Urteil
16 K 26/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:0425.16K26.16.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2016 wird aufgehoben.Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 14. Januar 2015 auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 38.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2016 wird aufgehoben.Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 14. Januar 2015 auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 38.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin führte viele Jahre auf den öffentlichen Straßen im Eer Stadtgebiet mit ca. 600 Containern die Sammlung und Verwertung von Altkleidern durch. Dies erfolgte aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit der B. GmbH, die diese Beauftragung zum Ende des Jahres 2013 kündigte.Daraufhin beantragte die Klägerin am 20. Dezember 2013 bei der Beklagten die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für insgesamt 615 Container an 593 Standorten (an denen sie auch zuvor im Zusammenhang mit der Kooperation mit der B. GmbH gesammelt hatte). Seit Anfang 2014 stellte die B. GmbH selbst Altkleidercontainer auf.Mit Bescheid vom 30. Januar 2014 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Die hiergegen erhobene Klage 1362/14 wurde abgewiesen, über den Antrag auf Zulassung der Berufung (11 A 2068/14) wurde noch nicht entschieden.Auch für das Folgejahr beantragte die Klägerin Sondernutzungserlaubnisse für 615 Containerstellplätze. Bezüglich ihrer am 19. Januar 2015 erhobenen Untätigkeitsklage 16 K 374/15 erklärte sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, nachdem die Beklagte am 5. Juni 2015 einen – ablehnenden – Bescheid erlassen hatte und die Klägerin davon ausging, dass eine rechtzeitige rechtskräftige Entscheidung über ihr Begehren im Jahr 2015 nicht mehr zu erwarten sei. Bereits mit Schreiben vom 14. Januar 2015 beantragte die Klägerin die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen ab dem 1. Januar 2016 für 615 Containerstellplätze, die in einer Anlage im Einzelnen aufgelistet waren. Mit Bescheid vom 17. Februar 2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Wertstoffcontainern im Jahr 2016 ab. Zur Begründung führte sie aus:Die Unterlagen der Klägerin seien für eine Beurteilung ungeeignet. Die Klägerin nutze eine veraltete Liste der Wertstoffcontainer ihrer ehemaligen Auftraggeberin B. GmbH; stichprobenartige Überprüfungen hätten ergeben, dass in der Liste vorhandene Standorte nicht mehr vorhanden seien.Der Antrag entspreche nicht den Vorschriften des § 26 Abs. 2 VwVfG NRW, Lagepläne, Flurkarten oder Lichtbilder seien nicht eingereicht worden.Unabhängig davon sei aus verschiedenen Gründen die Aufstellung weiterer Wertstoffcontainer als die bisher aufgestellten aus verkehrlichen Gründen nicht möglich. Dies sei aber zu vernachlässigen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf die angestrebte Sondernutzungserlaubnis habe. Die Beantragung und Erteilung unterliege in keiner Weise dem Wettbewerb. Der Antrag ziele auf eine Übermöblierung des Straßenbildes und Gewinnmaximierung auf Kosten der straßenbezogenen öffentlichen Interessen. Durch das bestehende System der B. GmbH, die im Auftrag des Umweltamtes tätig sei, sei eine nicht mehr ausufernde Übermöblierung gewährleistet. Zudem würden nach Möglichkeit oberirdische Anlagen durch Unterflurstationen ersetzt.Nach herrschender Rechtsprechung sei die Behörde berechtigt, die Gesamtzahl an Wertstoffcontainern und Containerstandorten für den öffentlichen Verkehrsraum festzulegen. Sei die festgelegte Zahl an Containern bzw. Standorten ausgeschöpft, habe ein weiterer Wettbewerber keinen Anspruch darauf, dass die Gemeinde bereits erteilte Erlaubnisse zum Aufstellen von Containern widerrufe oder die Zahl der Wertstoffcontainer aufstocke. Ziel des Eer Wertstoffsammelverfahrens durch die B. GmbH im Auftrag des Umweltamtes sei u.a., dass die Gewährleistung der Wartung und Entsorgung der Wertstoffcontainer „aus einer Hand“ gegeben sei. Die durch das Vorhandensein der Wertstoffcontainer ohnehin bedingte Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs solle möglichst gering gehalten werden. Die Zulassung weiterer Container oder gar weiterer Sammelstellen wäre nicht durch einen entsprechenden Bedarf gedeckt und könne das Orts- und Straßenbild an vielen Standorten negativ beeinflussen. Da die B. GmbH generell Ansprechpartnerin auch für eventuell auftretende Probleme sei, sei sichergestellt, dass z.B. abgelagerter Fremdmüll möglichst schnell von den Sammelstellen auf öffentlichen Verkehrsflächen entfernt werde. Ein Nebeneinander verschiedener Sammelsysteme solle auch deshalb vermieden werden, weil Konflikte in Bezug auf die Reinhaltung der Wertstoffinseln nicht ausgeschlossen werden könnten. Alles andere würde das Selbstbestimmungsrecht einer Gemeinde in einem Umfang beschneiden, sodass sie ihre ordnungsrechtliche Funktion verlieren würde. Die Klägerin, die zunächst am 4. Januar 2016 Untätigkeitsklage erhoben hat, hat ihre Klage am 16. März 2016 umgestellt und begehrt nunmehr unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Februar 2016 eine Neubescheidung.Sie macht geltend:Die Beklagte habe das erforderliche Anhörungsverfahren nach § 28 VwVfG nicht durchgeführt. Die mit Drittwiderspruch vom 1. März 2016 angegriffene zugunsten der B. GmbH erteilte Sondernutzungserlaubnis „Recyclingcontainer“ vom 4. Januar 2016 sei rechtswidrig, da ein zureichender Antrag hierfür nicht vorgelegen habe. Diese Erlaubnis sei nicht bestimmt genug und enthalte auch keine Begründung. Es sei geradewegs absurd, dass der B. GmbH der gesamte Straßenraum der Stadt zur Sondernutzung zur Verfügung gestellt werde.Die Vergabe sämtlicher Containerstellplätze im Stadtgebiet sei kein Geschäft der laufenden Verwaltung sondern bedürfe einer Ratsentscheidung oder der des zuständigen Ausschusses dazu, nach welchen Kriterien die Sondernutzungen vergeben werden.Die von ihr vorgelegte Stellplatzliste sei hinreichend bestimmt, die Beklagte sei hierdurch in der Lage, den jeweils beantragten Stellplatz zu identifizieren.Soweit behauptet werde, einige Stellplätze seien nicht mehr vorhanden, sei dies teilweise unzutreffend; soweit keine Konkurrenzsituation zur B. GmbH bestehe, könne die Beklagte nach sachgerecht ausgeübtem Ermessen entscheiden. Hinsichtlich der meisten Stellplätze trete sie allerdings in Konkurrenz zur B. GmbH. Die Beklagte habe hierbei nicht erkannt, dass es darum gehe, eine Auswahlentscheidung zu treffen, sondern gehe davon aus, dass die B. GmbH sowieso jeden Stellplatz bekomme und entscheide nur noch darüber, ob sie daneben auch einen Container aufstellen dürfe. Die Ermessensentscheidung werde unter einer falschen Fragestellung abgehandelt.Die Beklagte habe kein faires, transparentes und diskriminierungsfreies Vergabeverfahren durchgeführt. Der Wunsch einer Kommune nach Vergabe der Stellplätze „in eine Hand“ reiche als Ermessenserwägung nicht aus.Die Beklagte habe es vollständig unterlassen, im Sinne von Art. 3 GG sachgerechte und tragfähige Ermessenserwägungen anzustellen. Es gebe keinen sachlich gerechtfertigten Grund, sie von vornherein vom Vergabeprozess auszuschließen. Ihre Interessen seien völlig unberücksichtigt gelassen worden; auch ihre Qualitäten, die sie über einen langen Zeitraum unter Beweis gestellt habe, seien nicht berücksichtigt worden.Sie möchte am liebsten anstelle der B. GmbH alle Stellplätze im Stadtgebiet nutzen, wünsche aber eine Überprüfung jedes einzelnen Standortes, da sie auch mit weniger Plätzen einverstanden wäre. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. Februar 2016 zu verpflichten, den Antrag auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen vom 14. Januar 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt im Wesentlichen die Gründe des ablehnenden Bescheides und weist darauf hin, dass sie ca. 179 Stellplätze kontrolliert und hierbei vielfach festgestellt habe, dass aus verschiedenen Gründen die Aufstellung weiterer Wertstoffcontainer aus verkehrlichen Gründen nicht möglich sei. Die Parteien haben auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet. Die mit Bescheid vom 17. Februar 2016 das Jahr 2016 betreffende Ablehnung der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern ist rechtswidrig; die Klägerin hat Anspruch auf Neubescheidung ihres auf die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern gerichteten Antrages auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen. Der von der Klägerin gestellte Antrag auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen ist hinreichend bestimmt. Vgl. zur Bestimmtheit von Anträgen auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen: OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 11 A 1986/13 -, juris, Rn. 7 ff. Die Beklagte konnte anhand der dem Antrag beigefügten Liste die beantragten Stellplätze identifizieren. Denn es handelte sich um eine Liste, auf der die Wertstoffbehälterplätze mit Straßennamen und zusätzlichen Angaben wie etwa die Einmündung anderer Straßen, Hausnummern bzw. gegenüberliegende Hausnummern oder Angaben zur Grundstücksnutzung (Schule, Supermarkt, Tankstelle) bezeichnet werden. Aus dem bisherigen Verfahrenslauf war der Beklagten auch bekannt, dass damit die von der B. GmbH genutzten Wertstoffcontainer-Standplätze gemeint sind. Der Antrag war damit für die Beklagte prüffähig. Dies zeigt sich auch daran, dass die Beklagte diese Liste als veraltete Stellplatzliste der B. GmbH bezeichnet hat, dass sie in der Lage war, Stellplätze zu kontrollieren und dass sie feststellen konnte, dass „Standorte nicht mehr vorhanden“ seien.Auch die in den Verwaltungsvorgängen vorhandene Standortliste, die die B. GmbH der Beklagten am 24. Juni 2014 übersandt hat und die von der Beklagten offensichtlich als ausreichend angesehen wurde, enthält lediglich Straßennamen und Hausnummern. Wenn die Beklagte es hinsichtlich des Antrags der B. GmbH vom 4. Dezember 2014 zudem genügen lässt, dass dieser unter Bezugnahme auf eine telefonische Besprechung „für die Höchstdauer von drei Jahren (2015, 2016, 2017) die Sondernutzungsgenehmigung für die Gestellung von Altkleidercontainern, Anzahl 613 Stück (Stand v. 13.10.2014)“ gestellt wird, dann kann sie von anderen Bewerbern nicht mehr verlangen, insbesondere wenn es – ersichtlich – um eben diese Stellplätze geht. Rechtsgrundlage für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen ist § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW. Danach bedarf die Benutzung öffentlicher Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Die von der Klägerin begehrte Aufstellung von Altkleidersammelcontainern stellt unstreitig eine Sondernutzung dar, vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 1996 - 23 B 2398/96 -, NVwZ-RR 1997, 384 f. = juris, Rn. 5 ff., und vom 15. Juli 1999 - 23 B 334/99‑, NWVBl. 2000, 216 (217) = juris, Rn. 11. Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Grund einer Ermessensentscheidung erteilt (vgl. § 18 Abs. 2 StrWG NRW). Das der Behörde eingeräumte Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen, insbesondere des Gebots der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), auszuüben (§ 40 VwVfG NRW). Die gerichtliche Kontrolle der Ermessensentscheidung beschränkt sich auf die Einhaltung dieses rechtlichen Rahmens (§ 114 Satz 1 VwGO). Dabei sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig nachgeschobene Ermessenserwägungen im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO vom Gericht zu berücksichtigen. Eine ordnungsgemäße Ermessensausübung setzt zunächst voraus, dass der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt werden. Im Rahmen der Ermessensausübung liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor, wenn die Behörde eine ihr Ermessen bindende ständige Verwaltungspraxis im Einzelfall unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht beachtet.Für die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung genügt es grundsätzlich, wenn bei einer auf mehrere Gründe gestützten Ermessensentscheidung nur einer der herangezogenen Gründe sie trägt, es sei denn, dass nach dem Ermessen der Behörde nur alle Gründe zusammen die Entscheidung rechtfertigen sollen, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1981 - 1 C 169.79 -, BVerwGE 62, 215 (222) = juris, Rn. 22,m. w. N. Entsprechend dem Zweck des § 18 Abs. 2 StrWG NRW hat sich die behördliche Ermessensausübung an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße (Vermeidung einer „Übermöblierung“ des öffentlichen Straßenraumes, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes und Ähnliches). Vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 2. August 2006 ‑ 11 A 2642/04 -, NWVBl. 2007, 64 (65), und vom1. Juli 2014 - 11 A 1081/12 -, NVwZ-RR 2014, 710 (711) = juris, Rn. 8 f., m. w. N. Grundsätzlich ist es auch nicht ermessensfehlerhaft, Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen mit der Begründung abzulehnen, für die beantragte Fläche sei bereits einem Dritten eine Sondernutzungserlaubnis erteilt worden. Für dieselbe öffentliche Straßenfläche kann nur eine Sondernutzungserlaubnis vergeben werden. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW darf diese Erlaubnis nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Ist der Zeitraum, für den die Sondernutzungserlaubnis an einen Dritten erteilt worden ist, noch nicht abgelaufen, ist es in aller Regel ermessensfehlerfrei, den Antrag mit Blick auf diesen Umstand abzulehnen. Ist für die beantragte Fläche bereits eine unbefristete Erlaubnis erteilt, bedürfte es eines Widerrufs der dem Dritten erteilten Erlaubnis. Ein subjektives Recht darauf, dass die einem Dritten erteilte Sondernutzungserlaubnis widerrufen wird, besteht aber grundsätzlich nicht. Denn § 18 Abs. 1 StrWG NRW vermittelt nach der Rechtsprechung des Senats keinen Drittschutz. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2014 - 11 B 553/14 -, juris, Rn. 4 ff., m. w. N. Treffen für ein- und dieselbe Straßenfläche mehrere Anträge unterschiedlicher Nutzer zusammen, hat die Behörde eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu treffen. Sind diese Anträge bezogen auf ein- und dieselbe Straßenfläche in zeitlicher Hinsicht nacheinander gestellt, kann das Prioritätsprinzip eine legitimes Auswahlkriterium sein, wenn andere, im konkreten Fall bessere Kriterien nicht zur Verfügung stehen. Vgl. hierzu Bay. VGH, Urteil vom 23. Juli 2009 - 8 B 08.3282 -, BayVBl. 2010, 306 (308) = juris, Rn. 39, m. w. N.; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 20. April 2010 - 3 B 80.09 -, juris, Rn. 6. Da Schutzzweck der Erlaubnis für die Sondernutzung an Straßengelände auch das öffentlich-rechtliche Bedürfnis sein kann, zeitlich und örtlich gegenläufige Interessen verschiedener Straßenbenutzer (Verteilungs- und Ausgleichsfunktion) auszugleichen, kann im Rahmen der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen beim Zusammentreffen solcher gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer bezogen auf dieselbe Straßenfläche auch ein entsprechender Interessensausgleich erforderlich werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. August 1980 ‑ 7 B 155.79 -, NJW 1981, 472 = juris, Rn. 4, und vom 20. April 2010 - 3 B 80.09 -, juris, Rn. 6. Soweit als Schutzzweck auch das öffentlich-rechtliche Bedürfnis des Ausgleichs gegenläufiger Nutzungsinteressen genannt wird, sind damit nicht nur unterschiedliche Nutzungen verschiedener Straßenbenutzer, so aber Bay. VGH, Urteil vom 23. Juli 2009 - 8 B 08.3282 -, BayVBl. 2010, 306 (307) = juris, Rn. 36, m. w. N., der diesen Schutzzweck nur auf unterschiedliche Nutzungen an ein- und derselben Straßenfläche als erfüllt ansieht; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 20. April 2010 - 3 B 80.09 -, juris, Rn. 8, sondern auch gleichartige Nutzungen verschiedener Straßenbenutzer gemeint. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. März 2014 - 5 S 348/13 -, NVwZ-RR 2014, 539, = juris, in Bezug auf das Begehren von zwei Gaststätteninhabern gerichtet auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für dieselbe Straßenfläche. Denn sobald Sondernutzungsinteressen an einer bestimmten Straßenfläche entstehen, treffen – unabhängig davon, ob es sich um gleichartige oder verschiedene Sondernutzungsinteressen handelt – grundsätzlich gegenläufige Nutzungsinteressen aufeinander, die im Rahmen der Prüfung, ob und an wen eine Sondernutzungserlaubnis zu erteilen ist, einen Interessenausgleich erforderlich machen können. Diese Ausgleichs- und Verteilungsfunktion der Sondernutzungserlaubnis kann bei entsprechender Ermessenshandhabung und Abwägung der gegenseitigen Belange durch die Erlaubnisbehörde auch unabhängig von den Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zu einer räumlichen und (oder) zeitlichen Begrenzung bestimmter Sondernutzungen führen. Allerdings dürfen auch im Rahmen des „Verteilungsermessens“ nicht solche Belange herangezogen werden, die überhaupt keinen Bezug zum Bestand und zur Nutzung der Straße haben, also keine straßenbezogenen Belange mehr darstellen. Was insoweit sachlich gerechtfertigt ist, bestimmt sich nach dem allgemeinen Gleichheitssatz unter Berücksichtigung des Lebenssachverhalts, in dessen Rahmen das Ermessen ausgeübt wird. So dürfen etwa rein subjektive oder geschäftsbezogene Merkmale im spezifisch straßenrechtlichen Ermessensprogramm nicht berücksichtigt werden. Differenzierungsgründe können demnach weder die Gemeinnützigkeit einzelner Sammelunternehmer noch der im Marktrecht entwickelte Grundsatz „bekannt und bewährt“ sein. Dagegen sind auf den Straßenkörper bezogene oder mit dem Widmungszweck im Zusammenhang stehende Erwägungen zulässig. Vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. März 2014 - 5 S 348/13 -, NVwZ-RR 2014, 539 (541), m. w. N. = juris, Rn. 38; VG Gießen, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 10 E 31.00 -, NVwZ-RR 2001, 436 (438 f.) = juris, 47 f. Die von der Beklagten im Bescheid vom 17. Februar 2016 getroffene Entscheidung hält einer an den aufgeführten Grundsätzen orientierten Prüfung nicht stand.Beklagte hat im Rahmen ihrer Ermessensausübung den ihrer Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt weder vollständig ermittelt noch alle wesentlichen Umstände berücksichtigt. Der Klägerin kann nicht der der B. GmbH vom Umweltamt erteilte Auftrag (der bereits viele Jahre besteht und noch bis Ende 2017 laufen soll) entgegengehalten werden, da mit diesem Auftrag, soweit ersichtlich, die Sondernutzungserlaubnisse nicht erteilt wurden. Vielmehr ergibt sich aus einer in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten enthaltenen Stellungnahme bezüglich der „Genehmigungserteilung Wertstoffcontainer B. GmbH“ zu einem ein Vorverfahren betreffenden Schriftsatz vom 13. Juni 2014, dass es sog. „Jahresgenehmigungen“ gebe, d.h. Genehmigungen, die immer für ein Kalenderjahr ausgestellt würden. Weiter heißt es dort, dass aus den Erfahrungen der früheren Jahre (fehlende Anträge auf Verlängerung und Verlust von Gebühren) diese Genehmigungen automatisch ohne Antrag für das folgende Jahr verlängert würden; sollte wider Erwarten eine Genehmigung nicht mehr benötigt werden, könne sie zurückgegeben werden und eine evtl. Gebührenforderung würde storniert; zu diesen Genehmigungen gehörten u.a. Wertstoffcontainer, Rufsäulen der U. AG, Jahresanordnungen zur Durchführung von Baumaßnahmen, Genehmigungen zum Abstellen von Fahrzeugen u.s.w.; zudem sei die Vorlage eines schriftlichen Antrages nicht zwingend erforderlich, er diene im Nachhinein nur der Beweisführung.Hieraus ist zu folgern, dass der B. GmbH in der Vergangenheit und auch auf ihren „für die Höchstdauer von drei Jahren“ gestellten Antrag vom 4. Dezember 2014 für die Jahre 2015, 2016 und 2017 jeweils Jahresgenehmigungen erteilt wurden. Dies spiegelt sich in den jeweiligen Bescheiden wieder, mit denen die betreffenden Erlaubnisse jeweils für den Zeitraum 1.1. bis 31.12. des betreffenden Jahres erteilt und entsprechende Gebühren erhoben wurden.Wenn aber jährlich über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis entschieden wird, dann muss für den Fall, dass sich mehrere Interessenten darum bemühen, eine derartige Erlaubnis zu erhalten, für den genannten Zeitraum eine Auswahlentscheidung getroffen werden, bei der die Beklagte nach transparenten Kriterien unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes zu verfahren hat. Vgl. Urteile des Gerichts vom 10. September 2014 - 16 K 1362/14 - und vom 29. Januar 2013- 16 K 6801/12 -. Dass dies im vorliegenden Fall, in dem die Klägerin ihren Antrag sehr frühzeitig gestellt hat, geschehen ist, geht aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor. Ihm lässt sich nur entnehmen, dass man weiterhin ausschließlich der B. GmbH die Nutzung der Wertstoffcontainer-Standplätze überlassen wolle. In ihrer Klageerwiderung bestätigt die Beklagte, dass sie grundsätzlich weitere Sammelcontainer im öffentlichen Straßenraum über die zugunsten der B. GmbH genehmigten hinaus ablehne. Der Hinweis der Beklagten, das Ziel des Eer Wertstoffsammelverfahrens durch die B. GmbH im Auftrag des Umweltamtes sei u.a. die Gewährleistung der Wartung und Entsorgung der Wertstoffcontainer „aus einer Hand“, passt nicht dazu, dass an 30 Standorten Container des E1. aufgestellt und für diese nach Angaben des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eigene Sondernutzungserlaubnisse erteilt wurden, diese also nicht von der der B. GmbH erteilten Sondernutzungserlaubnis umfasst sind. Der Bescheid lässt diesen Aspekt außer Acht und geht damit von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Dieser von der Beklagten nicht berücksichtigte Umstand ist aber mit Blick auf den von ihr bei der Ermessensausübung zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz mit in die Erwägungen einzustellen.Unabhängig davon, ob die Rechtsprechung des OVG NRW zu Werbenutzungsverträgen – vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 1990 ‑ 23 A 2104/87 -, EStNW 1991, und Beschluss vom 14. Februar 2000 - 11 A 3887/96 -, juris, wonach die Gemeinde das ihr durch § 18 StrWG NRW eingeräumte Ermessen bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Plakaten durch einen Werbenutzungsvertrag dahingehend binden darf, dass sie ausschließlich ihrem Vertragspartner Sondernutzungserlaubnisse für Werbemaßnahmen erteilt – auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar ist, kann hier nicht von einer Ausschließlichkeitsvereinbarung mit einem Unternehmen im Sinne dieser Rechtsprechung ausgegangen werden. Denn bei der B. GmbH und dem E. handelt es sich um verschiedene (juristische) Personen und nicht um „eine Hand“, mit der eine entsprechende Ausschließlichkeitsvereinbarung getroffen worden ist. Insofern sieht sich das Gericht anlässlich dieses Verfahrens auch nicht zu einer Überprüfung dieser Rechtsprechung veranlasst. Die Unzulässigkeit von derartigen Werbenutzungsverträgen nehmen an: Bay. VGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 8 B 05.1468, 8 B 05.1471 -, BayVBl. 2009, 661 = juris; Hess. VGH, Urteil vom 21. September 2005 - 2 UE 2140/02 -, juris, Rn. 22. Mit dem Argument, dass der Antrag der Klägerin eindeutig auf eine Übermöblierung des Straßenbildes ziele und dem Hinweis, dass durch das bestehende System mit der B. GmbH, die im Auftrag des Umweltamtes der Stadt Düsseldorf tätig sei, eine nicht mehr ausufernde Übermöblierung gewährleistet sei, hebt die Beklagte auf grundsätzlich zulässige straßenbezogene Aspekte ab. Gleiches gilt für ihren Hinweis, ein Nebeneinander verschiedener Sammelsysteme solle auch deshalb vermieden werden, weil Konflikte in Bezug auf die Reinhaltung der Wertstoffinseln nicht ausgeschlossen werden könnten. Die Beklagte macht mit diesen Begründungen aber auch deutlich, dass sie eine konkrete Prüfung der einzelnen Standorte nicht vorgenommen hat sondern es pauschal ablehnt, dass an den vorhandenen Wertstoffcontainer-Standplätzen zusätzlich zu den dort von der B. GmbH aufgestellten Altkleidercontainern noch diejenigen der Klägerin hinzukommen. Zumindest im Hinblick auf das Vorbringen im vorliegenden Verfahren, es seien nicht mehr alle Standorte vorhanden (dass also nicht mehr an sämtlichen Stellen, an denen früher Wertstoffcontainer standen, jetzt noch welche stehen), hätte die Beklagte bei ihrer Entscheidung prüfen müssen, ob der Klägerin für diese früheren Standorte eine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden könnte. Jedenfalls bei diesen Aufstellungsorten dürfte es sich nicht um solche gehandelt haben, die von vornherein als nicht berücksichtigungsfähig aus dem Ermessensprüfungsprogramm herausfallen können. Denn die Beklagte hat weder die einzelnen Standorte konkret festgelegt (sondern überlässt dies offenbar der B. GmbH, die „in Abstimmung mit dem Umweltamt die Containerstandorte betreibt“), noch hat sie den Angaben des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zufolge eine Begrenzung der Anzahl von Aufstellungsorten im Sinne von „nicht mehr als…“ beschlossen. Mithin ist sie, da auch einem anderen Anbieter als der B. GmbH Sondernutzungserlaubnisse erteilt wurden, mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet, darüber zu befinden, ob diese Standorte für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern durch die Klägerin in Betracht kommen. Darüber hinaus gibt es, wie die vorgelegten Fotos zeigen, Stellen im öffentlichen Straßenraum, an denen ausschließlich einzelne Altkleidercontainer der B. GmbH stehen. Hieraus ist zu schließen, dass die Beklagte die Aufstellung von Altkleidercontainern nicht nur an den Wertstoffsammelstellen (an denen auch Glas- und Papiercontainer stehen) zulässt. Angesichts dessen ist das Argument der Vermeidung von Konflikten in Bezug auf die Reinhaltung der Wertstoffinseln hinsichtlich solcher Einzelstandplätze nicht nachvollziehbar. Soweit der ablehnende Bescheid darauf abstellt, dass die Zulassung weiterer Container oder gar weiterer Sammelstellen nicht durch einen entsprechenden Bedarf gedeckt sei, wird ein Gesichtspunkt angesprochen, der nicht dem Straßenrecht zuzuordnen ist. Da nicht ersichtlich ist, ob eine Bedarfsermittlung erfolgt ist, ist zudem auch fraglich, ob diese Angabe auf eine zureichende Tatsachengrundlage gestützt ist. Soweit die Beklagte den auf Gewinnmaximierung auf Kosten der öffentlichen Interessen abzielenden Antrag der Klägerin anspricht, bezieht sie einen Aspekt mit ein, dem ein Bezug zum Straßenrecht fehlt und der damit einer ablehnenden Entscheidung nicht zugrundegelegt werden darf. Das Vorbringen der Beklagten, dass nach Möglichkeit oberirdische Anlagen durch Unterflurstationen ersetzt werden, vermag eine Ablehnung der beantragten Erlaubnisse ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Denn die bislang vorhandenen Unterflurstationen bestehen nur für die Altpapier- und Glassammlung, nicht jedoch für Altkleider.Dieser Hinweis könnte allenfalls für die insoweit betroffenen Standorte bedeuten, dass dort generell keine Altkleidercontainer mehr aufgestellt werden dürfen. Dies widerspricht jedoch der derzeitigen Praxis im Eer Stadtgebiet. So findet sich beispielsweise an der Sammelstelle J. Straße ein oberirdischer Altkleidercontainer der B. GmbH, wie das von der Klägerin mit Schriftsatz vom 17. Februar 2016 vorgelegte Foto von dieser Sammelstelle zeigt. Soweit die Beklagte in ihrem ablehnenden Bescheid angibt, dass aus verschiedenen Gründen die Aufstellung weiterer Wertstoffcontainer als die bisher aufgestellten aus verkehrlichen Gründen nicht möglich sei, ist dies mangels näherer Begründung nicht nachvollziehbar. Soweit die Vereinbarungen zwischen der B. GmbH und dem Umweltamt abgestellt wird, fehlt diesem Kriterium der straßenrechtliche Bezug. Hingegen ist der Einwand der Klägerin, dass die von der B. GmbH erhobenen Sondernutzungsgebühren nicht entsprechend der Regelung des Gebührentarifs erhoben werden, keine Frage der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 VwGO, 709 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Beschluss: Der Streitwert wird auf 1.537.500,-- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt.