Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 2. März 2015 und des Widerspruchbescheides vom 9. Juni 2015 verpflichtet, über die anteilige Anerkennung der Tätigkeit der Klägerin als Lehrkraft vom 12. Dezember 1984 bis zum 31. Januar 1987 als Vordienstzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen das beklagte Land zu drei Viertel und die Klägerin zu einem Viertel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht jeweils der andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 00.0.1956 geborene Klägerin stand als beamtete Lehrerin (zuletzt: Besoldungsgruppe A 14) im Dienst des beklagten Landes. Sie wurde mit Ablauf des 31. Dezember 2014 in den Ruhestand versetzt. Nach Abschluss des Referendariats und vor der Begründung des Beamtenverhältnisses am 1. Februar 1987 war die Klägerin vom 14. August 1984 bis zum 2. November 1984 bei der Bergberufsschule in S. , einer staatlich anerkannten Ersatzschule, und vom 12. Dezember 1984 bis zum 31. Januar 1987 bei der Gewerblichen Schule F. -Ost mit jeweils zwölf Pflichtwochenstunden als Lehrerin angestellt gewesen. Eine andere Erwerbstätigkeit hatte die Klägerin in diesen Zeiträumen nicht ausgeübt. Mit Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (Landesamt) vom 20. Januar 2015 wurden die Versorgungsbezüge der Klägerin neu festgesetzt. Bei dem dabei ermittelten Ruhegehaltsatz von 53,89vH wurden Vordienstzeiten der Klägerin mit Ausnahme der Hochschulausbildung nicht berücksichtigt. Mit Bescheid vom 23. Februar 2015 erhöhte das Landesamt den Ruhegehaltsatz der Klägerin vorübergehend auf 56,76vH unter Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten vom 14. August 1984 bis 2. November 1984 und vom 12. Dezember 1984 bis zum 11. November 1986, die nach dem Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung (Bund) mit Pflichtbeitragszeiten belegt sind. Mit Schreiben vom 2. März 2015 lehnte das Landesamt die Anrechnung von Dienstzeiten, die vor der Beamtendienstzeit lagen, ab. Zur Begründung führte es aus, diese seien mit einem Beschäftigungsumfang von zwölf Unterrichtsstunden je Woche (Pflichtstunden) nicht hauptberuflich abgeleistet worden, da sie nicht mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, die 25 Pflichtstunden betragen habe, geleistet worden seien. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2015 unter Bezug auf die Begründung im Ausgangsbescheid sinngemäß zurück. Mit der am 8. Juli 2015 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: sie habe im Angestelltenverhältnis im Umfang von zwölf Wochenstunden bei einer regelmäßigen Pflichtstundenzahl für Lehrer von 25 Wochenstunden unterrichtet; diese Tätigkeit habe sie hauptberuflich ausgeübt, auch wenn der Umfang weniger als die Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl betragen habe; hauptberuflich sei eine Tätigkeit bereits dann, wenn sie den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstelle; die Tätigkeit habe auch ihrem durch die Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entsprochen; dieser habe sie ihre gesamte Arbeitskraft zur Verfügung gestellt; weitere Nebentätigkeiten habe sie nicht ausgeübt; im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand habe die zeitliche Untergrenze für eine Teilzeitbeschäftigung bei 15 Wochenstunden gelegen; dies entspreche bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Wochenstunden 36,59vH; seinerzeit habe die Klägerin mit zwölf von 25 Pflichtwochenstunden mehr, nämlich 48vH erbracht. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 2. März 2015 und des Widerspruchbescheides vom 9. Juni 2015 zu verpflichten, ihre Tätigkeit als Lehrkraft vom 7. November 1984 bis zum 31. Januar 1987 als Vordienstzeit anzuerkennen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es führt aus, die Berücksichtigung von Vordienstzeiten diene der Gleichstellung mit Versorgungsempfängern, die entsprechende Zeiten im Beamtenverhältnis erbracht hätten. Entsprechend könne eine unterhälftige berufliche Tätigkeit als angestellte Lehrerin nicht als Vordienstzeit berücksichtigt werden, wenn für einen beamteten Lehrer nicht dieselbe Möglichkeit bestanden habe, unterhälftig beschäftigt zu sein. Da für Beamte in Nordrhein-Westfalen erst seit dem 1. März 1988 die Möglichkeit bestehe, eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit aufzunehmen, könnten die Vordienstzeiten der Klägerin, die alle vor diesem Stichtag lagen, nicht berücksichtigt werden. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtstreit durch Beschluss der Kammer vom 10. März 2016 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen worden ist. Die Klage ist zu dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung über die anteilige Berücksichtigung ihrer Tätigkeit als angestellte Lehrer vom 12. Dezember 1984 bis zum 31. Januar 1987 als Vordienstzeit. Insoweit erweist sich der Bescheid vom 2. März 2015 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 9. Juni 2015 als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ein Anspruch der Klägerin folgt zunächst nicht aus § 10 Satz 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG NRW), das im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin in den Ruhestand in Kraft getreten war. Diese Vorschrift ist vorrangig zu prüfen, da sie bei Erfüllen der tatbestandlichen Voraussetzungen im Regelfall einen Anspruch auf Berücksichtigung von Vordienstzeiten gibt. Maßgeblich fordert § 10 Satz 1 LBeamtVG NRW einen zeitlichen und funktionellen Zusammenhang der vordienstlichen Tätigkeit zu der späteren Beamtentätigkeit: die Tätigkeit muss zur Ernennung des Beamten geführt hat, sie muss für die Übernahme in das Beamtenverhältnis ursächlich gewesen sein, OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2011 - 1 A 88/08 -, unter: nrwe.de (Rn. 42). An einem funktionellen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit als angestellte Lehrkraft bis zum 31. Januar 1987 und der Ernennung in das Beamtenverhältnis am 1. Februar 1987 fehlt es. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die für eine Laufbahn (hier: Lehrerinnen- oder Lehrerlaufbahn des Lehramtes) erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vollumfänglich und in ausreichendem Maße im Vorbereitungsdienst erworben und durch die Laufbahnprüfung nachgewiesen werden, OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2011 - 1 A 88/08 -, unter: nrwe.de (Rn. 46). So regelt § 50 Abs. 1 Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO NRW), dass die Befähigung für die Lehrerinnen- oder Lehrerlaufbahn des Lehramtes nach den Bestimmungen des Lehrerausbildungsgesetzes erworben wird. Dieses sieht eine angestellte Tätigkeit nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes durch Bestehen der Staatsprüfung und vor der Ernennung zum beamteten Lehrer nicht vor. Der Anspruch der Klägerin folgt für die Zeit vom 12. Dezember 1984 bis zum 31. Januar 1987 aus § 11 Nr. 1 lit. b) Alt. 2 LBeamtVG NRW, der neben § 10 LBeamtVG NRW anwendbar ist. Danach kann die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst tätig gewesen ist, als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt die Klägerin mit ihrer Tätigkeit als Lehrkraft an der Bergberufsschule in S. , einer staatlich anerkannten Ersatzschule, und der Gewerblichen Schule F. -Ost vom 12. Dezember 1984 bis zum 31. Januar 1987. Die Tätigkeit war mit zwölf Pflichtwochenstunden auch hauptberuflich. Das Merkmal der Hauptberuflichkeit wird im nordrhein-westfälischen Landesrecht gesetzlich nicht umschrieben. In Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch wird eine Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt. Die hauptberufliche Tätigkeit ist durch diese Merkmale von einer Tätigkeit abzugrenzen, die die Arbeitskraft nur nebenbei beansprucht (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVG NRW) oder neben einer hauptberuflichen Tätigkeit nur als Nebentätigkeit, Nebenamt oder Nebenbeschäftigung ausgeübt werden kann (§ 49 Landesbeamtengesetz - LBG NRW), BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 - 2 C 20.04 -, unter: bverwg.de. Daher kann von einer hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes nicht erst dann gesprochen werden, wenn diese mindestens die Hälfte der für Beamte geltenden Regelarbeitszeit in Anspruch nimmt. Vielmehr kann auch eine Tätigkeit geringeren Umfangs hauptberuflich ausgeübt werden, wenn sie nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt bildet, BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 - 2 C 20.04 -, unter: bverwg.de. Diese Auslegung entspricht dem Gesetzeszweck. § 11 LBeamtVG NRW dient der Vermeidung versorgungsrechtlicher Nachteile, die dem Einzelnen dadurch entstehen können, dass er Aufgaben, die nach den Verhältnissen des Dienstherrn Beamten vorbehalten sind, zunächst in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis wahrgenommen hat. Entsprechend kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit mit wenigstens der Hälfte der Arbeitszeit ausgeübt wird, sondern ob sie im oben genannten Sinne „hauptberuflich“ ist. Die Tätigkeit der Klägerin als angestellte Lehrkraft erfüllt diese Voraussetzungen. Die Tätigkeit entsprach ihrer Ausbildung und ihrer späteren Tätigkeit im Beamtenverhältnis. Sie stellte die einzige Tätigkeit der Klägerin dar und diente ihrem Lebensunterhalt. Allerdings können die im Angestelltenverhältnis ausgeübten Tätigkeiten nur dann als „hauptberuflich“ angesehen und damit bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten berücksichtigt werden, wenn der zeitliche Umfang auch von einem Beamten im Hauptamt ausgeübt und demzufolge ruhegehaltfähig sein kann. Dies folgt aus dem angesprochenen Zweck der Anrechnungsvorschrift, Beamte mit qualifizierten Vordienstzeiten versorgungsrechtlich „Nur-Beamten“ möglichst gleichzustellen: Beamten soll annähernd diejenige Versorgung ermöglicht werden, die sie erhalten hätten, wenn sie sich während der vordienstlichen Tätigkeit bereits im Beamtenverhältnis befunden hätten; es sollen unbillige Benachteiligungen gegenüber „Nur-Beamten" vermieden werden, BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - 2 B 142/11 -, unter: bverwg.de (Rn. 7). Die unterhälftige Beschäftigung der Klägerin stand auch „Nur-Beamten“ offen. Abzustellen ist dabei nicht auf die Rechtslage in dem Zeitpunkt, in der die Tätigkeit im angestellten Verhältnis ausgeübt wurde, sondern auf den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand, BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 2 C 5.07 -, unter: bverwg.de (Rn. 14). Insofern knüpft der gesetzliche Begriff der Hauptberuflichkeit an die Entwicklung des Arbeitszeitrechts für Beamte an. Je niedriger der Gesetzgeber den zeitlichen Umfang der Teilzeitbeschäftigung festlegt, desto geringer sind die zeitlichen Anforderungen an die Hauptberuflichkeit vordienstlicher Tätigkeiten. Daher wirken sich Änderungen des Mindestumfangs der Teilzeitbeschäftigung auf die Beurteilung vordienstlicher Tätigkeiten als hauptberuflich aus, BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 2 C 5.07 -, unter: bverwg.de (Rn. 14). Da eine gesonderte, konkretisierende und hiervon abweichende Festlegung des Begriffs der Hauptberuflichkeit im nordrhein-westfälischen Landesrecht nicht zu finden ist, so etwa im Landesrecht von Schleswig-Holstein, § 10 Abs. 2 LBeamtVG SH, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - 2 B 142/11 -, unter: bverwg.de (Rn. 8), ist auf die Rechtslage zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Dezember 2014 abzustellen. Bei dem anzustellenden Vergleich mit den Arbeitszeitregelungen für Beamte ist darauf abzustellen, dass für Lehrerinnen und Lehrer die Pflichtstundenzahl einer vollbeschäftigten Lehrkraft der entsprechenden Schulform oder Schulstufe maßgeblich ist, BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 - 2 C 20.04 -, unter: bverwg.de. Entsprechend beziehen sich die zwölf Pflichtstunden auf die Pflichtstundenzahl einer vollbeschäftigten Lehrkraft. Diese betrug nach § 2 Abs. 1 Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz im maßgeblichen Zeitpunkt 28, so dass die Tätigkeit der Klägerin 42,85vH der wöchentlichen Pflichtstundenzahl entsprach. Das entspricht bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Beamten von 41 Stunden gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW anteilsmäßig einer Arbeitszeit von wöchentlich rund 17,5 Stunden. Dieser Anteil liegt über 15 Wochenstunden, welcher die untere Grenze für eine Teilzeitbeschäftigung bestimmt (§ 65a Abs. 1 Satz 3 LBG NRW), sofern eine untere Grenze überhaupt allgemein bestimmt ist (§ 67 LBG NRW). Liegen so die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Nr. 1 lit. b) Alt. 2 LBeamtVG NRW vor, steht die Berücksichtigung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit im Ermessen des beklagten Landes. Entsprechend kann mit dem Klagebegehren nicht die Verpflichtung des beklagten Landes erreicht werden, sondern nur eine Neubescheidung. Entsprechend war die Klage in dem auf der Rechtsfolgenseite der Anspruchsgrundlage darüber hinausgehenden Umfang abzuweisen. Für die mit der Klage weiter geltend gemachte Berücksichtigung der Zeiten vom 7. November 1984 bis zum 11. Dezember 1984 besteht ein Anspruch nicht. Diese kann insbesondere nicht aus § 11 oder § 10 LBeamtVG NRW folgen. Es fehlt für diesen Zeitraum an einer Beschäftigung der Klägerin als Lehrerin überhaupt. Diese Zeiten sind weder nach dem Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung (Bund) als Pflichtbeitragszeiten belegt noch hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst angeben können, in dieser Zeit als Lehrkraft tätig gewesen zu sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin unterliegt nur zu einem Teil. Dieser ist im Wesentlichen durch den Verpflichtungsantrag gekennzeichnet, der aber nur im Hinblick auf eine Verpflichtung zur Neubescheidung erfolgreich ist. Diesen nimmt das Gericht mit einem Viertel an. Der darüber hinausgehende Teil der Berücksichtigung von 35 weiteren Tagen an Vordienstzeit kommt im Verhältnis zur im Übrigen geltend gemachten hauptberuflichen Vordienstzeit von mehr als zwei Jahren kein ausschlaggebendes Gewicht mehr zu. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung.