Beschluss
17 L 276/16.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0226.17L276.16A.00
10Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller. 1 Gründe: 2 Die am 1. Februar 2016 wörtlich gestellten Anträge, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 712/16.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13. Januar 2016 unter Ziffer 5. enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen und 4 das Bundesamt im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache 17 K 712/16.A zu verpflichten, die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf null Tage ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, 5 haben keinen Erfolg. 6 I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet. 7 Gem. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) darf die Aussetzung der Abschiebung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angegriffene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, 8 vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99. 9 Daran fehlt es hier. An dem Bescheid des Bundesamtes vom 13. Januar 2016 bestehen keine solchen Zweifel. Die Antragsteller haben in dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG, auf Asylanerkennung i.S.v. Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG), Zuerkennung subsidiären Schutzes i.S.v. § 4 Abs. 1 AsylG, Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder Festsetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf null Tage. Auch die Ablehnung der Anträge als offensichtlich unbegründet gem. § 29a Abs. 1 AsylG, die Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung gem. §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG und die Festsetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG sind gerechtfertigt. Die Antragsteller stammen aus Albanien, einem sicheren Herkunftsstaat i.S.v. Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29 a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage II zum AsylG. Tatsachen oder Beweismittel dafür, dass den Antragstellern abweichend von der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat politische Verfolgung droht, wurden weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen oder beigebracht. Zur Begründung wird auf die tragenden Feststellungen und die im Wesentlichen zutreffende Begründung des Bescheides verwiesen, denen das Gericht folgt und deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absieht (§ 77 Abs. 2 AsylG). 10 Lediglich ergänzend wird Folgendes angemerkt: 11 1. Aus den gesundheitlichen Problemen des Antragstellers zu 3. ergibt sich kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 12 Maßgeblich hierfür ist, ob dem Ausländer im Falle seiner Rückkehr nach Albanien eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands in Folge dort unzureichender Behandlungsmöglichkeiten drohte, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht, 13 vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11, 10 B 13.11, 10 PKH 11.11 –, juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 –, juris Rn. 4. 14 Von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands kann hingegen nicht schon dann gesprochen werden, wenn "lediglich" eine Heilung eines gegebenen Krankheitszustands des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll dem Ausländer keine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern ihn allein vor gravierenden Beeinträchtigungen seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren, 15 vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. September 2006 – 13 A 1740/05.A –, juris Rn. 31. 16 Der Asylbewerber muss sich grundsätzlich auf den Behandlungs‑, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht, 17 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 – 13 A 2160/04.A –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 – 17 K 2897/14.A –, juris Rn. 91 f. 18 Hiervon ausgehend droht dem Antragsteller zu 3. bei einer Rückkehr nach Albanien keine Verschlechterung seines Gesundheitszustands i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist eine medizinische Versorgung in Albanien in staatlichen Krankenhäusern grundsätzlich kostenlos gewährleistet, sind die Ärzte im Regelfall gut ausgebildet und kompliziertere Behandlungen zumindest in Tirana möglich, 19 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Mai 2015, S. 13. 20 Das staatliche Institut für Gesundheitsversicherungen (sog. Health Insurance Institute) trägt in Albanien die Kosten für primäre Gesundheitsversorgung und erstattet die Kosten für gewisse Medikamente zurück. Vollständig versicherte Personengruppen sind Pensionierte, Arbeitslose, Studierende, Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre. Ebenfalls abgedeckt sind Personen, die an Krebs, Tuberkulose oder Multiple Sklerose erkrankt sind, eine Nierentransplantation benötigen oder an durch chronisches Nierenversagen induzierte Anämie oder Thalassämie leiden, 21 vgl. Bundesasylamt Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Albanien, Stand: August 2013, S. 18 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache, Auskunft der SFH- Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 4 ff. 22 Die Versorgung mit Medikamenten ist in Albanien grundsätzlich gewährleistet, insbesondere gängige Medikamente können aus der Europäischen Union importiert werden. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste Generikum bei Standard-Medikamenten, 23 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Mai 2015, S. 13; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache, Auskunft der SFH- Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 4 f. 24 Behinderte haben ferner für über die medizinische Behandlung hinausgehende Leistungen einen rechtlichen Anspruch darauf, ihre Kosten (teilweise) erstattet zu bekommen und auf bestimmte Invalidenleistungen, 25 vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 26. Juni 2014 und vom 29. März 2013; Auskunft IOM vom 30. Juli 2014; Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 3. September 2003. 26 Der Antragsteller zu 3. gehört als behindertes, minderjähriges Kind zu den vorgenannten vollständig versicherten Personengruppen und hat einen rechtlichen Anspruch auf Invalidenleistungen. Die Antragsteller zu 1. und 2. räumten in Ihrer Anhörung selbst ein, der Antragsteller zu 3. sei in Albanien von zwei verschiedenen Kliniken medikamentös behandelt worden. Hierüber legten sie Bescheinigungen des Universitätsklinikzentrums „Mutter U. “ in Tirana vom 6. Juni 2014 und vom Gesundheitszentrum Kamez vom 29. Mai 2014 vor, in denen eine neuropsychische Entwicklungsverzögerung, spastische zerebrale Lähmung, schwere geistige Behinderung, spastische Paraplegie sowie eine generalisierte Epilepsie diagnostiziert sowie bestätigt wird, dass eine systematische Behandlung mit Medikamenten seit dem Jahr 2011 stattgefunden hat. Diese Diagnosen decken sich im Wesentlichen mit den in Deutschland gestellten Diagnosen. In den Berichten des Kinderneurologischen Zentrums vom 9. Februar 2016 werden eine geistige Behinderung, bilaterale dystone Cerebralparese sowie eine symptomatisch fokale Epilepsie diagnostiziert. Auch erfolgt in Deutschland derzeit im Wesentlichen eine medikamentöse Behandlung, allerdings mit anderen Medikamenten als in Albanien. Dafür, dass eine solche Behandlung in Albanien mit denselben oder vergleichbaren Medikamenten nicht fortgeführt werden könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Speziell Epilepsie kann in Albanien auch bei Kindern hinreichend auf entsprechendem Landesniveau behandelt werden: es gibt verfügbare einschlägige Medikamente; Wartelisten für eine Behandlung existieren nicht; ein Rückkehrer kann zunächst den Hausarzt konsultieren, der dann eine Überweisung an einen Neurologen ausstellt; der Neurologe muss nicht von der Familie bezahlt werden, 27 vgl. Auskunft IOM vom 20. Juni 2014; Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 8. März 2006. 28 Im Hinblick auf die geistige Behinderung sowie die spastische Cerebralparese, gibt es staatliche und nichtstaatliche Einrichtungen mit physiotherapeutischen Fördermöglichkeiten und Therapiezentren sowie öffentliche Schulen für geistig behinderte Kinder, 29 vgl. Auskunft IOM vom 30. Juli 2014. 30 Die von dem Antragsteller zu 1. an der Behandlung seines Sohnes in Albanien geäußerten Zweifel sind insofern unsubstantiiert. Aus dem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich gerade kein Anspruch auf eine im Vergleich zum Überstellungsland bessere Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland. 31 Zutreffend ist schließlich, dass in Albanien in der Praxis für medizinische Behandlungen und Medikamente gegebenenfalls erhebliche Zuzahlungen geleistet werden müssen, 32 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Mai 2015, S. 13; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache, Auskunft der SFH- Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 5. 33 Dass die finanziellen Mittel für solche Zuzahlungen notfalls aufgebracht werden könnten, ergibt sich jedoch schon daraus, dass die Antragstellerin zu 2. von monatlichen Leistungen in Höhe von ca. 20 Euro berichtet, die dem genannten monatlichen Betrag von ca. 20 Euro für die Beschaffung von Medikamenten entsprechen. Zudem berichtet der Antragsteller zu 1. davon, dass er gelegentlich arbeite und seine Mutter, die mit ihnen in einer Wohnung wohne, monatlich ca. 100 Euro Rente beziehe. Außerdem räumt der Antragsteller zu 1. ein, dass Zuzahlungen für die Behandlungen des Antragstellers zu 3. nur bei einer Behandlung durch Privatärzte anfielen. Selbst wenn die Antragsteller die zur Behandlung des Antragstellers zu 3. eventuell in der Praxis erforderlichen Zuzahlungen in Zukunft nicht aufbringen könnten, führte auch dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Da dem Antragsteller zu 3. die daraus resultierende Beeinträchtigung nicht individuell drohte, bliebe ihm die Berufung auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit aufgrund der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG versagt. Hierin liegt eine Gefahr, die allgemein für eine Bevölkerungsgruppe – nämlich der Gruppe der nahezu oder gänzlich mittellosen Kranken, die die Kosten für die mögliche und erforderliche medizinische Behandlung mangels Finanzkraft nicht aufbringen können – in Albanien drohte, 34 vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2015 – 17 K 3135/14.A –, juris Rn. 60. 35 2. Die Entscheidung, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen die Antragsteller nach § 11 Abs. 7 AufenthG anzuordnen und auf 10 Monate zu befristen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kann das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen einen Ausländer anordnen, dessen Asylantrag – wie hier – nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Dem Bundesamt steht hierbei hinsichtlich der Anordnung und der Länge der Befristung ein Ermessen zu. Die gerichtliche Prüfungsdichte ist insoweit darauf beschränkt, ob die Grenzen des gesetzlichen Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO). 36 Hinsichtlich der Entscheidung darüber, ob ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ordnungsgemäß angeordnet werden soll, ist kein Ermessensfehler ersichtlich. Das Bundesamt hat in dem angegriffenen Bescheid die Gründe für seine Ermessensentscheidung gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG genannt und damit das ihm eingeräumte Ermessen hinsichtlich des „Ob“ der Anordnung erkannt. Es hat seiner Entscheidung maßgeblich zugrunde gelegt, Anhaltspunkte für schutzwürdige Belange der Antragsteller, die gegen eine solche Anordnung sprechen könnten, lägen nicht vor. Dass das Bundesamt regelmäßig sämtliche Ausländer, die den Tatbestand des § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllen, mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot belegt und nur bei Vorliegen schutzwürdiger Belange hiervon absieht, steht einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung nicht entgegen. Diese Vorgehensweise entspricht vielmehr dem Zweck der Regelung, die für die Durchführung von Asylverfahren vorhandenen Kapazitäten zugunsten wirklich schutzbedürftiger Personen zu nutzen und aufgrund des mit der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots verbundenen generalpräventiven Effektes einer Überlastung des Asylverfahrens durch offensichtlich nicht schutzbedürftige Personen entgegenzuwirken, 37 vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 38. 38 Auch die Länge der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots von 10 Monaten begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Nach § 11 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot zu befristen. In § 11 Abs. 7 Satz 4 und 5 AufenthG sind als Höchstfristen ein Jahr für Erstfälle und drei Jahre in den übrigen Fällen normiert. Das Bundesamt hat hier dieses ihm zustehende Ermessen mit der Festsetzung einer unterhalb der Höchstfrist liegenden Länge erkannt. Da die gewählten 10 Monate unterhalb der Höchstfrist liegen und schutzwürdige Belange der Antragsteller, die im konkreten Einzelfall hätten berücksichtigt werden müssen, weder ersichtlich sind noch sonst vorgetragen wurden, sind diesbezügliche Ermessensfehler nicht ersichtlich. In einem solchen Fall ist für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung nicht erforderlich, den Ausschluss sämtlicher anderer Zeiträume unterhalb der Höchstgrenze im Bescheid zu begründen. 39 3. Die Entscheidung, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG gegen die Antragsteller auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, ist ebenso nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger einen Anspruch auf Festsetzung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf null Tage haben, sind weder ersichtlich noch wurden sie sonst vorgetragen. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sind nicht zu erkennen. Die Antragsgegnerin hat sich offensichtlich an dem Mittelwert der in § 11 Abs. 3 Satz 2 AsylG genannten Frist von bis zu fünf Jahren orientiert, nachdem die Antragsteller zu berücksichtigende schutzwürdige Belange hinsichtlich der Bemessung dieser Frist nicht vorgetragen haben. Dies ist – auch unter Verweis auf die Ausführungen unter I. 2. – nicht zu beanstanden. 40 II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist – ungeachtet der Frage, ob hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (Vorwegnahme der Hauptsache) – jedenfalls unbegründet. Nach § 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der zu Grunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) dargelegt und glaubhaft gemacht sind. Nach den Ausführungen unter I. 3. fehlt es bereits an einem entsprechenden Anordnungsanspruch. 41 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. 42 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. 43 Der Beschluss ist gem. § 80 AsylG unanfechtbar.