Leitsatz: Die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 29a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage II durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) ist weder verfassungsrechtlich noch europarechtlich zu beanstanden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe: A. Die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 19. November 2015 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 3. bis 7. des Bescheides des Bundesamtes vom 19. November 2015 zu verpflichten, den Klägern subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 4. bis 7. des Bescheides des Bundesamtes vom 19. November 2015 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen, ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz – AsylG –) rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie haben keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten in dem beantragten Umfange. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides und sieht daher von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Weiter wird auf die auch unter dem Prüfungsmaßstab des Hauptsacheverfahrens fortgeltenden ausführlichen Erwägungen des vorgelagerten unanfechtbaren Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen, die sich das erkennende Gericht uneingeschränkt zu eigen macht (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Februar 2016 - 17 L 95/16.A). Ergänzend wird Folgendes angemerkt: I. Der Prozessbevollmächtigte dringt mit seinem Vortrag, die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 29a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage II durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) sei der Sache nach verfassungs- wie europarechtswidrig, nicht durch. 1. Gegen die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Art. 16a Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz - GG - gestattet die Bestimmung von Staaten durch den Gesetzgeber, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet, vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1507/93 -, u.a., juris; s.a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juni 2015 – A 6 S 1259/14 –, juris, Rn. 20. Anhand der in der vorzitierten Norm benannten Kriterien (Rechtslage, Rechtsanwendung und allgemeine politische Verhältnisse) obliegt dem Gesetzgeber – losgelöst von dem Einzelfall (siehe dazu Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG) – eine antizipierte Tatsachen- und Beweiswürdigung hinsichtlich der allgemeinen Verhältnisse in einem bestimmten Staat. Er muss sich anhand der von Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG vorgegebenen Prüfkriterien aus einer Vielzahl von einzelnen Faktoren ein Gesamturteil über die für eine politische Verfolgung bedeutsamen Verhältnisse in dem jeweiligen Staat und die Stabilität dieser Verhältnisse bilden. Hinsichtlich der Art und Weise der hierfür erforderlichen Tatsachenerhebung, bei der den Berichten der zuständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland und internationaler Organisationen, insbesondere des Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), besonderes Gewicht zukommt wie auch hinsichtlich der Beurteilung und Gewichtung der ermittelten Verhältnisse sowie der Prognose der in absehbarer Zukunft zu erwartenden Entwicklung, steht dem Gesetzgeber ein Entscheidungs- und Wertungsspielraum zu, infolge dessen die verfassungsrechtliche Überprüfung der Einstufung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat auf die Vertretbarkeit dieser Entscheidung beschränkt ist. Dies hat zur Folge, dass die Verfassungswidrigkeit nur angenommen werden kann, wenn sich der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung nicht von „guten Gründen“ hat leiten lassen. Die eingeschränkte materielle Prüfungsdichte bedingt dabei ein bestimmtes Maß an Sorgfalt des Gesetzgebers bei der Erhebung und Aufbereitung der der Einstufung des in Rede stehenden Staates zugrundegelegten Tatsachen. Ob der Gesetzgeber diese verfahrensrechtlichen Anforderungen eingehalten hat, unterliegt der uneingeschränkten Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte. vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1507/93 -, u.a., juris. Anhand dieses Maßstabs erweist sich die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat verfassungskonform. Bei der Erhebung und Aufbereitung der die Verhältnisse in der Republik Albanien betreffenden Tatsachen hat der Gesetzgeber sowohl die verfahrensrechtlichen Anforderungen beachtet als auch den ihm zustehenden Entscheidungs- und Wertungsspielraum eingehalten. Den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens zu dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz lässt sich entnehmen, dass zahlreiche Erkenntnismittel ausgewertet und bewertet wurden. Dem Gesetzentwurf lagen hinsichtlich Albaniens Berichte des Auswärtigen Amtes zugrunde. Ferner werden die Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen wie etwa des UNHCR berücksichtigt. Darüber hinaus wurde der vom United States Department of State (US - State Department) veröffentliche Bericht „Albania 2014 Human Rights“ und die Untersuchung des European Asylum Support Office (EASO) von Mai 2015 angeführt. Schließlich wurde ergänzend die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat in Frankreich, Österreich und anderen EU-Staaten in den Blick genommen, vgl. zum Ganzen BT-Drs. 18/6185, S. 37ff. Zudem fand im laufenden Gesetzgebungsverfahren vor dem federführenden Innenausschuss am 12. Oktober 2015 eine öffentliche Anhörung von elf geladenen Sachverständigen zu dem Gesetzentwurf statt. Angehört wurden auch zur Einstufung Albaniens als sicherem Herkunftsstaat Vertreter der Evangelischen und Katholischen Kirche, des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, des Deutschen Städtetages, des Deutschen Städte- und Gemeindebundes sowie des Deutscher Landkreistages. Ferner wurden Sachverständige aus der Verwaltung, der anwaltlichen Rechtspraxis und der Rechtswissenschaft, vgl. Ausschussdrucksache 18[4]404 A-K. Mit dieser Vorgehensweise ist der Gesetzgeber den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht geworden. Die Beurteilung der ermittelten tatsächlichen Verhältnisse erweist sich ebenfalls als verfassungsrechtlich tragfähig. Der Gesetzgeber war sich seines verfassungsrechtlichen Maßstabes bewusst. Die von ihm der Prüfung zu Grunde gelegten Teilbereiche (etwa Demokratie und Mehrparteiensystem, Rechtsstaatlichkeit, freie Medien, rechtliche und praktische Gewährung von Menschenrechten, Grundfreiheiten, Behandlung Inhaftierter im Polizeigewahrsam und in Haftanstalten, Minderheiten- und Diskriminierungsschutz unter besonderer Berücksichtigung der Volksgruppe der Roma und der „Ägypter“, wirtschaftliche und soziale Lage, Stabilität der Verhältnisse, vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 37ff.) zeichnen die in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG genannten Prüfkriterien Rechtslage, Rechtsanwendung und allgemeine politische Verhältnisse nach, vgl. auch ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 33 L 357/15 -, juris, Rn 17ff. Es ergeben sich ferner keine Anhaltspunkte dafür, die herangezogenen Quellen und Erkenntnismittel seien nicht geeignet oder nicht ausreichend gewesen, ein hinlänglich zuverlässiges Bild über die Verhältnisse in der Republik Albanien zu vermitteln; dies trägt auch der Prozessbevollmächtigte im hiesigen Verfahren nicht vor. Selbst die von ihm angesprochene Problematik der Korruption ist bei der gesetzgeberischen Entscheidungsfindung vertretbar gewürdigt, vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 39. Die Bewertung der ermittelten - aktuellen - Erkenntnisse anhand dieser Kriterien sowie die hieran anknüpfende Prognose über die weitere Entwicklung halten sich innerhalb des dem Gesetzgeber insoweit eingeräumten Einschätzungs- und Wertungsspielraums. Er durfte es als gewährleistet ansehen, dass in der Republik Albanien weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Der Annahme „guter Gründe“ für die Einstufung Albaniens als sicheres Herkunftsland steht dabei nicht entgegen, dass frühere Erkenntnismittel möglicherweise noch eine andere Lage beschrieben. Berichte die sich auf einen Zeitraum beziehen bevor die Republik Albanien im Juni 2014 Beitrittskandidat zur Europäischen Union wurde, sind nicht nur zeitlich, sondern auch inhaltlich weitgehend überholt. So ist der albanische Staat nicht nur um die Beendigung der Diskriminierung insbesondere der Roma und der „Ägypter“ oder auch anderer nicht erwähnter kleinerer Minderheiten bemüht, sondern hat auch beachtenswerte – durch die Europäische Union unterstützte – Maßnahmen zur Anerkennung der Rechte von Minderheiten unternommen. Diese Bemühungen werden etwa neben der Institution eines Antidiskriminierungsbeauftragten und eines Ombudsmannes durch den im Jahr 2014 verabschiedeten Nationalen Aktionsplan zur Stärkung der Rechte der Roma und der „Ägypter“ untermauert, der – mit Finanzmitteln der Europäischen Union ausgestattet – hier dem Abbau der Diskriminierung insbesondere in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Arbeit dient, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Albanien, Juni 2015, S. 6f.; s.a. näher VG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 33 L 357/15 -, juris, Rn 18. Im Bereich des Justizwesens hat die albanische Regierung gerade mit Blick auf die Verleihung des Status eines EU-Beitrittskandidaten im Juni 2014 glaubwürdige Fortschritte erzielt und ist in der Lage ausreichenden Schutz für von Blutrache bedrohte Familien zu leisten, std. Rspr. der Kammer, zuletzt VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. März 2016 - 17 L 316/16.A -, n.V.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 – 17 L 3729/15.A –, juris, Rn. 24ff. Dass sich Albanien noch in einer Fortschrittsphase befindet und weitere Anstrengungen zur Verbesserung erforderlich sein werden, sieht auch der Gesetzgeber und hat dies in seine Würdigung eingestellt (z.B.: EU-Monitoring im Rahmen des EU-Annäherungsprozesses), vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 40; s.a. Verpflichtung der Bundesregierung in § 29a Abs. 3 Satz 1 AsylG. Für eventuell während dieser Fortschrittsphase auftauchende abweichende Einzelfälle sieht Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG (und folgend § 29a Abs. 1 Hs 2 AsylG) die Möglichkeit der Entkräftung der Vermutung des sicheren Herkunftsstaates vor, ohne dass die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat dadurch selbst versperrt wäre. Der (aktuellen) Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse entspricht schließlich die in der Gesetzesbegründung ebenfalls angeführte sehr geringe Erfolgsquote bei Asylanträgen von albanischen Staatsangehörigen, vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 25 mit entsprechendem Verweis auf die Statistiken des Bundesamtes. Selbst unter zusätzlicher Berücksichtigung der Zahl derer, die aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens anerkannt wurden, ist von einer niedrigen Anerkennungsquote auszugehen. Etwas Abweichendes hat auch der Prozessbevollmächtigte im Verfahren nicht dargelegt und ist aus der Rechtsprechung der erkennenden Kammer nicht ableitbar. Schließlich ist gegen den Blick des Gesetzgebers über die Landesgrenze hinaus und die Einstufung der Republik Albanien als sicherer Herkunftsstaat durch andere europäische Staaten nichts zu erinnern. Die bundesdeutsche Entscheidung fügt sich vielmehr in den Kontext entsprechender Einstufungen anderer Länder ein, vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 39f. 2. Gegen die Bewertung der Republik Albanien als sicherer Herkunftsstaat sind auch keine europarechtlichen Bedenken ersichtlich, vgl. dazu auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 17 L 361/16.A, juris Rn. 34ff. Art. 37 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (RL 2013/32/EU) ermächtigt die Mitgliedstaaten zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten im Einklang mit Anhang I der Richtlinie. Dieser Anhang verlangt, es müsse sich nachweisen lassen, in dem Staat, der zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt werden soll, sei generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes zu erleiden - RL 2011/95/EU -, noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts zu befürchten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt Art. 37 Abs. 3 RL 2013/32/EU zur Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, dass verschiedene Informationsquellen, insbesondere Informationen anderer Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und anderer einschlägiger internationaler Organisationen, herangezogen werden müssen. Diesen Anforderungen trägt das materielle Recht mit der Einordnung Albaniens als sicherem Herkunftsstaat Rechnung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht legt die Gesetzesbegründung unterschiedliche Informationsquellen zugrunde, darunter auch einige der ausdrücklich in Art. 37 Abs. 3 RL 2013/32/EU aufgeführten Erkenntnismittel, wie eine EASO-Untersuchung, Erkenntnisse des UNHCR sowie die Erkenntnislage in anderen Mitgliedstaaten, vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 37ff. Dass in der Gesetzesbegründung keine Stellungnahme des Europarates aufgeführt ist, ist unschädlich, da nach dem Wortlaut des Art. 37 Abs. 3 RL 2013/32/EU leitend ist, dass „verschiedene Informationsquellen“ Berücksichtigung finden. Auch vom Sinn und Zweck her hat die beispielhafte nähere Erwähnung von Informationsquellen lediglich die Funktion, eine bestimmte Qualität und Breite der Informationsgewinnung über den als sicheren Herkunftsstaat zu qualifizierenden Staat zu gewährleisten. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht substantiiert vorgetragen, die vom Gesetzgeber herangezogenen (weiteren) Erkenntnisse (Bericht des Auswärtigen Amtes zu Albanien, Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen und dem US - State Department) genügten diesen Anforderungen nicht. Weitere formale Anforderungen stellt Art. 37 Abs. 3 RL 2013/32/EU nicht. In materieller Hinsicht haben die Mitgliedstaaten bei der Einstufung eines Staates als sicherem Herkunftsstaat gem. dem vorzitierten Anhang I zur RL 2013/32/EU die Rechtslage, die Anwendung der Rechtsvorschriften und die allgemeine politische Lage in dem betreffenden Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Nach der Systematik des Regelungskonzepts „sicherer Herkunftsstaat“, das auf der Ebene des Einzelfalles auch nach dem unionsrechtlichen Konzept immer die Prüfung verlangt, ob nicht ausnahmsweise doch relevante Gründe für die Anerkennung des Anspruchstellers vorliegen (vgl. Art. 36 Abs. 1 RL 2013/32/EU), ist dabei für die Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat keine absolute Garantie für die Sicherheit von Staatsangehörigen dieses Landes erforderlich (vgl. ausdrücklich Erwägungsgrund Nr. 42 RL 2013/32/EU). Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht erkennen, der Gesetzgeber habe bei der Einstufung Albaniens als sicherem Herkunftsstaat den ihm unionsrechtlich eingeräumten Spielraum überschritten. Insbesondere bezieht sich der Gesetzgeber nicht nur auf die Rechtslage, sondern auch auf die Anwendung der entsprechenden Rechtsvorschriften. Ferner setzt er sich mit einer nicht-staatlichen Verfolgung und einer drohenden unmenschlichen Behandlung sowie dem Minderheitenschutz auseinander. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter A. I. 1. verwiesen. Dass Informationsquellen im Gesamten unzutreffend gewürdigt worden wären, lässt sich nicht erkennen und ist auch im Verfahren nicht dargelegt. Schließlich haben die Kläger nicht aufgezeigt, es gebe inzwischen (vgl. Art. 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) stichhaltige Gründe für die Annahme, Albanien sei nicht mehr ein sicherer Herkunftsstaat (vgl. dazu Erwägungsgrund Nr. 42 RL 2013/32/EU). II. Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, den Klägern drohe abweichend von der allgemeinen Lage in der Republik Albanien politische Verfolgung, haben diese auch nach Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen, so dass es bei den Ausführungen im Beschluss des erkennenden Gerichts vom 1. Februar 2016 (17 L 95/16.A) verbleibt. Insbesondere vermochten sie nicht darzulegen, weshalb der albanische Staat nicht schutzwillig und schutzfähig sein soll. Gerade gegen die behaupteten Anwerbeversuche des Klägers zu 1. durch den sog. Islamischen Staat (IS) ist der albanische Staat - wie im vorzitierten Beschluss ausgeführt - nicht untätig und bekämpft solche sogar aktiv, vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Information Albanien, Oktober 2015, S. 22f. m.w.N. Es kann nach wie vor nicht festgestellt werden, ein Schutzersuchen der Kläger wäre bei der Polizei von vornherein aussichtslos gewesen. Dass der IS die albanische Polizei unterwandert haben solle, ist eine durch nichts belegte bloße Behauptung und Vermutung der Kläger. Es wäre an ihnen gewesen, wenigstens zu versuchen, bei der Polizei vorzusprechen und die angeblichen Vorfälle zur Anzeige zu bringen. Wie auch in der Bundesrepublik Deutschland gilt, dass die Polizei überhaupt erst einzuschreiten vermag, wenn sie von einer Bedrohungslage Kenntnis hat. Dass der IS-Anwerber den Kläger zu 1. dahingehend bedroht haben soll, ginge er zur Polizei, bestünde ernsthafte Gefahr für das Leben seines Sohnes, rechtfertigt nicht, dass er die Polizei nicht eingeschaltet hat. Es handelt sich vielmehr um eine typische Drohung krimineller Akteure um die vermeintlichen oder tatsächlichen Opfer einzuschüchtern und selbst ungestraft davonzukommen. Es war den Klägern daher zuzumuten, die Polizei aufzusuchen. Insbesondere ist nicht erkennbar, der polizeiliche Schutz gestaltete sich bei Zugehörigkeit zur Minderheit der Gorani anders als der aller sonstigen albanischen Staatsangehörigen, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Februar 2016 - 17 L 95/16.A -, S. 4. Substantiierte Darlegungen warum dies der Fall sein sollte wurden im Verfahren nicht gemacht. Aus der vorgebrachten mangelnden Akzeptanz dieser Minderheit in Albanien lässt sich noch keine gleichsam folgende Diskriminierung ableiten, zumal die Erkenntnisse eine solche auch nicht tragen, vgl. Bundesasylamt Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Albanien, August 2013, S. 15 m.w.N.; allg. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Information Albanien, Oktober 2015, S. 31f. Individuelle Vorfälle der Kläger selbst mit der Polizei, die auf einen diskriminierenden Umgang aufgrund der Zugehörigkeit zur Minderheit der Gorani schließen ließen, haben sie nicht berichtet. Eine vom Kläger zu 1. geschilderte Begebenheit, bei dem sein Vater auf einer engen Straße ein Polizeiauto nicht ohne Weiteres vorbeilassen konnte und daraufhin von den Polizisten geschlagen worden sein will, ist zum einen bereits im Jahre 2002 oder 2003 geschehen, zum anderen ist auch der innere Zusammenhang der vermeintlichen Handlungen der Polizisten und der Zugehörigkeit des Vaters zu den Gorani nicht ersichtlich. Abgesehen davon erschließt sich nicht, weshalb dieser weit über zehn Jahre alte Vorfall den Kläger zu 1. heute davon abgehalten hat, gerade im Angesicht der vermeintlichen Bedrohung seiner gesamten Familie, die Polizei aufzusuchen. Darlegungen, ein Schutz sei von der Polizei erwiesenermaßen verweigert worden, fehlen schließlich auch. Letztlich haben sich die Kläger selbst einer greifbaren Schutzmöglichkeit begeben und sich auf eine bloße durch nichts gestützte oder belegte innere Vermutung verlassen, die Polizei täte nichts. Schließlich ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch gemäß § 3e AsylG ausgeschlossen, weil sich die Kläger - ihren Vortrag als wahr unterstellt - auf internen Schutz verweisen lassen müssen. Dass die IS-Anwerber das Land gut kennen mögen, steht nicht der Möglichkeit entgegen, in urbane Zentren zu ziehen und dort in gewisser Anonymität leben zu können. Dass sich Angehörige der Minderheit der Gorani nicht frei im Land bewegen könnten, ist weder glaubhaft dargelegt noch aus den Auskünften und Erkenntnissen ersichtlich; vielmehr finden - wie dargelegt - beachtliche Diskriminierungen nicht statt, die Goraner zählen sogar zu einer anerkannten Minderheitengruppe, vgl. Bundesasylamt Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Albanien, August 2013, S. 15 m.w.N. III. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote hinsichtlich Albaniens sind nicht gegeben. Das erkennende Gericht hat sich bereits mit den für die Klägerinnen zu 2. und 3. vorgebrachten Erkrankungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auseinandergesetzt (Beschluss vom 1. Februar 2016 - 17 L 95/16.A -). Das danach für die Klägerin zu 2. eingereichte Attest des M. -Klinikums vom 2. Februar 2016 bestätigt bei ihr im Wesentlichen das Vorliegen einer psychischen Erkrankung (mittelgradige depressive Episode). Für die Klägerin zu 3. wird mit Schreiben vom 25. Januar 2016 mitgeteilt, sie sei auf einer Warteliste für eine tiefenpsychologische Psychotherapie notiert. Diese beiden Erkenntnisse reichen nicht, um von den Ausführungen im vorzitierten Beschluss abzuweichen, auf den daher Bezug genommen wird. Sowohl die Behandlung als auch der Zugang zu ihr sind für sämtliche geltend gemachten psychischen Erkrankungen - ihr Vorliegen unterstellt - in Albanien zureichend gewährleistet, so dass für die Klägerinnen zu 2. und 3. dort keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit besteht. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.