Urteil
16 K 6273/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:0316.16K6273.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung I. Flur 39 Flurstück 268, M. 91, das im Geltungsbereich des Bebauungsplans 51 H der Beklagten liegt. Der Bebauungsplan weist parallel zur Straße M1. eine 40 m breite private Grünfläche aus, an die sich nordwestlich die als reines Wohngebiet ausgewiesenen Flächen anschließen. Der Voreigentümer errichtete an dem bestehenden Wohnhaus einen Wintergarten mit einer Grundfläche von 14,89 qm. Dieser Wintergarten liegt innerhalb der festgesetzten privaten Grünfläche. Nach Erlass einer Beseitigungsanordnung beantragte der Voreigentümer die Erteilung einer Baugenehmigung, die die Beklagte mit Bescheid vom 30. Oktober 2012 ablehnte. Die hiergegen gerichtete Klage (11 K 8284/12) wurde von den Klägern fortgeführt und blieb auch vor dem Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 16. Dezember 2014, 2 A 1432/14) ohne Erfolg. Mit Bescheiden vom 23. April 2015 gab die Beklagte den Klägern auf, innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung den auf dem Grundstück ungenehmigt errichteten und nicht genehmigungsfähigen Wintergarten durch vollständigen Abriss gänzlich und dauerhaft zu beseitigen. Für den Fall, dass sie der Anordnung nicht nachkämen, drohte sie ihnen jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an. Zur Begründung verwies sie darauf, dass es ständiger Verwaltungspraxis entspreche, gegen baurechtswidrige Zustände ordnungsbehördlich einzuschreiten. Die Erstellung und Nutzung des Wintergartens sei sowohl formell als auch materiell illegal. Mit der am 17. September 2015 bei Gericht eingegangenen Klage machen die Kläger geltend, sie hätten die Klagefrist unverschuldet versäumt. Die Klageschrift sei bereits am 18. Mai 2015 an das Faxgerät des Gerichtes übermittelt worden. Sowohl der Sendebericht als auch das Faxjournal dokumentierten die erfolgreiche Übermittlung. Eine weitere Nachforschungspflicht, ob das Fax tatsächlich eingegangen sei, bestehe nicht. Erst aufgrund des Erlasses einer Zwangsgeldfestsetzung hätten sie davon erfahren, dass die Klage am 18. Mai 2015 nicht eingegangen sei. Der Wintergarten sei zwar formell und materiell rechtswidrig. Die Ordnungsverfügungen seien jedoch ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt habe. Es würden eine Vielzahl baulicher Anlagen im B‑Plan-Gebiet außerhalb der Baugrenzen zumindest geduldet. Sie hätten bereits im Zuge des Rechtsstreits über die Genehmigung darauf hingewiesen, dass die Gebäude M. 87a und 85 a sowie S. 3/3a die Baugrenze überschritten. Auf dem Grundstück M1. 80 sei ein großflächiger Pool entstanden. Zudem habe das Verwaltungsgericht bereits festgestellt, dass im Bereich des Bebauungsplans außerhalb der Baugrenzen eine Vielzahl von baulichen Anlagen errichtet worden sei. Die Duldung formal baurechtswidriger Gebäude auf Nachbargrundstücken begründe einen Anspruch auf Gleichbehandlung. Die Kläger beantragen, die Ordnungsverfügungen vom 23. April 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, angesichts der Praxis der Gerichte, den Eingang der Klage zu bestätigen, habe es anwaltlicher Sorgfaltspflicht entsprochen, zeitnah nach Erhebung der Klage zu kontrollieren, ob eine solche Eingangsbestätigung eingegangen sei. Sie gehe entgegen der Darstellung der Kläger auch im Übrigen gegen formell rechtswidrig errichtete Gebäude innerhalb der privaten Grünflächen vor. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Im Hinblick auf die versäumte Klagefrist, auf die die Kläger mit den angefochtenen Verfügungen hingewiesen worden sind, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu gewähren, weil die Kläger ohne ihr Verschuldet gehindert waren, diese Frist einzuhalten. Die Kläger haben durch Vorlage des Sendeberichts des Faxes, mit der die Klageschrift an das Gericht übermittelt werden sollte, und das Faxjournal glaubhaft gemacht, dass bei ihren Prozessbevollmächtigten der Eindruck entstehen konnte, dass die Klage rechtzeitig erhoben worden war. Wenngleich diese Unterlagen keinen Beweis für die Übermittlung der Klageschrift erbringen, so durfte der Absender sich doch auf ihre Richtigkeit verlassen. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde auch gemäß § 60 Abs. 2 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses – hier der Kenntnis des fehlenden Eingangs der Klage – gestellt. Die Klage ist indessen unbegründet. Die angefochtenen Verfügungen sind rechtmäßig. Sie kann sich auf § 61 Abs. 1 BauO NRW stützen. Zu Recht geht die Beklagte von der formellen und materiellen Rechtswidrigkeit des Baus aus. Dies ergibt sich aus den Gründen der Entscheidung des Gerichts vom 5. Juni 2014 (11 K 8284/12) und der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2014 (2 A 1432/14). Die Verfügungen verstoßen auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Aus den Angaben der Kläger lässt sich nicht entnehmen, dass die Beklagte in vergleichbaren Fällen von einer Beseitigungsanordnung abgesehen hätte. Das Gericht hat in der Entscheidung vom 5. Juni 2014 bereits darauf hingewiesen, dass das Hauptgebäude der Kläger wie auch die Häuser Nr. 87a, Nr. 85a sowie S. 3/3a nur geringfügig in die Grünfläche hineinragen. Dagegen wurde mit dem Wintergarten ein neuer Baukörper vollständig innerhalb der Grünfläche errichtet. Soweit das Gericht festgestellt hat, dass in dem maßgeblichen Gebiet innerhalb der Grünflächen vereinzelt kleinere, nach Planaufstellung entstandene bauliche Anlagen vorhanden sind, ist schon nicht erkennbar, dass es sich um Gebäude vergleichbarer Funktion und Bedeutung handelt. Das Gericht hat lediglich zur Prüfung der Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes unterstellt, nicht aber positiv festgestellt, dass es sich um Anlagen handelt, die der Zweckbestimmung einer privaten Grünfläche widersprechen. Soweit vereinzelte kleinere Anlagen mit einer gärtnerischen Nutzung vereinbar sind, fehlt von Vornherein eine Vergleichbarkeit mit dem Wintergarten am Wohnhaus der Kläger. Soweit im Übrigen tatsächlich eine nicht vereinbare Nutzung vorliegen sollte, hat die Beklagte klargestellt, dass sie sukzessive gegen solche Nutzungen vorgeht. Dies ist dem Gericht auch aus anderen Verfahren bekannt. Soweit schließlich die Beklagte die Beseitigung eines rechtswidrig errichteten Schwimmbeckens – wie von den Klägern angegeben – nicht verlangt haben sollte, ließe sich aus diesem Einzelfall ungeachtet der Frage der Vergleichbarkeit der Bauvorhaben ebenfalls nicht entnehmen, dass es etwa einer geänderten allgemeinen Praxis der Beklagten entspräche, Bauten innerhalb der privaten Grünflächen zu dulden. Hinsichtlich der Zwangsmittelandrohungen wird auf die Begründung der angefochtenen Verfügungen Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.