Beschluss
17 L 654/16.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0321.17L654.16A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1 Gründe: 2 Der am 1. März 2016 sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 2479/16.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 5. Februar 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 I. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. 6 Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist nicht der Fall. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Februar 2016 begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken. 7 Die Antragstellerin hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sowie auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Unter Berücksichtigung des Vorbringens im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren ist sie in Albanien einer asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung offensichtlich nicht ausgesetzt. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG und ebenso keiner hinsichtlich der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Beachtliche Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, sind nicht ersichtlich. 8 Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 5. Februar 2016 und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). 9 1. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG besteht nicht. 10 a. Unterstellt der im Rahmen der Anhörung bei dem Bundesamt am 5. Mai 2014 geschilderte Vortrag der Antragstellerin - Eheprobleme mit ihrem Mann / Schläge durch ihn - träfe zu, handelte es sich ersichtlich um keine staatliche oder quasistaatliche Verfolgung im Sinne des § 3c Nr. 1 und 2 AsylG. Die Antragstellerin hat vielmehr selbst angegeben, mit staatlichen oder quasistaatlichen Stellen keine Schwierigkeiten gehabt zu haben. Sofern von nichtstaatlichen Akteuren im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG (ihrem Ehemann) eine Verfolgung ausginge oder drohte, mangelte es an der Einschlägigkeit eines der Verfolgungsgründe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Häusliche Gewalt zwischen Ehegatten stellt insoweit keinen asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanten Tatbestand dar, sondern ist der allgemeinen Kriminalität zuzuordnen. Unbeschadet dessen, könnte der Antragstellerin auch angesonnen werden, jedenfalls bei der albanischen Polizei Schutz vor den vermeintlich häuslichen Bedrohungen zu suchen. Die albanischen Sicherheitsbehörden als Teil des albanischen Staates sind trotz nach wie vor bestehender Defizite generell fähig und willig, vor einem befürchteten Schaden durch hier in Rede stehendes kriminelles Unrecht Schutz zu gewähren, vgl. § 3d Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG. Im Juni 2014 wurde Albanien der Status des Beitrittskandidaten zur Europäischen Union verliehen. Die Entscheidung des Europäischen Rats war Anerkennung der von Albanien unternommenen Reformmaßnahmen und gleichzeitig eine Ermutigung, notwendige Reformen weiter voranzutreiben. Aus den sich auf den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 beziehenden Fortschrittsberichten der EU-Kommission ergibt sich, dass Albanien, auch wenn in vielen Bereichen noch Mängel festzustellen sind, u. a. Reformmaßnahmen im Bereich der Justiz und der öffentlichen Verwaltung umgesetzt und Fortschritte im Kampf gegen die Korruption und die organisierte Kriminalität erreicht hat. Der albanische Staat hat Reformwillen nicht nur gezeigt, sondern auch Reformen, gerade im Bereich der Justiz und Verwaltung, nachweisbar auf den Weg gebracht, 11 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 11 A 334/14.A -, juris Rn. 8; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 - 17 L 3729/15.A -, juris Rn. 24ff., jew. m.w.N; speziell zur Blutrache: Bundesamt, Blickpunkt Albanien - Blutrache, April 2014, S. 17ff. m.w.N.; Home Office, Country Information and Guidance - Albania: Blood feuds, 2014, S. 6, http://www.refworld.org/docid/53b698e74.html, aufger. am 20. November 2015. 12 Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, ein Schutzersuchen der Antragstellerin wäre bei der Polizei von vornherein aussichtslos gewesen. Etwas substantiiert Abweichendes hat sie auch nicht vorgetragen, insbesondere ist nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein soll, selbst um Schutz bei der Polizei nachzusuchen oder dieser Schutz ihr erwiesenermaßen verweigert worden wäre. Vielmehr hat sie noch nicht einmal ernsthaft in Erwägung gezogen, die Polizei über die vermeintlich häusliche Gewalt zu informieren und diese einzuschalten, weil sie Angst gehabt habe, der „Wert der Familie“ falle dadurch, sie habe drei „heiratsreife Töchter“. Damit hat sie sich selbst einer greifbaren Schutzmöglichkeit begeben. Ungeachtet dessen könnte sich die Antragstellerin auch darüber hinaus an staatliche Stellen und Hilfsorganisationen für Opfer häuslicher Gewalt wenden. Es existieren in Albanien Frauenzentren und -häuser; ebenso wurden Ende der 2000er Jahre Sondereinheiten bei der Polizei für Fälle häuslicher Gewalt eingerichtet, am 1. Juni 2007 trat ein Gewaltschutzgesetz in Kraft, 13 vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2015 – 17 L 3786/15.A –, n.v., m.w.N.; Amnesty International, „Häusliche Gewalt in Albanien effektiv beenden!“, 2010, aufgr. am 21. März 2016 unter https://www.amnesty.de/files/EUR110012010_HaeuslicheGewalt_Broschuere.pdf.; IOM vom 1. August 2006 - ZC128. 14 b. Ungeachtet dessen ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG ausgeschlossen, weil sich die Antragstellerin - ihren Vortrag als wahr unterstellt - auf internen Schutz verweisen lassen muss. Sie kann einer Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention zuwiderlaufenden Behandlung dadurch begegnen, dass sie sich in einem anderen Teil Albaniens niederlässt. Eine innerstaatliche Wohnsitzalternative ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn für eine Person in einem Teil ihres Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht und sie sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sich dort niederlässt, vgl. § 3e Abs. 1 AsylG. Dies ist der Fall. Die Antragstellerin kann jedenfalls durch Verlegung ihres Wohnsitzes in urbane Zentren anderer - etwa südlicher - Landesteile Albaniens, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, eine etwaige Gefahr für Leib oder Leben abwenden, 15 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, S. 11; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 ‑ 6 K 8197/14.A ‑, juris Rn. 63; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 - 17 L 3729/15.A -, juris Rn. 38ff. 16 Weshalb dies nicht möglich sein soll, legt sie nicht dar, geschweige denn ist von der Antragstellerin tatsächlich zunächst ein solcher Umzug vollzogen worden. 17 2. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Antragstellerin als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen schon deshalb nicht vor, weil sie nach ihrer eigenen Angabe über Österreich auf dem Landweg mit dem Bus in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Da die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von sicheren Drittstaaten umgeben ist (vgl. § 26a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage I zu § 26a AsylG), ist die Asylanerkennung hier bei einer Einreise über den Landweg gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 AsylG ausgeschlossen. Ungeachtet dessen liegen - wie unter I. 1. dargelegt - die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des Asylgrundrechts aus denselben Gründen nicht vor, die einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen. 18 3. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Sie hat keine beachtlichen Gründe für die Annahme vorgebracht, ihr drohte in Albanien ein ernsthafter Schaden gemäß des hier allein ernstlich in Betracht zu ziehenden § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG durch Folter oder unmenschliche beziehungsweise erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Insoweit wird auf die Ausführungen unter I. 1. einschließlich der dort dargelegten Schutzmöglichkeiten in Albanien verwiesen. 19 4. Schließlich liegen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote vor. Für die an Brustkrebs erkrankte Antragstellerin besteht in Albanien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1, 2 AufenthG i.d.F. vom 11. März 2016 mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Eine solche Gefahr liegt nach der gesetzlichen Legaldefinition nur vor, bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt, 20 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, juris Rn. 13. 21 Dabei dient der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht dazu, dem Ausländer eine „Heilung“ oder Besserung seiner Krankheit / seiner Beschwerden unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland zu sichern, sondern allein dazu, ihn vor gravierenden - d.h. nicht jeder - und alsbald eintretenden Beeinträchtigungen seiner Rechtsgüter Leib und Leben bei Rückkehr in sein Heimatland bewahren, 22 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2006 – 13 A 1740/05.A –, juris Rn. 31ff. m.w.N. 23 a. Die Antragstellerin ist an Brustkrebs erkrankt. Krebserkrankung - wie auch diese - sind in Albanien grundsätzlich behandelbar. Etwas Abweichendes ist hierzu nicht vorgetragen. Entsprechendes ist nach der derzeitigen Auskunftslage mangels gegenteiliger durchgreifender Erkenntnisse auch nicht ersichtlich. 24 Eine medizinische und therapeutische Versorgung ist allgemein in Albanien gewährleistet und auch zugänglich. Die Versorgung in staatlichen Krankenhäusern ist grundsätzlich kostenlos über eine staatliche Krankenversicherung gesichert. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten und es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt regelmäßig die Kosten für das günstigste Generikum bei Standard-Medikamenten, 25 vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Juni 2015, S. 13; Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 21. März 2014 und vom 29. März 2013 - zu Frage 22 und vom 1. Juni 2012; s. bereits Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 3. September 2003; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache vom 13. Februar 2013, S. 4f. 26 Insbesondere sind auch Personen, die an Krebs - wie die Antragstellerin - erkrankt sind über die staatliche Krankenversicherung abgedeckt und zwar ohne eine jährliche Versicherungsprämie zählen zu müssen, 27 vgl. Bundesasylamt Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Albanien vom August 2013, S. 18f. 28 Auch gibt es Krankenhäuser in denen sich die Antragstellerin speziell mit ihrer Brustkrebserkrankung behandeln lassen kann. Sie hat beim Bundesamt selbst eine Bescheinigung vom 27. März 2014 über eine im Krankenhaus in T. erfolgte Entfernung der linken Brust wegen Krebsbefalles und einen entsprechenden histologischen Befund eines Institutes aus Tirana vom 24. März 2014 vorgelegt. Sie ist danach in die ambulante Weiterbehandlung entlassen worden. Auch die offenbar im Anschluss benötigte Chemotherapie kann grundsätzlich zumindest in Tirana durchgeführt werden. Um Zugang zu der dortigen Abteilung für Onkologie zu erhalten, wird ein Gesundheitsbuch sowie eine Überweisung des Hausarztes benötigt. Das Gesundheitsbuch kann auch von Arbeitslosen, die keine Beiträge zur Krankenversicherung zahlen - so wie die Antragstellerin letztlich für sich vorträgt - beantragt werden, 29 vgl. zum Ganzen IOM vom 4. September 2014 - ZC145, aufgr. am 21. März 2016, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Rueckkehrfragen/MedVer/2014/20140904_himare-quiparo-albanien-medvers_dl.pdf?__blob=publicationFile. 30 Ist die Behandelbarkeit der Erkrankung sowie die Möglichkeit der Durchführung einer Chemotherapie in Albanien damit gewährleistet und ist diese auch grundsätzlich für die Antragstellerin zugänglich, kann offen bleiben, ob sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin bei Nichtdurchführung der Chemotherapie „alsbald“ i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nach ihrer Rückkehr in das Heimatland wesentlich verschlechtern würde. 31 Dies gilt auch deshalb, weil nach wie vor weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren - trotz Aufforderung dazu durch das Bundesamt, bis zum 13. Juni 2014 entsprechende Atteste vorzulegen - entsprechend aussagekräftige Atteste über den aktuellen Gesundheitszustand der Antragstellerin und ihre eventuelle gegenwärtige Behandlung vorliegen. Eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung fehlt diesbezüglich (vgl. insoweit auch für die Abschiebung: § 60a Abs. 2c AufenthG). Eine undatierte Bescheinigung der Mülheimer Frauenklinik, eingegangen beim Bundesamt am 20. Juni 2014 spricht lediglich davon, eine dort näher bezeichnete Chemotherapie sei für ein Jahr indiziert. Selbst wenn die Therapie seinerzeit begonnen worden wäre, wäre sie nunmehr abgeschlossen. Anderweitige Erkenntnisse hat das Gericht nicht. 32 b. Sollte die Antragstellerin die zu ihrer Behandlung eventuell erforderlichen finanziellen Mittel nicht aufbringen können – etwa weil von der grundsätzlich kostenlosen Leistung der Krankenversicherung bestimmte spezielle Medikamente nicht erfasst wären –, führte dies zu keinem anderen Ergebnis, da ihr die daraus resultierende Beeinträchtigung nicht individuell drohte und ihr die Berufung auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit aufgrund der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG versagt bliebe. Denn sie wäre diesbezüglich einer Gefahr ausgesetzt, die allgemein für eine Bevölkerungsgruppe – nämlich der Gruppe der nahezu oder gar gänzlich mittellosen Kranken, die die Kosten für die mögliche und erforderliche medizinische Behandlung mangels Finanzkraft nicht aufbringen können – in Albanien drohte, 33 vgl. zur Gruppe, die aus finanziellen Gründen beschränkten Zugang zu einer Heilbehandlung hat BVerwG, Beschluss vom 29. April 2002 – 1 B 59/02 –, juris Rn. 8 m.w.N. (zu § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). 34 Bei dem Fehlen einer Regelung nach § 60a Abs. 1 AufenthG kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke (vgl. Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz) in Betracht, d.h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod drohte oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte, 35 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 –, juris Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9/95 –, juris Rn. 14. 36 Für eine solche extreme und konkrete Gefahrenlage sind indes keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, geschweige denn dargelegt. 37 c. Der grundsätzliche Wunsch nach einer besseren Diagnostik und Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland ist zwar durchaus insbesondere bei der schweren Erkrankung der Antragstellerin bereits in vergleichsweise jungen Jahren (41 Jahre) nachvollziehbar, vermittelt jedoch für sich keinen Anspruch nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der Asylbewerber muss sich grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht, 38 vgl. - zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A 2160/04.A -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 ‑ 17 K 2897/14.A ‑, juris Rn. 91f. 39 Dies ist nunmehr auch vom Gesetzgeber in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG zum Ausdruck gebracht worden, in dem es heißt, es sei nicht erforderlich - im Sinne der Begründung eines Abschiebungsverbotes -, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sei. 40 Soweit Einwendungen gegen die Abschiebung selbst im Raume stünden, etwa wegen eventuell fehlender Reisefähigkeit, ist dies hier rechtsunerheblich, da im Verfahren um die Gewährung internationalen Schutzes bzw. einer Asylanerkennung lediglich zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote und nicht inlandsbezogene und sonstige tatsächliche Vollstreckungshindernisse geprüft werden, 41 vgl. std. Rspr. -schon zu § 53 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12/99 -, juris Rn. 14 m.w.N. 42 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. 43 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. 44 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.