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Urteil

20 K 328/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0504.20K328.16A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Einzelrichter folgt den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Dezember 2015 und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, § 77 Abs. 2 AsylG. Ergänzend sei ausgeführt: Die Ablehnung des Asylgesuchs als offensichtlich unbegründet ist schon deshalb zutreffend, weil der Kläger aus einem sicheren Herkunftsstaat i.S.v. § 29 a AsylG stammt. Die gesetzliche Vermutung ist nicht widerlegt. Der Kläger hat seine Heimat Albanien verlassen, um seine wirtschaftliche Lage zu verbessern und sich im Bundesgebiet behandeln zu lassen. Dies begründet einen im Asylverfahren zu prüfenden Anspruch nicht. Auch ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ist nicht festzustellen. Die unstreitig bei dem Kläger vorliegende psychische Erkrankung begründet eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers nicht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwer wiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist dabei nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaates gewährleistet ist, § 60 Abs. 7 S. 4 AufenthG. Ausweislich der von dem Kläger vorgelegten gutachterlichen klinisch-psychologischen Bescheinigung des Psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge E. (ohne Datum) leidet der Kläger unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Es handele sich um ein spezifisches und hoch komplexes Krankheitsbild, bei dem es aus klinischer Sicht extrem unwahrscheinlich erscheine, dass es zuvor durch einen psychotherapeutisch-klinischen Laien „angelesen“ werden könne. Es hätten sich auch weiterhin keine Hinweise auf eine Simulation des Störungsbildes ergeben. Das Störungsbild beruhe auf belastenden familiären Erfahrungen in Albanien. So sei der Kläger 14 Jahre alt gewesen, als er seinen Vater nach dessen Selbstmord aufgefunden habe. Der Kläger sei in dieser Situation ganz allein und hilflos gewesen. Seitdem gehe es ihm sehr schlecht. Mit dem Tod seiner Mutter vor fünf Jahren habe sich der Zustand des Klägers zusätzlich verschlechtert. Die Großmutter habe, genau wie der Vater, Dinge und Menschen gesehen, die nicht existent gewesen seien. Einen Tag nach der Geburt seines Sohnes sei dann die Großmutter gestorben. Seine Mutter sei anschließend an Krebs erkrankt und daran gestorben, da die Familie kein Geld für die notwendigen Behandlungen habe aufbringen können. Aufgrund seiner seit 15 Jahren andauernden psychischen Probleme habe der Kläger in Albanien mehrere Ärzte konsultiert, doch hätten ihm alle bescheinigt, dass er nichts habe und sie ihm nicht helfen könnten. Der Kläger sei aufgrund des Störungsbildes dringend psychotherapeutisch behandlungsbedürftig. Es sei eine Trauma spezifische Psychotherapie in seiner Muttersprache notwendig. Im Falle einer fehlenden oder mangelhaften Behandlung sei mit einer deutlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen. Es drohe eine zunehmende Chronifizierung und Verstärkung der bestehenden Symptomatik. In kritischen Situationen sei konkret mit suizidalen und selbst verletzenden Handlungen des Klägers zu rechnen. Das Risiko sei vor dem Hintergrund bestehender Suizidgedanken und Selbstverletzungen in der Vergangenheit als besonders hoch einzuschätzen. Eine Zwangsausreise würde mit höchster Wahrscheinlichkeit zu einer Retraumatisierung führen. Unterstellt man als wahr, dass der Auslöser der Posttraumatischen Belastungsstörung des Klägers darin liegt, dass er im Alter von 14 Jahren seinen Vater aufgefunden hat, nachdem dieser Selbstmord begangen hatte, so ist festzustellen, dass dieses Ereignis ca. 13 Jahre zurück liegt. Während dieser Zeit hat der Kläger ununterbrochen in seinem Heimatland Albanien gelebt. Sein Gesundheitszustand war dabei schlecht. Er hat sich bei verschiedenen Ärzten vorgestellt, ohne dass dies zu einer Verbesserung seines Zustands geführt hat. Eine laufende Verschlechterung seines Krankheitsbildes hat aber nicht stattgefunden. Die Notwendigkeit einer stationären Unterbringung des Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus hat sich zu keinem Zeitpunkt ergeben. Auch Medikamente hat der Kläger nach seinen Angaben in Albanien nicht eingenommen, um seinen Zustand zu verbessern, obwohl dies möglich gewesen wäre. Es ist für den Einzelrichter deshalb nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen sich der Gesundheitszustand des Klägers für den Fall, dass er nach Albanien zurückkehren müsste, anders darstellen sollte, als während der Zeit vor seiner Ausreise. Es gibt keine einschneidenden Ereignisse, die den Kläger gerade jetzt zur Ausreise veranlasst haben und die für den Verlauf seiner Erkrankung relevant sein könnten. Sein Gesundheitszustand ist vielmehr chronisch. Dies spricht eher dafür, dass es dem Kläger in der Heimat unverändert schlecht gehen wird, nicht aber erheblich schlechter. Wäre der Gesundheitszustand des Klägers Fluchtursache gewesen, hätte er außerdem viel früher ausreisen müssen. Die Ehefrau des Klägers hat diesbezüglich gegenüber dem Bundesamt erklärt, die Familie sei hauptsächlich aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist. Sie hätten kein Haus gehabt, weil das Haus der Familie jetzt dem Onkel gehöre, der sie nicht haben wolle. Die Erkrankung des Klägers stand danach nicht im Vordergrund der Ausreise, sie ist erst im Klageverfahren zum zentralen Vorbringen gemacht worden. Ob eine Behandlung im Bundesgebiet den Zustand des Klägers verbessern könnte, ist dabei nicht relevant. Eine ausbleibende Verbesserung ist mit einer erheblichen, konkreten Verschlechterung seiner Erkrankung i.S.v. § 60 Abs. 7 AufenthG nicht gleichzusetzen. Einen Anspruch auf medizinische Optimalversorgung im Bundesgebiet vermittelt § 60 Abs. 7 AufenthG nicht. Zwar prognostiziert das Psychosoziale Zentrum für den Fall einer Rückführung des Klägers in seine Heimat die Gefahr einer Retraumatisierung mit selbstschädigenden Handlungen des Klägers. Ob diese Gefahr aber über den zeitlichen Rahmen der eigentlichen Abschiebung hinaus geht, ist der gutachterlichen Stellungnahme nicht zu entnehmen. Relevant für das Asylverfahren sind jedoch nur zielstaatsbezogene Gefahren, nicht die Gefahren der Abschiebung selbst. Die gutachterliche Bescheinigung des Psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge E. lässt auch nicht erkennen, aus welchen Umständen der Psychologe I. -T. die Gefahr einer wesentlichen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Klägers schließt, obwohl eine solche wesentliche Verschlimmerung während des Aufenthaltes des Klägers in Albanien nicht eingetreten ist. Die Gefahren, denen § 60 Abs. 7 AufenthG begegnen will, haben sich in den 13 Jahren seit dem Eintritt des Trauma auslösenden Ereignisses nicht verwirklicht. Die gutachterliche Bescheinigung des psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge E. setzt sich mit diesem Widerspruch nicht auseinander. Die Bescheinigung ist ersichtlich von dem Wunsch getragen, eine Prognose über den Gesundheitszustand des Klägers abzugeben, die den Anforderungen des § 60 Abs. 7 AufenthG genügt. Dies vermag den Einzelrichter nicht zu überzeugen. Es kommt hinzu, dass es sich bei der Frage, ob bei einem psychisch kranken Ausländer bei Rückführung in sein Heimatland eine Retraumatisierung und eine Suizidgefährdung eintritt, um ein ungewisses Ereignis der Zukunft handelt, das auch ein ärztlicher Gutachter nicht mit der notwendigen Sicherheit prognostizieren kann, vgl. Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 20. August 2004 – 13 A 3245/04.A -. Insofern vermag es nicht zu überzeugen, wenn das Psychosoziale Zentrum für Flüchtlinge schon nach einem zweimaligen Besuch des Klägers die Prognose abgibt, es sei konkret mit suizidalen Handlungen des Klägers zu rechnen, wenn dieser nach Albanien abgeschoben werden sollte. Im Übrigen gilt: nicht jede Form der Suizidalität ist geeignet, eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen. Jedenfalls die zeitlich begrenzte bloße innere Hinwendung zu Selbsttötungsgedanken rechtfertigt ohne das Hinzutreten äußerer damit im Zusammenhang stehender Anzeichen einer Gesundheitsverschlechterung wie Verletzungshandlungen, körperlichem Verfall oder vegetativer Auffälligkeiten nicht die Annahme einer besonders intensiven Gesundheitsverschlechterung, wie sie § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG voraussetzt, vgl. Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 27. Januar 2015 – 13 A 1201/12.A -. Wie der gutachterlichen Stellungnahme zu entnehmen ist, hatte der Kläger auch in der Vergangenheit schon Suizidgedanken, die er allerdings nie in die Tat umgesetzt hat. Die Sorge um sein Kind habe ihn davon abgehalten. Diese Sorge besteht fort. Der Kläger lebt in einer intakten Familie mit Frau und Kind zusammen. Diese Bindungen sind nicht nur eine zusätzliche Verantwortung für den Kläger, die ihn belasten könnte, sie geben ihm auch Halt. Aus welchen Gründen zukünftig die reale Gefahr drohen sollte, dass der Kläger suizidalen Gedanken auch Taten folgen lässt, ist der gutachterlichen Stellungnahme nicht zu entnehmen. Zwar wird auf Seite fünf oben auf bestehende Selbstverletzungen Bezug genommen, an konkreten, nachvollziehbaren Angaben dazu fehlt es aber. Der Kläger hat dies auch nicht erwähnt, weder gegenüber dem Bundesamt noch im Termin zur mündlichen Verhandlung. Es ist außerdem so, dass einer möglichen Retraumatisierung des Klägers durch eine adäquate medizinische Behandlung in Albanien begegnet werden könnte. Nach den Erkenntnissen der Kammer über die Behandlungsmöglichkeiten in Albanien ist davon auszugehen, dass psychisch kranke Personen in Albanien ausreichende medizinische Hilfe erhalten. Psychische Erkrankungen sind in Albanien medikamentös und therapeutisch behandelbar. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten und es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen, vgl. J. Moser, Schweizer Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung, Blutrache, 13. Februar 2013, S. 4 ff.; Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tirana vom 6. Dezember 2010 an das Bundesamt (zur medizinischen Versorgung in Albanien), Auskünfte der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tirana vom 29. März 2013 an das Bundesamt (zur medikamentösen und fachärztlichen Behandlung von psychischen Krankheitsbildern), vom 1. Juni 2012 an das Bundesamt (zu den Behandlungsmöglichkeiten einer PTBS und den zu tragenden Eigenkosten bei Inanspruchnahme eines Psychotherapeuten). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass mit einer Abschiebung des Klägers nach Albanien eine Unterbrechung seiner medikamentösen Versorgung einhergehen würde. Es ist auch nicht zu besorgen, dass die grundsätzlich mögliche medizinische Behandlung für den Kläger aus tatsächlichen Gründen nicht erreichbar wäre. In den staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist die medizinische Versorgung grundsätzlich kostenlos über ein staatliches „Health Insurance Institute“ gewährleistet (HII). Ebenso werden ambulante Behandlungen für versicherte Patienten von der Krankenversicherung abgedeckt und die staatliche Krankenkasse übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste vorhandene Generikum bei Standard-Medikamenten, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10 Juni 2015, S. 13; Schweizer Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung, Blutrache, Auskunft der SFH Länderanalyse vom 13. Februar 2013, S. 7. Bei dieser Sachlage kann aus dem Umstand, dass der Kläger, wie der gutachterlichen Stellungnahme zu entnehmen ist, in Albanien bisher auf Ärzte gestoßen ist, die ihm nicht ausreichend helfen konnten, nicht geschlossen werden, dass eine medizinische Hilfe in Albanien generell nicht möglich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG.