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Urteil

20 K 1928/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0316.20K1928.15.00
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Leitsätze

Der Anspruch auf Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte NRW wegen Bestehen einer anderen Versorgung entsteht nur einmal, wenn nämlich das betroffene Mitglied erstmalig einkommensbezogene Beiträge zu einer für seine Berufsgruppe gesetzlich angeordneten oder auf dem Gesetz beruhenden Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung entrichtet.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anspruch auf Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte NRW wegen Bestehen einer anderen Versorgung entsteht nur einmal, wenn nämlich das betroffene Mitglied erstmalig einkommensbezogene Beiträge zu einer für seine Berufsgruppe gesetzlich angeordneten oder auf dem Gesetz beruhenden Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung entrichtet. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wurde am 21. Juli 2006 durch die Rechtsanwaltskammer E. zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und ist seitdem Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Von Dezember 2006 bis März 2009 war er als Rechtsanwalt zunächst bei der E1. & U. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und sodann bei der L. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, jeweils mit Sitz in E. tätig und zugunsten des beklagten Versorgungswerks von der Deutschen Rentenversicherungspflicht befreit. Am 3. April 2009 wurde der Kläger von der Steuerberaterkammer E. zum Steuerberater bestellt und ist ausweislich der Urkunde vom 9. Juni 2009 seit dem 3. April 2009 (auch) Mitglied im Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen. Mit Beginn seiner Tätigkeit als Steuerberater bei der D. AG im April 2009 wurde der Kläger zugunsten des Versorgungswerks der Steuerberater im Land NRW von der Rentenversicherungspflicht befreit. Auf Antrag des Klägers vom 13. Juli 2009 ermäßigte das beklagte Versorgungswerk mit Wirkung ab April 2009 die Beitragspflicht des Klägers nach § 11 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen – im Folgenden: SVR – auf 1/10 des Regelpflichtbeitrages. Die Beitragsherabsetzung hat bis heute ununterbrochen Bestand. Den Antrag des Klägers vom 31. Dezember 2009, ihn von der Mitgliedschaft im beklagten Versorgungswerk zu befreien, lehnte dieses unter Hinweis auf die sechsmonatige Ausschlussfrist nach § 11 Abs. 4 SVR mit Bescheid vom 13. Januar 2010 ab. Vom 1. Juli 2012 bis 20. September 2014 wurde der Kläger für einen luxemburgischen Arbeitgeber ausschließlich in Luxemburg tätig und war für diesen Zeitraum von der Rentenversicherungspflicht in Deutschland befreit. Seit dem 1. Oktober 2014 ist der Kläger als Rechtsanwalt und Steuerberater bei einer Wirtschaftskanzlei in E. tätig und zugunsten des Versorgungswerks der Steuerberater im Land NRW von der Rentenversicherungspflicht befreit. Unter dem 22. November 2014, bei dem beklagten Versorgungswerk eingegangen am 25. November 2014, stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Befreiung von der Mitgliedschaft gemäß § 11 Abs. 2 SVR mit Ablauf des 31. Dezember 2014. Das beklagte Versorgungswerk lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 10. Februar 2015 mit der Begründung ab, dass die Beitragspflicht bereits antragsgemäß ab April 2009 nach § 11 Abs. 2 SVR auf den Mindestbeitrag herabgesetzt worden sei. Hiergegen hat der Kläger am 10. März 2015 Klage erhoben und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Er habe aus § 11 Abs. 2 SVR einen Anspruch auf Befreiung von seiner Mitgliedschaft bei dem beklagten Versorgungswerk. Die Voraussetzung der Entrichtung von einkommensbezogenen Beiträgen zu einer auf Gesetz beruhenden Versorgungseinrichtung sei mit Beginn seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und Steuerberater bei der Wirtschaftskanzlei O. M. zum 1. Oktober 2014 und der damit verbundenen Zahlung einkommensbezogener Beiträge an das Versorgungswerk der Steuerberater im Land NRW (erneut) eingetreten, nachdem er zuvor aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in Luxemburg über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren in Deutschland nicht versicherungspflichtig gewesen und damit auch von der einkommensbezogenen Verbeitragung durch das Versorgungswerk der Steuerberater im Land NRW befreit gewesen sei. Der Antrag sei ferner innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 11 Abs. 4 SVR gestellt worden. Maßgeblich für den Fristbeginn sei nicht der Eintritt in das Versorgungswerk der Steuerberater im Land NRW im April 2009, sondern die (erneute) einkommensbezogene Verbeitragung seit dem 1. Oktober 2014. Dass die Befreiungsvoraussetzungen erstmals bereits im Jahr 2009 vorgelegen hatten, sei unerheblich, da § 11 Abs. 2 SVR nach seinem Wortlaut ein erstmaliges Eintreten der Befreiungsvoraussetzungen nicht verlange. Eine andere Auslegung der Norm verbiete sich, weil sie den äußersten Wortsinn überschreiten und den Bereich einer rechtsstaatlichen Satzungsauslegung verlassen würde. Auch Sinn und Zweck würden einer solchen Auslegung entgegenstehen. § 11 Abs. 2 SVR bezwecke, Mitglieder vor einer unzumutbaren finanziellen Belastung und Überversorgung zu schützen, die bei einer Beitragszahlungspflicht an mehrere Versorgungswerke entstehe. Eine solche Gefahr sei (erneut) mit Beginn seiner Tätigkeit bei O. M. in E. entstanden. Die klägerische Auslegung werde schließlich auch durch einen systematischen Vergleich mit dem Befreiungstatbestand der gesetzlichen Rentenversicherung gestützt. Die Regelung des § 6 Abs. 5 SGB VI – wonach die Befreiungsvoraussetzungen bei jeder Änderung der Beschäftigung erneut zu prüfen seien – verdeutliche, dass allgemein die Befreiung von einer Beitragspflicht zur Altersvorsorge flexibel zu handhaben sei. Eine statische Handhabung, dass ein Befreiungsantrag nur innerhalb von sechs Monaten nach erstmaligem Eintritt in ein anderes Versorgungswerk möglich sei, sei nicht sachgerecht. Der Kläger beantragt, das beklagte Versorgungswerk unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Februar 2015 zu verpflichten, den Kläger von seiner Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen zu befreien. Das beklagte Versorgungswerk beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt es im Wesentlichen vor, dass der Antrag auf Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande NRW verfristet sei. Der Kläger sei seit dem 3. April 2009 ununterbrochen Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Steuerberater im Land NRW. Das durch diese Mitgliedschaft begründete Antragsrecht auf Befreiung von der Mitgliedschaft im beklagten Versorgungswerk sei nach Ablauf der sechsmonatigen Ausschlussfrist am 3. Oktober 2009 untergegangen. Mit der Wiederaufnahme einer angestellten Tätigkeit im Bundesgebiet zum 1. Oktober 2014 sei es zwar zum Wiederbeginn einkommensbezogener Verbeitragung durch das Versorgungswerk der Steuerberater im Land NRW gekommen, nicht aber zu einem Neubeginn der Mitgliedschaft. Nur das erneute Vorliegen beider Befreiungsvoraussetzungen könne aber ein erneutes Antragsrecht nach § 11 Abs. 2 SVR entstehen lassen. Dies folge auch daraus, dass § 11 Abs. 2 SVR keine nachfolgende Überprüfungsmöglichkeit statuiere. Die Auslegung der Norm durch den Kläger sei hingegen nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei der Hinweis auf die Befreiungsvorschriften des SGB VI nicht zielführend, weil diese – anders als die Mitgliedschaft im Versorgungswerk – allein an das konkret ausgeübte Beschäftigungsverhältnis anknüpften. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des beklagten Versorgungswerks ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Bescheid des beklagten Versorgungswerks vom 10. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Mitgliedschaft nach § 11 Abs. 2 Alt. 2 SVR. Nach § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung – RAVG NRW – i.V.m. § 10 Nr. 2 SVR ist Mitglied des beklagten Versorgungswerks, wer – wie der Kläger – nach dem 30. November 1984 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer im Lande Nordrhein-Westfalen wird und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. § 2 Abs. 3 Nr. 1 RAVG räumt die Möglichkeit ein, dass die Satzung vorsehen kann, dass Mitglieder bei Nachweis einer anderen Versorgung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden. Hiervon wurde in § 11 Abs. 2 Alt. 2, 4 Satz 1 SVR Gebrauch gemacht. Danach besteht ein Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht bis auf 1/10 des Regelpflichtbeitrages oder von der Mitgliedschaft, wenn ein Mitglied einkommensbezogene Beiträge zu einer für seine Berufsgruppe gesetzlich angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes entrichtet und der Befreiungsantrag schriftlich innerhalb der Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt worden ist. Die Voraussetzungen dieses Befreiungsanspruchs sind nicht erfüllt. Zwar ist der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und Steuerberater sowohl Mitglied im beklagten Versorgungswerk als auch Mitglied im Versorgungswerk der Steuerberater im Land NRW. Bei letzterem handelt es sich um eine für die Berufsgruppe des Klägers als Steuerberater gesetzlich angeordnete Versicherungs- und Versorgungseinrichtung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Denn § 9 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung des Versorgungswerks der Steuerberater im Land NRW sieht eine Pflichtmitgliedschaft für denjenigen vor, der – wie der Kläger – vorbehaltlich des hier nicht einschlägigen Absatzes 2 nach dem 8. Dezember 1998 Mitglied einer Steuerberaterkammer im Land NRW ist. Der Kläger entrichtet auch einkommensbezogene Beiträge an das genannte Versorgungswerk. Der Kläger hat jedoch die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 11 Abs. 4 Satz 1 SVR nicht gewahrt. Danach ist der Befreiungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes zu stellen. § 11 Abs. 4 Satz 1 SVR beinhaltet eine sogenannte materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Darunter versteht man vom materiellen Recht gesetzte Fristen, deren Nichteinhaltung den Verlust einer materiell-rechtlichen Position zur Folge hat. Sie sind für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich und stehen nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden. Folge ist, anders als bei prozessualen Fristen, deren Versäumnis durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden kann, der endgültige Rechtsverlust, wenn nicht das einschlägige materielle Recht etwas anderes vorsieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1993 – 6 C 10/92 –, juris Rn. 16 (= NVwZ 1994, 575-577); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21. Juli 1994 – 9 S 1602/92 –, juris Rn. 8 (= VBlBW 1995, 203-204); zur Ausschlussfrist in der Satzung über den Anschluss der Kammerangehörigen der Architektenkammer der Freien Hansestadt an das Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen: OVG NRW, Urteil vom 30. November 1990 – 5 A 2561/88 –, amtl. Abdr. S. 11 ff. (= NVwZ 1992, 183-184); Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 31 Rn. 7 ff. Ob eine materielle oder verfahrensrechtliche Ausschlussfrist vorliegt, ist dem jeweiligen Sachgebiet zu entnehmen. Dabei muss deutlich werden, dass der Sinn der Regelung mit der Fristbeachtung steht und fällt, die Fristversäumung mithin zur Folge hat, dass das in Rede stehende Recht – hier: Anspruch auf Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft – erlischt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 1990 – 5 A 2561/88 –, amtl. Abdr. S. 12 (= NVwZ 1992, 183-184). Der Bestimmung des § 11 Abs. 4 SRV kommt eine solche Wirkung zu. Hierfür spricht zunächst der Sinn der Regelung. Der Zweck dieser Frist besteht nämlich darin, dass das Versorgungswerk spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt Auskunft über die Fortsetzung der Mitgliedschaft einer in den Anwendungsbereich der Befreiungsvorschrift fallenden Person erhält und damit im Interesse aller Mitglieder die Anlagemöglichkeiten und die Bewirtschaftung der Beiträge zukunftssicher kalkulieren kann. Denn der Mitgliedschaft im Versorgungswerk und der damit verbundenen Pflicht zur Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge (§ 7 RAVG NRW) ist eine solidarische Zielrichtung immanent: die Versorgung der dem Versorgungswerk zugehörigen Mitglieder. Die Finanzierung der Rentenanwartschaften im Rahmen des beklagten Versorgungswerks erfolgt gemäß § 36 SVR im sogenannten offenen Deckungsplanverfahren. Kennzeichnend für dieses zwischen dem reinen Kapitaldeckungsprinzip und dem Umlageverfahren angesiedelte Modell ist, dass die dauernde Leistungsfähigkeit der Versorgungseinrichtung sichergestellt wird, indem in der versicherungstechnischen Bilanz unter Einbeziehung der zu erwartenden Neuzugänge die künftigen Leistungen dem im gleichen Zeitraum vorhandenen Vermögen und den zu erwartenden Beiträgen gegenübergestellt werden. Der Versorgungszweck würde gefährdet, wenn das beklagte Versorgungswerk damit rechnen müsste, dass unter Berufung auf § 11 Abs. 2 SVR beitragspflichtige Mitglieder unbefristet um Befreiung ersuchen könnten. Dies stünde einer langfristigen Planung mit den zu erwartenden Beiträgen entgegen. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der materiellen Ausschlussfrist bestehen nicht. Insbesondere ist die Frist mit einer Dauer von sechs Monaten nicht zu kurz bemessen. Es ist davon auszugehen, dass bei Vorliegen der den Befreiungsanspruch begründenden Voraussetzungen das betroffene Mitglied innerhalb eines halben Jahres imstande ist, eine überlegte Entscheidung über den Verbleib im beklagten Versorgungswerk zu treffen. Hier begann die Ausschlussfrist des § 11 Abs. 4 SVR mit der Tätigkeit des Klägers als Steuerberater, aufgrund derer er einkommensbezogene Beiträge an das Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen leistete, deren Mitglied er seit dem 3. April 2009 ist. Die sechsmonatige Ausschlussfrist endete danach am 3. Oktober 2009 (entsprechend § 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB). Da der letzte Tag der Frist auf einen allgemeinen Feiertag fällt, tritt an seine Stelle der nächste Werktag, also der 4. Oktober 2009 (entsprechend § 193 BGB). Innerhalb dieser Frist stellte der Kläger einen Antrag nach § 11 Abs. 2 Alt. 1 SVR auf Herabsetzung der Beitragspflicht auf 1/10 des Regelpflichtbeitrages, welche ihm durch das beklagte Versorgungswerk auch gewährt wurde und die bis heute Bestand hat. Die im Dezember 2009 und November 2014 gestellten Anträge auf Befreiung von der Mitgliedschaft beim beklagten Versorgungswerk erfolgten hingegen erst nach Ablauf der Ausschlussfrist. Eine Verlängerung oder die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumnis der sechsmonatigen Ausschlussfrist sieht die Satzung des beklagten Versorgungswerks nicht vor. Etwaige Gründe für eine Wiedereinsetzung wurden von dem Kläger auch nicht geltend gemacht. Entgegen der Ansicht des Klägers begann die Ausschlussfrist des § 11 Abs. 4 SVR auch nicht ein weiteres Mal zu laufen, nachdem der Kläger nach einer Zeit der vollständigen Freistellung von der Rentenversicherungspflicht zum 1. Oktober 2014 erneut einkommensbezogene Beiträge an das Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen leistete. Ein Befreiungsanspruch im Sinne des § 11 Abs. 2 SVR entsteht nur einmal, wenn nämlich das betroffene Mitglied erstmalig einkommensbezogene Beiträge zu einer für seine Berufsgruppe gesetzlich angeordneten oder auf dem Gesetz beruhenden Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung entrichtet. Dies folgt aus der Auslegung der Norm anhand ihres Wortlauts, ihrer Stellung im Gesamtkontext und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung. Soweit der Kläger der Ansicht ist, dass eine solche Auslegung die Grenzen der zulässigen Auslegung von Satzungen überschreite, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Die Grenzen der zulässigen Auslegung sind dann erreicht, wenn eine Norm dem Bestimmtheitsgebot nicht mehr genügt. Danach muss eine Norm in ihren Voraussetzungen und in ihrem Inhalt so formuliert sein, dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Für die Auslegung einer Satzungsregelung ist der in der Norm zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Satzungsgebers maßgeblich, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Die Grenze der Auslegung ist erst dann erreicht, wenn sich ein Sachverhalt nicht mehr unter den Wortlaut einer Norm subsumieren lässt. Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Juni 2007 – 1 BvR 1290/05 –, juris Rn. 60 (= NVwZ 2007, 1172-1175). Dies ist bei der vom Gericht vorgenommenen Auslegung jedoch nicht der Fall. § 11 Abs. 2 SVR benennt lediglich die Voraussetzung der Entrichtung einkommensbezogener Beiträge zu einer anderen Versorgungseinrichtung, verhält sich aber im Übrigen nicht zu der Frage, ob ein solcher Anspruch ein weiteres Mal entstehen kann, nachdem er nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 11 Abs. 4 SVR bereits einmal untergegangen ist. § 11 Abs. 2 SVR darf jedoch nicht isoliert, sondern muss zusammen mit § 11 Abs. 4 SVR betrachtet werden. In § 11 Abs. 4 SVR heißt es: „Ein Befreiungsantrag kann nur schriftlich mit einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt werden.“ Der Wortlaut der Fristenregelung kann nur auf den ersten Blick dahin verstanden werden, dass unter die Formulierung „nach Eintritt“ sowohl der erstmalige und der erneute (Wieder-)Eintritt, als aber auch nur der erstmalige Eintritt fallen können. Für eine Interpretation im letztgenannten Sinne spricht nämlich bereits, dass der Begriff des Eintritts im allgemeinen Sprachgebrauch regelmäßig den Beginn einer bestimmten Situation kennzeichnet. Dass hier nicht auch der wiederholte Beginn der Entrichtung einkommensbezogener Beiträge mit umfasst sein soll, wird insbesondere aus dem Kontext der Regelung deutlich. Eine Norm ist nach Möglichkeit so auszulegen, dass sie zum Gesamtgefüge der Regelungen nicht in Widerspruch steht. Insoweit ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit der Befreiung von der Mitgliedschaft im beklagten Versorgungswerk vom Satzungsgeber aus den bereits dargelegten Gründen – insbesondere zur Gewährleistung finanzieller Planungssicherheit – mit einer materiellen Ausschlussfrist ausgestaltet worden ist. Dem damit verfolgten Zweck würde es zuwiderlaufen, könnte ein Anspruch auf Befreiung von der Mitgliedschaft auf unbegrenzte Zeit erneut entstehen, obwohl ein Mitglied nach Fristablauf oder aufgrund der Wahl der Beitragsreduzierung nach § 11 Abs. 2 Alt. 1 SVR gegenüber dem beklagten Versorgungswerk bereits zum Ausdruck gebracht hat, dass es ungeachtet seiner Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk auch Mitglied des beklagten Versorgungswerks bleiben möchte. Langfristige vermögensrechtliche Dispositionen durch das beklagte Versorgungswerk wären bei einer solchen Auslegung des § 11 Abs. 2 und 4 SVR jedenfalls deutlich erschwert. Hier hat der Kläger nach Eintritt in das Versorgungswerk der Steuerberater im Land NRW im April 2009 gegenüber dem beklagten Versorgungswerk ausdrücklich erklärt, dass er nicht von seiner Mitgliedschaft befreit werden, sondern im Gegenteil hieran festhalten wolle und lediglich eine Herabsetzung seines Beitrags auf 1/10 des Regelpflichtbeitrags begehre. Hierauf hat sich das beklagte Versorgungswerk eingestellt. An seiner Entscheidung – die seitdem ununterbrochen, auch während des Auslandsaufenthalts des Klägers Bestand hat – muss sich der Kläger festhalten lassen. Würde ihm nunmehr die Möglichkeit eröffnet, seine damals getroffene Entscheidung faktisch zu revidieren und nunmehr statt der Beitragssenkung die Befreiung von der Mitgliedschaft zu wählen, würden die aufgrund ausdrücklicher Erklärung des Klägers erwarteten Mitgliedsbeiträge zukünftig entfallen. Dies stünde der mit § 11 Abs. 2 und 4 SVR bezweckten frühzeitigen Planungssicherheit offensichtlich entgegen. Darüber hinaus ist eine solche flexible Gestaltung der Mitgliedschaft dem beklagten Versorgungswerk fremd. Insofern unterscheiden sich die Regelungen grundlegend von den Vorschriften über die gesetzliche Rentenversicherungspflicht. Während danach die Befreiung von der Versicherungspflicht tätigkeitsbezogen erfolgt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), die Voraussetzungen also getrennt nach den einzelnen anspruchsbegründenden Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten zu ermitteln sind, die Befreiung mit dem Ende der von der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers ausdrücklich erfassten Tätigkeit endet und eine erneute bzw. weitere Befreiung für eine neue bzw. weitere Tätigkeit erneut beantragt und ausgesprochen werden muss, vgl. Gürtner, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 87. EL September 2015, § 6 SGB VI Rn. 3 f., 31 f., 38, 40, sieht die Satzung des beklagten Versorgungswerks eine solche tätigkeitsbezogene Befreiungsmöglichkeit gerade nicht vor. Erfolgt auf Antrag eine Befreiung vom beklagten Versorgungswerk nach § 11 SVR, bleibt es auch bei Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in den Befreiungsvoraussetzungen bei der erteilten Befreiung. Anders als im Falle einer Befreiung nach § 6 Abs. 1 SGB VI verliert der Bescheid, mit welchem positiv über die beantragte Befreiung von der Mitgliedschaft entschieden worden ist, in einem solchen Fall gerade nicht wegen Erledigung seine Wirkung, vgl. Gürtner, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 87. EL September 2015, § 6 SGB VI Rn. 32, sondern bleibt grundsätzlich dauerhaft bestehen. Auskunfts- und Vorlagepflichten über Änderungen hinsichtlich der den Befreiungstatbestand ursprünglich begründenden Entrichtung von einkommensbezogenen Beiträgen zu einer anderen Versorgungseinrichtung begründet die Satzung des beklagten Versorgungswerks – anders als die Vorschriften über die gesetzliche Rentenversicherungspflicht (vgl. § 196 SGB VI) – nicht. Auch eine die Befreiung von der Mitgliedschaft überdauernde Kontrolle der den Befreiungstatbestand begründenden Voraussetzungen durch das beklagte Versorgungswerk ist der Satzung fremd. Diese Ausgestaltung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 und 4 SVR gibt deutlich zu erkennen, dass es auch für die Entstehung des Befreiungstatbestandes nur darauf ankommen kann, ob das betroffene Mitglied neben Beiträgen zum beklagten Versorgungswerk erstmalig auch (einkommensbezogene) Beiträge zu einem weiteren Versorgungswerk entrichten muss. Der so verstandenen Regelung steht auch nicht entgegen, dass ein berufsständisches Versorgungswerk mit Zwangsmitgliedschaft auf die wirtschaftliche Belastbarkeit der Mitglieder Rücksicht zu nehmen und eine unzumutbare Überversorgung zu vermeiden hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. August 1996 – 1 B 29/96 –, juris Rn. 7 (= NJW-RR 1997, 312-313), und vom 23. März 2000 – 1 B 15/00 –, juris Rn. 10 (= NJW-RR 2001, 785-786). Denn das an den Satzungsgeber gerichtete Gebot, eine unzumutbare Überversorgung zu vermeiden, greift nur ein, wenn die Überversorgung nicht durch einfache und zumutbare Erklärungen des Pflichtmitglieds selbst beseitigt werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1996 – 1 B 199/95 –, juris Rn. 8. Eine solche Möglichkeit sieht die Satzung des beklagten Versorgungswerks vor. Es ist den Mitgliedern ohne Weiteres zumutbar, innerhalb von sechs Monaten nach (erstmaligem) Eintritt der Befreiungsvoraussetzungen zu erklären, ob sie ihre Beitragspflicht dauerhaft auf 1/10 des Regelpflichtbeitrags reduzieren oder sich von der Mitgliedschaft befreien lassen möchten. Die Doppelmitgliedschaft in dem beklagten Versorgungswerk als auch in dem Versorgungswerk der Steuerberater im Land NRW führt auch im konkreten Fall nicht zu einer unzumutbaren Überversorgung. Weder hat der Kläger dargelegt, noch ist es sonst ersichtlich, dass dieser durch die Heranziehung zu einem Grundbeitrag in Höhe von 1/10 des Höchstbeitrags wirtschaftlich übermäßig belastet wird und dass mit dieser Beitragslast unter Berücksichtigung der sich aus seiner Mitgliedschaft auch in dem Versorgungswerk der Steuerberater im Land NRW ergebenden Versorgungsansprüche in Relation zu seinem gesamten Einkommen aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und Steuerberater eine Überversorgung begründet wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 4.173,84 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 14.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 erfolgt. Danach ist bei der Bemessung des Streitwerts der dreifache Jahresbetrag des Beitrags eines Mitglieds in einem berufsständischen Versorgungswerk in Ansatz zu bringen. Der vom Kläger zu entrichtende monatliche Beitrag beträgt 1/10 des Regelpflichtbeitrags, also 115,94 Euro. 115,94 * 12 * 3 = 4.173,84 Euro