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Beschluss

17 L 444/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0302.17L444.16A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1 Gründe: 2 Der am 12. Februar 2016 sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 1344/16.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 15. Januar 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 I. Der zulässige Antrag ist unbegründet. 6 Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist nicht der Fall. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Januar 2016 begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken. 7 Der Antragsteller hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sowie auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Unter Berücksichtigung des Vorbringens im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren ist der Antragsteller in Albanien einer asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung offensichtlich nicht ausgesetzt. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG und ebenso keiner hinsichtlich der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Beachtliche Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, sind nicht ersichtlich. 8 Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 15. Januar 2016 und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). 9 1. Dem Antragsteller droht in Albanien ebensowenig eine flüchtlingsrechtlich relevante politische Verfolgung wie er wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine beachtliche Verfolgung zu gewärtigen hat. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht nicht. Der Antragsteller hat bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 7. August 2014 selbst vorgebracht, er hätte keine Schwierigkeiten mit den albanischen Behörden oder beachtliche aktuelle mit Privatpersonen gehabt. Er sei nach einem Unfall weitgehend gelähmt und hätte die Hoffnung, in der Bundesrepublik Deutschland könne er besser behandelt werden. Das ist für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mangels Verfolgungsgrund nicht hinreichend. 10 2. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Antragstellers als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen schon deshalb nicht vor, weil er nach seinen eigenen Angaben über Österreich auf dem Landweg mit dem Bus in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Da die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von sicheren Drittstaaten umgeben ist (vgl. § 26a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage I zu § 26a AsylG), ist die Asylanerkennung bei einer Einreise über den Landweg gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 AsylG ausgeschlossen. Ungeachtet dessen liegen - wie unter I. 1. dargelegt - die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des Asylgrundrechts aus denselben Gründen nicht vor, die einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen. 11 3. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Er hat keine beachtlichen Gründe für die Annahme vorgebracht, ihm drohte in Albanien ein ernsthafter Schaden gemäß des hier allein ernstlich in Betracht zu ziehenden § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG durch Folter oder unmenschliche beziehungsweise erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Vielmehr gab er letztlich an, alleine wegen seiner Erkrankung Albanien verlassen zu haben. 12 4. Schließlich liegen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote vor. In Albanien besteht keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei Rückkehr für den Antragsteller. 13 Eine Gefahr im Sinne dieser Norm für die dort benannten Rechtsgüter ist erheblich, wenn eine Beeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt, 14 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, juris Rn. 13. 15 Es steht nicht in Zweifel, dass der Antragsteller seit einem Unfall (wohl Sturz von einer Brücke) in Albanien im August 2011 größtenteils gelähmt (Tetraplegie / Tetraparese) und auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Ausweislich eines Befundberichts aus Albanien vom 25. August 2014 für die Beantragung einer Art Schwerbehindertenfürsorge (K.M.E.P.) wurde er nach entsprechenden computertomografischen Voruntersuchungen in Albanien an dem C4 - C5 Lendenwirbel operiert. Es verblieb indes trotz Besserung des allgemeinen Zustandes bei der Tetraplegie (Typ ASIA-A, keine Muskelfunktion und keine Sensibilität unterhalb der Rückenmarkschädigung nach den Standards der American Spinal Cord Association). Durch Therapien in Albanien sei es ihm nach eigenen Angaben gelungen, die Arme, den Oberkörper und ganz wenig die Beine wieder bewegen zu können. Er sei aber nicht bei einem Physiotherapeuten in Albanien gewesen - diese seien keine gelernten Fachkräfte und nähmen nur Geld -, sondern die motorischen Übungen habe die Familie übernommen. Er hoffe in der Bundesrepublik Deutschland nunmehr professionelle physiotherapeutische Behandlung zu erlangen. 16 Gemessen an dem rechtlichen Maßstab des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht dem Antragsteller - trotz seines schweren Schicksalsschlages einer Tetraplegie - keine dargelegte Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Insoweit ist auch nichts relevant Gegenteiliges vorgetragen oder nach der derzeitigen Auskunftslage ersichtlich. 17 Allgemein ist eine medizinische und therapeutische Versorgung Erkrankter in Albanien gewährleistet und auch zugänglich. Die Versorgung in staatlichen Krankenhäusern ist grundsätzlich kostenlos über eine staatliche Krankenversicherung abgesichert. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten und es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt regelmäßig die Kosten für das günstigste Generikum bei Standard-Medikamenten, 18 vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Juni 2015, S. 13; Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 21. März 2014 und vom 29. März 2013 - zu Frage 22 und vom 1. Juni 2012; s. bereits Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 3. September 2003; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache vom 13. Februar 2013, S. 4f. 19 Für plötzlich auftretende Notfälle stehen die Notaufnahmedienste der staatlichen Krankenhäuser - etwa der Universitätsklinik in Tirana - sämtlichen, sogar nicht versicherten, Personen offen, 20 vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Dezember 2014. 21 Der Antragsteller ist nach eigener Einlassung sowohl operativ als auch postoperativ in Albanien auf dem rechtlich maßgeblichen Landesniveau behandelt worden. Bei der Tetraplegie handelt es sich - was auch der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers einräumt - um eine bislang im Grundsatz nicht heilbare Erkrankung (Querschnittlähmung Typ ASIA-A). Auch sämtliche der vorgelegten Atteste gehen davon nicht erkennbar aus. Von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands kann daher nicht gesprochen werden, wenn eine Heilung derzeit - auch in der Bundesrepublik Deutschland mit den hiesigen medizinischen Möglichkeiten - nicht möglich ist bzw. entsprechendes nicht nachvollziehbar in fachärztlichen Attesten dargelegt wird. 22 Soweit der Antragsteller sich auf Abschiebungsschutz beruft, weil er in der Bundesrepublik Deutschland eine professionelle physiotherapeutische Hilfe in Anspruch nehmen will, die zu einer Verbesserung seines Allgemeinzustandes und der Beweglichkeit führen solle, ist dies nicht hinreichend, einen solchen Schutz zu gewähren. Ungeachtet dessen, dass es in Albanien mit - teils erheblichen - Schwierigkeiten verbunden ist, eine physiotherapeutische Behandlung zu erhalten, gleichwohl diese aber möglich und grundsätzlich erreichbar ist, 23 vgl. etwa Medizinische Nothilfe Albanien: http://www.mna-ev.de/de/projects/current/physiotherapie/, aufgr. am 1. März 2016. 24 hat der Antragsteller nicht dargelegt, ohne eine solche spezialisierte Behandlung, die ihm ja auch schon bis zu seinem Ausreisezeitpunkt nicht staatlicherseits zugekommen ist (vgl. Anhörung beim Bundesamt am 7. August 2014, Attest des Krankenhauses in T. vom 12. Februar 2016) und nur durch seine Mutter bzw. seinen Bruder privat geleistet wurde, drohte in absehbarer Zeit eine nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben alsbald nach der Rückkehr führte. Dabei steht aufgrund der aus der Gerichtsakte bzw. der Verfahrensakte des Bundesamtes ersichtlichen Bescheinigungen nicht in Zweifel, dass eine physiotherapeutische Behandlung des Antragstellers diesen unterstützt, obere Gliedmaßen ansatzweise wieder bewegen zu können (vgl. auch seine Einlassung vom 1. September 2015), jedoch dient der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht dazu, dem Ausländer eine „Heilung“ oder Besserung seiner Krankheit / seiner Beschwerden unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland zu sichern, sondern allein dazu, ihn vor gravierenden - d.h. nicht jeder - und alsbald eintretenden Beeinträchtigungen seiner Rechtsgüter Leib und Leben bei Rückkehr in sein Heimatland bewahren, die hier nicht ersichtlich oder dargelegt sind, 25 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2006 – 13 A 1740/05.A –, juris Rn. 31ff. m.w.N. 26 Insoweit ist der allgemeine Hinweis auf eine mögliche „Verschlechterung der Gesundheitssituation“ bei Reduzierung der physiotherapeutischen Behandlungsfrequenz im Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. I. vom 15. Februar 2016 - abgesehen von dessen Unspezifiziertheit und bloßer Vermutung einer Verschlechterung „könnte“ sowie in Ansehung der Tatsache, dass der Antragsteller eine solche Behandlung in Qualität und Dichte auch offenbar gefahrlos bisher in Albanien nicht genoss - nicht geeignet, einen Abschiebeschutz zu begründen. Gleiches gilt in Ansehung der Bescheinigung der Physiotherapeutin Riemann vom 22. Februar 2016. Der grundsätzliche Wunsch nach besserer Diagnostik und Behandlung (etwa Physiotherapie) in der Bundesrepublik Deutschland ist zwar nachvollziehbar, jedoch muss der Asylbewerber sich grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht, 27 vgl. - zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A 2160/04.A -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 ‑ 17 K 2897/14.A ‑, juris Rn. 91f. 28 Nichts anderes folgt aus den mit der Tetraplegie verbundenen möglichen Folgeproblemen (wie etwa Decubitus am Steiß, vgl. Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. I. vom 16. Januar 2015; Pflegedienstkurzbericht vom 13. August 2014). Dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers dadurch alsbald nach einer Rückkehr nach Albanien wesentlich oder gar lebensbedrohlich nach dem Maßstab des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verschlechtern würde, ist nicht substantiiert vorgetragen. Abgesehen davon gibt es auch keine Anhaltspunkte, solche Druck- oder Wundliegegeschwüre könnten nicht in den staatlichen Krankenhäusern in Albanien behandelt werden, 29 vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Juni 2015, S. 13. 30 Schließlich ist nicht feststellbar, der Antragsteller könnte die - wie dargelegt grundsätzlich mögliche und auf dem maßgeblichen Landesniveau zureichende - medizinische und grundsätzlich kostenlose Versorgung aus tatsächlichen Gründen nicht erreichen. Er ist bereits in Albanien durch seine Mutter - der Vater ist im Jahre 2009 verstorben - sowie seinen Bruder gepflegt und versorgt worden. Diese Betreuung hat sich in der Bundesrepublik Deutschland nach eigenen Angaben fortgesetzt (vgl. Angabe in seinem Schreiben vom 1. September 2015). Weshalb dies nicht auch wieder bei einer Rückkehr nach Albanien wie vor der Ausreise der Fall sein könnte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Auch könnten diese Personen ihn bei gebotenen Arztgängen begleiten. Ist der Antragsteller damit nicht sich selbst überlassen, sondern kann auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen und zudem auch noch Leistungen der albanischen Schwerbehindertenfürsorge in Höhe von monatlich nach eigenen Angaben ca. 150,- Euro, wenngleich diese wohl nicht in steter Regelmäßigkeit gezahlt wurden, für sich in Anspruch nehmen, ist eine alsbald eintretende, im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtliche Existenzbedrohung nicht zu befürchten. 31 Soweit der Sache nach Einwendungen gegen die Abschiebung selbst erhoben werden, u.a. weil der Antragsteller auf eine ständige Betreuung der gleichfalls in der Bundesrepublik Deutschland im Asylverfahren befindlichen Mutter und seines Bruders angewiesen ist, er alleine auch nicht reisefähig wäre, ist dies hier rechtsunerheblich, da im Verfahren um die Gewährung internationalen Schutzes bzw. einer Asylanerkennung lediglich zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote und nicht inlandsbezogene und sonstige tatsächliche Vollstreckungshindernisse - die im Falle der Abschiebung dann vor der Ausländerbehörde geltend zu machen sind - geprüft werden, 32 vgl. std. Rspr. -schon zu § 53 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12/99 -, juris Rn. 14 m.w.N. 33 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. 34 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. 35 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.