Beschluss
18 L 1370/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:0511.18L1370.16.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin mit dem Az. 18 K 5326/16 wird wiederhergestellt, soweit die Klage gegen die Regelungen „Leinenzwang“ und „Maulkorbzwang“ in der Ordnungsverfügung des Ordnungsamtes des Oberbürgermeisters der Stadt L. vom 16. März 2016 gerichtet ist.
Ferner wird die aufschiebende Wirkung der Klage insofern angeordnet, als bei Zuwiderhandlungen gegen Leinenzwang und Maulkorbzwang ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000,- EUR festgesetzt worden ist.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 2.532,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin mit dem Az. 18 K 5326/16 wird wiederhergestellt, soweit die Klage gegen die Regelungen „Leinenzwang“ und „Maulkorbzwang“ in der Ordnungsverfügung des Ordnungsamtes des Oberbürgermeisters der Stadt L. vom 16. März 2016 gerichtet ist. Ferner wird die aufschiebende Wirkung der Klage insofern angeordnet, als bei Zuwiderhandlungen gegen Leinenzwang und Maulkorbzwang ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000,- EUR festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 2.532,- EUR festgesetzt. Gründe: Der am 18. April 2016 eingegangene Antrag der Antragstellerin mit dem sinngemäßen Begehren, die aufschiebende Wirkung der Klage mit dem Az. 18 K 5326/16 gegen die Ordnungsverfügung des Ordnungsamtes des Oberbürgermeisters der Stadt L. vom 16. März 2016 hinsichtlich aller darin enthaltener Regelunge wiederherzustellen bzw. erstmals anzuordnen, ist insgesamt zulässig und im tenorierten Umfang auch begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen bzw. wiederherstellen. Abzustellen ist vorrangig auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der Hauptsache, falls diese bereits feststellbar sind. Dies ist vorliegend der Fall. Die Anordnung an die Antragstellerin, dass der Hund E. innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Verfügung einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt zur Begutachtung vorzuführen ist, wird sich voraussichtlich als rechtmäßig herausstellen. Die Vorfälle vom 25. September 2015 und vom 22. Oktober 2015 bieten auch in Ansehung der Einlassung der Antragstellerin hinreichenden Anlass, auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 LHundG NRW zur Gefahrerforschung und Vorbereitung einer Entscheidung über die Gefährlichkeit des Hundes nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW eine zeitnahe Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt anzuordnen. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin, soweit ihm gefolgt werden kann, ergibt sich nicht, dass eine amtsärztliche Begutachtung des Hundes entbehrlich sein könnte, weil dessen Ungefährlichkeit bereits fest steht. Insbesondere die Schilderung des Vorfalls vom 22. Oktober 2015 durch die Antragstellerin entbehrt innerer Schlüssigkeit. Die Behauptung, das zwölfjährige Mädchen M. habe ein Bein hochgezogen und sei dabei hingefallen, als der Hund sie berührt habe, ergibt keinen Sinn. Warum soll ein Kind ein Bein hochziehen und umfallen, wenn sich ein Hund nähert? Es spricht deutlich mehr für die Schilderung der Mutter von M. , wonach der Hund M. in den (durch Gummistiefel geschützten) Unterschenkel gebissen und an ihr gezerrt habe und diese deshalb auf den Rücken gefallen sei. Die Schilderung der Vorfälle durch die Mutter von M. sowie die durch Lichtbilder dokumentierten Verletzungen an der Lippe von M. erweisen sich als tragfähige Grundlage, der Frage der Gefährlichkeit von E. durch eine amtstierärztliche Untersuchung weiter nachzugehen. Unerheblich ist, dass die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten gegenüber der Antragsgegnerin mit E-Mail vom 15. März 2016 angekündigt hat, den Hund freiwillig einem Amtstierarzt vorstellen zu wollen. Diese Erklärung ist jederzeit frei widerruflich, bindet die Antragstellerin, die auch der Mutter des geschädigten Kindes M. zuvor anderweitige Zusagen gemacht hatte, die nach den Angaben der Mutter aber nicht eingehalten worden sind, nicht und kann daher eine zügige Sachverhaltsaufklärung nicht sicher gewährleisten. Es steht der Antragstellerin frei, die Regelung zu befolgen und so die Festsetzung eines Zwangsgeldes zu vermeiden. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Antrag, soweit die Antragstellerin sich gegen die Regelung wendet, den Hund innerhalb des befriedeten Besitztum so zu halten, dass er dieses gegen ihren Willen nicht verlassen kann. Hierbei handelt es sich um die Konkretisierung einer Grundpflicht aus § 2 Abs. 1 LHundG NRW, die jedenfalls im Zusammenhang mit anderen notwendigen Maßnahmen auch anlasslos verfügt werden kann. Hinsichtlich der angeordneten Regelungen Leinenzwang und Maulkorbzwang bietet die Klage gegenwärtig Aussicht auf Erfolg. Der Leinen- und Maulkorbzwang ist unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin diese Maßnahmen nach den zu weiterer Aufklärung des Sachverhalts Anlass gebenden Vorfällen vom 25. September 2015 und vom 22. Oktober 2015 sogleich dauerhaft angeordnet hat. Nach der Konzeption des Landeshundegesetzes kann ein Sachverhalt, der möglicherweise unter § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW fällt, Anlass zu einer Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt geben. Dies ergibt sich ausdrücklich aus § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW, wonach die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt erfolgt. In diesem Stadium der Gefahrerforschung ermächtigt die hunderechtliche Generalklausel in § 12 Abs. 1 LHundG NRW außer zu Gefahrerforschungsmaßnahmen nur zu vorläufigen Maßnahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr, indem etwa ein vorläufiger Leinen- und/oder Maulkorbzwang angeordnet werden kann. Der Abschluss der amtstierärztlichen Begutachtung bildet mithin eine Zäsur. Die Behörde wird anschließend regelmäßig eine abschließende Entscheidung darüber treffen, ob gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt wird oder nicht. Je nach Lage der Dinge kommen auch Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW in Betracht. Hierüber ist jedoch eine neue, den gesamten, näher aufgeklärten Sachverhalt einbeziehende Entscheidung zu treffen. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. November 2013, - 5 B 592/13 -, juris, m.w.N. Demgegenüber verstößt das Vorgehen der Antragsgegnerin gegen das Übermaßverbot und ist zugleich widersprüchlich, weil sie trotz gleichzeitiger Anordnung einer – weitere Aufklärung versprechenden – amtstierärztlichen Begutachtung mit dem Leinen- und Maulkorbzwang unmittelbar endgültige Maßnahmen der Gefahrenabwehr angeordnet hat. Ein solches Vorgehen ist mit der Systematik des Landeshundegesetzes – insbesondere mit § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW – nicht vereinbar, auch wenn es sich bei der Begutachtung durch den Amtsveterinär um ein bloßes Verfahrenserfordernis handelt. Der betroffene Hundehalter muss nicht damit rechnen, dass eine abschließende Entscheidung über dauerhafte bzw. zumindest längerfristige Maßnahmen der Gefahrenabwehr schon vor vollständiger Sachverhaltsaufklärung ergeht. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. November 2013, a.a.O. Die Anträge auf Aussetzung der Zwangsgeldandrohung folgen den Erfolgsaussichten der zu vollstreckenden Verfügungen. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetz sofort vollziehbare Gebührenfestsetzung erstmals anzuordnen, ist nach § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO unzulässig, weil die Antragstellerin weder einen vorherigen Aussetzungsantrag bei der Behörde gestellt noch behauptet hat, dass Vollstreckung droht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist gemäß §§ 53, 52 Absatz 2 und 3 GKG erfolgt. Für alle vier Grundverfügungen war insgesamt ein Auffangwert (5.000,- Euro) anzusetzen, der wegen der Vorläufigkeit zu halbieren ist. Die verbundenen Zwangsgeldandrohungen wirken sich nicht aus. Der Gebührenbescheid ist mit 25 % der Höhe der festgesetzten Gebühr in die Streitwertfestsetzung eingeflossen.