ergab eine Unterdeckung von monatlich 118,01 €. Nichts grundlegend anderes gilt bei Einbeziehung der bis einschließlich Januar 2016 vorgelegten Einkommensnachweise. Eine vom Gericht vorgenommene Durchschnittsrechnung für die Zeit von Januar 2015 bis einschließlich Januar 2016 ergab eine monatliche Unterdeckung von 105,39 €. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil nicht von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO.