Urteil
13 K 1499/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:0415.13K1499.15.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger steht im Dienst des beklagten Landes und ist als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft X. beschäftigt. Mit seinem Einverständnis wurde der Kläger Anfang des Jahres 2014 bei der Staatsanwaltschaft X. zum stellvertretenden Pressedezernenten bestellt. In der Urlaubsliste für das Jahr 2015 hatte der Kläger Erholungsurlaub unter anderem für die Zeit vom 16. März bis 2. April 2015 (12. - 14. Kalenderwoche) beantragt. Bei der dritten Woche dieses Zeitraums handelte es sich um die erste Woche der Osterferien. Hinsichtlich der ersten beiden Wochen (16. bis 27. März 2015) wurde der Urlaub antragsgemäß genehmigt und angetreten. Hinsichtlich der dritten Woche (30. März bis 2. April 2015) lehnte der Leitende Oberstaatsanwalt in X. - nach Zustimmung des Personalrats - den Urlaubsantrag des Klägers mit Bescheid vom 23. Dezember 2014, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, ab. Zur Begründung führte er aus: In der dritten Woche überschneide sich der vom Kläger gewünschte Urlaub mit dem Urlaub des Pressedezernenten, Oberstaatsanwalt C. . Die gleichzeitige Abwesenheit des Pressedezernenten und seines Vertreters würde unabweisbare Notwendigkeiten des Dienstbetriebes tangieren, so dass die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht mehr gewährleistet wäre. Es wäre nicht mehr sichergestellt, dass die Staatsanwaltschaft X. ihre Verpflichtung aus § 4 LPresseG NRW erfüllen könne. Wegen der Anforderungen an Pressedezernenten und der im Umgang mit der Presse erforderlichen Sensibilität könne die Tätigkeit auch nicht ohne Weiteres von einem anderen Staatsanwalt wahrgenommen werden. Unabhängig davon sei bei der Aufstellung des Urlaubsplans für das Jahr 2015 zur Sicherstellung eines funktionierenden Dienstbetriebs soweit wie möglich dafür Sorge getragen worden, dass 50% der Dezernenten einer jeden Abteilung bzw. für bestimmte Sachgebiete anwesend seien. Während Oberstaatsanwalt C. einen schulpflichtigen Sohn habe und daher bei der Urlaubsplanung die Schulferien berücksichtigen müsse, sei der Kläger nicht in vergleichbarer Weise an die Ferien gebunden. Der Kläger hat am 25. Februar 2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Während des dreiwöchigen Urlaubs habe er eine Rundreise mit anschließendem Badeaufenthalt in Vietnam durchführen wollen. Dies sei der Behördenleitung bekannt gewesen. Die Buchung einer Rundreise sei immer mit dem Risiko des Zustandekommens der Mindestteilnehmerzahl verbunden. Deshalb habe er ein größeres „Urlaubsfenster“ benötigt. Den geplanten Badeaufenthalt habe er nach der teilweisen Versagung des Urlaubs streichen müssen. Tatsächlich hätte die gleichzeitige Abwesenheit von Oberstaatsanwalt C. und seiner Person in der ersten Woche der Osterferien die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gefährdet. Während der vier Arbeitstage hätten die Aufgaben des Pressedezernenten von Staatsanwalt N1. wahrgenommen werden können. Der Behördenleitung sei bekannt gewesen, dass dieser hierzu bereit gewesen sei. Da Staatsanwalt N1. im Jahr 2013 die Funktion des stellvertretenden Pressedezernenten ausgeübt habe, sei ihm die Tätigkeit vertraut. Schon im Jahr 2014 sei es zu Überschneidungen seines, des Klägers, Urlaubs mit dem von Oberstaatsanwalt C. (im Mai von zwei Tagen und im Oktober von drei Tagen) gekommen; damals sei Staatsanwalt N1. eingesprungen. Aus welchen Gründen dies im Jahr 2015 nicht mehr möglich gewesen sein soll, sei nicht ersichtlich. Neben Staatsanwalt N1. hätten noch weitere (namentlich benannte) Kolleginnen und Kollegen zur Verfügung gestanden. Ob diese ebenfalls zur Vertretung bereit gewesen seien, sei unerheblich. Es könne wohl kaum darauf ankommen, ob ein Dezernent „Lust verspüre“, einen Kollegen zu vertreten. Abgesehen davon hätte es die Fürsorgepflicht geboten, generell einen Vertreter des Vertreters in Pressesachen zu bestellen, um die Situation zu entschärfen. Offenbar werde beim Beklagten auch mit zweierlei Maß gemessen. Denn im Jahr 2014 habe sich der Jahresurlaub des Behördenleiters und seines Stellvertreters in den Monaten Juli und August über einen Zeitraum von nahezu zwei Wochen überschnitten. Nach Auffassung des Beklagten scheine die Leitung der Behörde nicht so wichtig zu sein wie ein Pressesprecher. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der den Urlaubsantrag ablehnende Bescheid des Beklagten vom 23. Dezember 2014 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht er geltend: Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen habe der Behördenleiter dem Interesse an der ordnungsgemäßen Erledigung der Dienstgeschäfte den Vorrang gegenüber dem Interesse des Klägers an einer Bewilligung von Urlaub in der ersten Woche der Osterferien einräumen dürfen. Dies gelte umso mehr, als der Kläger nicht auf Urlaub in den Schulferien angewiesen sei. Der Urlaub sei rechtmäßig versagt worden, weil anderenfalls die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte während des Urlaubs nicht gewährleistet gewesen wäre. Es treffe zu, dass Staatsanwalt N1. sich bereit erklärt habe, in der ersten Osterferienwoche des Jahres 2015 die Aufgaben des Pressedezernenten wahrzunehmen. Dies habe der Leitende Oberstaatsanwalt bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Eine ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte hätte hierdurch aus seiner Sicht nicht gewährleistet werden können. Bis Anfang 2014 sei Staatsanwalt N1. stellvertretender Pressedezernent gewesen. Das Erfordernis der Neubesetzung habe sich aus dessen Wechsel zum 20. Januar 2014 als Kapitaldezernent in die Rechtsabteilung 40 ergeben. Aus Sicht der Behördenleitung sei die Tätigkeit eines Kapitaldezernenten aufgrund der hohen zeitlichen Inanspruchnahme durch eigene Ermittlungsarbeit und Sitzungsdienste sowie der damit einhergehenden nur eingeschränkten Erreichbarkeit für etwaige Presseanfragen grundsätzlich nicht mit der Funktion des stellvertretenden Pressedezernenten vereinbar. Im konkreten Fall gelte nichts anderes. Zum einen habe im Dezember 2014 nicht abgesehen werden können, in welchem Umfang Staatsanwalt N1. im März und April 2015 durch seine Tätigkeit als Kapitaldezernent in Anspruch genommen sein würde. Insbesondere sei nicht auszuschließen gewesen, dass er etwa infolge einer mehrtägigen Hauptverhandlung in einer Kapitalsache oder aufgrund unaufschiebbarer Ermittlungsaufgaben in einem neu anfallenden Kapitalverfahren gar nicht in der Lage sein würde, sich zusätzliche Freiräume für die Aufgaben des Pressedezernenten, die eine ständige Erreichbarkeit erforderten und deren Erledigung ebenfalls keinen Aufschub dulde, zu schaffen. Zum anderen sei es im Jahr 2014 nicht zuletzt infolge großzügiger Urlaubsgenehmigungen zu Schwierigkeiten bei der Erledigung der Dienstgeschäfte gekommen. Pressevertreter hätten sich wiederholt an das Vorzimmer der Behördenleitung gewandt, weil der (stellvertretende) Pressesprecher nicht erreichbar gewesen sei. Auch aufgrund dieser Erfahrungen habe der Leitende Oberstaatsanwalt in X. bei der Aufstellung des Urlaubsplans für das Jahr 2015 darauf geachtet, dass grundsätzlich nicht mehr als 50% der Dezernenten in den einzelnen Rechtsabteilungen sowie für bestimmte Sondersachen und -aufgaben gleichzeitig Urlaub bewilligt werde. Andere Dezernenten als Staatsanwalt N1. hätten sich nach Kenntnis der Behördenleitung nicht bereit erklärt, in der ersten Osterferienwoche die Aufgaben des Pressedezernenten zu übernehmen. Unabhängig davon könne die Tätigkeit des Pressedezernenten wegen der Anforderungen an diese Aufgabe und der im Umgang mit der Presse erforderlichen Sensibilität auch nicht von einer beliebigen Anzahl ständig wechselnder Personen wahrgenommen werden. Vielmehr sei die Presse, die auf der Homepage der Staatsanwaltschaft X. über die Pressesprecher und deren Erreichbarkeit informiert werde, auf feste Ansprechpartner angewiesen, die über alle für die Öffentlichkeit bedeutsamen Vorgänge in der Behörde unterrichtet seien. Vor diesem Hintergrund gebiete es die Fürsorgepflicht nicht, einen Vertreter des Vertreters zu bestellen, zumal die Aufgaben des stellvertretenden Pressedezernenten vom Kläger freiwillig übernommen worden seien. Es treffe zu, dass Staatsanwalt N1. aufgrund von Urlaubsüberschneidungen im Jahr 2014 zeitweise - an zwei Tagen im Mai und an drei Tagen im Oktober - das Amt des Pressedezernenten ausgeübt habe. Grund hierfür sei zum einen, dass im Zeitpunkt der Bestellung des Klägers zum stellvertretenden Pressedezernenten der Urlaubsplan für 2014 bereits aufgestellt und dementsprechend der vom Kläger und von Oberstaatsanwalt C. beantragte Urlaub schon genehmigt gewesen sei. Zum anderen sei bei der Genehmigung von Urlauben im Jahr 2014 großzügiger verfahren worden. Da diese Praxis nicht zuletzt bei der Pressestelle zu den dargelegten Schwierigkeiten geführt habe, habe die Behördenleitung bei der Aufstellung des Urlaubsplans für das Jahr 2015 auf die erwähnte Anwesenheitsquote von 50% geachtet. Der Vorwurf des Klägers, bei der Staatsanwaltschaft X. werde mit zweierlei Maß gemessen, sei haltlos. Zwar habe sich im Jahr 2014 tatsächlich der Erholungsurlaub des Behördenleiters mit dem seines ständigen Vertreters überschnitten (vom 22. Juli bis 8. August). Die Klageschrift verschweige aber die außergewöhnlichen Umstände, die hierzu geführt hätten. Grund für die Überschneidung sei die medizinisch indizierte kurzfristige Geburtseinleitung bei der Ehefrau des ständigen Vertreters mehrere Wochen vor dem erwarteten Geburtstermin gewesen. Im Zeitpunkt der Urlaubsbewilligung für den ständigen Vertreter habe der Behördenleiter seinen Urlaub bereits angetreten gehabt. Trotz seines Urlaubs habe der ständige Vertreter nicht nur telefonisch in regelmäßigem Kontakt mit der Staatsanwaltschaft gestanden, sondern die Behörde auch an mehreren Tagen aufgesucht und Dienstgeschäfte erledigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig; insbesondere besteht das nach der genannten Vorschrift erforderliche Feststellungsinteresse, da eine Wiederholungsgefahr nicht von der Hand zu weisen ist. Jedoch ist die Klage unbegründet. Der Kläger kann die begehrte Feststellung nicht verlangen, weil die mit Bescheid vom 23. Dezember 2014 erfolgte Ablehnung des Urlaubs für die erste Osterferienwoche im Jahr 2015 rechtmäßig war. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf die Gewährung von Erholungsurlaub für diesen Zeitraum. Der Leitende Oberstaatsanwalt in X. hat den Urlaub rechtmäßig versagt, weil die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte während des Urlaubs entgegen § 39 Abs. 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (FrUrlV NRW) nicht gewährleistet war. Was unter der ordnungsgemäßen Erledigung der Dienstgeschäfte zu verstehen ist, ist in Anlehnung an die Rechtsprechung zu den Begriffen „dienstliche Belange“ und „dienstliche Bedürfnisse“ zu bestimmen. Siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 23/05 -, juris, Rz. 16 ff.; OVG NRW, Urteil vom 10. November 2006 -, 1 A 777/05 -, juris, Rz. 44. Die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Allerdings ist in Fällen der vorliegenden Art eine Besonderheit zu berücksichtigen, die zur Folge hat, dass das Gericht die Entscheidung des Dienstherrn in Bezug auf einen bestimmten Aspekt nur eingeschränkt überprüfen kann. Im Hinblick auf das ihm zustehende Organisationsrecht kommt dem Dienstherrn nämlich ein Gewichtungsspielraum zu, in dem er sich frei bewegen kann. Die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte betreffen Umstände, welche der Dienstherr weitgehend und maßgebend in Ausübung dieses Organisationsrechts bestimmt und die durch verwaltungspolitische Entscheidungen geprägt werden, welche nur beschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegen. Das Organisationsrecht des Dienstherrn umfasst auch, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern. Darüber hinaus ist es insoweit auch Sache des Dienstherrn festzulegen, auf welche Art und Weise die bereit gestellten personellen und sachlichen Mittel zielführend eingesetzt werden, die Dienstgeschäfte also ordnungsgemäß zu erledigen sind. Hierunter fällt auch die Pflicht des Dienstherrn, Urlaubszeiten so zu koordinieren, dass die Erledigung der Dienstgeschäfte durch urlaubsbedingte Personalausfälle möglichst wenig gestört und eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung trotz sich überschneidender Urlaubszeiten gewährleistet bleibt. Dabei hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Interessen aller Beschäftigten gleichrangig und für diese überschaubar berücksichtigt werden. Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 8. August 2008 - 13 K 1480/08 ‑, juris, Rz. 21 und vom 12. Dezember 2014 - 13 K 6172/13 -, juris, Rz. 49; VG Berlin, Beschluss vom 9. Juli 2009 - 26 L 106.09 -, juris, Rz. 6. Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben ist die Versagung des von dem Kläger für die erste Osterferienwoche des Jahres 2015 beantragten Urlaubs nicht zu beanstanden. Der Leitende Oberstaatsanwalt in X. ist innerhalb der Grenzen des ihm zustehenden organisationsrechtlichen Gestaltungsspielraums geblieben, als er den Urlaubsantrag des Klägers insoweit abgelehnt hat. Dass diese Entscheidung auf einem rechtlich relevanten Fehler beruht, lässt sich nicht feststellen. Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund negativer Erfahrungen mit einer großzügigeren Praxis der Urlaubsgenehmigung in der Vergangenheit bei der Urlaubsplanung für das Jahr 2015 darauf geachtet worden sei, dass grundsätzlich nicht mehr als 50% der Dezernenten in den einzelnen Rechtsabteilungen sowie für bestimmte Sondersachen und -aufgaben gleichzeitig Urlaub haben. Eine derartige organisatorische Vorgabe ist Ausfluss des dem Dienstherrn nach obigen Ausführungen zustehenden Gestaltungsspielraums. Dass sich der Leitende Oberstaatsanwalt in X. dabei von sachwidrigen oder willkürlichen Erwägungen hat leiten lassen, ist nicht erkennbar. Insbesondere hat er im Einzelnen plausibel erläutert, aus welchen Gründen er trotz der erklärten Bereitschaft des Staatsanwalts N1. , die Tätigkeit des Pressedezernenten zu übernehmen, im konkreten Fall davon abgesehen hat, eine Ausnahme von der erstrebten Anwesenheitsquote von 50% zu machen (weil nämlich die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben des Pressesprechers durch Staatsanwalt N1 aufgrund der Besonderheiten seiner Tätigkeit als Kapitaldezernent, insbesondere der damit potentiell verbundenen hohen zeitlichen Inanspruchnahme und eingeschränkten Erreichbarkeit für Presseanfragen, nicht gewährleistet werden könne, wohingegen der Kläger auf Urlaub während der Osterferien nicht angewiesen sei). Die von dem Kläger hiergegen vorgebrachten Einwände laufen im Ergebnis darauf hinaus, dass er die Erwägungen des Leitenden Oberstaatsanwalts zur Koordinierung von Urlaubszeiten durch eigene Vorstellungen ersetzt und dadurch dem Dienstherrn vorgibt, wie dieser sein Organisationsrecht auszuüben hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.