Urteil
1 K 389/15
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wird bei Wahlen nach § 50 Abs. 3, 4 GO NRW auf Antrag geheime Abstimmung verlangt, ist § 50 Abs. 2 Satz 1 GO NRW ergänzend heranzuziehen; die Wahlen sind dann durch Stimmzettel durchzuführen.
• Die Umbenennung einer Ratsgruppe infolge des Parteiwechsels ihrer Mitglieder ändert nicht deren Fortbestand, solange die Gruppenvoraussetzungen nach § 56 Abs. 1 GO NRW weiter vorliegen.
• Ein Verfahrensfehler bei der Wahl führt zur Ungültigkeit und Wiederholung, wenn bei ordnungsgemäßer Durchführung die reale Möglichkeit eines anderen Ergebnisses bestanden hätte.
Entscheidungsgründe
Ungültigkeit offener Ausschuss- und Gremienwahlen bei beantragter geheimer Abstimmung • Wird bei Wahlen nach § 50 Abs. 3, 4 GO NRW auf Antrag geheime Abstimmung verlangt, ist § 50 Abs. 2 Satz 1 GO NRW ergänzend heranzuziehen; die Wahlen sind dann durch Stimmzettel durchzuführen. • Die Umbenennung einer Ratsgruppe infolge des Parteiwechsels ihrer Mitglieder ändert nicht deren Fortbestand, solange die Gruppenvoraussetzungen nach § 56 Abs. 1 GO NRW weiter vorliegen. • Ein Verfahrensfehler bei der Wahl führt zur Ungültigkeit und Wiederholung, wenn bei ordnungsgemäßer Durchführung die reale Möglichkeit eines anderen Ergebnisses bestanden hätte. Die klagende Ratsgruppe rügte, dass in der Ratssitzung der Stadt S. am 25.09.2014 mehrere Ausschuss‑ und Gremienwahlen offen durchgeführt wurden, obwohl sie geheime Abstimmung beantragt hatte. Der Oberbürgermeister lehnte dies mit Verweis auf eine Stellungnahme der Bezirksregierung ab, welche die geheime Wahl bei § 50 Abs. 3 und 4 GO NRW verneinte. Fast alle Wahlvorschläge der Klägerin blieben erfolglos; zwei Kandidaten unter TOP 18 wurden gewählt. Die Klägerin begehrte Feststellung der Ungültigkeit der Wahlen unter mehreren Tagesordnungspunkten; einzelne Anträge zog sie später zurück. Der Beklagte rügte unter anderem Zweifel an der Fortexistenz der Gruppe, weil deren Mitglieder die Partei gewechselt hatten, und hielt die offenen Wahlen für rechtmäßig. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist als Kommunalverfassungsstreit statthaft (§ 43 Abs. 1 VwGO) und das Feststellungsinteresse besteht, da bei Ungültigkeit Wiederholungswahlen Chancen eröffnen und Wiederholungsgefahr besteht. • Fortbestand der Klägerin: Der Parteiwechsel der Gruppenmitglieder ändert nichts am Bestand der Ratsgruppe; Fraktionen und Gruppen werden von Ratsmitgliedern gebildet, nicht von Parteien (§ 56 Abs. 1 GO NRW). • Anwendbare Normen: § 50 GO NRW ist gestuft auszulegen. § 50 Abs. 2 Satz 1 GO NRW (offene Abstimmung, sonst Stimmzettel) ist auch für die Wahlen nach Abs. 3 und 4 ergänzend anzuwenden, soweit diese Absätze nichts zur Art der Abstimmung regeln. • Rechtswidrigkeit der offenen Abstimmung: Die Ablehnung der beantragten geheimen Wahl war rechtswidrig; die betreffenden Wahlen hätten durch Abgabe von Stimmzetteln stattfinden müssen. • Rechtsfolge des Verfahrensfehlers: Nach allgemeinen Grundsätzen ist eine Wahl zu wiederholen, wenn bei ordnungsgemäßer Durchführung die reale Möglichkeit eines anderen Ergebnisses bestanden hätte; dies ist hier aufgrund der Stimmverhältnisse nicht mit Gewissheit ausgeschlossen. • Beschränkung des Urteils: Das Gericht stellt die Ungültigkeit der konkret beantragten Wahlen fest und weist lediglich darauf hin, dass wegen Zusammenhängen weitere Wahlnachholungen erforderlich sind; die bisherige Funktionstätigkeit der Gremien bleibt unberührt. Die Klage wurde teilweise eingestellt, soweit sie zurückgenommen worden war; in der verbleibenden Sache wurde festgestellt, dass die Wahlen unter TOP 17, 19, 22, 23, 25 und 26.2 (Ziff. 1.2 und 1.4) der Ratssitzung vom 25.09.2014 ungültig sind, weil der Antrag auf geheime Abstimmung rechtswidrig abgelehnt wurde. Die klagende Ratsgruppe behält ihre Rechtstellung trotz Parteizwechsels der Mitglieder; daher war die Klage zulässig. Die betroffenen Wahlen sind zu wiederholen, weil bei geheimer Abstimmung die reale Möglichkeit eines anderen Ergebnisses nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden kann. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 1/5 und dem Beklagten zu 4/5 auferlegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.