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Beschluss

17 L 316/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0315.17L316.16A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. C. aus C1. wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 Der am 2. Februar 2016 sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 824/16.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Dezember 2015 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 I. Der zulässige Antrag ist unbegründet. 6 Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 21. Dezember 2015 enthaltene Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist hier nicht der Fall. Der Bescheid des Bundesamtes vom 21. Dezember 2015 begegnet keinen rechtlichen Bedenken im vorgenannten Sinne. 7 Die Antragsteller haben in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sowie auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Die diesbezügliche Ablehnung der Flüchtlingszuerkennung und Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet gemäß § 29a Abs. 1 und 2 AsylG i.V.m. Anlage II zu § 29a AsylG ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil Albanien zum sicheren Herkunftsstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG erklärt wurde. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG sowie hinsichtlich der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Auch ein Anspruch der Antragsteller hinsichtlich der Aufhebung des auf 10 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG sowie darauf, die Frist des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG auf einen Monat festzusetzen, ist nicht gegeben. Beachtliche Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, sind nicht ersichtlich. 8 Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 21. Dezember 2015 und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). 9 1. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht bereits deshalb nicht, weil den Antragstellern in Albanien keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG). 10 Soweit sie – ungeachtet bestehender Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens – zum Verfolgungsschicksal im Wesentlichen vortragen, sie hätten Angst als Angehörige der Familien S. und G. irgendwann einmal (Blut-)Racheakten durch Mitglieder der Familien R. und U. zum Opfer zu fallen, weil der Schwager des Cousins des Antragstellers zu 1), E. T. , im Jahr 2006 den T1. T2. , einen Angehörigen der Familien R. und U. , umgebracht habe, knüpft die behauptete Verfolgung schon nicht an ein Verfolgungsmerkmal im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an. Die Bedrohung einer Familie, deren Mitglieder die Antragsteller sind, durch Dritte (hier: die Familien R. und U. ) begründet nicht die Eigenschaft der Familie als „soziale Gruppe“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, 11 vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 LB 22/05 –, juris Rn. 36 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 8197/14.A –, juris Rn. 25 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 17 L 3111/15.A –, juris Rn. 10; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 17 L 3382/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 – 17 L 3729/15.A –, juris Rn. 11 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Februar 2016 – 17 L 114/16.A –, n.v. 12 Zwar ist davon auszugehen, dass eine Familie durch die alle Mitglieder verbindende Verwandtschaft ein unveränderbares Merkmal teilt. Allerdings wird eine Familie in der Regel – und so auch hier – nicht als von der übrigen Gesellschaft deutlich abgrenzbare Gruppe mit eigener („Gruppen“-)Identität im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG wahrgenommen, 13 vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 LB 22/05 –, juris Rn. 39; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 8197/14.A –, juris Rn. 28 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 17 L 3111/15.A –, juris Rn. 12; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 17 L 3382/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 – 17 L 3729/15.A –, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Februar 2016 – 17 L 114/16.A –, n.v. 14 2. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Antragsteller als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen schon deshalb nicht vor, weil sie nach ihren Angaben von Albanien aus über Italien und Österreich auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Da die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von sicheren Drittstaaten, nämlich den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Schweiz und Norwegen umgeben ist (vgl. § 26a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage I zu § 26a AsylG), ist die Asylanerkennung bei einer Einreise über den Landweg gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 AsylG von vornherein ausgeschlossen. 15 3. Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. 16 Sie haben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, das ihnen in Albanien ein ernsthafter Schaden gemäß des hier allein in Betracht kommenden § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. 17 Selbst wenn das Vorbringen der Antragsteller als wahr unterstellt wird, lassen sich daraus keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ableiten, die Antragsteller könnten im Falle ihrer Rückkehr nach Albanien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen Behandlung in Gestalt eines (Blut-)Racheaktes ausgesetzt sein. 18 a. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes scheidet schon deshalb aus, weil nicht erwiesenermaßen feststeht, dass die albanischen Sicherheitsbehörden nicht willens oder in der Lage sind, den Antragstellern Schutz vor einem ernsthaften Schaden durch nichtstaatliche Akteure zu gewähren (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c Nr. 3 AsylG). Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass die albanischen Sicherheitsbehörden trotz nach wie vor bestehender Defizite generell fähig und willig sind, vor einem solchen Schaden durch nichtstaatliche Akteure Schutz zu gewähren (§ 3c Nr. 3, § 3d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AsylG). Im Juni 2014 wurde Albanien der Status des Beitrittskandidaten zur Europäischen Union verliehen. Die Entscheidung des Europäischen Rates war Anerkennung der von Albanien unternommenen Reformmaßnahmen und gleichzeitig eine Ermutigung, notwendige Reformen weiter voranzutreiben. Aus den sich auf den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 beziehenden Fortschrittsberichten der EU-Kommission ergibt sich, dass Albanien, auch wenn in vielen Bereichen noch Mängel festzustellen sind, u.a. Reformmaßnahmen im Bereich der Justiz und der öffentlichen Verwaltung umgesetzt und Fortschritte im Kampf gegen die Korruption und die organisierte Kriminalität erreicht hat. Damit hat der albanische Staat Reformwillen nicht nur gezeigt, sondern auch Reformen, gerade im Bereich der Justiz und Verwaltung, nachweisbar auf den Weg gebracht, 19 vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 11 A 334/14.A –, juris Rn. 8; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 – 17 L 3729/15.A –, juris Rn. 24; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Februar 2016 – 17 L 114/16.A –, n.v.; Bundesamt, Blickpunkt Albanien – Blutrache, April 2014, S. 17 ff. m.w.N.; Home Office, Country Information and Guidance – Albania: Blood feuds, 2014, S. 6, http://www.refworld.org/docid/53b698e74.html (zuletzt abgerufen am 15. März 2016). 20 Diese Anstrengungen erstrecken sich nicht zuletzt unter dem Eindruck gestiegener Asylbewerberzahlen in Europa auch auf das Phänomen der Blutrache, die der albanische Staat verstärkt bekämpft. Der albanische Staat hat spezielle Rechtsvorschriften erlassen bzw. auf den Weg gebracht. So wurde im Zuge der Novellierung des albanischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2012 die vorsätzliche Tötung im Kontext mit Blutrache oder Blutfehde mit nunmehr nicht weniger als dreißig Jahren Freiheitsstrafe pönalisiert (Art. 78a). Selbst die Androhung von Blutrache wird mit einer Geldstrafe oder Inhaftierung bis zu drei Jahren bestraft (Art. 83a), 21 vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 – 17 L 3729/15.A –, juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Februar 2016 – 17 L 114/16.A –, n.v.; Bundesamt, Blickpunkt Albanien – Blutrache, April 2014, S. 18; Home Office, Country Information and Guidance – Albania: Blood feuds, 2014, S. 19, http://www.refworld.org/docid/53b698e74.html (zuletzt abgerufen am 15. März 2016). 22 Die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen haben sich in ihrer Wirksamkeit verbessert. Gerade in Städten Nordalbaniens (T3. , M. , L. ) findet eine aktive Arbeit der Ermittlungsbehörden gegen Blutrache statt. Die Regierung hat die Ermittlungsbehörden zur Strafverfolgung von Blutrachefällen angewiesen, so dass im Jahre 2014 eine Reihe von Tätern angeklagt wurde, 23 vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 – 17 L 3729/15.A –, juris Rn. 28; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Februar 2016 – 17 L 114/16.A –, n.v.; Home Office, Country Information and Guidance – Albania: Blood feuds, 2014, S. 6, http://www.refworld.org/docid/53b698e74.html (zuletzt abgerufen am 15. März 2016). 24 Seitens des Ombudsmannes wurden zahlreiche Anstrengungen unternommen, staatliche Institutionen und die Öffentlichkeit zu sensibilisieren. Auf sein Bestreben wurde eine Task-Force für die Verfolgung und Untersuchung von Fällen eingerichtet, in denen die Behörden nicht ausreichend eingegriffen hatten, 25 vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 – 17 L 3729/15.A –, juris Rn. 30; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Februar 2016 – 17 L 114/16.A –, n.v.; Bundesamt, Blickpunkt Albanien – Blutrache, April 2014, S. 18. 26 Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass ein Schutzersuchen der Antragsteller bei der Polizei von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Etwas Abweichendes haben sie auch nicht vorgetragen. Insbesondere haben sie nicht ansatzweise dargelegt, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt um Schutz bei der Polizei nachgesucht hätten bzw. ein etwaiges Schutzersuchen erwiesenermaßen verweigert worden wäre. Ganz im Gegenteil haben sie ausdrücklich angegeben, mit der Polizei und sonstigen staatlichen Stellen keine Probleme gehabt zu haben. 27 Darüber hinaus ist anzumerken, dass es den Antragstellern im Rahmen der unterstellten Blutracheproblematik möglich und zumutbar wäre, das Nationale Versöhnungskomitee oder andere Stellen die in diesem Bereich tätig sind einzuschalten, um eine Versöhnung oder Einigung herbeizuführen, 28 vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 – 17 L 3729/15.A –, juris Rn. 35 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Februar 2016 – 17 L 114/16.A –, n.v.; Bundesamt, Blickpunkt Albanien – Blutrache, April 2014, S. 13 f. 29 b. Dessen ungeachtet ist die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG ausgeschlossen, weil sich die Antragsteller – bei Wahrunterstellung ihres Vortrages – auf internen Schutz verweisen lassen müssen. Die Antragsteller können sich einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG dadurch entziehen, dass sie sich in einem anderen Teil Albaniens niederlassen. Eine innerstaatliche Wohnsitzalternative ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn für eine Person in einem Teil ihres Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht und sie sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sich dort niederlässt (§ 4 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG). Dies ist hier der Fall. Die Antragsteller können jedenfalls durch Verlegung ihres Wohnsitzes in urbane Zentren anderer – vor allem südlicher – Landesteile Albaniens, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, eine etwaige Gefahr für Leib oder Leben abwenden, 30 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015 (Stand: Mai 2015), S. 11; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 8197/14.A –, juris Rn. 63; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 17 L 3111/15.A –, juris Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 17 L 3382/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 – 17 L 3729/15.A –, juris Rn. 38; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Februar 2016 – 17 L 114/16.A –, n.v. 31 4. Schließlich bestehen in Bezug auf Albanien keine nationalen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 32 Die Antragsteller sind im Falle ihrer Rückkehr nach Albanien insbesondere keiner erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt. Selbst bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens fehlt es an einer für eine Schutzgewährung erforderlichen, einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation. Jedenfalls müssten sie sich auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen, 33 vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 17 L 3111/15.A –, juris Rn. 21; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 17 L 3382/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Februar 2016 – 17 L 114/16.A –, n.v. 34 5. Die Entscheidung, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen die Antragsteller gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG anzuordnen und dieses auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise zu befristen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 35 Nach § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kann das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen einen Ausländer anordnen, dessen Asylantrag – wie hier – nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Dem Bundesamt steht hierbei hinsichtlich der Anordnung und der Länge der Befristung ein Ermessen zu. Die gerichtliche Prüfungsdichte ist insoweit darauf beschränkt, ob die Grenzen des gesetzlichen Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO. 36 Hinsichtlich der Entscheidung darüber, ob ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden soll, ist kein Ermessensfehler ersichtlich. Das Bundesamt hat in dem angegriffenen Bescheid die Gründe für seine Ermessensentscheidung gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) genannt und damit das ihm eingeräumte Ermessen hinsichtlich des „Ob“ der Anordnung erkannt. Es hat seiner Entscheidung maßgeblich zugrunde gelegt, Anhaltspunkte für schutzwürdige Belange der Antragsteller, die gegen eine solche Anordnung sprechen könnten, lägen nicht vor. Dass das Bundesamt regelmäßig sämtliche Ausländer, die den Tatbestand des § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllen, mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot belegt und nur bei Vorliegen schutzwürdiger Belange hiervon absieht, steht einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung nicht entgegen. Diese Vorgehensweise entspricht vielmehr dem Zweck der Regelung, die für die Durchführung von Asylverfahren vorhandenen Kapazitäten zugunsten wirklich schutzbedürftiger Personen zu nutzen und aufgrund des mit der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes verbundenen generalpräventiven Effektes einer Überlastung des Asylverfahrens durch offensichtlich nicht schutzbedürftige Personen entgegenzuwirken, 37 vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 38; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2016 – 17 L 472/16.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 10. März 2016 – 17 K 176/16.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Februar 2016 – 17 L 276/16.A –, n.v. 38 Auch die Länge der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes von 10 Monaten begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Nach § 11 Abs. 7 Satz 4 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot zu befristen. In § 11 Abs. 7 Satz 5 und 6 AufenthG sind als Höchstfristen ein Jahr für Erstfälle und drei Jahre in den übrigen Fällen normiert. Das Bundesamt hat dieses ihm zustehende Ermessen hier mit der Festsetzung einer unterhalb der Höchstfrist liegenden Länge erkannt. Da die gewählten 10 Monate unterhalb der Höchstfrist liegen und schutzwürdige Belange der Antragsteller, die im konkreten Einzelfall hätten berücksichtigt werden müssen, weder ersichtlich sind noch sonst vorgetragen wurden, sind diesbezügliche Ermessensfehler nicht ersichtlich. In einem solchen Fall ist für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung nicht erforderlich, den Ausschluss sämtlicher anderer Zeiträume unterhalb der Höchstgrenze im Bescheid zu begründen, 39 vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2016 – 17 L 472/16.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 10. März 2016 – 17 K 176/16.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Februar 2016 – 17 L 276/16.A –, n.v. 40 6. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung nach § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG bestehen gleichfalls keine rechtlichen Bedenken. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller einen Anspruch auf Festsetzung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG auf einen Monat haben, sind weder ersichtlich noch dargetan. 41 Ermessensfehler hinsichtlich der nunmehr ausdrücklich als Ermessensentscheidung ausgestalteten, 42 vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 36; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2016 – 17 L 472/16.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 10. März 2016 – 17 K 176/16.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 21. Januar 2016 – 17 K 6883/15.A –, n.v., 43 Bemessung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen. Die Antragsgegnerin hat sich offensichtlich an dem Mittelwert der in § 11 Abs. 3 Satz 2 AsylG genannten Frist von bis zu fünf Jahren orientiert, nachdem die Antragsteller berücksichtigungsfähige einzelfallbezogene Belange hinsichtlich der Bemessung dieser Frist nicht vorgetragen haben, 44 vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2016 – 17 L 472/16.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 10. März 2016 – 17 K 176/16.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 21. Januar 2016 – 17 K 6883/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Februar 2016 – 17 L 276/16.A –, n.v. 45 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. 46 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 47 Mangels hinreichender Erfolgsaussichten im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. 48 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.