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Urteil

13 K 3455/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0415.13K3455.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger steht im Dienst des beklagten Landes und ist als Justizobersekretär bei der Justizvollzugsanstalt S. tätig. Am 21. Juli 2009 wurde er nach bestandender Laufbahnprüfung zum Justizvollzugsobersekretär auf Probe ernannt. Mit Wirkung vom 2. April 2012 erfolgte die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Gegen die ihm unter dem 28. Februar 2014 erstmalig erteilte dienstliche Regelbeurteilung, welche die Gesamtnote „befriedigend“ (7 Punkte) enthielt, erhob der Kläger am 13. Mai 2014 Klage (VG Düsseldorf 13 K 3247/14). Während des Klageverfahrens hob der Beklagte die dienstliche Beurteilung auf und stellte eine Neubeurteilung in Aussicht, weil für einen dreimonatigen Zeitraum, in dem der Kläger an die Justizvollzugsanstalt E. abgeordnet war, kein Beurteilungsbeitrag eingeholt worden war. Daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt. Die erneute dienstliche Beurteilung des Klägers erfolgte unter dem 10. April 2015 (Beurteilungszeitraum 1. April 2012 bis 28. Februar 2014). In der Rubrik „Personalangaben“ ist die Abordnung erwähnt. In der Aufgabenbeschreibung heißt es unter anderem: „Zu einer dreimonatigen Abordnung an die JVA E. (Januar bis März 2013) erteilt E. folgenden Beurteilungsbeitrag: Einsatz auf Strafhaft und U-Haftabteilungen in Wechselschicht und am Wochenende, Einsatz im Besuchsdienst.“ In der Personalakte des Klägers befindet sich ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag der Justizvollzugsanstalt E. vom 31. März 2015, der weitergehende Ausführungen enthält. Die dem Kläger erteilte dienstliche Beurteilung vom 10. April 2015 gliedert sich gemäß dem verwendeten Formular in eine Leistungsbeurteilung, eine Befähigungsbeurteilung und eine aus der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung zu bildende Gesamtnote. Zur Beurteilung der Leistung gibt es drei jeweils textlich näher spezifizierte Leistungsmerkmale (Arbeitsweise, Arbeitseinsatz und Arbeitserfolg), die mit einer Punktzahl auf einer Skala von 1 bis 18 Punkten – wobei jeweils drei Punkte einer Notenstufe zugeordnet sind (1-3 Punkte = mangelhaft bis 16-18 Punkte = sehr gut) – zu bewerten sind. Die Beurteilung der Befähigung gliedert sich in drei Kompetenzbereiche (Fachkompetenz, soziale Kompetenz und persönliche Kompetenz) mit insgesamt zehn Submerkmalen; diese sind jeweils einem von vier Ausprägungsgraden (von A = weniger ausgeprägt bis D = stark ausgeprägt) durch Ankreuzen zuzuordnen. Das Gesamturteil besteht aus einer Endnote mit Punktzahl, wobei die gleiche Noten- und Punktskala wie bei der Leistungsbeurteilung zur Verfügung steht. Eine schriftliche Begründung ist nur für das Gesamturteil zwingend vorgesehen. Der Kläger erhielt die Gesamtnote „befriedigend“ (7 Punkte). Zur Begründung heißt es: „Herr E1. hat ausreichende Fachkenntnisse und arbeitet dadurch hinreichend sorgfältig und genau, dabei erreicht er verwertbare Arbeitsergebnisse. Er zeigt sich gegenüber Bediensteten immer hilfsbereit.“ Dabei sind die drei Leistungsmerkmale jeweils mit 7 Punkten bewertet. Bei den Befähigungsmerkmalen erreichte der Kläger sechsmal den Ausprägungsgrad B (= erkennbar ausgeprägt) und viermal den Ausprägungsgrad A (= weniger ausgeprägt). Gegen diese dienstliche Beurteilung hat der Kläger am 6. Mai 2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Es sei bereits nicht erkennbar, ob der maßgebliche Beurteilungszeitraum eingehalten worden sei. Aus Ziffer 2.1 der Beurteilungsrichtlinien gehe hervor, dass die Regelbeurteilung nach Beendigung der Probezeit alle drei Jahre zu einem Stichtag erfolgen müsse. Aus den vorangegangenen Beurteilungen ergebe sich jedoch nicht, wann die Probezeit abgelaufen sei. Da die letzte Beurteilung aus dem Jahr 2012 stamme, sei davon auszugehen, dass der Beurteilungszeitraum (alle drei Jahre zu einem Stichtag) nicht beachtet worden sei. Gemäß Ziffer 2.2 der Beurteilungsrichtlinien sei Stichtag für die erstmalige Fertigung einer Regelbeurteilung der 1. März 2014. Diese Regelung sei aus sich heraus nicht nachvollziehbar, da Ziffer 2.1 vorsehe, dass die Regelbeurteilung alle drei Jahre nach Beendigung der Probezeit zu erstellen sei. Unabhängig davon datiere die streitgegenständliche Regelbeurteilung auf den 28. Februar 2014 und damit vor dem maßgeblichen Stichtag. Ferner sei die Begründung der aus der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung zu bildenden Gesamtnote nicht nachvollziehbar und in sich schlüssig. Es hätte detailliert dargelegt werden müssen, warum er nur sieben Punkte erhalten habe, zumal die Gesamtnote im Vergleich zur vorherigen Beurteilung schlechter ausgefallen sei. Auch sei zweifelhaft, warum innerhalb der Leistungsbeurteilung überall sieben Punkte vergeben worden seien und kein detaillierteres Leistungsbild auszumachen gewesen sei. Hinzu komme, dass die Aufgabenbeschreibung unvollständig sei. Er sei während des Beurteilungszeitraums nicht nur auf der Abteilung, sondern verstärkt auch in der Zentrale eingesetzt worden, wobei in diesem Bereich eine hohe Konzentration und Aufmerksamkeit geboten sei. Gerade für die dortige Tätigkeit sei ihm von den Dienstvorgesetzten regelmäßig eine hohe Zufriedenheit attestiert worden, weshalb die Bewertung mit sieben Punkten nicht nachvollziehbar sei. Darüber hinaus habe er sämtliche Übersetzungen und Dolmetscheraufgaben innerhalb der Justizvollzugsanstalt wahrgenommen, was naturgemäß zu einem erhöhten zeitlichen Aufwand geführt habe und faktisch neben der eigentlichen Diensttätigkeit von ihm erledigt worden sei. Außerdem habe man ihn mit Sonderaufgaben betraut. So habe er einen ausführlichen mehrseitigen Bericht über die Gruppe „Semerkand“ gefertigt, was sicherlich nicht zum normalen Aufgabenspektrum gehöre, in der dienstlichen Beurteilung jedoch keine Erwähnung gefunden habe. Schließlich sei nicht ersichtlich, inwiefern ein Beurteilungsbeitrag eingeholt worden sei. Die dienstliche Beurteilung enthalte nur eine Beschreibung seiner Tätigkeit in der Justizvollzugsanstalt E. . Ob und inwieweit seine dort gezeigten Leistungen in die Bewertung eingeflossen seien, lasse sich der dienstlichen Beurteilung nicht entnehmen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 10. April 2015 zu verurteilen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Aus der mit Wirkung vom 2. April 2012 erfolgten Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit und dem Stichtag 1. März 2014 für die erstmalige Fertigung der Regelbeurteilung ergebe sich der Beurteilungszeitraum 2. April 2012 bis 28. Februar 2014. Dass dieser Zeitraum nur 23 statt 36 Monate umfasse, sei dem Umstand geschuldet, dass der Kläger erst seit dem 2. April 2012 Beamter auf Lebenszeit sei; die Probezeit dürfe in der Regelbeurteilung nicht berücksichtigt werden. Es handele sich um die erstmalige dienstliche Beurteilung des Klägers als Beamter auf Lebenszeit. Eine Verschlechterung gegenüber früheren Beurteilungen sei daher nicht möglich. Die Beurteilungen vom 28. März 2011 und 13. März 2012 seien während der Probezeit erfolgt. Die Gesamtnote „befriedigend“ (7 Punkte) entspreche einer in allen Belangen durchschnittlichen Leistung. Derartige Leistungen seien dem Kläger schon beim Bestehen der Laufbahnprüfung und während der Probezeit mit den Beurteilungen aus den Jahren 2011 und 2012 bescheinigt worden. Die Punktwerte und Ausprägungsgrade bei der Leistungs- und Befähigungsbewertung müssten nicht detailliert begründet werden; sie sprächen regelmäßig für sich, zumal im vorliegenden Fall die Bewertungen den Durchschnittsbereich weder nach oben noch nach unten verließen. Die Zulässigkeit des Ankreuzverfahrens habe das Bundesverwaltungsgericht mit mehreren Urteilen vom 17. September 2015 bestätigt. Die erforderliche Begründung der Gesamtnote sei nachvollziehbar erfolgt; sie weise auf eine durchschnittliche und steigerungsfähige Leistung hin. Die Beschreibung des Aufgabenbereichs des Klägers enthalte keine Lücken. Der Einsatz in der Zentrale sei erwähnt. Im Übrigen verkenne der Kläger, dass nur die den Aufgabenbereich prägenden Tätigkeiten und Sonderaufgaben von besonderem Gewicht in die Aufgabenbeschreibung aufzunehmen seien. Es liege in der Natur der Sache, dass Nachwuchskräfte in unterschiedlichen Dienstbereichen eingesetzt würden. Prägend sei im vorliegenden Fall jedoch die Tätigkeit des Unterkunftsbeamten, weil der Kläger hier überwiegend eingesetzt worden sei. Die Tatsache, dass er gelegentlich Übersetzungstätigkeiten ausgeübt habe, stelle keine Sonderaufgabe von besonderem Gewicht dar, sondern sei selbstverständlich für einen Beamten im allgemeinen Vollzugsdienst mit Fremdsprachenkenntnissen. Derartige Aufgaben würden regelmäßig von allen Justizvollzugsbediensteten unterschiedlicher Fachrichtungen mit Fremdsprachenkenntnissen übernommen. Auch die vom Kläger als Sonderaufgabe bezeichnete Tätigkeit im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen Betreuergruppe („Semerkand“) sei nicht von besonderem Gewicht und damit in die Aufgabenbeschreibung aufzunehmen gewesen. Gleichwohl hätten die erwähnten Tätigkeiten bei der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung angemessen Berücksichtigung gefunden. Weiter trägt der Beklagte vor, dass aufgrund des in dem Klageverfahren VG E. 13 K 3247/14 erfolgten richterlichen Hinweises ein Beurteilungsbeitrag der JVA E. eingeholt worden sei (dessen Inhalt er in der Klageerwiderung wiedergibt). Ein Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum einer Abordnung von lediglich drei Monaten, wie hier, werde generell nur in der Aufgabenbeschreibung erwähnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens VG E. 13 K 3247/14, ferner auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO darauf, dass der Beklagte die dienstliche Beurteilung vom 10. April 2015 aufhebt und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut beurteilt. Denn die genannte dienstliche Beurteilung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die gerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die jeweiligen Amtsträger gegen Verfahrensvorschriften oder -regeln des Beurteilungsrechts verstoßen haben, der gesetzliche Rahmen oder die anzuwendenden Begriffe verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist oder ob ein Beurteiler allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, juris, Rz. 8; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2012 - 1 B 368/12 -, juris, Rz. 9; VG E. , Urteil vom 8. März 2013 - 13 K 2289/12 -, n.v. Ausgehend von diesen Maßstäben erweist sich die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung als frei von Rechtsfehlern. Zunächst hat der Beklagte den Beurteilungszeitraum (2. April 2012 bis 28. Februar 2014) - soweit in der Beurteilung offenbar versehentlich der 1. April 2012 genannt ist, ist diese Abweichung von einem Tag unschädlich - in Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben festgelegt. Gemäß Ziffer 2.1 der Allgemeinverfügung des Justizministeriums „Dienstliche Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten“, AV des JM vom 1. Februar 2013 (2000 - Z.155) – JMBl. NRW S. 32 - (im Folgenden: AV) erfolgt eine dienstliche Beurteilung in regelmäßigen Zeitabständen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit nach Beendigung der Probezeit alle drei Jahre zu einem Stichtag (Regelbeurteilung). Für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes - wie den Kläger - waren die Regelbeurteilungen erstmals zum 1. März 2014 zu fertigen (Ziffer 2.2 der AV). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger am 2. April 2012 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wurde, ergibt sich aus den genannten Regelungen der Beurteilungszeitraum 2. April 2012 bis 28. Februar 2014. Dass dieser Zeitraum keine drei Jahre, sondern nur 23 Monate umfasst, ist, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, die Konsequenz daraus, dass die Zeit, in welcher der Kläger als Beamter auf Probe tätig war, nicht in den Beurteilungszeitraum einzubeziehen ist (vgl. Ziffer 2.1 der AV: „ … nach Beendigung der Probezeit …“). Dies wiederum entspricht der unterschiedlichen Zweckrichtung von Regelbeurteilung einerseits und Probezeitbeurteilung andererseits. Schwerpunkt der Regelbeurteilung ist die Bewertung der im Beurteilungszeitraum gebotenen Leistungen. Sie dient (auch) der Bestenauslese. Schwerpunkt der Probezeitbeurteilung ist demgegenüber eine prognostische Feststellung, nämlich ob der Beamte sich in der Probezeit bewährt hat und den Anforderungen des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit in der konkreten Laufbahn voraussichtlich gerecht wird. Daher besteht zwischen der Gruppe der Probebeamten und der Gruppe der Beamten auf Lebenszeit hinsichtlich der Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung keine Homogenität mit der Folge, dass Probezeit- und Regelbeurteilung nicht miteinander vergleichbar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 A 10.07 -, juris, Rz. 17 f.; OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2015 - 6 B 232/15 -, juris, Rz. 8 Der weitere Einwand des Klägers, die Begründung der aus der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung zu bildenden Gesamtnote sei nicht nachvollziehbar und in sich schlüssig, es hätte detailliert dargelegt werden müssen, warum er nur sieben Punkte erhalten habe, zumal die Gesamtnote im Vergleich zur vorherigen Beurteilung schlechter ausgefallen sei, führt ebenfalls auf keinen rechtlichen Fehler der dienstlichen Beurteilung. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt, dass nämlich aus der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung des Beamten eine Gesamtnote zu bilden ist, die sich aus der Note und der in Klammern ausgewiesenen Punktzahl zusammensetzt, und dass sich aus der Begründung eine Würdigung und Gewichtung einzelner Leistungs- und Befähigungsmerkmale ergeben soll (vgl. Ziffer 4.6 der AV: Bildung der Gesamtnote). Die Frage, ob die hier für die Gesamtnote „befriedigend“ (7 Punkte) gegebene Begründung - „Herr E1. hat ausreichende Fachkenntnisse und arbeitet dadurch hinreichend sorgfältig und genau, dabei erreicht er verwertbare Arbeitsergebnisse. Er zeigt sich gegenüber Bediensteten immer hilfsbereit“ - den rechtlichen Anforderungen genügt, wie sie sich aus Ziffer 4.6 der AV ergeben, erscheint dem Gericht zweifelhaft, bedarf aber keiner Vertiefung. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht für im sog. Ankreuzverfahren erstellte dienstliche Beurteilungen (um eine solche handelt es sich hier) konkretisierten rechtlichen Grundsätzen, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 - 2 C 18/14 u.a. -, juris, sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil nämlich umso geringer, je einheitlicher sich das Bild bei den Einzelbewertungen darstellt. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt. Dem entspricht es, dass Ziffer 4.6 der AV eine Begründung der Gesamtnote mit Würdigung und Gewichtung einzelner Leistungs- und Befähigungsmerkmale lediglich für den Regelfall vorsieht („soll“), Ausnahmen also zulässt. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Das sich aus den Einzelbewertungen ergebende Leistungs- und Befähigungsbild des Klägers ist in jeder Hinsicht einheitlich. Daher lässt sich die Gesamtnote „befriedigend“ (7 Punkte) auch ohne Begründung nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen ableiten. Im Rahmen der Leistungsbeurteilung wurden alle drei Einzelmerkmale (Arbeitsweise, Arbeitseinsatz und Arbeitserfolg) mit 7 Punkten (die nach dem Notensystem gemäß Ziffer 4.3.3 der AV dem unteren Bereich der Note „befriedigend“ zuzuordnen sind) bewertet. Bei der Befähigungsbeurteilung hat der Kläger von vier Ausprägungsgraden sechsmal ein „B“ (= erkennbar ausgeprägt) und viermal ein „A“ (= weniger ausgeprägt) erreicht; mithin liegen sämtliche Bewertungen der Befähigung im unteren Bereich, 40 % sogar im untersten Bereich der verfügbaren Skala. Danach erscheint hier, unabhängig von der fehlenden (jedoch regelmäßig erforderlichen) Erläuterung, wie die vergebenen Ausprägungsgrade in das Notensystem übersetzt wurden, die Möglichkeit einer Verbesserung der Gesamtnote durch die Befähigungsbeurteilung ausgeschlossen. Der bei der Justizvollzugsanstalt E. eingeholte (in der Personalakte des Klägers vorhandene) Beurteilungsbeitrag vom 31. März 2015 kommt für den dortigen dreimonatigen Tätigkeitszeitraum gleichfalls zu dem Ergebnis, dass bei einer Gesamtbetrachtung von Leistung und Befähigung des Klägers die Bewertung im unteren durchschnittlichen Bereich (7 Punkte) liegt. Schließlich ist entgegen der Ansicht des Klägers auch keine Verschlechterung gegenüber den dienstlichen Beurteilungen während der Probezeit gegeben. Ungeachtet der fehlenden Vergleichbarkeit von Probezeitbeurteilungen und Regelbeurteilungen, siehe oben, und des Umstandes, dass es sich hier um die erste dem Kläger erteilte Regelbeurteilung handelt, ist jedenfalls festzustellen, dass die zuvor erteilten Probezeitbeurteilungen (aus den Jahren 2010, 2011 und 2012) ebenfalls sämtlich die Gesamtnote „befriedigend“ ausweisen. Sonstige Gründe für eine Fehlerhaftigkeit der streitgegenständlichen Beurteilung sind nicht ersichtlich, insbesondere nicht vom Kläger substantiiert dargelegt. Dies gilt auch mit Blick auf dessen Rüge, die Aufgabenbeschreibung sei unvollständig. Gemäß Ziffer 4.1 der AV soll die Aufgabenbeschreibung (nur) die den Aufgabenbereich im Beurteilungszeitraum prägenden Aufgaben sowie übertragene Sonderaufgaben von besonderem Gewicht stichwortartig aufführen. Hieran gemessen ist die Aufgabenbeschreibung in der dem Kläger erteilten Beurteilung nicht zu beanstanden. Dass der Kläger nicht nur auf der Abteilung, sondern auch in der Zentrale eingesetzt war, ist dort erwähnt. Soweit der Kläger die von ihm ausgeübte Übersetzer- und Dolmetschertätigkeit sowie die Anfertigung eines mehrseitigen Berichts über eine ehrenamtliche Betreuergruppe („Semerkand“) in der Aufgabenbeschreibung vermisst, hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass es sich dabei nicht um Sonderaufgaben von besonderem Gewicht handelt; auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Klageerwiderung vom 27. Oktober 2015 (dort Seite 6) wird verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.