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Urteil

28 K 5714/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0511.28K5714.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke G.----markt 2 bis 5 sowie V.--------straße 2 und 4 in S. . Die Grundstücke befinden sich im Zentrum des historischen Stadtkerns der Stadt S. am Markt gegenüber dem Alten Rathaus. Zur Erhaltung des historischen Stadtbildes S1. einschließlich der Reste des ehemaligen kurfürstlichen Schlosses (Kellnerei) und des Qturmes sowie der ehemaligen Festungsanlagen beschloss der Rat der Stadt S. am 7. Juni 1988 gemäß § 5 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) die Satzung für den Denkmalbereich Nr. 2 "Stadtkern S. “(Denkmalbereichssatzung), durch die an baulichen Anlagen und Freiflächen im räumlichen Geltungsbereich der Satzung besondere Anforderungen nach Maßgabe dieser Satzung gestellt werden. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Denkmalbereichssatzung wird der bezeichnete Denkmalbereich unter Schutz gestellt, weil die historische Bausubstanz des Stadtkerns innerhalb der Wälle sowie die Reste der Festungsanlagen für die geschichtliche und städtebauliche Entwicklung von S. bedeutend sind und aus wissenschaftlichen, volkskundlichen und städtebaulichen Gründen an ihrer Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Nach § 5 Abs. 1 der Denkmalbereichssatzung gelten in ihrem räumlichen Geltungsbereich – von dem die oben genannten Grundstücke erfasst werden die Vorschriften des DSchG, insbesondere die Vorschriften des § 9 DSchG. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Denkmalbereichssatzung unterliegen Änderungen von baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung der Erlaubnispflicht aus den in § 3 genannten Gründen. Bei den Gebäuden G.----markt 2 bis 5 handelt es sich gemäß Anlage 3 der Denkmalbereichssatzung um Baudenkmäler im Sinne von § 2 Abs. 2 DSchG. Im Dezember 2011 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Hotels mit Gastronomie- und Konferenzräumen auf den genannten Grundstücken. Beabsichtigt war, in einem 1. Bauabschnitt die Häuser in der V.--------straße sowie alle Hofgebäude abzubrechen und die historischen Dachstühle der Häuser am G.----markt 2 bis 4 wiederverwendbar zurückzubauen, die Gebäude anschließend zu entkernen und dort Stahlbetondecken einzuziehen. Das Amt für Denkmalpflege des Beklagten erklärte die im Denkmalbereich und an den Baudenkmälern geplanten Maßnahmen – Sanierung und Umbau/Umnutzung der Baudenkmäler sowie Neubau im Denkmalbereich S. Innenstadt an der V.--------straße - laut vorliegender Planung für unbedenklich aus denkmalpflegerischer Sicht und stellte das Benehmen nach § 21 Abs. 4 DSchG her. Daraufhin erteilte die Stadt S. dem Kläger mit Bescheid vom 30. Januar 2012 die denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 DSchG. Nachdem der Kläger im April 2012 geänderte Baupläne vorgelegt hatte, die nunmehr den Neubau eines Kellergeschosses umfassten, erteilte die Stadt S. dem Kläger auch insoweit die denkmalrechtliche Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 1 DSchG und am 23. November 2012 die Baugenehmigung für das o.g. Vorhaben. Im März 2013 legte der Kläger dem Fachbereich Stadtentwicklung und Bauordnung der Stadt S. einen ersten Nachtrag zur denkmalrechtlichen Erlaubnis vor, ausweislich dessen sich nach Beginn der Arbeiten die Giebel der Häuser G.----markt 2, 3 und 4 als instabil erwiesen hatten, weshalb bedingt durch die statischen Gegebenheiten ein kontrollierter Abbruch einzelner Wände und deren Neuaufbau geplant war. Im April 2013 legte der Kläger in einem zweiten Nachtrag erneut eine veränderte Planung vor, ausweislich derer nunmehr u.a. beabsichtigt war, einen Großteil der Grundstücke mit einer Tiefgarage mit rückwärtiger Zufahrtsrampe zu versehen und hierauf in der V.--------straße einen 3-geschossigen Hotelflügel zu erstellen. Diese Nachträge wurde dem Amt für Denkmalpflege des Beklagten sowie dem Amt für Bodendenkmalpflege des Beklagten mit der Bitte zugeleitet, das Benehmen herzustellen. In dem Anschreiben an das Amt für Bodendenkmalpflege heißt es, das Gebäude befinde sich nicht in einem eingetragenen Bodendenkmal. Da es sich hier aber um einen Teilbereich des historischen Stadtkerns handele, werde um Prüfung gebeten, ob archäologische Begleitung nötig sei. Mit zwei Schreiben aus Mai bzw. Juni 2013 erklärte das Amt für Denkmalpflege des Beklagten gegenüber der Stadt S. die an den Baudenkmälern geplanten Maßnahmen – Sanierung der Gebäude und die Erweiterung bzw. Umbauten und Anbauten – laut vorliegender Planung für unbedenklich aus denkmalpflegerischer Sicht und stellte insoweit – auch zum Nachtrag über die statische Sicherung – das Benehmen nach § 21 Abs. 4 DSchG her. Das Amt für Bodendenkmalpflege hingegen äußerte sich in einer E-Mail vom 29. Mai 2013 gegenüber der Stadt S. wie folgt: Die nun vorgesehene großflächige Tiefgarage und Unterkellerung müsse bodendenkmalpflegerisch zu einer völlig neuen Bewertung des Bauvorhabens führen. Die entsprechende Eingriffsfläche sei riesengroß und würde an einer der historisch prominentesten Lagen der S2. Altstadt die gesamte archäologische Hinterlassenschaft der historischen Stadtentwicklung restlos zerstören. Es stehe außer Frage, dass die archäologische Hinterlassenschaft Bodendenkmalqualität besitze und die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 für die Eintragung in die Denkmalliste erfülle. Während in Bezug auf die bisherige Planung das abgestimmte Verfahren – Betreuung der Bodeneingriffe durch die Untere Denkmalbehörde sowie Umgang mit archäologischen Befunden und Funden gemäß §§ 15 und 16 DSchG – ausgereicht hätte, habe das nun vorgelegte Bauvorhaben bodendenkmalpflegerisch eine völlig andere Qualität. Hier würden die gesetzlichen Verpflichtungen gemäß §§ 15, 16 DSchG zu einer unabsehbaren Kette von Baustopps führen, wenn auftretende Baudenkmalsubstanz fachgerecht untersucht und dokumentiert werden müsse. Es werde vorgeschlagen, die Problematik in einem Termin mit dem Vorhabenträger zu erörtern. Dieses Gespräch, an dem neben dem Architekten des Klägers Vertreter der unteren und der oberen Denkmalbehörde teilnahmen, fand am 4. Juni 2013 in den Räumen des Bauamtes der Stadt S. statt. Über das Gespräch – dessen Inhalt im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist – fertigte der Architekt des Klägers ein Protokoll an, in dem er u.a. festhielt, dass eine vorläufige Unterschutzstellung der Restflächen zwar vom LVR gewünscht worden sei, jedoch durch klägerseitige Einwände habe abgewendet werden können. Es sei die Beauftragung eines freien Sachverständigen zwecks Begleitung der restlichen Erdarbeiten notwendig. Dieser nehme die Sachverhaltsermittlung vor und beantrage die Grabungserlaubnis. Das Formular für die Verpflichtungserklärung zur Kostenübernahme werde über Frau N. (Mitarbeiterin des Beklagten) an das Büro übermittelt und sei durch den Bauherrn gegenzuzeichnen. Anfang Juni 2013 beantragte die von dem Kläger beauftragte Firma B. bei der oberen Denkmalbehörde des Kreises X. unter Beifügung des Ausgrabungskonzepts die Erteilung einer „Grabungsgenehmigung bzgl. der archäologischen Arbeiten in S. , Hotel am G.----markt “. Im Ausgrabungskonzept wird hinsichtlich der technischen Vorgehensweise ausgeführt, zuerst solle auf vorhandener Aushubtiefe, die durch den Kampfmittelräumdienst erfolgt sei, ein sauberes Baggerplenum angelegt werden, um in Erfahrung zu bringen, ob dort noch Erdbefunde oder Brunnen vorhanden seien. Mit E-Mail vom 7. Juni 2013 übersandte die Mitarbeiterin des Beklagten, Frau N. , dem Architekten des Klägers unter Bezugnahme auf den zuvor durchgeführten Besprechungstermin eine vorgefertigte Verpflichtungserklärung und bat um Rücksendung der unterschriebenen Erklärung. In diesem als „Verpflichtungserklärung“ betitelten Dokument, das der Kläger einige Tage später nach Unterzeichnung an den Beklagten zurücksandte, erklärte der Kläger wörtlich u.a. : „Der Vorhabenträger erklärt hiermit unwiderruflich und in Kenntnis des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 20.09.2011 – 10 A 1995/09 -, die Kosten für die archäologische Bergung und Dokumentation nach Maßgabe der von der Oberen Denkmalbehörde zu erteilenden Erlaubnis gem. § 13 DSchG NW in vollem Umfang selbst zu tragen und sichert zu, hierdurch entstandene und weiterhin entstehende Kosten, Schadensersatzansprüche etc. nicht – weder jetzt noch in Zukunft – gegenüber dem Landschaftsverband Rheinland oder dem Land Nordrhein-Westfalen geltend zu machen.“ Mit Bescheid vom 13. Juni 2013 erteilte die Stadt S. im Benehmen mit dem Beklagten dem Kläger gemäß § 9 DSchG i.V.m. § 5 Abs. 1 Denkmalbereichssatzung die denkmalrechtliche Erlaubnis zur Errichtung eines Hotels mit Tiefgarage am G.----markt 2-4 und V.--------straße 2 und 4 in S. laut eingereichter Planung. Mit Bescheid vom 20. Juni 2013 erteilte der Landrat des Kreises X. im Benehmen mit dem Beklagten der Firma B. gemäß § 13 DSchG die Grabungserlaubnis im Zusammenhang mit dem Vorhaben „Hotel am G.----markt “. Die archäologischen Maßnahmen im Gelände wurden Ende Oktober 2013 abgeschlossen. Bei den Arbeiten wurden verschiedene Befunde aus dem 14./15. Jhdt., u.a. Pfostengruben mit Keramik, Münzen, sowie Mauerfragmente dokumentiert. Bei einem Gesprächstermin am 19. März 2014 und in einem nachfolgenden Schreiben vertrat der Kläger gegenüber dem Beklagten die Auffassung, dass die Kosten der archäologischen Untersuchungen nicht auf ihn hätten abgewälzt werden dürfen und forderte den Beklagten zur Erstattung dieser Kosten auf, was der Beklagte ablehnte. Auch ein weiteres, im Juli 2014 eingegangenen Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten nahm der Beklagte nicht zum Anlass, seine Rechtsauffassung zu ändern und teilte mit, dass eine Kostenerstattung nicht erfolgen werde. Der Kläger hat daraufhin am 1. September 2014 Klage erhoben, mit der er von dem Beklagten die Zahlung von 154.987,23 € nebst Zinsen begehrt. Er trägt vor: Der geltend gemachte Anspruch, der sich aus den Kosten Gerüstbauarbeiten, für Erdarbeiten und archäologische Arbeiten zusammensetze, folge aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bzw. aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA). Durch die von ihm - dem Kläger – durchgeführte Untersuchung, Dokumentation und Bergung archäologischer Befunde, die dem Beklagten gemäß Ziff. 6 Buchst. f der Grabungserlaubnis überlassene Dokumentation und durch die Befreiung von der dem Beklagten kraft Gesetzes nach § 22 Abs. 3 Nr. 4 DSchG obliegenden Verpflichtung zur Kostentragung habe der Beklagte etwas von ihm – dem Kläger - ohne rechtlichen Grund erlangt. Wissenschaftliche Ausgrabungen im Sinne von § 13 DSchG, die Bergung und Restaurierung von Denkmälern sowie die diesbezügliche Kostentragung gehörten nach § 22 Abs. 3 Nr. 4 DSchG zu den vom Beklagten wahrzunehmenden Aufgaben. Dieser sei mit dem entsprechenden Fachpersonal ausgestattet und könne die Pflichtaufgabe nicht auf Private übertragen. Mit der gesetzlichen Aufgabenzuweisung sei die Verpflichtung zur Kostentragung verbunden. Dies habe das OVG NRW in einer Entscheidung vom 20. September 2011 ausdrücklich entschieden. Er – der Kläger – habe folglich ein für ihn fremdes, weil dem Beklagten obliegendes Geschäft geführt. Durch die abgegebene Verpflichtungserklärung sei dieses Geschäft nicht zu einem eigenen Geschäft geworden. Eine derartige Erklärung im Sinne eines einseitigen Rechtsgeschäftes sei grundsätzlich nicht geeignet, einen Anspruch zu begründen. Die von ihm in einer Zwangssituation abgegebene Verpflichtungserklärung sei jedenfalls nichtig und könne schon deshalb nicht als Rechtsgrund dienen. In der am 4. Juni 2013 erfolgten Besprechung hätten die Vertreter des Beklagten mit einem Baustopp gedroht und ausdrücklich erklärt, das Benehmen zur Erteilung der Grabungserlaubnis nur zu erteilen, wenn er die Verpflichtungserklärung unterschreibe. Ohne diesen Zwang zur Unterzeichnung hätte er – der Kläger – die an der Ausgrabung beteiligten Firmen nicht beauftragen müssen. Wenn er nunmehr die Erstattung des aufgewendeten Betrages von dem Beklagten fordere, sei dieses Verlangen nicht treuwidrig. Er habe sich nämlich zunächst aufgrund des irreführenden Verhaltens des Beklagten darauf verlassen, dass die ihm vorgelegte Verpflichtungserklärung rechtmäßig sei. Zweifel habe er erst nach Einholung anwaltlichen Rates bekommen. Für die nach dem 27. Juli 2013 angefallenen Kosten fehle es ebenfalls an einem Rechtsgrund. Zwar gelte ab diesem Zeitpunkt die Regelung des an diesem Tag in Kraft getretenen § 29 Abs. 1 Satz 2 DSchG n.F., durch den erstmals bestimmt worden sei, dass derjenige, der einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 DSchG oder einer Entscheidung nach § 9 Abs. 3 bedürfe oder in anderer Weise ein eingetragenes Denkmal oder ein eingetragenes oder vermutetes Bodendenkmal verändere oder beseitige, die vorherige wissenschaftliche Untersuchung, die Bergung von Funden und die Dokumentation der Befunde sicherzustellen und die dafür anfallenden Kosten im Rahmen des Zumutbaren zu tragen habe. Jedoch habe die ihm gemäß § 9 DSchG erteilte denkmalrechtliche Erlaubnis nicht die in § 29 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 DSchG n.F. erwähnte Nebenbestimmung hinsichtlich der Kostentragung enthalten. Somit komme allenfalls eine Regelung der Kostentragung durch Verwaltungsakt („in anderen Fällen“) in Betracht. Es hätte mithin eines Verwaltungsakts der unteren Denkmalbehörde bedurft, um ihm – dem Kläger – die Kosten aufzuerlegen. Ein solcher Verwaltungsakt sei nicht erlassen worden. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 154.987,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. August 2014 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wendet ein, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch weder unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag noch unter dem Gesichtspunkt eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zu. Mit Blick auf die wirtschaftlichen und zeitlichen Risiken für das Bauvorhaben habe sich der Architekt des Klägers ausdrücklich dafür ausgesprochen, auf eine vorläufige Unterschutzstellung des Geländes als Bodendenkmal zu verzichten und sich zudem bereit erklärt, zur Vermeidung von Bauverzögerungen eine archäologische Fachfirma auf Kosten des Bauherrn beauftragen zu wollen. Dies ergebe sich auch aus dem klägerseits vorgelegten Protokoll, in dem es heiße, dass eine vorläufige Unterschutzstellung der Restflächen vom Beklagten zwar gewünscht, jedoch durch Einwände des Architekten habe abgewendet werden können. Der Kläger sei durch die Vertreter des Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass bei einem solchen Vorgehen der Vorhabenträger die dadurch entstandenen Kosten selbst zu tragen habe. Es sei in diesem Zusammenhang einvernehmlich vereinbart worden, beklagtenseits den Entwurf einer Verpflichtungserklärung zur Verfügung zu stellen. Das Rechtsinstitut der GoA könne schon aus rechtsgrundsätzlichen Erwägungen heraus keine Anwendung finden. Die denkmalrechtlichen Vorschriften zum Umgang mit Bodendenkmälern würden abschließende Sonderregelungen darstellen und ihm – dem Beklagten – einen Ermessensspielraum zugestehen, ob und wenn ja, wie archäologische Verdachtsflächen zu untersuchen und zu behandeln seien. Im Übrigen mangele es an einem für den Kläger fremden Geschäft. Dieser habe alleine im eigenen Interesse gehandelt. Der Pflichten- und Interessenkreis des Beklagten hingegen sei von den Maßnahmen nicht berührt worden. Auch habe die Übernahme der Geschäftsführung durch den Kläger vor Eintragung der Fläche in die Liste als Bodendenkmal nicht dem Interesse oder dem mutmaßlichen oder wirklichen Willen des Beklagten entsprochen. Für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch fehle es bereits an einem bei ihm – dem Beklagten – entstandenen vermögensrechtlichen Vorteil. Die bei den Ausgrabungen gewonnenen archäologischen Erkenntnisse würden keinen vermögensrelevanten Vorteil darstellen. Auch seien ersparte Aufwendungen über das Rechtsinstitut des öffentlich – rechtlichen Erstattungsanspruchs nicht erstattungsfähig. Jedenfalls sei aber eine Vermögensmehrung – etwa in Gestalt ersparter Aufwendungen – nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Rechtsgrund für die durchgeführte archäologische Maßnahme sei die bestandskräftige Grabungserlaubnis i.V.m. mit dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis. Derjenige, der eine bestimmte Maßnahme beantrage, habe nach allgemeinen Grundsätzen auch die auf seiner Seite mit der Durchführung der Maßnahme entstehenden Kosten zu tragen. Der Kläger sei nicht gezwungen worden, einen Antrag nach § 13 DSchG zu stellen. Die archäologischen Maßnahmen seien zuvorderst im eigenen Interesse des Klägers erfolgt. Es sei ihm in erster Linie darum gegangen, etwaige Verzögerungen des Bauvorhabens zu vermeiden. Entscheidend sei letztlich, dass § 13 DSchG genau diese Möglichkeit der Durchführung von Grabungen durch Private auf deren Kosten vorsehe. Demgegenüber sei eine Tätigkeit des Beklagten nach § 22 Abs. 3 Nr. 4 DSchG nicht erforderlich gewesen. Es bestehe für ihn – den Beklagten – keine Pflicht, flächendeckend nach ggf. schützenswerter archäologischer Substanz zu suchen. Die Regelung des § 22 DSchG sei im Bereich von nicht eingetragenen Bodendenkmälern nicht anwendbar. Unabhängig hiervon bilde auch die vom Kläger abgegebene Verpflichtungserklärung, die entgegen der Ansicht des Klägers nicht nichtig sei, den erforderlichen Rechtsgrund. Im Übrigen sei die Rückforderung der vom Kläger zunächst freiwillig aufgewandten Beträge treuwidrig. Der Kläger habe freiwillig die Maßnahmen auf seine Kosten durchgeführt und zu keiner Zeit zu erkennen geben, mit der Kostentragung nicht einverstanden zu sein. Mit seiner Erklärung habe er ausdrücklich auf öffentlich-rechtliche Ausgleichsansprüche verzichtet. Aus der zum 27. Juli 2013 in Kraft getretenen Neufassung von § 29 DSchG ergebe sich nichts anderes. Mit der Neufassung der Vorschrift sei bestimmt worden, dass derjenige, der eine Erlaubnis nach § 9 DSchG beantrage, die für die vorherige wissenschaftliche Untersuchung, die Bergung von Funden und die Dokumentation der Funde anfallenden Kosten im Rahmen des Zumutbaren zu tragen habe. Die Durchführung und die Kostenlast dieser Maßnahmen könne nunmehr hoheitlich auf den jeweiligen Antragsteller übertragen werden. Eine derartige Erlaubnis sei hier hinsichtlich der in Rede stehenden Fläche nicht erteilt worden. Eine Regelung, wer die Kosten für eine freiwillig beantragte Grabung i.S.v. § 13 DSchG zu tragen habe, könne der Novellierung des Denkmalschutzgesetzes nicht entnommen werden. Die Erlaubnis nach § 13 DSchG werde durch § 29 DSchG nicht berührt. Der Beklagte bestreitet schließlich auch die Höhe der dem Kläger entstandenen Kosten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die unzulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zahlung. Ihm steht weder ein Anspruch aus öffentlich-rechtlicher GoA noch ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Nach den Regelungen zur öffentlich-rechtlichen GoA kann, wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von diesem beauftragt oder sonst dazu berechtigt zu sein, unter den Voraussetzungen des § 683 BGB wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Ein Beauftragter kann nach § 670 BGB vom Auftraggeber Ersatz von Aufwendungen zum Zweck der Ausführung des Auftrags verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf. Die zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 677 ff. BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag können im öffentlichen Recht grundsätzlich entsprechende Anwendung finden. Dies ist in der Rechtsprechung anerkannt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2003 - 6 B 22.03 – ,juris, und Urteil vom 6. September 1988 – 4 C 5/86 – BVerwGE 80, 170; OVG NRW, Urteil vom 12. September 2013 - 20 A 433/11- ,juris. Eine Heranziehung der vorgenannten Vorschriften im Wege der Analogie scheidet nicht deshalb aus, weil § 29 DSchG n.F. Regelungen über die Kostentragung für die wissenschaftliche Untersuchung, die Bergung von Funden und die Dokumentation der Befunde enthält. Die Vorschrift enthält eine Bestimmung über die Kostentragung in den von § 9 Abs. 1 und Abs. 3 DSchG erfassten Fällen und für die in anderer Weise erfolgte Veränderung oder Beseitigung von eingetragenen oder vermuteten (Boden-)Denkmälern. Sie regelt hingegen nicht die hier in Rede stehende Fallgestaltung und ist überdies erst nach Erlaubniserteilung und Beginn der Ausgrabungsarbeiten in Kraft getreten. Zur Voraussetzung der Regelungslücke für die analoge Anwendung der §§ 677 ff BGB vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 2013 – 6 A 1760/11 – juris, Rn. 41. Allerdings neigt die Kammer schon aus grundsätzlichen Erwägungen dazu, dass in der hier zu beurteilenden Fallgestaltung der Anwendungsbereich der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht eröffnet ist. So bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Januar 2015 – 9 K 4006/13 - juris, Rn. 32; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 6. Februar 2015 – 4 K 492/14 – juris. Das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag kann nämlich nur in eng begrenzten Fällen Anwendung finden, da grundsätzlich der Private nicht in den Aufgabenbereich der öffentlichen Verwaltung hineinwirken soll. Die Träger öffentlicher Gewalt erfüllen ihre Aufgaben nach Maßgabe der gesetzlichen Kompetenzregelungen und es steht ihnen bei der Aufgabenerfüllung ein Ermessensspielraum zu. Nach allgemeiner Auffassung ist der Ersatz von Aufwendungen nur zu gewährleisten, wenn das private Eingreifen durch besondere Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung gerechtfertigt ist, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Januar 2015 – 9 K 4006/13 – juris, Rn. 27 unter Verweis auf Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Auflage 2009 vor § 677 Rn. 25; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 6. Februar 2015 – 4 K 492/14 – juris. Eine besondere Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung hat hier nicht vorgelegen. Der Kläger hat keine Aufgabe erfüllt, die der Beklagte hätte erfüllen müssen. Bis zum Beginn der Baumaßnahme durch den Kläger haben die vermuteten Bodendenkmäler geschützt in der Erde gelegen. Dass der Boden bis zu einer Aushubtiefe von 1,50 m bereits durch den Kampfmittelräumdienst abgetragen worden war, mithin eine mögliche Gefährdung der an der Stelle vermuteten Bodendenkmäler vorlag, ist dem Beklagten zwar durch das Abgrabungskonzept bekannt geworden. Dieser Gefährdung hätte jedoch durch einen (vorläufigen) Baustopp entgegengewirkt werden können. Eine Dringlichkeit der Ausgrabung ergab sich allenfalls aus Sicht des Klägers, der das Bauvorhaben zügig vorantreiben wollte. Die Fläche war noch nicht als Bodendenkmal eingetragen worden. Es ist nicht Aufgabe des Beklagten, eine wissenschaftliche Ausgrabung durchführen, weil ein Bauvorhaben verwirklicht werden soll. Erst bei zufälligen archäologischen Funden ist er dazu berufen, über die Denkmaleigenschaft der Funde eine Entscheidung zu treffen. Das korrespondiert mit der Anzeigepflicht des Grundstückeigentümers nach § 15 DSchG, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 2011 - 10 A 1995/09 - juris Rn. 56, 69; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Januar 2015 ,a.a.O., Rn 29. Ob und in welchem Maße die Denkmalbehörde tätig wird, steht in ihrem Entschließungsermessen. Erst wenn ein Bodendenkmal und ihr dies nach § 16 DSchG angezeigt worden ist, ist sie nach § 16 Abs. 4 DSchG berechtigt, Maßnahmen einzuleiten. Der somit eröffnete Handlungsspielraum des Beklagten kann daher grundsätzlich nicht durch Private zu Lasten des öffentlichen Haushaltes eingeengt werden. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers von einer grundsätzlichen Anwendbarkeit des Rechtsinstituts der Geschäftsführung ohne Auftrag ausginge, so lägen jedenfalls die (weiteren) Voraussetzungen der §§ 677, 679, 683 BGB hier nicht vor. Nach § 683 Satz 1 BGB ist Voraussetzung für den Anspruch auf Aufwendungsersatz, dass die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Der Kläger hat durch die Beauftragung der Firma B. mit Ausgrabungen bzw. archäologischen Untersuchungen kein Geschäft „für einen anderen“, also kein für ihn fremdes Geschäft geführt. Es fehlte schon am notwendigen Fremdgeschäftsführungswillen, weil der Kläger mit der Beauftragung des Unternehmens im eigenen Interesse die Voraussetzungen für eine (schnellere) Bebaubarkeit der Grundstücke schaffen wollte. Die baubegleitende Ausgrabung hatte ersichtlich das Ziel, einen vorläufigen Baustopp im Falle von archäologischen Funden zu vermeiden. Auch wenn dieser Aspekt nicht maßgeblich in die Bewertung eingestellt würde, so hat der Kläger aber objektiv kein Geschäft des Beklagten geführt, weil es vorliegend nicht in dessen Aufgabenbereich fiel, seinerseits im fraglichen Bereich nach Bodendenkmälern zu suchen und er – der Beklagte - daher nicht zu einer Sondierung des Geländes verpflichtet war. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass nach § 5 Abs. 1 Denkmalbereichssatzung im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung die Vorschriften des DSchG gelten und gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 4 DSchG zu den Aufgaben der Denkmalpflegeämter wissenschaftliche Ausgrabungen, Bergung und Restaurierung von Bodendenkmälern, Überwachung dieser Maßnahmen sowie Erfassung der beweglichen Bodendenkmäler gehören. Bodendenkmäler sind nach § 2 Abs. 5 DSchG NRW bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden. Bodendenkmäler sind zwar nicht nur die beweglichen oder unbeweglichen Sachen oder Mehrheiten von Sachen, die Anlass für die Unterschutzstellung bieten, sondern auch der diese Sachen umgebende und mit ihnen eine Einheit bildende Boden, vgl. Davydov/Hönes/Otten/Ringbeck, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage 2014, § 2 Rn 161. Sie unterliegen jedoch erst mit Eintragung oder der vorläufigen Unterschutzstellung den Vorschriften des DSchG, vgl. § 3 Abs. 1 S. 2 DSchG. Nach Abs. 1 Satz 4 DSchG gelten die Vorschriften 13 bis 17 und 29 – nicht aber die Vorschrift des § 22 DSchG – unabhängig von der Eintragung der Bodendenkmäler in die Denkmalliste, weshalb der Kläger bzw. das von ihm beauftragte Fachunternehmen einer Grabungserlaubnis bedurfte. Eine Notwendigkeit, die vermuteten Bodendenkmäler auszugraben, bestand aus Sicht des Beklagten nicht. Im Gegenteil: Aus denkmalpflegerischer Sicht war es empfehlenswert, die hier in Rede stehende Fläche unangetastet zu lassen. Aus der Vorschrift des § 22 Abs. Nr. 4 DSchG folgt nicht, dass die Ausgrabungen im vorliegenden Fall ein Geschäft des Beklagten waren. Der in § 22 DSchG verwendete Begriff der Denkmalpflege umfasst alle Handlungen nicht hoheitlicher Art, welche die Erhaltung, Instandhaltung und Instandsetzung von Denkmälern bezwecken. Da die Erhaltung der Bodendenkmäler grundsätzlich die Notwendigkeit bedeutet, diese in ungestörtem Zustand zu belassen, sind wissenschaftliche Ausgrabungen als eine ultima ratio zu verstehen, vgl. Davydov/Hönes/Otten/Ringbeck, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage 2014, § 22 Rn 1, 39 ff. Die hier in Rede stehende Fläche war weder in die Denkmalliste eingetragen noch vorläufig unter Schutz gestellt. Es wurde zwar mit einem hohe Grad an Wahrscheinlichkeit vermutet, dass die von den Bauarbeiten betroffene Fläche Bodendenkmäler enthielt. Dies ergibt sich zum Einen aus der E-Mail des Beklagten vom 29. Mai 2013 gegenüber der Stadt S. , zum Anderen aus der vom Beklagten vorformulierten Verpflichtungserklärung, in der wörtlich ausgeführt ist: „ (…) Das Grundstück liegt im historischen Ortskern von S. . Es ist davon auszugehen, dass sich im Untergrund des Grundstücks außerhalb bereits umfassend gestörter Bereiche mittelalterlich-frühneuzeitliche archäologische Befunde und Funde zur historischen Stadtentwicklung erhalten haben. Zu erwarten sind neben Resten der historischen Bebauung die zugehörigen Siedlungsbefunde (Brunnen, Latrinen usw.) und -funde und archäologischen Kulturschichten.“ § 22 DSchG steht in einem Zusammenhang mit §§ 15 ff. DSchG. Die Vorschriften der §§ 15 ff. DSchG greifen erst ein, wenn ein Bodendenkmal tatsächlich entdeckt worden ist. Dieses ist nach § 15 DSchG vom Eigentümer nach Entdeckung anzuzeigen. Nach § 16 DSchG können das Land und der Landschaftsverband das Bodendenkmal bergen, auswerten oder für die wissenschaftliche Erforschung bis zu sechs Monaten in Besitz nehmen. Dabei können sie alle zur Erhaltung des Bodendenkmals notwendigen Maßnahmen treffen. Den Denkmalbehörden obliegt aber nicht die gezielte Suche nach Bodendenkmälern mit der Folge, dass bestimmte Gebiete von ihnen als "denkmalfrei" erklärt werden könnten. Erst bei (zufälligen) archäologischen Funden sind sie dazu berufen, über die Denkmaleigenschaft der Funde eine Entscheidung zu treffen. Gelangen sie zu der Einschätzung, dass den Funden kein Denkmalwert zukommt, sieht das Denkmalschutzgesetz keine entsprechende negative Feststellung vor. Nur wenn die Denkmaleigenschaft festgestellt werden kann, ist diese Einschätzung durch die Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste zu dokumentieren. Das eingetragene Denkmal ist dann nach Maßgabe der §§ 7 und 8 DSchG zu erhalten und zu nutzen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 2009 -10 A 2611/09 – juris, Rn. 42. Auch wenn eine Delegation der nach dem Gesetz (§ 22 Abs. 3 Nr. 4 DSchG) dem Beklagten zugewiesenen Aufgabe auf Private nicht vorgesehen ist, so sind private Vorhabenträger – wie der Kläger – nach den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes nicht daran gehindert, auf eigene Kosten tätig zu werden. Für privat veranlasste denkmalrechtliche Grabungen bedarf es allerdings einer Erlaubnis nach § 13 DSchG NRW und – soweit Bodendenkmäler außerhalb eines Gewässers geborgen werden sollen - einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 DSchG NRW. Das gilt auch dann, wenn eine privatnützige Tätigkeit den Bestand eines Bodendenkmals gefährdet. vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 2011 a.a.O., Rn. 56. Ob jemand nach Bodendenkmälern graben will und ob er einen entsprechenden Genehmigungsantrag stellt, steht letztlich in seinem Belieben. Es besteht keine Pflicht, das Vorhandensein von Bodendenkmälern aufzuspüren und den Fund wissenschaftlich aufzubereiten, vgl. VG Köln, Urteil vom 6. Februar 2015, a.a.O., Rn 38. Die von dem Beklagten „geforderte“ und vom Kläger unterschriebene Verpflichtungserklärung führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach den vorstehenden Ausführungen hatte diese Erklärung keine Rechtswirkung dergestalt, dass eine dem Beklagten obliegende Aufgabe oder ihn treffende Kostenlast auf den Kläger abgewälzt worden wäre. Dies verdeutlicht ein weiterer, in der Verpflichtungserklärung enthaltener Passus: „Zur Vermeidung von Bauverzögerungen und –stillstandszeiten, wie sie sich aus den Vorschriften der §§ 15, 16 Denkmalschutzgesetz NW (DSchG NW) ergeben können, hat der Vorhabenträger die Firma B. , F. , mit der Durchführung der bauvorgreifenden archäologischen Untersuchung, Bergung und Dokumentation beauftragt. (…). Das (…) beigefügte Grabungskonzept der Firma B. vom 07.06.2013 ist Bestandteil dieser Verpflichtungserklärung (Anlage).“ Der Inhalt des vom Architekten des Klägers gefertigten Protokolls über den Gesprächstermin vom 4. Juni 2013 gibt für die Annahme, der Beklagte habe durch das Amt für Bodendenkmalpflege die Ausgrabungsarbeiten in eigener Zuständigkeit vornehmen wollen, ebenfalls nichts her. Die in der E-Mail des Amtes für Bodendenkmalpflege vom 29. Mai 2013 gegenüber der Stadt S. verwendete Formulierung, das Vorhaben würde an einer der historisch prominentesten Lagen der S2. Altstadt die gesamte archäologische Hinterlassenschaft der historischen Stadtentwicklung restlos zerstören, es stehe außer Frage, dass die archäologische Hinterlassenschaft Bodendenkmalqualität besitze und die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 für die Eintragung in die Denkmalliste erfülle, verdeutlicht lediglich, dass der Beklagte das Vorhandensein von Bodendenkmälern im Boden für äußerst wahrscheinlich hielt und deshalb erwogen hatte, einen Antrag auf Eintragung in die Denkmalliste (§ 3 Abs. 2 S. 2 DSchG) zu stellen, um die vorläufige Unterschutzstellung der Fläche (§ 4 Abs. 1 DSchG) zu erwirken. Damit stellte der Beklagte sich aber nicht etwa auf den Standpunkt, er wolle nunmehr in eigener Zuständigkeit nach Bodendenkmälern graben, bzw. die vermuteten Bodendenkmäler durch die Vornahme eigener Ausgrabungsarbeiten sichern. Die Notwendigkeit zum Tätigwerden ergab sich nur, weil der Kläger Flächen, die vermutlich Baudenkmäler enthielten, abgraben wollte. Der einem Tätigwerden und einer Kostenübernahme entgegenstehende Wille des Beklagten ist auch nicht gemäß § 679 i.V.m. § 683 Satz 2 BGB unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift steht dem Geschäftsführer in Fällen des § 679 BGB ein Aufwendungsersatzanspruch zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn im Widerspruch steht. Gemäß § 679 BGB kommt ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, die im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt würde. Die Vorschrift ersetzt also den Willen, nicht das öffentliche Interesse an der Aufgabenerfüllung. Für die Annahme einer berechtigten öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag reicht es nicht aus, dass die Geschäftsführung im öffentlichen Interesse liegt. Vielmehr ist im öffentlichen Recht im Interesse der Wahrung der Dispositionsfreiheit und Finanzkraft der öffentlichen Verwaltung zusätzlich erforderlich, dass gerade auch das Eingreifen des Geschäftsführers anstelle des an sich zuständigen Trägers der öffentlichen Verwaltung im öffentlichen Interesse liegt. Vgl. Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (OVG Nds.), Urteil vom 26. Januar 1990 - 1 OVG A 115/88 - juris, m.w.N. In diesem rechtlichen Zusammenhang sind die einschlägigen Sachgesichtspunkte zu würdigen, die für das öffentliche Interesse bestimmend sein können. Zu eng ist danach eine Sichtweise, die allein auf einen Notstand im Hinblick auf die von der betroffenen Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben abstellt. Ein öffentliches Interesse an einer auftragslosen Geschäftsführung Privater für eine Behörde kann vielmehr auch durch andere Gesichtspunkte begründet sein, so z. B. durch den Schutz individueller Rechtsgüter. Insoweit ist aber auch von Bedeutung, dass der Behörde zustehende Handlungsspielräume gewahrt und die Prioritäten, die eine Behörde selbst setzen kann, nicht überspielt werden durch private Initiativen, die den öffentlichen Haushalt hernach durch Aufwendungsersatzansprüche belasten. vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 2013 – 6 A 1760/11 – juris. Es geht grundsätzlich nicht an, dass ein Träger öffentlicher Verwaltung durch private Initiative im Hinblick auf das Ob und Wie einer konkreten Maßnahme vor vollendete Tatsachen gestellt wird, wenn ihm in dieser Hinsicht ein Ermessen eingeräumt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 - BVerwGE 80, 170; auch OVG Nds., Urteil vom 23. April 2012 - 11 LB 267/11 - juris; OVG Rheinland-Pfalz (Rh-Pf.), Urteil vom 13. Dezember 2010 - 2 A 11003/10 - juris. Ferner ist das Prinzip zu beachten, dass Instanzenwege eingehalten und Rechtsschutzmöglichkeiten unter Einschluss des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeschöpft werden sollen, bevor ein Privater an Stelle der an sich zuständigen Behörde tätig wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 - BVerwGE 80, 170; OVG NRW, Urteil vom 14. März 2013 a.a.O., Rn. 90. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben war im Streitfall ein öffentliches Interesse an der Geschäftsführung durch den Kläger nicht gegeben. Für den Beklagten war – wie oben ausgeführt – für eine wissenschaftliche Ausgrabung, Bergung und Restaurierung von Bodendenkmälern keine Notwendigkeit gegeben. Eine (vorläufige) Unterschutzstellung der Fläche hätte genügt, um das (vermutete) Bodendenkmal vor Beseitigung oder Veränderung zu schützen. Eine Dringlichkeit bestand allein aus Sicht des Klägers, um eine Verzögerung der Bauarbeiten zu vermeiden. Der Kläger kann sein Zahlungsbegehren auch nicht auf das aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitete eigenständige Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 9 B 24/09 - juris, Rn. 5, stützen. Ein solcher Anspruch setzt ebenso wie der zivilrechtliche Bereicherungsanspruch voraus, dass entweder „Leistungen ohne Rechtsgrund“ erbracht worden sind oder dass eine „sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung“ stattgefunden hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006 – 2 C 10/05 – NJW 2006, 3225. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch scheidet nach dem Vorhergesagten aus, weil der Beklagte bei fehlendem Leistungsverhältnis zum Kläger auch nicht auf sonstige Weise auf dessen Kosten etwas erlangt hat (analog § 812 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative BGB). Der Beklagte hat keine Aufwendungen erspart, da er nach den vorstehenden Ausführungen nicht selbst zur Vornahme der Untersuchungen verpflichtet war. Ungeachtet dessen wäre für die vom Kläger behauptete Vermögensverschiebung ein rechtlicher Grund gegeben. Wer die behördliche Erlaubnis für eine von ihm selbst vorzunehmende Handlung beantragt, bringt damit regelmäßig zum Ausdruck, dass er für die mit der Vornahme dieser Handlung verbundenen Kosten aufkommen will. Dass es nach der vom Gesetzgeber gewollten Ordnung der Materie nicht angeht, dem Erlaubnisnehmer die Kosten für die archäologischen Maßnahmen im Wege von Nebenbestimmungen gegen seinen Willen aufzubürden, bedeutet nicht, dass der Erlaubnisnehmer solche Kosten nicht aus eigenen Entschluss übernehmen darf. OVG NRW, Protokoll über die Öffentliche Sitzung des 10. Senats vom 26. März 2015 in den Verfahren - 10 A 76/13 und 10 A 164/13 -. Soweit der Gesetzgeber nunmehr eine Kostentragungspflicht für Veranlasser von bodendenkmalpflegerischen Maßnahmen in § 29 Abs. 1 DSchG in der seit dem 27. Juli 2013 geltenden Fassung normiert hat, ist diese Gesetzesänderung auf den vorliegenden Fall nicht rückwirkend anwendbar, da der Gesetzgeber eine rückwirkende Regelung nicht getroffen hat. Vgl. auch VG Köln, Urteil vom 6. Februar 2015 – 4 K 492/14 – juris. Mit der Einfügung der neuen Absätze 1 und 2 in § 29 DSchG hat der Gesetzgeber aus der Rechtsprechung des OVG NRW Konsequenzen gezogen und die bis dahin in der Praxis anerkannte Kostentragungspflicht des Vorhabenträgers erstmalig ausdrücklich gesetzlich verankert. Mit der gesetzlichen Normierung der Kostentragungspflicht des Vorhabenträgers sollte dem infolge der Rechtsprechung des OVG NRW aufgetretenen Missstand begegnet werden, dass insbesondere Bodendenkmäler ohne vorherige oder begleitende fachwissenschaftliche Untersuchungen, ohne Dokumentation und Fundbergung im Zusammenhang mit Bauvorhaben oder Rohstoffförderung beschädigt oder zerstört wurden. Vgl. Davydov/Hönes/Otten/Ringbeck, Denkmalschutzgesetz, 14. Auflage (2014), § 29 Rn 6 f.. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.