Das beklagte Land wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2015 verpflichtet, dem Kläger für die in der Zeit von Januar 2011 bis Januar 2012 zu viel geleistete Arbeit von insgesamt 124,9 Stunden Entschädigung in Geld nach dem jeweils geltenden Stundensatz für die Mehrarbeitsvergütung zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens zu 60% und der Kläger zu 40%. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Pflicht des beklagten Landes, Überstunden, die der Kläger in der Justizvollzugsanstalt F. leistete, nach seiner Zurruhesetzung zu vergüten. Der am 0. Dezember 1976 geborene Kläger trat am 1. September 2000 als Justizvollzugsangestellter in den Dienst des beklagten Landes ein und war bis zu seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand zum 31. Juli 2014 aufgrund krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit beim beklagten Land in der Justizvollzugsanstalt F. beschäftigt, zuletzt als Justizvollzugsobersekretär. Der Kläger war unter anderem im Werkdienst und in der Bauaufsicht eingesetzt und leistete seinen Dienst aufgrund der in Dienstplänen gemachten Vorgaben der Zentralen Dienstplanung im Schicht-, Nacht- und Wochenenddienst. Der Kläger wurde unter der Woche zu regelmäßigen Schichten von 8:23 (Stunden:Minuten) Stunden eingeteilt und war teilweise 11 oder 12 Tage hintereinander im Dienst. Änderungen des Dienstplanes wurden – nach Absprache mit den Betroffenen – auch tagesaktuell vorgenommen, beispielsweise bei krankheitsbedingten Ausfällen. Der Personalrat wurde bei der Festlegung der konkreten Dienste nicht beteiligt. Der Freizeitausgleich für geleistete Überstunden sollte aufgrund der Vorgaben des beklagten Landes durch die Gewährung dienstfreier Tage stattfinden. Ab dem 30. März 2012 war der Kläger bis zu seiner Zurruhesetzung durchgehend dienstunfähig erkrankt. Sein Arbeitszeitkonto wies zum Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung aus dem Zeitraum von September 2010 bis Januar 2012 noch 201:41 nicht durch Freizeit ausgeglichene Überstunden auf, die der Kläger wie folgt aufgebaut hatte: Zeitraum Stunden:Minuten September 2010 07:28 Oktober 2010 19:03 November 2010 48:11 Dezember 2010 02:24 Januar 2011 02:52 März 2011 03:46 April 2011 28:13 Juli 2011 06:56 August 2011 14:00 September 2011 14:45 Oktober 2011 38:00 Januar 2012 16:22 Insgesamt: Umgerechnet: 197:300 202 Die genaue Verteilung der Arbeitszeit ergibt sich aus den Ausdrucken über die persönliche Dienstzeit des Klägers, Beiakte Heft 4. Aus einem Aktenvermerk auf Bl. 256 der Personalakte des Klägers ergibt sich, dass laut Gisbo – der Dienstplanungs- und Zeiterfassungssoftware – 168 bzw. nach handschriftlicher Korrektur 166 auszahlbare Überstunden im Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers vorlagen und zumindest für das Jahr 2007 bereits einmal 22 Überstunden ausgezahlt wurden. Die Mehrarbeitsstunden des allgemeinen Vollzugsdienstes betrugen im Jahr 2011 insgesamt 26.180 Stunden, also 163 Stunden pro Bedienstetem, und im Jahr 2012 31.572 Stunden, also 191 Stunden pro Bedienstetem. Ab der zweiten Hälfte des Jahres 2013 wurde ein „Überstundenabbaukonzept“ auf Veranlassung des Justizministeriums des beklagten Landes im Bereich des Justizvollzugs erstellt. Im Anschluss daran gab das Justizministerium einmalig ein finanzielles Kontingent zur Abgeltung von Überstunden frei, woraus 9.550 Überstunden ausbezahlt wurden. Die hiervon betroffenen Bediensteten konnten zwischen der Auszahlung und dem Fortbestehen des Anspruchs auf Freizeitausgleich wählen. Zusätzlich konnten weitere 19.655 Überstunden durch Freizeitausgleich abgebaut werden, sodass im Jahr 2014 noch 14.377, also durchschnittlich 94 Überstunden pro Bedienstetem bestanden. Die vom Kläger geleisteten Überstunden waren nach den Angaben des beklagten Landes dienstlich veranlasst. Dem damaligen Dienstplaner und heutigen Personalratsvorsitzenden war die angespannte personelle Situation in dem Bereich des Klägers bekannt, und er teilte dies auch im Beisein des damaligen Werkdienstleiters dem Anstaltsleiter mehrfach mit. Der Kläger selbst verzichtete im Mai 2011 auf zwei Wochen seines bereits geplanten Jahresurlaubs, um den Betrieb in seinem Einsatzbereich aufrechtzuerhalten. Im weiteren Verlauf des Jahres konnte er im August, September und Oktober Urlaub nehmen. Nach seiner Zurruhesetzung beantragte der Kläger mit Schreiben vom 17. August 2014 die finanzielle Abgeltung von bis dahin nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichenen Überstunden. Mit Bescheid vom 26. August 2014 lehnte der Leiter der Justizvollzugsanstalt F. den Ausgleich ab. Für die im Jahr 2010 entstandenen Überstunden erhob er die Einrede der Verjährung. Darüber hinaus seien die in den Monaten Januar und März des Jahres 2011 geleisteten Überstunden schon mangels Erreichens der Fünf-Stunden-Grenze des § 61 Absatz 1 Satz 2 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW), bis zu der der Beamte ohne Entschädigung Mehrarbeit leisten müsse, nicht ausgleichspflichtig. Dem finanziellen Ausgleich der weiteren Überstunden stehe überdies die langfristige Dienstunfähigkeit des Klägers entgegen. Nicht zwingende dienstliche, sondern in der Person des Klägers liegende Gründe hätten dem Freizeitausgleich entgegengestanden. Mit Schreiben vom 24. September 2014, dem beklagten Land am 25. September 2014 zugegangen, legte der Kläger Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 16. Januar 2015 begründete: Er sei aufgrund von dienstlich angeordneter und genehmigter Mehrarbeit i.S.v. § 61 LBG NRW zu Mehrarbeit herangezogen worden, die gemäß § 61 Absatz 1 Satz 2 LBG NRW binnen Jahresfrist durch Freizeitausgleich auszugleichen gewesen wäre. Der bereits während seiner aktiven Dienstzeit zu gewährende Freizeitausgleich sei jedoch aus zwingenden dienstlichen Gründen – der starken personellen Unterbesetzung in der Justizvollzugsanstalt – nicht möglich gewesen, sodass ein finanzieller Ausgleich geboten sei. Darüber hinaus stehe ihm ein Anspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zu, da er schon im Jahr 2012 den Ausgleich schriftlich geltend gemacht habe. Für die Monate November 2010, April 2011 und Oktober 2011 habe er daneben einen staatshaftungsrechtlichen Anspruch, gestützt auf die Verletzung des Art. 6 der Richtlinie 2003/88/EG, da in diesen Fällen die zulässige Wochenhöchstarbeitszeit von 48 Stunden überschritten worden sei. Die Zentralstelle für Rechts- und Schadensangelegenheiten im Justizvollzug wies den Widerspruch mit Bescheid vom 26. Januar 2015 unter Vertiefung der Begründung aus dem Ausgangsverfahren zurück. Ein Anspruch des Klägers aus § 61 Absatz 2 LBG NRW scheitere bereits an der fehlenden Anordnung oder Genehmigung der geleisteten Mehrarbeit. Der Kläger habe im Rahmen des von der Dienststellenleitung aufgestellten Dienstplans Stunden im Sinne von flexiblen Arbeitszeiten „vorgearbeitet“. Darüber hinaus habe der Grund für den fehlenden Ausgleich in der persönlichen Sphäre des Klägers gelegen. Es bestünden auch keine Ansprüche aus Fürsorgegründen, aus Schadensersatz bzw. aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Der Kläger hat am 24. Februar 2015 Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben. Das Verfahren ist mit Beschluss vom 17. August 2015 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen worden. Der Kläger wiederholt zur Begründung im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Er ist darüber hinaus der Ansicht, dass ihm zumindest für die in der Zeit vor dem Jahr 2012 erbrachten Überstunden bereits bis zum Beginn der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit Dienstbefreiung habe gewährt werden müssen. Des Weiteren habe es die personelle Situation in der Justizvollzugsanstalt F. auch nach der Erkrankung des Klägers nicht zugelassen, die Überstunden des Klägers auszugleichen. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2015 zu verpflichten, dem Kläger für die in der Zeit von Januar 2010 bis Januar 2012 zu viel geleistete Arbeit von insgesamt 201 Stunden Entschädigung in Geld nach dem jeweils geltenden Stundensatz für die Mehrarbeitsvergütung zu zahlen, hilfsweise das beklagte Land zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 17. August 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt es vor: Die Auszahlung einer Mehrarbeitsvergütung für angefallene Mehrarbeitsstunden sei abschließend in § 61 Absatz 2 LBG NRW und § 3 der – mangels landesrechtlicher Regelung entsprechend anwendbaren – Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte des Bundes (BMVerGV) geregelt. Die Voraussetzungen dafür lägen jedoch nicht vor. Die in den Justizvollzugsanstalten angefallenen Überstunden beruhten weder auf einer schriftlichen dienstlichen Anordnung im Sinne des § 61 Absatz 1 Satz 2 LBG NRW noch seien sie genehmigt worden. Für die Anordnung von Mehrarbeit genüge die Aufstellung eines Dienstplans in der Regel nicht. Der von einem Beamten des mittleren Dienstes erstellte Dienstplan stelle keine gemäß § 10 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung – AZVO) durch den Leiter der jeweiligen Justizvollzugsanstalt zu treffende Anordnung dar. Selbst wenn die Anstaltsleiter die im Dienstplan vorgesehenen Überstunden des Klägers in Kauf genommen hätten, begründe dies keine Anordnung bzw. Genehmigung. Nach der dem Gericht im Rahmen eines anderen Verfahrens mitgeteilten Rechtsauffassung des beklagten Landes erfolge eine Anordnung erst im Falle der Weigerung des Beamten, den Dienst entsprechend dem Dienstplan zu erfüllen. Der Anfall von Überstunden beruhe vorliegend vielmehr auf dem „flexiblen“ Schicht-, Wochenend- und Nachtdienstsystem in den Justizvollzugsanstalten und sei deshalb als „faktische Mehrarbeit“ zu charakterisieren. Die anfallenden „faktischen Mehrarbeitsstunden“ würden in der Regel zeitnah wieder durch die Gewährung von Dienstbefreiung abgebaut. Auch die Tatsache, dass das nach § 72 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz – LPVG) unter bestimmten Voraussetzungen für die Anordnung von Mehrarbeit erforderliche Mitbestimmungsverfahren nicht durchgeführt werde, sei ein Beleg dafür, dass eine schriftliche Anordnung von Mehrarbeit bzw. eine Genehmigung von Seiten der Anstaltsleitung nicht erfolgt sei. Gegen die Anordnung von Mehrarbeit spreche im Übrigen, dass der Beschäftigte im Einzelfall im Rahmen der Dienstplanung Einfluss darauf nehmen könne, wie oft er Wochenend- oder Nachtdienste verrichte. Dem Beamten könne nicht ohne weiteres aufgegeben werden, Freizeitausgleich zu nehmen. Dadurch sei es ihm möglich, ein Arbeitszeitguthaben aufzubauen, um gegebenenfalls vor dem Eintritt in den Altersruhestand früher aus dem Dienst auszuscheiden. Darüber hinaus habe vorliegend keine Mehrarbeit angeordnet werden dürfen. Die Anordnung müsse sich nämlich auf konkrete, zeitlich abgegrenzte Mehrarbeitstatbestände beziehen und dürfe nur in Ausnahmefällen erfolgen, um eine generelle Kommerzialisierung von Mehrarbeit zu vermeiden. Beides sei vorliegend nicht der Fall gewesen, da der Kläger über mehrere Jahre ohne konkrete zeitliche Begrenzung über die geregelte Arbeitszeit hinaus nicht durch Freizeit ausgeglichene Überstunden angesammelt habe. Die Gründe, warum dem Kläger bis zu seiner Erkrankung, kein vollständiger Freizeitausgleich gewährt worden sei, seien nicht mehr nachvollziehbar. Dies könne verschiedene Gründe haben, wie beispielsweise Urlaub und Erkrankungen von Bediensteten, aber auch die Entscheidung eines Bediensteten, die Überstunden anzusammeln. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund einer zeitlich begrenzten Personalknappheit den Bediensteten ein unmittelbarer Freizeitausgleich nicht habe ermöglicht werden können. Eine „extreme personelle Unterbesetzung“ habe jedoch nicht bestanden. Denn es sei zu berücksichtigen, dass es dem Kläger durchgehend ermöglicht worden sei, Überstunden abzubauen. Das Stundenkonto des Klägers habe zum 1. Januar 2010 ein Saldo von 112,13 Überstunden aufgewiesen, wovon binnen eines Jahres 37,81 Stunden abgebaut worden seien. Zum 1. Januar 2011 habe ein Überstundenguthaben von 141,06 Stunden bestanden, von dem 31,14 Stunden hätten abgebaut werden können. Von dem Überstundenguthaben des Klägers zum 1. Januar 2012 von 217,07 Stunden habe der Kläger bis zu seiner Erkrankung am 30. März 2012 31,48 Stunden abbauen können. Vor der Erkrankung des Klägers seien ihm im März 2012 noch vier dienstfreie Tage gewährt worden. Es sei angedacht gewesen, diese Praxis zu erweitern, sofern dies möglich gewesen wäre. Ein vollständiger Abbau der vom Kläger geleisteten Mehrarbeitsstunden bis zu seiner Zurruhesetzung sei jedoch nicht aufgrund zwingender dienstlicher Gründe unterblieben, sondern ausschließlich aufgrund seiner Erkrankung. Aus dem Überstundenabbaukonzept des beklagten Landes ergebe sich, dass die Überstunden des Klägers im Jahr 2013 weiter hätten kontinuierlich reduziert werden können. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die Anstaltsleiter ihm eine beantragte Dienstbefreiung unter Hinweis auf zwingende dienstliche Gründe verweigert hätten. Auch eine aktuelle Personalknappheit stelle nicht unbedingt einen zwingenden dienstlichen Grund für die Verweigerung von Dienstbefreiung dar. Darüber hinaus habe der Kläger in den Monaten Dezember 2010, Januar, März und Mai 2011 nicht mehr als fünf Überstunden geleistet, sodass schon aus diesem Grund ein Ausgleich ausscheide. Aus den Ausdrucken über die persönliche Dienstzeit des Klägers ergebe sich, dass nicht ein Personalmangel, sondern allein die Zuteilung zu Wochenenddiensten zu der Mehrbeanspruchung des Klägers geführt habe. Dies sei daraus ersichtlich, dass der Kläger lediglich in einigen Monaten in der Justizvollzugsanstalt F. mehr als 30 Überstunden geleistet habe, die möglicherweise aufgrund von Erkrankungen oder Urlaub anderer Kollegen entstanden seien. Welche Rolle die Rückgabe von Urlaub im Mai 2011 in diesem Zusammenhang gespielt habe, sei nicht verständlich. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Kläger im Jahr 2010 längerfristig krank gewesen sei und deswegen in dieser Zeit keine Überstunden hätten abgebaut werden können. Das beklagte Land erhebt überdies die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. A. Die Klage ist insbesondere gemäß § 74 Absatz 1 Satz 2 i.V.m. § 58 Absatz 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) fristgerecht erhoben worden, da die Klagefrist ein Jahr ab Bekanntgabe des Ausgangsbescheides vom 26. August 2014 betrug und durch die Klageerhebung am 24. Februar 2015 gewahrt wurde. Denn die Rechtsmittelbelehrung des Ausgangsbescheides war insoweit fehlerhaft, als sie auf die Einlegung eines Widerspruchs abzielte. Ein Vorverfahren war gemäß § 104 Absatz 1 Satz 1 LBG NRW nicht erforderlich. Vorliegend handelt es sich nicht gemäß § 104 Absatz 1 Satz 2 LBG NRW um besoldungsrechtliche Angelegenheiten, da die Vergütung von rechtswidriger Mehrarbeit gerade kein Bestandteil der Besoldung, sondern ein Geldentschädigungsanspruch für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus gehende Beanspruchung des Beamten ist (vgl B. II. 1. und 3.). B. Der Kläger hat Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für die von Januar 2011 bis Januar 2012 geleisteten Überstunden im Umfang von 124,9 Stunden nach den jeweils geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung (B. II. 1. – 4.). Im Übrigen ist der Anspruch verjährt (B. II. 5.). I. Allerdings folgt dieser Anspruch nicht aus § 61 Absatz 2 LBG NRW, da der Kläger nicht gemäß § 61 Absatz 1 Sätze 1, 2 LBG NRW zu rechtmäßiger Mehrarbeit herangezogen wurde. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Regelung ist der Beamte verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren (§ 61 Absatz 1 Satz 2 LBG NRW). Gemäß § 10 Absatz 2 AZVO muss sich die Mehrarbeit auf zwingende Ausnahmefälle beschränken. Mehrarbeit darf daher nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn und soweit sie zur Erledigung wichtiger, unaufschiebbarer Aufgaben unvermeidlich notwendig ist und wenn die Umstände, welche sie zwingend erfordern, vorübergehender Natur sind und eine Ausnahme gegenüber den sonst üblichen Verhältnissen darstellen. Dabei müssen sich Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit auf konkrete, zeitlich abgegrenzte Mehrarbeitstatbestände beziehen. Sie darf nicht zur Regel werden, da es sich sonst um eine unzulässige Verlängerung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit unter Umgehung der diesbezüglichen arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen handeln würde. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2013 – 3 A 2225/09 –, juris; Urteile vom 11. Januar 2006– 6 A 4767/03 –, juris; und vom 5. August 1998 – 12 A 3011/95 –, juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen lagen die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung von Mehrarbeit nicht vor. Denn nach dem Vortrag des beklagten Landes entsprach der über die Regelarbeitszeit hinausgehende Einsatz des Klägers durch die Zuteilung von Diensten im Dienstplan der gängigen Praxis der Justizvollzugsanstalten und resultierte aus der Aufteilung der Arbeitszeit in Schicht-, Nacht- und Wochenenddienste. Darüber hinaus betrug bereits die regelmäßige Schicht des Klägers 8 Stunden und 23 Minuten. Bei einer Verteilung von 41 Stunden Wochenarbeitszeit auf fünf Tage ergibt sich ein durchschnittlicher Wert von 8 Stunden und 12 Minuten. Des Weiteren ist – wie der Kläger vorträgt – davon auszugehen, dass der Personalmangel und nicht punktuelle Spitzen der Arbeitsbelastung zu der übermäßigen Inanspruchnahme des Klägers geführt haben. Das beklagte Land führt in Übereinstimmung damit an, dass es grundsätzlich aufgrund von Krankheit zu einer Umverteilung von Diensten kommen könne, ohne konkrete Gründe für die Zuvielarbeit des Klägers anzugeben. Soweit das beklagte Land nach eigener Darstellung keine genauen Gründe für die Mehrbelastung und den fehlenden Ausgleich angeben kann, ist dieses Vorbringen gemäß § 173 ZPO i.V.m. § 138 Absatz 4 ZPO unzulässig und reicht nicht aus, um den Vortrag des Klägers zu erschüttern. Denn eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen des Beteiligten noch Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Soweit das beklagte Land die Überstunden ausschließlich auf die Leistung von Wochenenddiensten und gerade nicht auf eine personelle Unterbesetzung zurückführt, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Einteilung der Arbeitszeit in Schicht- und Wochenenddienste regelt allein die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, bezweckt jedoch nicht den Aufbau von Überstunden. Bei ausreichender personeller Besetzung muss eine Verteilung von Diensten möglich sein, die auch bei der Leistung von Wochenenddiensten nicht zu 12-Tages-Diensten führt bzw. die den Ausgleich eines Wochenenddienstes unterhalb der vorangegangen bzw. der nächsten Arbeitswoche ermöglicht. Der Kläger hat jedoch nach der regelmäßigen Verteilung von Diensten – zwar nicht im Jahresdurchschnitt von 52 Wochen gemäß § 2 Absatz 5 Satz 1 AZVO – jedoch in mehreren Wochen, beispielsweise im Februar, April, Juli, August, September und Oktober 2011, deutlich über die europarechtlich zulässigen 48 Stunden gearbeitet, vgl. Art. 6 Nr. 2 RL 93/104/EG sowie Art. 6 Buchst. b RL 2003/88/EG. Darüber hinaus ist es auf tatsächlicher Ebene unstreitig, dass Tatsachen, die die Voraussetzungen für die Anordnung von Mehrarbeit erfüllt hätten, nicht vorlagen. Das beklagte Land trägt selbst vor, dass zwingende dienstliche Gründe, die die Anordnung von punktueller Mehrarbeit erlaubt hätten, nicht vorgelegen haben. Zwar geht der Kläger aufgrund der Verhältnisse in der Justizvollzugsanstalt von der zwingenden dienstlichen Veranlassung der Zuvielarbeit aus. Der Kläger hat jedoch über mehrere Jahre ohne konkrete zeitliche Begrenzung über die geregelte Arbeitszeit hinaus Überstunden geleistet und mangels Freizeitausgleichs diese „angesammelt“. Eine derartige permanente Mehrbeanspruchung ist nicht von dem bereits dargestellten Ausnahmecharakter der Mehrarbeit im Sinne des § 61 LBG NRW i.V.m. § 10 Absatz 2 AZVO gedeckt. Dies gilt insbesondere unter dem Aspekt, dass die Mehrarbeit nicht dem Ausgleich eines generellen Personalmangels dienen darf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 – 2 C 35/02 –, juris. Da – wie bereits dargelegt – die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung von Mehrarbeit nicht vorlagen, kann im Ergebnis dahin stehen, ob die tatsächlich geleisteten Überstunden im Sinne von § 61 LBG NRW angeordnet waren. Angemerkt sei allerdings, dass die Praxis des beklagten Landes, die Beamten durch die Verteilung von Diensten durch die Zentrale Dienstplanung zu Überstunden heranzuziehen und sich auf die fehlende Anordnung durch den jeweiligen Anstaltsleiter zu berufen, treuwidrig erscheint. Denn gemäß § 10 Absatz 2 Satz 3 AZVO obliegt die Entscheidung über die Anordnung von Mehrarbeit der jeweiligen Behördenleitung. Nach Satz 4 dieser Regelung kann die Befugnis auf deren allgemeine Vertretung oder die Leitung der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung übertragen werden. Dass das beklagte Land die allgemeine Verteilung der Dienste sowie die tagesaktuelle Bedarfsplanung auf die Zentrale Dienstplanung und damit auf Beamte des mittleren Dienstes verlagert hat, steht aufgrund seiner Organisationsverantwortung der Zurechnung der Heranziehung nicht entgegen. Die sich aus dem Dienstplan ergebenden Dienstzeiten beruhten vorliegend weder auf einer vom Kläger selbst getroffenen Entscheidung noch auf einer bloßen Duldung durch das beklagte Land, sondern auf für den Kläger grundsätzlich verbindlichen Vorgaben der Zentralen Dienstplanung. Dass vorliegend die Entscheidung über die Planung „faktischer“ Mehrarbeit und über den Einsatz des Beamten, der diese übernimmt – entgegen § 10 Absatz 2 Satz 3 und 4 AZVO – als Teil der gewöhnlichen Dienstplanung Beamten des mittleren Dienstes der Zentralen Dienstplanung überlassen wird, führt faktisch zu einer Umgehung der Mehrarbeitsregelung. Für den Fall des Überschreitens der regelmäßigen Arbeitszeit müsste demnach – soweit materiell zulässig – Mehrarbeit angeordnet werden, wenn nicht andere Arbeitszeitmechanismen zur Verfügung stehen, die vorrangig auszuschöpfen sind. Dies gibt auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MArbEVwV) zu § 3 Absatz 1 Ziffer 1 so vor, da die Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit gleichzeitig Voraussetzung für eine mögliche Vergütung ist. Dass die Anstaltsleitung keine Kenntnis davon gehabt hätte, dass von den Beamten aufgrund der regulären Dienstplanung die regelmäßigen Arbeitszeiten überschritten wurden, trägt das beklagte Land nicht vor. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 2006 – 6 A 4767/03 –, juris, in dem das Vorliegen einer Anordnung verneint wird, wenn der Dienstherr kein Bewusstsein für die Entstehung von Mehrarbeit hat bzw. diese nicht zumindest billigend in Kauf nimmt. Vielmehr ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der damalige Dienstplaner den Anstaltsleiter mehrfach auf die personelle Situation und damit die Probleme in der Dienstplanung hingewiesen hat. II. Ein Anspruch des Klägers auf finanzielle Entschädigung ergibt sich jedoch aus dem beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) i.V.m. den Regeln über einen Ausgleich von Mehrarbeit, hier § 61 Absatz 2 LBG NRW. Dieser Rechtsgrundsatz gilt auch im öffentlichen Recht, insbesondere im Beamtenrecht und vermag in dem engen, auf Dauer angelegten Rechtsverhältnis, in dem Dienstherr und Beamter verbunden sind, Nebenpflichten zu begründen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2003 – 2 C 28/02 – (für Freizeitausgleich), juris und vom 26. Juli 2012 – 2 C 29/11 – (für finanziellen Ausgleich), juris. Der Dienstherr kann nach Treu und Glauben verpflichtet sein, die rechtswidrige Mehrbeanspruchung eines Beamten nachträglich auszugleichen. Zieht der Dienstherr Beamte über die regelmäßige Dienstzeit von 41 Wochenstunden hinaus zum Dienst heran, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind, so ist diese Inanspruchnahme rechtswidrig. Der Beamte hat einen Anspruch darauf, dass die Zuvielarbeit unterbleibt. Das Gesetz enthält keine Regelung der Konsequenzen, die eintreten, wenn der Dienstherr diese Unterlassungsverpflichtung verletzt. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass die rechtswidrige Festlegung einer Arbeitszeit, die über die normativ zulässige Arbeitszeit hinausgeht, ohne Folgen bleibt. Denn eine ohne jeden Ausgleich bleibende Mehrbeanspruchung des Beamten über einen langen Zeitraum würde Grundwertungen widersprechen, die in den Vorschriften des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts zum Ausdruck kommen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 – 2 C 26/14 –, juris, vom 26. Juli 2012– 2 C 29/11 –, juris und vom 28. Mai 2003 – 2 C 28/02 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 2006, – 6 A 4767/03 –, juris. In dem Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem beklagten Land leitet sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben grundsätzlich die Pflicht zu einem Ausgleich der geleisteten Zuvielarbeit ab. Die in § 61 LBG NRW getroffene Regelung zur Mehrarbeitsvergütung ist daher nach Treu und Glauben in einer Weise zu ergänzen, welche die beiderseitigen Interessen zu einem billigen Ausgleich bringt und dem Sinn und Zweck der Arbeitszeitregelung gerecht wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 – 2 C 26/14 –, juris, vom 26. Juli 2012– 2 C 29/11 –, juris und vom 28. Mai 2003 – 2 C 28/02 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 2006, – 6 A 4767/03 –, juris. Der auf den finanziellen Ausgleich gerichtete Billigkeitsanspruch setzt voraus, dass der Beamte rechtswidrig zur Zuvielarbeit heran gezogen wurde (1.), der Beamte die Zuvielarbeit gegenüber dem beklagten Land geltend gemacht hat (2.), sich der grundsätzlich auf Freizeitausgleich gerichtete Anspruch in einen solchen auf finanziellen Ausgleich gewandelt hat (3.), keine Ausschlussgründe vorliegen (4.) und der Anspruch durchsetzbar ist (5.). 1. Die Heranziehung des Klägers zur Leistung der Überstunden war rechtswidrig (Zuvielarbeit). Wie bereits dargelegt hat der Kläger keine rechtmäßige Mehrarbeit im Sinne von § 61 Absatz 1 LBG NRW geleistet. Die vom Kläger vorliegend geleistete Zuvielarbeit war auch nicht aus anderen Gründen rechtmäßig. Die Arbeitszeit in der Justizvollzugsanstalt F. ist im Schichtbetrieb geregelt, sodass die sonstigen zulässigen Instrumente der flexiblen Arbeitszeitgestaltung gemäß §§ 14, 15 AZVO, die gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 AZVO vorrangig vor der Anordnung von Mehrarbeit auszuschöpfen sind, keine Anwendung finden. Voraussetzung der Anwendung der flexiblen Arbeitszeitregelung gemäß § 14 Absatz 1 AZVO ist das Vorliegen einer Dienstvereinbarung, wonach die Beamten innerhalb eines vorgegebenen Arbeitszeitrahmens über Lage und Dauer der individuellen täglichen Arbeitszeit selbst entscheiden können. Vorliegend ist weder ersichtlich, dass eine Dienstvereinbarung getroffen worden wäre, noch dass der Kläger über Lage und Dauer der individuellen täglichen Arbeitszeit selbst hätte entscheiden können. Auch trägt das beklagte Land nicht vor, von der in § 17 AZVO geregelten Experimentierklausel Gebrauch gemacht zu haben, wonach die zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium zur Erprobung weitergehender Arbeitszeitmodelle, insbesondere von Langzeit- und Lebensarbeitszeitkonten, von den Bestimmungen der AZVO zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen kann. Ein sonstiges Schichtsystem, das auf dem konstanten Aufbau erheblicher Überstunden basiert und den vollständigen Ausgleich der aufgebauten Überstunden im Sinne eines Lebensarbeitszeitskontos bei Eintritt in den Regelruhestand ermöglicht, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Vorliegend kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger Arbeitsstunden im Sinne von Vorgriffsstunden gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteile vom 16. Juli 2015 – 2 C 41/13 – und vom 28. November 2002 – 2 CN 1/01 –, juris, rechtmäßig „vorgeleistet“ hat. Die vom Kläger geleistete Zuvielarbeit ist mangels fest vorgesehenen und vorgeplanten Ausgleichs zu einem späteren Zeitpunkt nicht mit den zum Beispiel von Lehrern geleisteten Vorgriffsstunden vergleichbar. Die vorgenannten gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten enthalten umfassende und abschließende Regelungen, um eine Umgehung der arbeitszeitrechtlichen Schutzregelungen zu verhindern. So ist die gemäß § 61 Absatz 1 Satz 2 LBG NRW angeordnete Mehrarbeit nur im Ausnahmefall zulässig und binnen Jahresfrist vom Dienstherrn auszugleichen. Die Festlegung der Zeitspanne auf ein Jahr zeigt, dass der Gesetzgeber die „Ansammlung“ von Freizeitausgleichsstunden in größerer Zahl im Interesse eines kontinuierlichen Dienstbetriebs vermieden wissen will. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 – 2 C 28/02 –, juris, Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 2006 – 6 A 4767/03 –, Rn. 37, juris. Das vom beklagten Land mit der Begründung, die frühere Dienstbeendigung vor der Zurruhesetzung zu ermöglichen, praktizierte „Ansammeln“ von Überstunden ist auch nicht neben den sonstigen Arbeitszeitregelungen der AZVO zulässig. Im Rahmen der in § 14 AZVO geregelten flexiblen Arbeitszeit darf das Zeitguthaben an festzulegenden Stichtagen ein ebenfalls festzulegendes Stundenkonto, das sich in einem Rahmen von nicht mehr als 120 Stunden bewegen kann, nicht übersteigen. Darüber hinausgehende Zeitguthaben verfallen (§ 14 Absatz 6 Satz 2, 3 AZVO). Diese gesetzlichen Vorgaben über die strengen Voraussetzungen für die Anordnung von Mehrarbeit sowie die Pflicht zum Ausgleich einer solchen (§ 61 Absatz 1 Satz 1, 2 LBG NRW) bzw. über den Verfall von Zeitguthaben, die über eine gewisse Stundenzahl hinaus gehen, sollen über die Gewährleistung eines kontinuierlichen Dienstbetriebs hinaus zum einen die Überlastung der Beamten und zum anderen eine Kommerzialisierung der Mehrarbeit in dem Sinne verhindern, dass auf Freizeitausgleich verzichtet und primär auf die Möglichkeit der Vergütung zurückgegriffen wird. Sie dienen darüber hinaus der Disziplinierung beider Seiten, einer übermäßigen Arbeitsbelastung entgegenzuwirken. Das praktizierte System ist auch nicht deshalb rechtmäßig, weil es als notwendige Folge des an sich rechtmäßigen Systems der Schicht-, Nacht- und Wochenenddienste anzusehen ist. Die Anordnung von Schicht- und Nachtarbeit ist gemäß § 8 AZVO nur im Ausnahmefall möglich und für Justizvollzugsanstalten vorgesehen, um einen geregelten Dienstbetrieb zu gewährleisten. Die Ausnahme zu der gewöhnlichen Verteilung der Arbeitszeiten gemäß § 3 Absatz 1 AZVO auf Montag bis Freitag zur Tageszeit darf nicht zu einer über den Schichtdienst hinaus gehenden Belastung der Beamten dadurch führen, dass sie zusätzlich regelmäßig über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus zum Dienst herangezogen werden. Vielmehr muss die Einsatzplanung grundsätzlich die dauerhafte rechtswidrige Mehrbeanspruchung des einzelnen Beamten ausschließen. Akuter Personalmangel durch Krankheitsfälle eines Beamten kann entweder im Rahmen der üblichen Dienstzeiten der anderen Beamten oder durch die Anordnung von punktueller Mehrarbeit im Sinne von § 61 LBG NRW, § 10 AZVO aufgefangen werden. Soweit es durch Schichtarbeitssysteme zu einer unregelmäßigen Verteilung der Arbeitszeiten kommt, darf dies nicht entgegen § 60 Absatz 1 LBG NRW dazu führen, dass im Jahresschnitt die regelmäßige Arbeitszeit von 41 Stunden in der Woche überschritten wird. Auch die MArbEVwV geht zu § 3 Absatz 1 Ziffer 2 davon aus, dass die Mehrarbeit jeweils für den Abrechnungszeitraum eines Kalendermonats zu ermitteln ist und die unregelmäßige Verteilung der Arbeitszeit in diesem Zeitraum auszugleichen ist. Auch aus § 2 Absatz 5 Satz 4 AZVO lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Zwar kann danach die oberste Dienstbehörde insbesondere für Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten beim Justizvollzugsdienst abweichende Regelungen von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit nach Satz 3 zulassen, wenn es deren zwingende dienstliche Belange erfordern und ein angemessener Schutz der Gesundheit gewährleistet wird. Dies betrifft jedoch nur die Möglichkeit der Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit sowie der rechtmäßigen Mehrarbeitsstunden nach § 10 AZVO und nicht eine von § 10 AZVO abweichende Möglichkeit, von den Beamten ausgleichlose Überstunden zu fordern. 2. Die grundsätzlich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche schriftliche Rüge des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn bezüglich der rechtswidrigen Heranziehung zu Überstunden war unter den vorliegenden Umständen des Einzelfalls entbehrlich. Zwar hängt der zunächst auf Freizeitausgleich gerichtete Billigkeitsanspruch bei Zuvielarbeit von der Geltendmachung gegenüber dem Dienstherrn im Sinne einer Rügeobliegenheit oder Hinweispflicht des Beamten ab. Grundsätzlich ist demnach erst die auf die Rüge folgende Heranziehung zu Überstunden ausgleichspflichtig. An die Rüge sind jedoch keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt grundsätzlich, dass der Beamte schriftlich zum Ausdruck bringt, dass er die wöchentliche Arbeitszeit für zu hoch festgesetzt hält. Insbesondere muss der Beamte nicht bereits Freizeitausgleich, hilfsweise finanziellen Ersatz beantragen. Die Rügeobliegenheit dient dazu, eine Prüfung des Dienstherrn mit dem Ziel herbeizuführen, die Belange des Beamten zu berücksichtigen, und die Dienstpläne entsprechend anzupassen. Zugleich soll sich der Dienstherr ab diesem Zeitpunkt darauf einstellen können, dass möglicherweise zukünftig Ausgleichsansprüche auf ihn zukommen. Insofern folgt die Rügeobliegenheit aus der allgemein bei Rechtsverletzungen geltenden Schadensminderungspflicht des Gläubigers. Sie ist zugleich Ausdruck des Grundsatzes, dass Beamte auf die finanziellen Belastungen des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht nehmen müssen. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 29/11 –, juris, Rn. 27. Nach dem vorgenannten Sinn und Zweck der Rügeobliegenheit war vorliegend eine schriftliche Rüge des Klägers jedoch entbehrlich. Denn es war dem beklagten Land aufgrund der Festsetzung in den Dienstplänen sowie aufgrund der automatischen Stundenerfassung und –saldierung in Gisbo bekannt, dass vom Kläger über die wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst geleistet wurde. Das beklagte Land trägt selbst vor, dass die Zuvielarbeit Folge des Schicht-, Nacht- und Wochenenddienstes gewesen sei und die Praxis geherrscht habe, die zu viel geleisteten Stunden zeitnah durch Dienstbefreiung auszugleichen. Wenn jedoch zwischen den Beteiligten Konsens darüber bestand, dass angefallene Zuvielarbeit grundsätzlich durch Dienstbefreiung auszugleichen war, bedurfte es keines Hinweises des Klägers darauf, dass er einen Ausgleich für die Überstunden verlangte. Wenn der zeitnahe Ausgleich durch Dienstbefreiung in Einzelfällen nicht stattfand, war es die nicht zuletzt aus seiner Treuepflicht gegenüber dem Beamten resultierende Aufgabe des Dienstherrn, die aus dem Arbeitszeitkonto ersichtliche Zuvielarbeit auszugleichen. Dementsprechend hat der Kläger bereits zumindest für das Jahr 2007 einen finanziellen Ausgleich für Überstunden erhalten. Auch der Aktenvermerk auf Bl. 256 der Personalakte des Klägers über 166 „auszahlbare Stunden“ weist nach, dass dem beklagten Land die Ausgleichsansprüche bekannt waren. Darüber hinaus ist dem Kläger auch regelmäßig – jedoch kein ausreichender – Freizeitausgleich gewährt worden. Der Kläger hat demnach in keiner Weise zu verstehen gegeben, einen Ausgleich nicht in Anspruch zu nehmen. Zudem initiierte das Justizministerium ein „Überstundenabbaukonzept“ unter einmaliger Zurverfügungstellung eines Geldbetrages zur Abgeltung von Überstunden, sodass sich das beklagte Land nicht darauf berufen kann, keine Kenntnis der Ausgleichsansprüche gehabt zu haben. Vielmehr führte das beklagte Land Statistiken über die Entwicklungen der Überstundenzahl im Justizvollzug. Dass es dabei möglicherweise von der Rechtmäßigkeit der Überstunden ausgegangen ist, spielt im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Rügeobliegenheit des Beamten keine Rolle, da die Tatsache, dass Überstunden geleistet wurden, sowie die eigentliche Ausgleichspflicht dieser Überstunden entweder durch bezahlte Dienstbefreiung oder durch Geld dem beklagten Land bewusst waren. 3. Der Anspruch des Klägers ist grundsätzlich auf zeitlichen Ausgleich in angemessenem Umfang gerichtet. Vorliegend sind demnach 124,9 Zuvielarbeitsstunden auszugleichen, die der Kläger im Zeitraum von Januar 2011 bis Januar 2012 über die durchschnittliche Arbeitszeit hinaus geleistet hat und die bis zum krankheitsbedingten Eintritt der Dienstunfähigkeit noch nicht ausgeglichen waren. Der darüber hinaus geltend gemachte Anspruch des Klägers für die vorgehenden Jahre ist verjährt (dazu später unter 5.). Der Umfang der Zuvielarbeit ergibt sich aus den Ausdrucken über die persönliche Dienstzeit des Klägers. Grundsätzlich ist die geleistete Zuvielarbeit monatlich zu ermitteln, was dem Zeiterfassungssystem des beklagten Landes und der Regelung von § 61 Absatz 1 Satz 2 LBG NRW sowie der Verwaltungsvorschrift zu § 3 Absatz 1 Ziffer 2 MArbEVwV entspricht, die für die Ausgleichsfähigkeit von Mehrarbeit auch auf die Überschreitung eines monatlichen Stundenpensums abstellen. Dementsprechend geht auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 29/11 –, juris, Rn. 43, davon aus, dass die Ausgleichsansprüche monatsweise entstehen. Vorliegend erfolgte aufgrund der unregelmäßigen Verteilung der Arbeitszeiten sowie des kontinuierlichen Auf- und Abbaus von Überstunden des Klägers eine monatliche aus dem Auszug über die persönlichen Dienstzeiten ersichtliche Saldierung der geleisteten Stunden. Aus der Sicht des Klägers ist zur Errechnung der geleisteten Zuvielarbeit auf der Grundlage der monatlichen Saldierung von einem Ausgleich zunächst der ältesten Überstunden auszugehen. Eine ausdrückliche Zuordnung des Freizeitausgleichs zu den Überstunden hat das beklagte Land nicht getroffen. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 366 Absatz 2 BGB ist demnach zunächst von der Erfüllung des ältesten Ausgleichsanspruchs auszugehen. Es entspricht zugleich der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die von dem Eintritt der Verjährung zuerst betroffenen Überstunden vorrangig abzugelten. Demnach kann nicht von einer pauschalierten Berechnung der Überstunden in Bezug auf das Kalenderjahr ausgegangen werden. Vielmehr sind zunächst die beispielsweise im Februar 2011 abgebauten sechs Minderstunden von den bereits im Jahr 2010 vorhandenen 141:06 Überstunden abzuziehen. Die Addition der von Januar 2011 bis Januar 2012 geleisteten – aus der tabellarischen Übersicht im Tatbestand ersichtlichen – monatlichen Überstunden des Klägers ergibt 124,9 auch im Zeitpunkt der Zurruhesetzung noch nicht durch Freizeit ausgeglichene Überstunden. Als angemessen ist der Ausgleich von Zuvielarbeit grundsätzlich dann anzusehen, wenn er ebenso lang ist wie der zuvor geleistete rechtswidrig geforderte Dienst. Ein Abzug von monatlich fünf ausgleichslos zu leistenden Stunden ist dabei nicht zulässig. Zwar sind Beamte grundsätzlich verpflichtet, in gewissem Umfang ausgleichslose Mehrarbeit zu leisten, vgl. § 61 Absatz 1 Satz 1 LBG NRW. Dies gilt jedoch nur bei rechtmäßiger Mehrarbeit, nicht aber bei rechtswidrig geforderter Zuvielarbeit. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 29/11 –, juris, Rn. 30 ff. Der grundsätzlich auf angemessenen Freizeitausgleich gerichtete Anspruch des Klägers hat sich in einen finanziellen Ausgleichsanspruch gewandelt, da vorliegend der vorrangige Freizeitausgleich aufgrund der krankheitsbedingten vorzeitigen Zurruhesetzung des Klägers nicht mehr möglich ist. Denn wenn aus von dem Beamten nicht zu vertretenden Gründen ein Freizeitausgleich nicht in angemessener Zeit gewährt werden kann, so gebietet der an Treu und Glauben orientierte Interessenausgleich, dass die Ansprüche nicht untergehen, sondern sich in solche auf finanziellen Ausgleich umwandeln. BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 – 2 C 26/14 –, juris, und vom 26. Juli 2012 – 2 C 29/11 –, juris, Rn. 30 ff; OVG NRW, Urteil vom 16. April 2008 – 6 A 502/05 –, juris. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft dies insbesondere die Fälle, in denen der Beamte – wie vorliegend – nicht mehr in einem aktiven Beamtenverhältnis zum Dienstherrn steht. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 29/11 –, juris. Für den finanziellen Ausgleich kann trotz des grundlegenden Unterschieds zwischen rechtmäßiger Mehrarbeit und rechtswidriger Zuvielarbeit auf die Vorschriften des Mehrarbeitsrechts zurückgegriffen werden, weil der Zweck des Ausgleichs der gleiche ist. In beiden Fällen geht es um einen Ausgleich für eine überobligatorische Heranziehung des Beamten zum Dienst. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 29/11 –, juris. Als Anknüpfungspunkt für den danach zu gewährenden Geldausgleich bieten sich allein die im jeweiligen Zeitpunkt der Zuvielarbeit geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung an. Auf die Besoldung kann nicht zurückgegriffen werden, da diese kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste darstellt, st. Rspr. BVerfG, Beschlüsse vom 30. März 1977 – 2 BvR 1039/75 – u.a., vom 15. Oktober 1985– 2 BvL 4/83 – und vom 20. März 2007 – 2 BvL 11/04 –, juris, sondern vielmehr die Gegenleistung des Dienstherrn dafür ist, dass sich der Beamte mit voller Hingabe der Erfüllung seiner Dienstpflichten widmet. Sie ist nicht auf die Entlohnung von Arbeitsstunden, sondern auf die Sicherstellung einer amtsangemessenen Lebensführung gerichtet. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 29/11 –, juris, Rn. 39 m.w.N. 4. Der finanzielle Ausgleichsanspruch ist auch nicht aus Gründen der Billigkeit ausgeschlossen. Aufgabe des Grundsatzes von Treu und Glauben ist es, im Einzelfall auch den Interessen ihren legitimen Rang zuzuweisen, die in speziellen Rechtsvorschriften nicht oder nicht in dem für erforderlich gehaltenen Maße geschützt werden. Bei seiner Anwendung ist ein verantwortungsvolles Abwägen zwischen den Interessen aller an dem Rechtsverhältnis Beteiligten geboten. Vgl. Roth in: Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, Schuldrecht Allgemeiner Teil, Band 2a, 4. Auflage, § 242 Rdnr. 46; OVG NRW, Urteil vom 16. April 2008 – 6 A 502/05 –, Rn. 43, juris. Dem Anspruch des Klägers auf finanziellen Ausgleich steht nicht entgegen, dass der Kläger ab dem 30. März 2012 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand zum 31. Juli 2014 dienstunfähig erkrankt war. Denn die in die Zurruhesetzung mündende Dienstunfähigkeit des Klägers ist kein vom Beamten zu vertretender Grund und als „neutraler“ Grund weder dem Kläger noch dem beklagten Land ohne Weiteres zurechenbar, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2014 – 3 A 2101/12 – n.v. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Vorliegen eines nicht vom Beamten zu vertretenden Grundes, der zur Unmöglichkeit des Freizeitausgleichs führt, die Grundlage der Umwandlung des Anspruchs in finanziellen Ausgleich. BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 – 2 C 26/14 –, juris, und vom 26. Juli 2012 – 2 C 29/11 –, juris, Rn. 30 ff. Die Dienstunfähigkeit des Klägers steht der Gewährung eines finanziellen Ausgleichs auch nicht deshalb entgegen, weil § 61 Absatz 2 LBG NRW einen finanziellen Ausgleich nur vorsieht, wenn zwingende dienstliche Gründe dem Ausgleich der Mehrarbeit durch Dienstbefreiung entgegengestanden haben, worunter die Erkrankung des Klägers nicht fällt. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2014 – 3 A 2101/12 –, m.w.N., n.v. Denn § 61 Absatz 2 LBG NRW gilt vorliegend nicht unmittelbar und ist auch auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die Erkrankung des Klägers ist vielmehr in die im Rahmen des Billigkeitsanspruchs aus Treu und Glauben durchzuführende Interessenabwägung einzustellen. § 61 Absatz 2 LBG NRW weist in seinem Anwendungsbereich das Risiko des Verlusts des Ausgleichsanspruchs bei Erkrankung letztlich dem Beamten zu. Dieser ist auf der anderen Seite auch nicht verpflichtet, solchen Dienst „nachzuleisten“, dessen zeitgerechte Erbringung ihm ohne sein Verschulden nicht möglich war, ohne dass er insofern seinen Anspruch auf Alimentation verlöre. BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 – 2 C 14/03 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2014 – 3 A 2101/12 –, n.v. Diese in § 61 Absatz 2 LBG NRW vorgesehene Risikoverteilung erscheint im vorliegenden Fall jedoch nicht interessengerecht. Der in § 61 Absatz 2 LBG NRW vorgesehene Ausschluss einer Mehrarbeitsvergütung für den Fall, dass nicht zwingende dienstliche Gründe dem vollständigen Ausgleich der Mehrarbeit entgegenstanden, erscheint nur für den Ausnahmefall der tatsächlich notwendigen und angeordneten rechtmäßigen Mehrarbeit gerechtfertigt. Denn diese darf nach der gesetzlichen Regelung dem Beamten nur in Ausnahmesituationen und in zeitlich eng umgrenzten Tatbeständen abverlangt werden. Wird der Beamte wie vorliegend im Schichtsystem im Rahmen der regulären Dienstplanung ohne ausreichenden Freizeitausgleich kontinuierlich zu rechtswidriger Zuvielarbeit herangezogen, fehlt es an einer Rechtfertigung für die Anwendung des Auschlusskriteriums aus § 61 Absatz 2 LBG NRW. Dem Kläger kann daher seine Erkrankung nicht anspruchsausschließend entgegen gehalten werden. Auch das OVG NRW ist in seinem Urteil vom 16. April 2008 – 6 A 502/05 –, juris, nicht von einem grundsätzlichen Ausschluss des beamtenrechtlichen finanziellen Ausgleichsanspruchs aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ausgegangen, obwohl die dortige Klägerin aufgrund ihrer Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzt worden war, sondern hat vielmehr den Anspruch aus allgemeinen Billigkeitserwägungen abgelehnt. Ebenso geht das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für den insofern vergleichbaren Fall der von Lehrern geleisteten rechtmäßigen „Vorgriffsstunden“ davon aus, dass der fehlende Ausgleich von geleisteter Mehrarbeit im Fall der Krankheit und vorzeitigen Zurruhesetzung aufgrund von Dienstunfähigkeit gegen Art. 3 Absatz 1 GG verstößt. Denn der Staat sei verpflichtet, vom Beamten vorgeleistete Arbeit in jedem Fall auszugleichen. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – 2 C 41/13 –, juris. Allerdings ist auch im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 242 BGB die Ursache des fehlenden Ausgleichs nicht unberücksichtigt zu lassen und in die Billigkeitsentscheidung mit einzubeziehen. Sofern die Verantwortlichkeit für den Wegfall der Möglichkeit der vorrangigen Dienstbefreiung überwiegend beim Kläger läge, entspräche ein finanzieller Ausgleich nicht der Billigkeit. Jedoch trägt auch das beklagte Land nicht vor, dass der Kläger sich einem Freizeitausgleich verweigert hätte. Finanzielle Ausgleichsansprüche sind aber jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn vor der Erkrankung die angespannte Personalsituation der Gewährung von Freizeit zur Abgeltung der entstandenen Ansprüche entgegenstand. Für den Zeitraum vor der Beendigung des Dienstverhältnisses nach Entlassungsantrag BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 26/14 –, juris, Rn. 36. Denn dann sind es letztlich in der Sphäre des Dienstherrn liegende Umstände, die eine Dienstbefreiung unmöglich gemacht haben. Dies ist vorliegend der Fall. Nach dem Vortrag des Klägers war die angespannte Personalsituation in der gesamten Justizvollzugsanstalt F. sowohl für den Aufbau der Überstunden als auch für deren fehlenden Abbau ursächlich. Das beklagte Land hat selbst vorgetragen, dass die angefallenen Überstunden zweifelsfrei dienstlich veranlasst waren. Dem Vortrag des Klägers, dass er aufgrund der angespannten Personalsituation nicht in ausreichendem Umfang Überstunden abbauen konnte, sondern diese vielmehr weiterhin aufgebaut hat, ist das beklagte Land – wie bereits dargelegt – nicht substantiiert entgegen getreten. Zwar trägt das beklagte Land vor, dass kein Personalmangel vorgelegen habe, da dem Kläger kontinuierlich der Abbau von Überstunden ermöglicht worden sei. Der vom beklagten Land vorgetragene Abbau in den Jahren 2010 bis 2012 umfasste jedoch nur zwischen 15% und 30% der bestehenden Überstunden und führte darüber hinaus nicht zu einer Verringerung der Gesamtüberstundenzahl. Vielmehr betrug diese im Januar 2010 112,13 Überstunden und im Zeitpunkt der dauerhaften Erkrankung des Klägers im März 2013 201,68 Überstunden. Zudem wird die angespannte Personalsituation auch durch die vom Kläger vorgetragene und vom beklagten Land unbestrittene mehrfache diesbezügliche Mitteilung des damaligen Dienstplaners an den Anstaltsleiter belegt. Zwar führt der Aufbau von langjähriger Zuvielarbeit und einer Vielzahl von Anspruchsberechtigten nicht allein dazu, dass der Gewährung von Freizeitausgleich zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Jedoch ist es insbesondere in dem Verwaltungsbereich des Strafvollzuges, der der unmittelbaren Gefahrenabwehr dient und mit dem der Staat Leib und Leben seiner Bürger schützt, nicht hinnehmbar, wenn der Sicherheitsstandard aufgrund fehlenden Personals über einen längeren Zeitraum herabgesenkt werden müsste. Welche personelle Ausstattung erforderlich ist, unterfällt dabei allein der Organisationsentscheidung des Dienstherrn. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 29/11 –, Rn. 37, juris. Da vorliegend nicht davon ausgegangen werden kann, dass das beklagte Land den Kläger ohne Notwendigkeit kontinuierlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus zu Diensten herangezogen hat, spricht auch dieser Umstand für die angespannte Personalsituation und den darauf beruhenden fehlenden ausreichenden Abbau von Überstunden. Die verbleibenden – nicht verjährten – 124,9 Überstunden entsprechen einer Arbeitszeit von rund drei Wochen, die gesamten nicht ausgeglichenen 201,68 Überstunden sogar einer Arbeitszeit von knapp fünf Wochen. Es dürfte sich daher nicht um eine im Schichtsystem üblicherweise aufgebaute Anzahl handeln, die – wie Mehrarbeit, die durch einen Wochenenddienst anfällt – ohne Weiteres in der Dienstplanung desselben oder des nächsten Monats und damit zeitnah ausgeglichen worden wäre. Das beklagte Land kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Kläger keine Anträge auf Gewährung des ihm zustehenden Freizeitausgleichs gestellt habe, um dem beklagten Land die Überprüfung zu ermöglichen, ob zwingende dienstliche Gründe der Gewährung von Dienstbefreiung entgegenstehen. Zwar steht dem Kläger kein Wahlrecht zwischen Freizeitausgleich und einem Ausgleich in Geld zu (kein „dulde und liquidiere“), vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 26/14 –, juris, Rn. 39. Der Kläger hat sich jedoch seinem unbestrittenen Vortrag nach dem Abbau von Überstunden in der Justizvollzugsanstalt F. nicht verweigert. Auch im Rahmen von rechtmäßiger Mehrarbeit im Sinne von § 61 LBG NRW liegt es primär im Verantwortungsbereich des beklagten Landes, die geleistete Mehrarbeit durch Dienstbefreiung auszugleichen, um die Belastung der Beamten zu kompensieren und schnellstmöglich zu einem regulären Dienstbetrieb zurückkehren zu können sowie die Entstehung von Ansprüchen auf eine Mehrarbeitsvergütung zulasten des beklagten Landes zu vermeiden. So geht der Gesetzeswortlaut in § 61 Absatz 1 Satz 2 LBG NRW davon aus, dass dem Beamten innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren ist. Das beklagte Land darf nur dann von einer Dienstbefreiung absehen, wenn zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Dies gilt vor allem in der vorliegenden Arbeitsorganisation, bei der Dienstpläne die Arbeitsleistung der jeweiligen Beamten vorgeben und es somit in der Hand des beklagten Landes liegt, Dienste und Freizeitausgleich in Einklang zu bringen. Wenn jedoch der Kläger aus dienstlichen Gründen seinen Erholungsurlaub zurückgibt, um an der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes mitzuwirken, kann ihm kaum entgegengehalten werden, dass er einen Antrag auf Freizeitausgleich hätte stellen müssen, um seine Bereitschaft zum Abbau von Überstunden zu signalisieren, zumal er auch Überstunden durch die ihm gewährten dienstfreien Tage abbauen konnte. Darüber hinaus geht das Bundesverwaltungsgericht – wie bereits dargelegt – davon aus, dass allein eine – vorliegend entbehrliche – Rüge des Beamten ausreichend ist und gerade kein Antrag auf Freizeit- oder finanziellen Ausgleich zu stellen ist. Zudem hat das beklagte Land nicht substantiiert vorgetragen, dass dem Kläger im Zeitraum seiner Erkrankung im Gegensatz zu den Vorjahren tatsächlich Dienstbefreiung in erheblichem Umfang gewährt worden wäre und nicht wie im Jahr 2007 nur ein finanzieller Ausgleich vorgesehen war. Zwar entsprach dieses Vorgehen grundsätzlich dem „Überstundenabbaukonzept“ des beklagten Landes. Das beklagte Land trägt jedoch selbst auf Seite 8 seines Schriftsatzes vom 18. April 2016 vor, dass angedacht gewesen sei, diese Praxis des Abbaus zu erweitern, falls dies möglich gewesen wäre, und schränkt damit die Zusage, dass die Überstunden sicher abgebaut worden wären, ein. Im vorliegenden Fall erscheint auch die Verweisung des Klägers auf die in der Vergangenheit bestehende Möglichkeit des Rechtsschutzes gegen die rechtswidrige Inanspruchnahme bzw. zur Erzwingung weiteren Freizeitausgleichs nicht sachgerecht. Zwar können grundsätzlich zur Verfügung stehende einfachere Möglichkeiten zur Wahrung der Rechte nicht die Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben verhindern, sie können jedoch ein Mitverschulden begründen. OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 2006 – 6 A 4767/03 –, juris. Jedoch kann vom Kläger im Rahmen des billigen Interessenausgleichs keine bessere Rechtskenntnis erwartet werden als von seinem Dienstherrn. Vorliegend war der Kläger aufgrund der Vorgaben des Dienstplanes zunächst formal verpflichtet, zu diesen Zeiten zum Dienst zu erscheinen. Der Kläger ging zudem – wie die Klageerhebung deutlich macht – davon aus, dass er rechtmäßige Mehrarbeit im Sinne des § 61 LBG NRW leistete. Für den Kläger war nicht ersichtlich, dass ihm mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung von Mehrarbeit ein gesetzlicher Anspruch aus § 61 LBG NRW weder auf Freizeitausgleich noch auf Mehrarbeitsvergütung zustand, sondern schon der Freizeitausgleich rechtlich nur aus § 242 BGB bzw. einer Selbstbindung des beklagten Landes herzuleiten war. Das beklagte Land selbst ging gleichfalls von der Rechtmäßigkeit der im Schichtdienst praktizierten Regelung aus. Denn nach seinem Vortrag wäre Mehrarbeit erst dann formell angeordnet worden, wenn sich ein Beamter geweigert hätte, die Vorgaben des Dienstplans zu erfüllen. Da das beklagte Land davon ausging, den Dienstplan notfalls zwangsweise durchsetzen zu können, muss es von der Rechtmäßigkeit der Dienstplangestaltung ausgegangen sein. Von dem Beamten auf der anderen Seite eine höhere Rechtskenntnis als von seinem Dienstherrn zu verlangen, entspricht nicht dem billigen Interessenausgleich im Fall der rechtswidrig geleisteten Zuvielarbeit. Eine Verweisung des Klägers auf die Möglichkeit, der Übertragung von Diensten zu widersprechen oder dagegen sogar Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen bzw. den Freizeitausgleich gerichtlich zu erzwingen, wäre unter diesen Umständen lebensfremd, vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 2006 – 6 A 4767/03 –, juris, zumal das beklagte Land vorliegend gegenüber seinen Bediensteten den Anspruch auf Freizeitausgleich nie abgestritten hat. Die ausnahmsweise Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung führt entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht zu einer generellen Kommerzialisierung von Überstunden. Die Gestaltung der Dienstzeiten der Beschäftigten der Justizvollzugsanstalt liegt in der Hand des beklagten Landes. Es ist nicht der Entscheidung der Beschäftigten überlassen, Zuvielarbeit zu generieren und diese dann später zu „kommerzialisieren“. Es erscheint treuwidrig, Zuvielarbeit im Dienstplan festzulegen und in Anspruch zu nehmen, diese nicht als Mehrarbeit entsprechend den Vorgaben des § 10 AZVO und damit unter Umgehung der gesetzlichen – gerade auch die finanzielle Kompensation vorsehenden – Rechtsfolgen einzufordern und den Beamten im Fall der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit auf das Verbot der Kommerzialisierung von Mehrarbeit zu verweisen. 5. Die vom Kläger für die Jahre 2011 und 2012 geltend gemachten Ausgleichsansprüche sind nicht gemäß § 214 BGB verjährt. Der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch aus § 242 BGB i.V.m. § 61 Absatz 2 LBG NRW unterliegt der regelmäßigen Verjährung, die sich mangels spezialgesetzlicher Verjährungsvorschriften nach den Regelungen der §§ 195 ff. BGB richtet. Ausgleichsansprüche verjähren entsprechend § 195 BGB innerhalb der Regelverjährungsfrist von drei Jahren. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 29/11 –, juris, Rn. 41 ff. Nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Zuvielarbeit begründet einen einheitlichen Ausgleichsanspruch des betroffenen Beamten. Bei den monatsweise entstandenen Ausgleichsansprüchen des Klägers begann die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres, hier der Jahre 2011 und 2012. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der Umwandlung des zunächst auf Freizeitausgleich gerichteten Anspruchs in einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich nicht um die Entstehung eines neuen Anspruchs, dessen Verjährung neu zu laufen beginnt. Vielmehr ändert sich nur die Form des wegen des Verstoßes gegen die regelmäßige Arbeitszeit gebotenen Ausgleichs. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 26/14 –, juris. Darüber hinaus setzt der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 199 Absatz 1 Nr. 2 BGB voraus, dass der Kläger als Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dem Kläger war bekannt, dass er für das beklagte Land Überstunden leistete. Dass er auch aus dieser Kenntnis die richtigen Rechtsfolgerungen gezogen hat, wird für den Beginn der Verjährungsfrist nicht vorausgesetzt. Da ihm jedoch ausweislich seiner Personalakte zumindest im Jahr 2007 bereits 22 Überstunden ausgezahlt wurden, hätte ihm ein Ausgleichsanspruch zumindest bekannt sein müssen. Darüber hinaus wurde ihm auch kontinuierlich Freizeitausgleich gewährt. Die Ansprüche des Klägers aus dem Jahr 2012 wären damit erst mit Ablauf des Jahres 2015 verjährt, sodass die Klageerhebung am 24. Februar 2015 gemäß § 204 Absatz 1 Nr. 1 BGB den Lauf der Verjährungsfrist gehemmt hat. Der Lauf der Verjährungsfrist für die Ansprüche aus dem Jahr 2011 wurde zwar nicht durch die Einlegung des vorliegend nicht gemäß § 104 Absatz 1 Satz 2 LBG NRW erforderlichen Widerspruchs vom 24. September 2014 gemäß § 204 Absatz 1 Nr. 12 BGB gehemmt. Jedoch darf sich das beklagte Land – sofern für das Jahr 2011 überhaupt beabsichtigt – insoweit gemäß § 242 BGB nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Regelmäßige Voraussetzung für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung im Rahmen der Verjährungseinrede ist, dass der Schuldner eine Tätigkeit entfaltet und Maßnahmen trifft, die den Gläubiger veranlassen, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1971 – VI C 66.65 –, juris. Die dem Kläger erteilte Rechtsmittelbelehrung zielte auf die Erhebung eines Widerspruchs ab und veranlasste den Kläger dazu, zunächst von einer Klageerhebung abzusehen, sodass die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der vom Kläger für die im Jahr 2010 geleisteten Überstunden geltend gemachte Ausgleichsanspruch ist mit Ablauf des Jahres 2013 gemäß § 214 BGB verjährt. Bei den monatsweise entstandenen Ausgleichsansprüchen des Klägers begann gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2010. Darüber hinaus hätte der Kläger – wie bereits dargelegt – zumindest gemäß § 199 Absatz 1 Nr. 2 BGB Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände haben müssen. Für diesen Zeitraum ist dem beklagten Land auch die Erhebung der Einrede der Verjährung nicht aus Billigkeitsgründen gemäß § 242 BGB verwehrt. Denn auch eine unmittelbare Klageerhebung im Jahr 2014 hätte den Eintritt der Verjährung der Überstunden aus dem Jahr 2010 nicht mehr verhindert. Dass das beklagte Land zuvor eine Tätigkeit entfaltet und Maßnahmen getroffen hätte, die den Kläger dazu veranlasst hätten, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen, ist nicht ersichtlich. III. Der Hilfsantrag des Klägers ist nur insoweit zu bescheiden, als er die bislang nicht zugesprochenen Überstunden aus dem Jahr 2010 betrifft. Eine Neubescheidung des Anspruchs des Klägers auf finanziellen Ausgleich dieser Überstunden kommt jedoch auch nicht in Betracht, da insoweit Verjährung eingetreten ist (s.o.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Absatz 1 Satz 1 Var. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Absatz 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 3.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Absatz 3 Satz 1 GKG erfolgt und ergibt sich unter Zugrundelegung der Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung gemäß § 4 MVergV für die Überstunden aus den geltend gemachten Jahren von 2010 bis 2012. Der Hilfsantrag war gemäß § 45 Absatz 1 Satz 2 und 3 GKG nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da er denselben Gegenstand wie der Hauptantrag betrifft.