Urteil
26 K 1540/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:0226.26K1540.15.00
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Leitsätze
Die Zeiten für das An- bzw. Ausziehen der Feuerwehrdienstbekleidung vor Dienstbeginn bzw. nach Dienstschluss zählen nicht zur Arbeitszeit i.S.v. § 2 Abs. 1 AZVOFeu NRW.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zeiten für das An- bzw. Ausziehen der Feuerwehrdienstbekleidung vor Dienstbeginn bzw. nach Dienstschluss zählen nicht zur Arbeitszeit i.S.v. § 2 Abs. 1 AZVOFeu NRW. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger steht seit dem Jahr 1993 als Beamter im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst der Beklagten, zuletzt seit Dezember 2013 als Hauptbrandmeister. Als solcher leistet er Schichtdienst im Rahmen einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von im Jahresdurchschnitt 48 Stunden unter Berücksichtigung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (AZVOFeu NRW). Eine Schicht dauert dabei 24 Stunden, beginnt planmäßig um 7:30 Uhr des laufenden Tages und endet planmäßig um 7:30 Uhr des nachfolgenden Tages. Während der dienstlichen Tätigkeit ist der Kläger entsprechend Ziffer 4 der „Dienstvereinbarung für die Bereitstellung von Dienst- und Schutzkleidung für die Angehörigen der Berufsfeuerwehr der Stadt T. “ vom 4. April 2009 verpflichtet, Dienstbekleidung in ordentlichem und sauberem Zustand zu tragen. Außerhalb des Dienstes darf Dienstbekleidung nicht getragen werden. Unter dieses Verbot fällt nicht das Tragen von Dienstbekleidung auf dem Weg vom und zum Dienst. Eine Verpflichtung zum Tragen der Dienstbekleidung auf dem Arbeitsweg besteht nicht. Unter dem 20. Oktober 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm Umkleidezeiten zu vergüten. Zur Begründung seines Antrags berief er sich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Der Oberbürgermeister der Beklagten lehnte den Antrag mit am 2. Oktober 2014 zugestelltem Bescheid vom 4. August 2014 ab, gegen den der Kläger unter dem 27. Oktober 2014 Widerspruch einlegte mit der Begründung, das Tragen der Dienstkleidung auf dem Arbeitsweg sei ihm nicht vorgeschrieben, es kollidiere mit privaten Terminen und führe zu starken, unzumutbaren Einschränkungen in seiner privaten Lebensführung. Der Widerspruch wurde mit am 26. Januar 2015 zugestelltem Widerspruchsbescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 12. Januar 2015 zurückgewiesen. In dem Widerspruchsbescheid wurden die rechtlichen Besonderheiten aus dem Beamtenverhältnis gegenüber dem Arbeitsrecht dargelegt und erläutert, dass diese eine Anwendung des Arbeitsrechts ausschlössen. Bei der Frage, ob Umkleidezeiten dem Dienst oder der privaten Sphäre zuzuordnen seien, sei ein Interessenausgleich unter Beachtung der gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten vorzunehmen. Eine Verpflichtung des Klägers, sich unmittelbar vor oder nach dem Dienst umzuziehen, bestehe nicht. Auch sei der zeitliche Aufwand für das Umziehen regelmäßig als gering einzustufen. Die Umkleidezeiten seien daher der Freizeit des Klägers zuzuordnen. Am 26. Februar 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Von der Möglichkeit, die Dienstbekleidung auf dem Weg vom und zum Dienst zu tragen, mache er keinen Gebrauch, sondern ziehe sich stets innerhalb der Feuerwache um. Weder bei Erledigungen, die er vor Schichtbeginn vornehme, noch beim Frühstück, das er dreimal wöchentlich im Anschluss an den 24-Stunden-Dienst bei Freunden oder Angehörigen einnehme, wolle er in Dienstkleidung erscheinen. Auch müsse er immer mit Kontaminierungen der Kleidung rechnen; mit diesen wolle er weder seinen PKW noch seine Wohnung belasten. Bei Schichtbeginn müsse er für jeden Einsatz bereit sein. Dazu gehöre auch, dass er die für einen Einsatz notwendige Schutzbekleidung, die über die übliche Dienstbekleidung gezogen werde, zuvor aus dem Keller der Feuerwache hole, wo diese aufbewahrt werde, und sie an den Einsatzfahrzeugen bereit hänge. Insgesamt benötige er pro Schicht zum An- und Auskleiden mindestens 30 Minuten. Zwischen dem 1. September 2013 und dem 31. Mai 2014 habe er 60 Schichtdienste geleistet. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides ihres Oberbürgermeisters vom 4. August 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2015 zu verpflichten, ihm rückwirkend für im Zeitraum 1. September 2013 bis 31. Mai 2014 angefallene Zeiten für das Anziehen der Feuerwehrdienstbekleidung vor jeweiligem Dienstbeginn und für das Ausziehen der Feuerwehrdienstbekleidung nach jeweiligem Dienstschluss einen Freizeitausgleich im Umfang von insgesamt 30 Stunden, hilfsweise, einen finanziellen Ausgleich für diese 30 Stunden bemessen nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung in der jeweils maßgeblichen Fassung zu gewähren, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Zeiten für das Anziehen der Feuerwehrdienstbekleidung vor jeweiligem Dienstbeginn und für das Ausziehen der Feuerwehrdienstbekleidung nach jeweiligem Dienstschluss im Umfang von 15 Minuten für jeden An- und Ausziehvorgang seiner Arbeitszeit zuzurechnen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist ergänzend zu den Bescheidbegründungen ihres Oberbürgermeisters und unter Bezugnahme auf die dortigen Erwägungen auf das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 2010 – 6 A 1546/10 –, das durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2011 – 2 B 28/11 – bestätigt worden sei, und mit dem für das vergleichbare An- und Ablegen der Polizeiuniform entschieden worden sei, dass diese Tätigkeit keine Arbeitszeit sei. Zudem betont sie, dass dem Kläger das Tragen der Dienstbekleidung auf dem Weg vom und zum Dienst gestattet sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Fragen des Gerichts erklärt: Die Dauer für den Wechsel seiner Privat- mit seiner Dienstbekleidung und umgekehrt betrage jeweils ungefähr 10 Minuten, wobei es sich dabei um eine Zeit handele, bei der das Umziehen nicht in Eile erfolge. Im täglichen Dienstablauf komme seine Kleidung immer wieder mit Schmutzpartikeln in Berührung, beispielsweise im Rahmen von Rettungsdiensteinsätzen oder auch nach Brandeinsätzen, wenn etwa an dem Feuerwehrfahrzeug Restverschmutzungen von einer Brandstelle anhafteten. Nach ernsthaften Verschmutzungen der Dienstbekleidung bestehe allerdings die Möglichkeit, diese bereits während des Dienstes schnellstmöglich gegen saubere Kleidung auszutauschen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Oberbürgermeisters der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zwar in Bezug auf den Klageantrag zu 1. als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO und in Bezug auf den Klageantrag zu 2. als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Insbesondere hat der Kläger mit Blick auf den Feststellungsantrag ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung. Denn wenn feststeht, dass der Kläger insoweit Arbeitszeit erbringt, die als solche angerechnet werden muss, ist nicht ausgeschlossen, dass sich hieraus über den Klageantrag zu 1. hinausgehende Ausgleichsansprüche ergeben; ein Ausgleich überobligatorischer (regelmäßiger) Arbeitszeit ist grundsätzlich nach wie vor möglich. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. November 2015 – 4 B 28/12 – juris, m.w.N. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 2. begehrte Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, Zeiten für das An- bzw. Ausziehen der Feuerwehrdienstbekleidung vor jeweiligem Dienstbeginn bzw. nach jeweiligem Dienstschluss im Umfang von 15 Minuten für jeden An- und Ausziehvorgang seiner Arbeitszeit zuzurechnen, noch auf mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Freizeitausgleich bzw. finanziellen Ausgleich für derartige An- und Ausziehzeiten im Zeitraum 1. September 2013 bis 31. Mai 2014, vgl. zu der für einen derartigen Anspruch maßgeblichen Anspruchsgrundlage des Grundsatzes von Treu und Glauben BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 2 C 32/10 – juris, denn im Ergebnis zählen diese Zeiten nicht zur Arbeitszeit des Klägers im Sinne des für ihn als Schichtdienstbeamten gemäß § 1 Abs. 1 AZVOFeu NRW maßgeblichen § 2 Abs. 1 AZVoFeu NRW Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein‑Westfalen (AZVO NRW). Unmittelbare normative Anknüpfungspunkte für die Beantwortung der Frage, ob die Zeit, die für das An- und Ablegen der Feuerwehruniform erforderlich ist, Arbeitszeit i.S.v. § 2 Abs. 1 AZVOFeu NRW ist, fehlen. Wie der Begriff der „Arbeitszeit“ zu verstehen ist, ergibt sich weder aus § 2 Abs. 1 AZVOFeu NRW selbst noch aus der gemäß § 7 AZVOFeu NRW subsidiär geltenden Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein‑Westfalen (AZVO NRW). . Die AZVOFeu NRW sieht lediglich vor, dass die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in Schichten Dienst leisten, unter Berücksichtigung des Bereitschaftsdienstes im Jahresdurchschnitt 48 Stunden in der Woche beträgt (vgl. § 2 Abs. 1 AZVOFeu NRW). Das Arbeitszeitgesetz trifft wie die AZVOFeu NRW zwar unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsschutzes (vgl. § 1 ArbZG) Regelungen zur Arbeitszeit. Beamte werden jedoch nicht vom personellen Geltungsbereich dieses Gesetzes erfasst (vgl. § 2 Abs. 2 ArbZG). Im Übrigen bestimmt auch das ArbZG lediglich, dass Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen ist (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1). Was "Arbeit" im Sinne dieser Bestimmung ist, definiert es hingegen nicht. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Dezember 2010 – 6 A 1546/10 – juris. Deutungshilfen dafür, welche Zeiten einer Inanspruchnahme des Beamten durch den Dienstherrn als Arbeitszeit anzusehen sind, lassen sich jedoch dem Unionsrecht und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. November 2015 – 4 B 28/12 – juris. Die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung enthält Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung (vgl. Art. 1 Abs. 1). Nach Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie ist Arbeitszeit jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer – zu denen auch Beamte zählen (vgl. Art. 1 Abs. 3 Satz 1) – gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber – bzw. dem Dienstherrn – zur Verfügung steht und seine Tätigkeiten ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Diese Definition lässt Spielräume für die Festlegung, unter welchen Voraussetzungen eine Inanspruchnahme des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber als Arbeitszeit zu werten ist. Sie verzichtet darauf, konkret vorzugeben, wann die Arbeitszeit beginnt und endet. Insbesondere trifft sie keine Regelung zu der Frage, ob die Arbeitszeit bereits mit dem Anlegen der Arbeitskleidung im Betriebsgebäude beginnt bzw. erst mit dem Ablegen der Arbeitskleidung im Betriebsgebäude endet. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Dezember 2010 – 6 A 1546/10 – juris. Jedoch hält sie die Mitgliedstaaten dazu an, alle Zeiten als Arbeitszeit zu erfassen, in denen die in der Definition enthaltenen Kriterien erfüllt sind; diese Momente sind also zwingend auch für die Frage bedeutsam, ob eine bestimmte Tätigkeit überhaupt als in arbeitszeitlicher Hinsicht zu berücksichtigende Inanspruchnahme des Beamten durch den Dienstherrn angesehen werden kann. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. November 2015 – 4 B 28/12 – juris. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich ebenfalls Anhaltspunkte für die beamtenrechtliche Interpretation des Begriffs „Arbeitszeit“ gewinnen. Arbeitszeit ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Zeitspanne, in der ein Beamter den ihm übertragenen Dienst gemäß den Bestimmungen des einschlägigen Arbeitszeitrechts leistet. Allerdings ist nicht jede Inanspruchnahme eines Beamten durch den Dienstherrn im arbeitszeitrechtlichen Sinne Dienst. Vielmehr muss es sich nach Inhalt und Intensität der Beanspruchung um vorgeschriebenen Dienst handeln. Ob dies der Fall ist, richtet sich danach, was der Beamte im Rahmen des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes konkret zu leisten hat. Nur eine solche dienstlich verursachte Inanspruchnahme, die entweder zum Bereich der vom Beamten wahrzunehmenden Aufgaben des ihm übertragenen Amtes gehört oder ihn jedenfalls im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Dienstaufgaben in seiner Aufmerksamkeit und Dispositionsfreiheit so erheblich in Anspruch nimmt, dass sie der Erfüllung dieser Aufgaben gleich zu achten ist, kommt als Dienstgeschäft in Betracht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2012 – 2 B 2.12 – juris; BVerwG, Beschluss vom 11. September 2009 – 2 B 29.09 – juris; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1987 – 2 C 14.85 – juris; sowie BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1979 – 6 C 86.79 – juris. Ausgehend von diesem Verständnis sind als zum Dienst im Sinne des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts und damit zur Arbeitszeit eines Beamten gehörig etwa die Wahrnehmung amtlicher oder gerichtlicher Termine als Vertreter des Dienstherrn oder die dienstlich veranlasste Aussage als Zeuge oder Sachverständiger erachtet worden, hingegen nicht die Wegezeiten zur und von der Dienstleistung, wobei dies sowohl für den täglichen Weg zur Arbeit gilt, ungeachtet dessen, ob er durch Verlegung der Dienststelle, Abordnung oder Versetzung verlängert worden ist, als auch (allgemein) für die Reisezeiten bei Dienstreisen. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Dezember 2010 – 6 A 1546/10 – juris; OVG Berlin‑Brandenburg, Urteil vom 4. November 2015 – 4 B 28/12 – juris, m.w.N. Für im Grenzbereich zwischen privatem und dienstlichem Bereich angesiedelte Vorbereitungshandlungen, die zur Aufnahme des Dienstes erforderlich sind – und zu denen das Bundesverwaltungsgericht auch das Anziehen von Dienstkleidung zählt – geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass diese Tätigkeiten nicht zwangsläufig dem Dienst zuzurechnen sind. Vielmehr bedarf es einer Entscheidung des Dienstherrn, dass die jeweilige Tätigkeit zu dem Kreis der dienstlichen Aufgaben gehört; unter dieser Voraussetzung stellt die benötigte Zeit Arbeitszeit dar, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2011 – 2 B 38.11 – veröffentlicht in der online‑Entscheidungsdatenbank des BVerwG. Sowohl die unionsrechtliche Betrachtungsweise wie auch die bisherigen Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts zum inhaltlichen Verständnis des Begriffs Arbeitszeit weisen darauf, dass es bei der Frage, ob eine bestimmte, dem Beamten im dienstlichen Zusammenhang auferlegte Tätigkeit als in arbeitszeitrechtlicher Hinsicht bedeutsame Inanspruchnahme betrachtet werden kann, und damit auch für die Bestimmung der Grenze zwischen Dienstausübung und Freizeit im Wesentlichen auf eine wertende Betrachtung der Interessen des Dienstherrn und des Beamten bzw. eine nähere Bestimmung der jeweiligen Interessenssphären ankommt; dieser Ansatz trägt auch dem Umstand Rechnung, dass zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn ein auf Interessenausgleich angelegtes Dienst- und Treueverhältnis besteht, das einerseits durch die Dienstleistungs- und Treuepflicht des Beamten und andererseits durch die Fürsorge- und Treuepflicht des Dienstherrn gekennzeichnet ist, und das mangels spezialgesetzlicher Regelung rechtlicher Ausgangspunkt für die Beantwortung der hier streitigen Frage ist. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Dezember 2010 – 6 A 1546/10 – juris; OVG Berlin‑Brandenburg, Urteil vom 4. November 2015 – 4 B 28/12 – juris. Bei der angesprochenen Bewertung ist danach zu fragen, welcher Interessenssphäre die arbeitszeitrechtlich zu beurteilende konkrete Tätigkeit näher steht, derjenigen des Dienstherrn oder derjenigen des Beamten. Für die Zuordnung kommt es auf den Inhalt und die Intensität der Inanspruchnahme des Beamten zu dienstlichen Zwecken an. Der Gesichtspunkt des Inhalts berührt dabei die Frage, ob die betrachtete Tätigkeit zu den Dienstaufgaben des Beamten des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes gehört. Das wird etwa regelmäßig zu bejahen sein, wenn die Tätigkeit in den Diensträumen des Dienstherrn wahrgenommen werden muss bzw. sich als notwendiger Teil des Dienstablaufs darstellt. Maßgeblich sind dabei allein die organisatorischen Vorstellungen des Dienstherrn. Auf die Intensität der Inanspruchnahme kommt es an, wenn die Tätigkeit nicht Teil der auf dem Dienstposten zu verrichtenden Dienstgeschäfte ist, sondern den Beamten nur im Zusammenhang mit der Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben trifft. Eine Vergleichsbetrachtung der Tätigkeit mit den unmittelbar aus dem wahrgenommenen Amt erwachsenden dienstlichen Obliegenheiten muss dann darüber Aufschluss geben, ob die Tätigkeit bezogen auf die Momente der Aufmerksamkeit und der Dispositionsfreiheit des Beamten den Dienstgeschäften entspricht oder dem Beamten Freiraum für die Wahrnehmung eigener Interessen belässt. Ist Letzteres der Fall, bleibt zu klären, ob die betrachtete Tätigkeit dennoch als für den Beamten unzumutbar erscheint bzw. dessen Lebensführung etwa in zeitlicher Hinsicht mehr als nur geringfügig beeinträchtigt. Lässt sich auch diese Frage verneinen, dann liegt es näher, die Tätigkeit ganz oder überwiegend der Interessenssphäre des Beamten zuzurechnen und als arbeitszeitrechtlich bedeutungslos zu erachten. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2011 – 2 B 38.11 – veröffentlicht in der online‑Entscheidungsdatenbank des BVerwG; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. November 2015 – 4 B 28/12 – juris. Die in Anwendung dieser Grundsätze vorzunehmende Interessenbewertung führt hier zu dem Ergebnis, dass die Zeit, die für das An- und Ablegen der Feuerwehruniform erforderlich ist, den Kläger nicht in einer Art und Weise sowie Intensität beansprucht, welche deren Zuordnung zur Arbeitszeit i.S.v. § 2 Abs. 1 AZVOFeu NRW rechtfertigt. Für diese Interessenbewertung sind folgende Aspekte von Relevanz: Das An- und Ablegen der Feuerwehruniform ist nicht nur der Interessensphäre des Dienstherrn, sondern auch der Interessensphäre des Beamten zuzuordnen. Der Kläger war und ist nicht verpflichtet, die Dienstbekleidung in den Diensträumen an- und abzulegen. Er hat die Möglichkeit, diese bereits zu Hause anzulegen und auf dem Weg zur Dienststelle zu tragen. Macht der Beamte von dieser Möglichkeit Gebrauch, dann erspart er sich das Anlegen der ansonsten üblichen Zivilbekleidung und damit eine Handlung, die allein seiner Interessensphäre zuzurechnen ist. Das An- und Ablegen der Feuerwehrdienstbekleidung vor Schichtbeginn bzw. nach Schichtende greift auch nur geringfügig in die individuelle Lebensführung des Beamten ein. Das alltägliche und gewohnheitsmäßige An- und Ablegen der Dienstbekleidung dauert nach den Angaben des Klägers ohne Eile jeweils ungefähr 10 Minuten pro Umziehakt, so dass es ihn nicht mehr als das An- und Ablegen von Zivilbekleidung und damit nur in geringem Maße beansprucht. Danach handelt es sich um eine bloße Vorbereitungs- bzw. Nachbereitungshandlung zum Dienst, welche mit Blick auf Eigenart und Intensität deutlich hinter den mit dem Amt des Klägers verbundenen dienstlichen Verrichtungen zurückbleibt. Es ist den bei der Beklagten bediensteten Feuerwehrbeamten – und namentlich dem Kläger - auch nicht unzumutbar, die Feuerwehrdienstbekleidung außerhalb der Dienststelle an- und auszuziehen und damit auf dem Weg zu und von der Dienststelle zu tragen. Dies wäre zwar anzunehmen, wenn die Dienstkleidung in gesundheitlich bedenklicher Weise kontaminiert wäre, ohne dass die Möglichkeit bestünde, diese vor Dienstende gegen saubere Dienstkleidung zu wechseln. Letzteres ist jedoch nicht der Fall. Wie der Kläger nämlich selber vorgetragen hat, besteht nach Einsätzen im Lösch- sowie im Rettungsdienst bei ernsthaften Verschmutzungen der Dienstbekleidung die Möglichkeit, diese bereits während des Dienstes schnellstmöglich gegen saubere Kleidung auszutauschen. Dies entspricht auch Ziffer 4 der Dienstvereinbarung, nach der die Feuerwehrbeamten während der dienstlichen Tätigkeit Dienstbekleidung in ordentlichem und sauberem Zustand zu tragen haben und diesen Zustand nach Verschmutzungen während des Dienstes schnellstmöglich wieder herzustellen haben. Auch sonstige eine Unzumutbarkeit begründende Umstände liegen nicht vor. Soweit der Kläger vorträgt, das Tragen der Dienstbekleidung bei Erledigungen vor Dienstbeginn oder dem privaten Frühstück nach Schichtende sei ihm unzumutbar, weil es den Eindruck einer Arbeitspause statt von Freizeit vermittele, handelt es sich dabei um eine rein subjektive Empfindung, zu deren Vermeidung es dem Kläger zudem frei steht, sich im Rahmen einer reinen Zweckmäßigkeitsentscheidung und entsprechend den persönlichen Vorlieben unmittelbar vor bzw. nach dem Dienst auf der Wache umzuziehen und somit von der von der Beklagten geschaffenen Wahlmöglichkeit Gebrauch zu machen. Hat das beklagte Land die Zeit, die für das An- und Ablegen der Feuerwehruniform erforderlich ist, nach dieser Interessenbewertung nicht als Arbeitszeit i.S.v. § 2 Abs. 1 AZVOFeu NRW anzuerkennen, gilt dies auch dann, wenn der Beamte es vorzieht, die Uniform nicht zu Hause, sondern in der Dienststelle an- und abzulegen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Dezember 2010 – 6 A 1546/10 – juris. Im Übrigen bietet auch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte keinen Anhalt für eine von den oben angeführten Grundsätzen abweichende Bewertung, da sie ungeachtet des dabei vertretenen arbeitsrechtlichen Ansatzes zu entsprechenden Ergebnissen gelangt, vgl. hierzu etwa BAG, Urteil vom 19. September 2012 – 5 AZR 678/11 – juris; BAG, Beschluss vom 10. November 2009 – 1 ABR 54/08 – juris; BAG, Urteil vom 11. Oktober 2000 – 5 AZR 122/99 – juris; BAG, Urteil vom 22. März 1995 – 5 AZR 934/93 – juris; BAG, Urteil vom 28. Juli 1994 – 6 AZR 221/94 – juris und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. November 2015 – 4 B 28/12 – juris. Andere Zeiten als die reinen Umziehzeiten sind nicht Gegenstand der vorliegenden Klage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 3.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 2, 52 Abs. 1 GKG. Für den Klageantrag zu 1. liegt der Streitwert bei der Wertstufe bis 1.000,00 Euro. Mit diesem Antrag hat der Kläger für im Zeitraum 1. September 2013 bis 31. Mai 2014 angefallene Umziehzeiten einen Freizeitausgleich im Umfang von insgesamt 30 Stunden, hilfsweise einen finanziellen Ausgleich für diese 30 Stunden bemessen nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVerGV) in der jeweils maßgeblichen Fassung, begehrt. Den Wert einer Stunde Freizeitausgleich ermittelt das Gericht unter Orientierung an der einschlägigen MVerGV in der im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils gültigen Fassung. Für einen Beamten der Besoldungsgruppen A 5 bis A 8, nach denen der Kläger bis zum 19. Dezember 2013 besoldet wurde, betrug die Vergütung je Stunde in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 13,40 Euro. Für einen Beamten der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12, nach denen der Kläger ab dem 20. Dezember 2013 besoldet wurde, betrug diese in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 18,39 Euro, und ab dem 1. Januar 2014 bis zum bis zum 31. Mai 2015 18,93 Euro. Von September bis Dezember 2013 hat der Kläger 28 Schichten geleistet, von Januar bis Mai 2014 32 Schichten. Der Streitwert im Hinblick auf die mit dem Klageantrag zu 2. begehrte Feststellung liegt bei der Wertstufe bis 2.000,00 Euro. Er bemisst sich nach dem sog. Teilstatus, also dem 2-fachen Jahreswert der durch die Feststellung erstrebten Verbesserung (Nr. 10.4 des Streitwertkataloges 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Diese besteht hier in der Anerkennung von Umkleidezeiten als Arbeitszeit, deren Wert sich nach den Sätzen der MVerGV bestimmt. Der Kläger hat im Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 31. Mai 2014, mithin in neun Monaten, 60 Schichtdienste geleistet. Pro Monat ergeben sich daraus im Durchschnitt rund 6,67 Schichtdienste, für die er jeweils die Anerkennung von 0,5 zusätzlichen Arbeitsstunden begehrt; hochgerechnet erstrebt er mithin die Anerkennung von im Zusammenhang mit 80 Schichten entstandenen 40 Stunden pro Jahr. Für 2 Jahre ergibt sich daraus das Begehren, 80 Arbeitsstunden anzuerkennen. Für einen Beamten der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 beträgt die Vergütung je Stunde nach der MVerGV seit dem 1. Juni 2015 19,29 Euro.