Urteil
22 K 6231/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:0427.22K6231.14.00
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Leitsätze
Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen ausreichender Sprachkenntnisse ist im Falle einer behördlichen Feststellung einer Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs der Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels, der die Teilnahmeberechtigung auslöst.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen ausreichender Sprachkenntnisse ist im Falle einer behördlichen Feststellung einer Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs der Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels, der die Teilnahmeberechtigung auslöst. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die im 00 1987 geborene Klägerin ist Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina. Am 00.00.2010 schloss sie die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen. Kurz nach der Eheschließung beantragte die Klägerin unter Vorlage eines Sprachzertifikats A1 des Goethe-Instituts vom 17. Juni 2010 ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu ihrem Ehemann, das jedoch mangels Mitwirkung ihres Ehemannes nicht erteilt wurde. Im Mai 2012 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung. Nachdem die Klägerin in der Deutschen Botschaft in Sarajevo und ihr Ehemann im Ausländeramt des Beklagten im November 2012 zeitgleich befragt worden waren, lehnte die Deutsche Botschaft am 17. Dezember 2012 die Erteilung des Visums mit der Begründung ab, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Ehe nur geschlossen worden sei, um der Klägerin zu einem Daueraufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland zu verhelfen. Am 16. Dezember 2013 erhob die Klägerin hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht Berlin, mit der sie ihr Begehren auf Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung weiterverfolgte (Az. 36 K 332.13 V). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren am 4. August 2014, in der der Ehemann der Klägerin als Zeuge vernommen wurde, erklärte sich der Vertreter der beklagten Bundesrepublik Deutschland bereit, der Klägerin das Visum im Falle einer Klagerücknahme zu erteilen. Die Klägerin nahm daraufhin die dortige Klage zurück und erhielt am 12. August 2014 ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung. Sie meldete sich noch im August 2014 unter der Wohnanschrift ihres Ehemannes in H. an und erhielt auf ihren Antrag vom 29. August 2014 unter Vorlage eines bis zum 16. Juni 2015 gültigen Reisepasses eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG mit Gültigkeit bis zum 16. Juni 2015. Ebenfalls unter dem 29. August 2014 wurde sie zu einer Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs durch den Beklagten angehört. Ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift erklärte die Klägerin, sie spreche und verstehe Deutsch und werde sich unverzüglich zu einem Kurs anmelden. Mit Bescheid vom 29. August 2014 stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet sei. Ferner wies er die Klägerin darauf hin, dass die Anmeldung zur Teilnahme unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung zu erfolgen habe und ein Nachweis über die Anmeldung dem Beklagten umgehend zuzusenden sei. Zur Begründung wird ausgeführt, es sei anlässlich der Anhörung der Klägerin an diesem Tag festgestellt worden, dass sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge. Es lägen auch alle weiteren Voraussetzungen des § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) AufenthG vor und Ausnahmetatbestände im Sinne des Abs. 2 dieser Norm seien weder erkennbar noch vorgetragen worden. Die Ausländerbehörde müsse daher feststellen, dass die Klägerin zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet sei. Die Klägerin erhielt ferner eine Bestätigung über die Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs unter Angabe einer Personenkennziffer des Bundesamtes mit dem Hinweis, dass die Teilnahmeverpflichtung zeitlich unbeschränkt gelte. Die Klägerin hat am 23. September 2014 Klage gegen den Bescheid vom 29. August 2014 erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Sie habe sich schon zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen auf Deutsch verständigen können. Sie verweist insoweit auf das vorgelegte Sprachzertifikat A1 des Goethe-Instituts vom 17. Juni 2010 und die Tatsache, dass sie von 1995 bis 1998 in Deutschland gelebt und eine Schule besucht habe. Zudem habe sie sich – in dem erlaubten Umfang – auch schon vor ihrem Zuzug mit Visum bei ihrem Ehemann in Deutschland aufgehalten und am sozialen Leben teilgenommen. Sie habe auch die Befragung im Rahmen des Visumsverfahrens im November 2012 bei der Deutschen Botschaft in Sarajevo auf Deutsch führen können. In einer E-Mail der Deutschen Botschaft in Sarajevo an den Beklagten vom 19. November 2012 habe der Leiter der dortigen Visastelle geäußert, dass sie gut Deutsch spreche. Auch ihr Prozessbevollmächtigter, der sie schon seit dem Verfahren beim Verwaltungsgericht Berlin kenne, habe in diesem Zusammenhang einwandfrei mit ihr auf Deutsch kommunizieren können und kommuniziert. Für die Beurteilung der Deutschkenntnisse komme es nicht auf die Vorlage einer Bescheinigung, die der Klägerin Sprachkenntnisse auf dem B1-Niveau bescheinigten, sondern vielmehr auf eine tatsächliche Feststellung an. Es reiche sogar aus, wenn die Klägerin sich bis zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung ausreichende Deutschkenntnisse beigebracht habe, da der Integrationskurs ein vorhandenes und fortbestehendes Defizit ausgleichen solle und sicherlich nicht dazu diene, einen Ausländer, der seinerzeit gegen die behördliche Ablehnungsentscheidung Klage erhoben habe, nachträglich zu disziplinieren. In der mündlichen Verhandlung ergänzt die Klägerin ihr Vorbringen dahingehend, dass sie über deutsche sprachliche Fähigkeiten verfüge, die dem Niveau B1 in jeder Hinsicht entsprächen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 29. August 2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und trägt ergänzend vor: Die Klägerin habe bei der Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG den Nachweis vorhandener Kenntnisse der deutschen Sprache nach B1 nicht erbracht. Im Rahmen eines Visumsverfahrens zum Zwecke des Ehegattennachzugs sei lediglich zu prüfen, ob der Visumsantragsteller über einfache Deutschkenntnisse (A1) verfüge. Nach Vorlage eines bis zum 5. Mai 2025 gültigen Reisepasses hat der Beklagte am 15. Mai 2015 die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin unter Hinweis auf die verfügte, aber noch nicht rechtskräftige Feststellung der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs bis zum 14. Mai 2016 verlängert. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die streitgegenständliche Feststellung, dass die Klägerin zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet ist, findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) AufenthG. Danach ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn er nach § 44 AufenthG einen Anspruch auf Teilnahme hat und zum Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin erfüllt. Die Klägerin hat als Ausländerin im Sinne des § 2 Abs. 1 AufenthG einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) AufenthG. Nach dieser Norm hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs, wenn ihm erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs erteilt wird. Die Klägerin hält sich dauerhaft im Bundesgebiet auf und ihr wurde am 29. August 2014 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt. Dieser Teilnahmeanspruch ist auch nicht nach § 44 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise ausgeschlossen, insbesondere nicht nach dem hier allein in Betracht kommenden Ausnahmetatbestand des Nr. 3 dieser Norm. Danach besteht der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs nicht, wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen gemäß § 2 Abs. 11 AufenthG dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Diese werden wie folgt umschrieben: „Kann die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht. Kann die meisten Situationen bewältigen, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet. Kann sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äußern. Kann über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben.“ Vgl. Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Mai 2014 zur Mehrsprachigkeit und zur Entwicklung von Sprachenkompetenz, 2014/C 183/06, abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52014XG0614(06)&rid=6 . Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin zu dem für die Entstehung des Anspruches auf Teilnahme an einem Integrationskurs maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG (August 2014) über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens verfügte. Dabei kann offen bleiben, ob es zum Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse der Vorlage eines Sprachzertifikates über Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 (oder höher) bedarf oder der Nachweis – wie die Klägerin geltend macht – auch anders erbracht werden könnte. Denn die Klägerin hat auch keine sonstigen Nachweise erbracht, die den Rückschluss darauf zuließen, dass sie über deutsche Sprachkenntnisse auf einem mindestens B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens entsprechenden Niveau verfügte. Dies hätte ihr jedoch im Rahmen ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht (§ 82 Abs. 1 AufenthG) oblegen, vgl. Zeitler, HTK-AuslR / § 2 AufenthG / zu Abs. 10 09/2014 Nr. 2. Weder aus dem vorgelegte Sprachzertifikat A1 vom 17. Juni 2010 noch aus den weiteren zwischen den Beteiligten unstreitigen Tatsachen (mindestens zweijähriger Schulbesuch der Klägerin in Deutschland zwischen 1995 und 1998, Durchführung der Befragung in der deutschen Botschaft in Sarajevo im November 2012 auf Deutsch, Äußerung des Leiters der Visastelle der dortigen deutschen Botschaft gegenüber der Ausländerbehörde des Beklagten, die Klägerin spreche gut deutsch), noch aus den weiteren Behauptungen der Klägerin (Aufenthalte bei ihrem Ehemann in Deutschland auch schon vor Erteilung des Visums, einwandfreie Kommunikation mit ihrem Prozessbevollmächtigten schon im Zusammenhang mit dem Verfahren beim Verwaltungsgericht Berlin auf Deutsch) lässt sich auf Sprachkenntnisse der Klägerin auf einem Niveau schließen, das mindestens B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens entspricht. Es ist zwar davon auszugehen, dass die Klägerin durch den Besuch einer deutschen Grundschule zwischen 1995 und 1998 deutsche Sprachkenntnisse erworben und diese später durch soziale Kontakte bei wiederholten Aufenthalten in Deutschland gepflegt und aufgefrischt hat. Auf ein bestimmtes Niveau der erworbenen und im August 2014 noch vorhandenen Sprachkenntnisse lässt sich hieraus jedoch nicht schließen. Denn Geschwindigkeit, Beständigkeit und Ausmaß des Fremdsprachenerwerbs variieren erheblich, je nach den individuellen Fähigkeiten des Betreffenden und den äußeren Umständen, unter denen der Kontakt mit der Fremdsprache stattfindet. Eine hinreichend genaue Feststellung über das Niveau der deutschen Sprachkenntnisse des Klägerin im August 2014 lässt sich auch anhand des Protokolls der auf Deutsch geführten Befragung der Klägerin im November 2012 oder der Äußerung des Leiters der Visastelle der Deutschen Botschaft in Sarajevo nicht entnehmen. Damit ist zugleich die in § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) AufenthG zusätzlich zum Bestehen eines Teilnahmeanspruchs normierte Voraussetzung für die Teilnahmeverpflichtung erfüllt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob sie zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über im vorgenannten Sinne ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Dabei kann offen bleiben, ob in den Fällen, in denen die Ausländerbehörde einen Ausländer gemäß § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG im Wege einer Ermessensentscheidung zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert, vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juni 2013 – 11 S 208/13 –, juris, nach den Maßstäben für die gerichtliche Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist. Denn streitgegenständlich ist vorliegend die auf § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) AufenthG gestützte, rechtlich gebundene behördliche Feststellung der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Verpflichtung der Klägerin zur Teilnahme an einem Integrationskurs. Dass es insoweit auf die Sprachkenntnisse des betreffenden Ausländers zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels ankommt, folgt schon aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf diesen Zeitpunkt in Nr. 1 Buchst. b) der Norm. Dass der nachträgliche Erwerb von Sprachkenntnissen in diesen Fällen außer Betracht zu bleiben hat, wird zudem bekräftigt durch § 44a Abs. 1a AufenthG. Danach erlischt die Teilnahmeverpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Norm außer durch Rücknahme oder Widerruf nur, wenn der Ausländer ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen hat. Schließlich sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin nach § 44a Abs. 2 AufenthG von der Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs ausgenommen ist oder sich die Verpflichtung aus anderen Gründen im Falle der Klägerin als unverhältnismäßig darstellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.