Gerichtsbescheid
17 K 176/16.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0310.17K176.16A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand und Entscheidungsgründe: 2 Aufgrund der Anhörung der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 3 Die Klage vom 11. Januar 2016 mit den sinngemäßen Anträgen, 4 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 22. Dezember 2015 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen und sie gemäß Art. 16a Abs. 1 GG als Asylberechtigte anzuerkennen, 5 hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3.) bis 7.) des Bescheides des Bundesamtes vom 22. Dezember 2015 zu verpflichten, den Klägern subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, 6 hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 4.) bis 7.) des Bescheides des Bundesamtes vom 22. Dezember 2015 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen, 7 das in Ziffer 6.) des Bescheides des Bundesamtes vom 22. Dezember 2015 auf 10 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG aufzuheben, 8 die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 7.) des Bescheides des Bundesamtes vom 22. Dezember 2015 zu verpflichten, die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG auf null Tage festzusetzen, 9 hat keinen Erfolg. 10 I. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. 11 Der Bescheid des Bundesamtes vom 22. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. 12 Die Kläger haben in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG und die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Des Weiteren besteht kein Anspruch der Kläger hinsichtlich der Aufhebung des auf 10 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG sowie darauf, die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG auf null Tage festzusetzen. 13 Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 22. Dezember 2015 und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Darüber hinaus wird auf die – auch unter dem Prüfungsmaßstab des Hauptsacheverfahrens fortgeltenden – Erwägungen des unanfechtbaren Beschlusses vom 5. Februar 2016 im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen, 14 vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Februar 2016 – 17 L 66/16.A –, 15 die sich das erkennende Gericht uneingeschränkt zu eigen macht. Beachtliche Änderungen der Sach- und Rechtslage sind weder ersichtlich noch dargetan. 16 Ergänzend ist lediglich Folgendes anzumerken: 17 1. Die Entscheidung, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen die Kläger gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG anzuordnen und dieses auf 10 Monate zu befristen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 18 Nach § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kann das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen einen Ausländer anordnen, dessen Asylantrag – wie hier – nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Dem Bundesamt steht hierbei hinsichtlich der Anordnung und der Länge der Befristung ein Ermessen zu. Die gerichtliche Prüfungsdichte ist insoweit darauf beschränkt, ob die Grenzen des gesetzlichen Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO. 19 Hinsichtlich der Entscheidung darüber, ob ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden soll, ist kein Ermessensfehler ersichtlich. Das Bundesamt hat in dem angegriffenen Bescheid die Gründe für seine Ermessensentscheidung gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) genannt und damit das ihm eingeräumte Ermessen hinsichtlich des „Ob“ der Anordnung erkannt. Es hat seiner Entscheidung maßgeblich zugrunde gelegt, Anhaltspunkte für schutzwürdige Belange der Kläger, die gegen eine solche Anordnung sprechen könnten, lägen nicht vor. Dass das Bundesamt regelmäßig sämtliche Ausländer, die den Tatbestand des § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllen, mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot belegt und nur bei Vorliegen schutzwürdiger Belange hiervon absieht, steht einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung nicht entgegen. Diese Vorgehensweise entspricht vielmehr dem Zweck der Regelung, die für die Durchführung von Asylverfahren vorhandenen Kapazitäten zugunsten wirklich schutzbedürftiger Personen zu nutzen und aufgrund des mit der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes verbundenen generalpräventiven Effektes einer Überlastung des Asylverfahrens durch offensichtlich nicht schutzbedürftige Personen entgegenzuwirken, 20 vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 38; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Februar 2016 – 17 L 276/16.A –, n.v. 21 Auch die Länge der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes von 10 Monaten begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Nach § 11 Abs. 7 Satz 4 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot zu befristen. In § 11 Abs. 7 Satz 5 und 6 AufenthG sind als Höchstfristen ein Jahr für Erstfälle und drei Jahre in den übrigen Fällen normiert. Das Bundesamt hat dieses ihm zustehende Ermessen hier mit der Festsetzung einer unterhalb der Höchstfrist liegenden Länge erkannt. Da die gewählten 10 Monate unterhalb der Höchstfrist liegen und schutzwürdige Belange der Kläger, die im konkreten Einzelfall hätten berücksichtigt werden müssen, weder ersichtlich sind noch sonst vorgetragen wurden, sind diesbezügliche Ermessensfehler nicht ersichtlich. In einem solchen Fall ist für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung nicht erforderlich, den Ausschluss sämtlicher anderer Zeiträume unterhalb der Höchstgrenze im Bescheid zu begründen, 22 vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Februar 2016 – 17 L 276/16.A –, n.v. 23 2. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG bestehen gleichfalls keine rechtlichen Bedenken. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger einen Anspruch auf Festsetzung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG auf null Tage haben, sind weder ersichtlich noch dargetan. 24 Ermessensfehler hinsichtlich der nunmehr ausdrücklich als Ermessensentscheidung ausgestalteten, 25 vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 36; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 21. Januar 2016 ‑ 17 K 6883/15.A ‑, n.v., 26 Bemessung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen. Die Beklagte hat sich offensichtlich an dem Mittelwert der in § 11 Abs. 3 Satz 2 AsylG genannten Frist von bis zu fünf Jahren orientiert, nachdem die Kläger berücksichtigungsfähige einzelfallbezogene Belange hinsichtlich der Bemessung dieser Frist nicht vorgetragen haben, 27 vgl. hierzu VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 21. Januar 2016 – 17 K 6883/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Februar 2016 – 17 L 276/16.A –, n.v. 28 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. 30 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).