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Beschluss

18 K 2039/15

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Ein Anspruch auf Zuweisung einer allgemeinen Schule mit Angebot zum Gemeinsamen Lernen kann sich aus § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW nur unter den dort konkret geregelten Übergangsbedingungen ergeben. • Fehlende personelle oder sächliche Kapazitäten an den benannten Schulen können einen besonderen Ausnahmefall i.S.v. § 20 Abs. 4 SchulG NRW begründen und die Beibehaltung des Förderortes Förderschule rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe bei fehlender Erfolgsaussicht auf Förderortwechsel • Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Ein Anspruch auf Zuweisung einer allgemeinen Schule mit Angebot zum Gemeinsamen Lernen kann sich aus § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW nur unter den dort konkret geregelten Übergangsbedingungen ergeben. • Fehlende personelle oder sächliche Kapazitäten an den benannten Schulen können einen besonderen Ausnahmefall i.S.v. § 20 Abs. 4 SchulG NRW begründen und die Beibehaltung des Förderortes Förderschule rechtfertigen. Die Eltern beantragten einen Wechsel des Förderortes ihres Sohnes H., der mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf die Förderschule besucht, damit dieser ab Schuljahr 2015/2016 am Gemeinsamen Lernen an einer allgemeinen Schule teilnehmen könne. Klassen- und Stufenkonferenz der Förderschule hatten einen Antrag auf Förderortwechsel gestellt und drei konkrete Schulen benannt. Das Schulamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12.02.2015 ab, weil für das Schuljahr 2015/2016 keine weiterführende Schule mit Aufnahme in Klasse 7 im Gemeinsamen Lernen angeboten werde und der Rechtsanspruch nur für Schüler der Klassen 5 oder 6 gelte. Die Kläger beantragten Prozesskostenhilfe zur Klage gegen die Ablehnung und verwiesen auf die Belastung ihres Sohnes und dessen gute Leistungen. Das Schulamt und die benannten Schulen trugen vor, dass Aufnahmegründe insbesondere Kapazitäts- und Personalengpässe entgegenstünden. • Antragsbefugnis für Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Klageerfolg voraus (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, doch zielt sie auf eine Rechtskreiserweiterung gegenüber dem bestandskräftigen Förderortbescheid vom 23.05.2011. • Ein Anspruch auf Zuweisung einer allgemeinen Schule ergibt sich nicht aus § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW, da diese Vorschrift nach den Übergangsvorschriften erst für Schüler gilt, die 2015/2016 in Klasse 5 oder 6 waren; der Sohn der Kläger wechselte in Klasse 7. • Mangels Anwendbarkeit von § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW sind die übrigen einschlägigen Normen (§§ 19, 20 SchulG NRW, § 17 AO-SF) nicht verletzt und es liegen keine erkennbaren Rechtsfehler im behördlichen Bescheid. • Die von den Schulen vorgetragenen Kapazitäts- und Personalengpässe sind nachvollziehbar dargelegt und genügen nach dem in einem PKH-Verfahren anzulegenden Prüfmaßstab, um die fehlende Möglichkeit der Aufnahme zu begründen. • Selbst unter materiell-rechtlicher Anwendung von § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW wäre die Entscheidung voraussichtlich rechtmäßig, da § 20 Abs. 4 SchulG NRW Ausnahmen wegen fehlender personeller oder sächlicher Voraussetzungen zulässt. • Der festgestellte sonderpädagogische Förderbedarf und der Förderort sind regelmäßig überprüfbar (§ 17 AO-SF); ein späterer Wechsel bleibt bei gegebener Kapazität erneut zu prüfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Ein materieller Anspruch der Kläger auf Zuweisung einer der benannten allgemeinen Schulen zum Gemeinsamen Lernen ergibt sich nicht aus § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW, da die Übergangsregelungen diese Vorschrift für den betroffenen Schüler nicht anwendbar machen. Zudem sind die vom Schulamt dargelegten Kapazitäts- und Personalgründe geeignet, die Aufrechterhaltung des Förderortes Förderschule zu rechtfertigen; § 20 Abs. 4 SchulG NRW erlaubt in solchen Ausnahmefällen abweichende Förderortbestimmungen. Die Eltern können jedoch im Rahmen der regelmäßigen Überprüfungen des Förderbedarfs erneut einen Wechsel prüfen lassen, wenn sich künftig die Kapazitäten ändern.