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Beschluss

17 L 894/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0512.17L894.16.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage (17 K 3613/16) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Februar 2016 wird hinsichtlich der Untersagung der gewerblichen Sammlung (Ziffer I.) wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziffer III.) angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage (17 K 3613/16) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Februar 2016 wird hinsichtlich der Untersagung der gewerblichen Sammlung (Ziffer I.) wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziffer III.) angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 18. März 2016 sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage (17 K 3613/16) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Februar 2016 hinsichtlich der Untersagung der gewerblichen Sammlung (Ziffer I.) wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziffer III.) anzuordnen, hat Erfolg. A. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Der erhobenen Klage kommt hinsichtlich der Untersagung der angezeigten gewerblichen Sammlung der Abfallfraktionen Bekleidung (AVV-Code: 20 01 10) und Textilien (AVV-Code: 20 01 11) aus privaten Haushalten im Rahmen eines Bringsystems mittels Sammelcontainer im gesamten Stadtgebiet L. (Ziffer I. der Ordnungsverfügung vom 18. Februar 2016) wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (Ziffer II. der Ordnungsverfügung vom 18. Februar 2016) und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziffer III. der Ordnungsverfügung vom 18. Februar 2016) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. B. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. In materieller Hinsicht ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens unter Berücksichtigung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einzig gebotenen summarischen Prüfung als offen anzusehen. Die demnach gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse und dem öffentlichen Vollzugsinteresse fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus. I. Die Antragsgegnerin hat die Untersagung der Sammlung von Alttextilien in ihrem Stadtgebiet (Ziffer I. der Ordnungsverfügung vom 18. Februar 2016) ausweislich der Begründung der Ordnungsverfügung ausschließlich auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) gestützt (Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG genannten Voraussetzungen). Ob der von der Antragstellerin angezeigten gewerblichen Sammlung indes überwiegende öffentliche Interessen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG entgegenstehen, ist auf Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes als offen anzusehen. Gemäß § 17 Abs. 3 KrWG stehen überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet (Satz 1). Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert (Satz 2 Alt. 1) oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird (Satz 2 Alt. 2). Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt (Nr. 1), die Stabilität der Gebühren gefährdet wird (Nr. 2) oder die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird (Nr. 3). Die Antragsgegnerin stellt in der angefochtenen Ordnungsverfügung maßgeblich darauf ab, die von der Antragstellerin angezeigte Sammlung begründe eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. der drittbeauftragten Gesellschaft für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft L. mbH & Co. KG (H. ) in Form einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2, Satz 3 Nr. 1 KrWG, weil durch die gewerbliche Sammlung der Antragstellerin Abfälle erfasst würden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bzw. der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführe. 1. In Anbetracht dieser Begründung wird der Ausgang des Hauptsacheverfahrens maßgeblich von der Auslegung bzw. dem Verständnis der § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 KrWG konkretisierenden Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG abhängen. Die Frage der Auslegung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG ist indes ihrer Schwierigkeit wegen einer Klärung in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht zugänglich. Dies gilt insbesondere in Ansehung der hierzu bislang ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung, die im Ergebnis und in der Begründung uneinheitlich ist. a. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, die konkretisierende Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bedürfe vor dem Hintergrund von Art. 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einer europarechtskonformen Auslegung und Anwendung, weil ein formalistisches, allein am Wortlaut der Vorschrift orientiertes Verständnis zu einem rechtlich unzulässigen, absoluten Konkurrentenschutz für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. einen von diesem beauftragten Dritten führen würde, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, juris Rn. 36 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 – 10 S 1127/13 –, juris Rn. 36 ff. Der vorzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beigetreten, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Oktober 2013 – 8 B 10791/13 –, juris Rn. 7. Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ging in der Vergangenheit – zuletzt unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die vorzitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg – davon aus, dass eine Heranziehung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG allein nach seinem Wortlaut „ernst zu nehmenden“ bzw. „gravierenden“ rechtlichen Bedenken ausgesetzt und eine europarechtskonforme Auslegung und Anwendung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG in Betracht zu ziehen sei, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. März 2014 – 20 B 577/13 –, juris Rn. 4 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. März 2014 – 20 B 703/13 –, juris Rn. 4 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 122/13 –, juris Rn. 5 ff.; vgl. ferner grundsätzlich zu einem gemeinschaftsrechtlich determinierten strengen Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens überwiegender öffentlicher Interessen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 – 20 A 2798/11 –, juris Rn. 98 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 – 20 A 3043/11 –, juris Rn. 93 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 – 20 A 3044/11 –, juris Rn. 92 ff. Anknüpfend an die vorgenannte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg ist auch das erkennende Gericht bisher davon ausgegangen, ein rein formales Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG führe im Ergebnis zu einem von Unions- und Verfassungsrecht nicht gerechtfertigten absoluten Konkurrentenschutz, sofern ein öffentlich-rechtlich organisiertes Entsorgungssystem überhaupt bestehe und zwar unabhängig von der Frage, ob tatsächlich eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vorliegt. Demgemäß bedarf nach bislang ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts der Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG insoweit einer unionsrechts- bzw. verfassungskonformen Reduktion, als eine gewerbliche Sammlung trotz eines bestehenden hochwertigen Entsorgungssystems des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines beauftragten Dritten bei fehlender wesentlicher Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung zulässig ist, vgl. zuletzt VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2015 – 17 K 4877/13 –, juris Rn. 137 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2015 – 17 K 6920/14 –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2015 ‑ 17 K 8213/13 ‑, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2015 – 17 L 2733/14 –, juris Rn. 98 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2014 – 17 L 2471/14 –, juris Rn. 93 ff. b. Demgegenüber geht das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nunmehr in seiner jüngsten Rechtsprechung davon aus, die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG sei als (widerlegliche) Vermutung oder als Regelfall mit Ausnahmevorbehalt zu verstehen, weshalb es einer – ergänzenden oder korrigierenden – verfassungs- bzw. europarechtskonformen Auslegung der Vorschrift nicht bedürfe, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 2015 – 20 A 2120/14 –, juris Rn. 61 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 2015 – 20 A 2220/14 –, juris Rn. 65 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 2015 – 20 A 2219/14 –, juris Rn. 68 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 2015 – 20 A 1855/14 –, juris Rn. 62 ff. Die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG sei im Ergebnis so zu verstehen, ein bestehendes hochwertiges Erfassungssystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. Drittbeauftragten rechtfertige zwar regelmäßig, nicht aber ausnahmslos den Schluss, in diesem Fall werde die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. Drittbeauftragten wesentlich durch eine gewerbliche Sammlung beeinträchtigt. Es sei stets zu prüfen, ob bei der Betrachtung des konkreten Einzelfalles Umstände zu erkennen seien, die – im Sinne einer Widerlegung der Vermutung bzw. einer Ausnahme von dem Regelfall – ein anderes Ergebnis trügen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 2015 – 20 A 2120/14 –, juris Rn. 154; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 2015 – 20 A 2220/14 –, juris Rn. 162; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 2015 – 20 A 2219/14 –, juris Rn. 164; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 2015 – 20 A 1855/14 –, juris Rn. 158. c. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wiederum beschränkt sich bei der Anwendung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG auf eine Wortlautauslegung und gelangt insoweit zu dem regelmäßigen Ergebnis, dass ein Vorrang des gewerblichen Sammlers nur in Betracht komme, wenn die von diesem angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger sei als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung, vgl. VGH Bayern, Urteil vom 10. Februar 2015 – 20 B 14.710 –, juris Rn. 23, 29. Darüber hinausgehend sieht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof – insoweit ähnlich wie die neuerliche Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – keinen grundsätzlichen Korrekturbedarf aufgrund der Wertungen des Art. 12 Grundgesetz (GG) oder des Art. 106 Abs. 2 AEUV, vgl. VGH Bayern, Urteil vom 10. Februar 2015 – 20 B 14.710 –, juris Rn. 30. d. Sowohl das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen als auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof haben gegen die vorzitierten Entscheidungen das Rechtsmittel der Revision zugelassen. Nach den Erkenntnissen der Kammer wurde jedenfalls gegen zwei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. September 2015 Revision eingelegt. Die Revisionsverfahren werden beim Bundesverwaltungsgericht unter den Aktenzeichen 7 C 35.15 (vorgehend: 20 A 2120/14) und 7 C 36.15 (vorgehend: 20 A 2220/14) geführt. 2. Unabhängig von der Frage der Auslegung bzw. des Verständnisses von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG wird der Ausgang des Hauptsacheverfahrens schließlich auch davon abhängen, ob eine angezeigte gewerbliche Sammlung – sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG erfüllt sind – unmittelbar auf Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG zu untersagen ist oder ob seitens der zuständigen Behörde unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten als milderes Mittel zunächst eine Beschränkung der gewerblichen Sammlung auf Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG in Erwägung zu ziehen ist. Auch die hierzu bislang ergangene obergerichtliche Rechtsprechung ist in Ergebnis und Begründung uneinheitlich, weshalb die abschließende Beantwortung dieser Frage in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gleichfalls nicht angezeigt ist. a. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sowie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht vertreten insoweit die Auffassung, die Vorschrift des § 18 Abs. 5 Satz 1 und 2 Alt. 2 KrWG enthalte bezogen auf § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG ein System abgestufter Eingriffsbefugnisse, weshalb die Untersagung einer angezeigten gewerblichen Sammlung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG aus Verhältnismäßigkeitsgründen nur als ultima ratio in Betracht komme und die zuständige Behörde in jedem Einzelfall zu prüfen und sorgfältig darzulegen habe, aus welchen Gründen eine (mildere) Maßnahme auf Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG zur Erreichung des angestrebten Ziels einer Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. eines beauftragten Dritten ausscheide. Demgemäß sei es der Behörde grundsätzlich versagt, sogleich zur Untersagungsverfügung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG zu greifen, ohne zuvor den Erlass milderer Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG ausgelotet zu haben, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, juris Rn. 53 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 – 10 S 1127/13 –, juris Rn. 53 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 21. März 2013 – 7 LB 56/11 –, juris Rn. 37; vgl. hierzu auch OVG Hamburg, Beschluss vom 20. März 2013 – 5 Bs 208/12 –, juris Rn. 12, 16. b. Demgegenüber geht das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in neuerer Rechtsprechung davon aus, die Vorschrift des § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG stehe einer unmittelbaren Untersagung der angezeigten gewerblichen Sammlung auf Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht entgegen, denn es sei nicht Aufgabe der zuständigen Behörde, den Umfang der angezeigten Sammlung auf das gerade noch verträgliche Maß zu beschränken. Andernfalls würden mithilfe einer „geltungserhaltenden Reduktion“ gerade besonders umfangreich angezeigte gewerbliche Sammlungen privilegiert und das Risiko realistischer Planung vom gewerblichen Sammler auf die Behörde verlagert, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 2015 – 20 A 2120/14 –, juris Rn. 210 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 2015 – 20 A 2220/14 –, juris Rn. 217 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 2015 – 20 A 1855/14 –, juris Rn. 209 f. 3. Die divergierenden Positionen zur Auslegung bzw. zum Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG sowie zum Verhältnis der in § 18 Abs. 5 Satz 1 und 2 Alt. 2 KrWG normierten Eingriffsbefugnisse (Beschränkung bzw. Untersagung der Sammlung) werden mit jeweils nicht ohne weiteres von der Hand zu weisenden Argumenten vertreten. Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die vorzitierten beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Revisionsverfahren (Aktenzeichen: 7 C 35.15 und 7 C 36.15) ist es nicht dienlich, in einem lediglich auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren eine abschließende Klärung der aufgezeigten schwierigen Rechtsfragen vorzunehmen. Dies liefe Sinn und Zweck dieser Verfahrensart zuwider, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Mai 1998 – 2 BvR 378/98 –, juris Rn. 17. Im Übrigen dürfte alsbald eine höchstrichterliche Klärung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen durch das Bundesverwaltungsgericht zu erwarten sein. 4. Dessen ungeachtet ist insbesondere mit Blick auf die jüngsten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. September 2015 flankierend zu berücksichtigen, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bzw. die drittbeauftragte H. im Stadtgebiet der Antragsgegnerin eine flächendeckende Sammlung von Alttextilien im Holsystem durchführt, den vorgenannten Entscheidungen jedoch in erster Linie eine flächendeckende Erfassung von Alttextilien durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. einen beauftragten Dritten in Form eines Bringsystems zugrundelag, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 2015 – 20 A 2120/14 –, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 2015 – 20 A 2220/14 –, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 2015 – 20 A 2219/14 –, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 2015 – 20 A 1855/14 –, juris Rn. 1. Angesichts der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach es nicht augenscheinlich sei, dass eine etablierte, flächendeckende, im Holsystem durchgeführte Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers dadurch ernsthaft oder wesentlich beeinträchtigt werden könne, dass daneben eine im Bringsystem praktizierte gewerbliche Sammlung trete, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. März 2014 – 20 B 703/13 –, juris Rn. 13, kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – ungeachtet der sonstigen mit einer Auslegung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG und der Anwendung der in § 18 Abs. 5 Satz 1 und 2 Alt. 2 KrWG geregelten Eingriffsbefugnisse verbundenen aufwändigen Rechtsfragen – nicht ohne weiteres von einer Übertragbarkeit der in den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. September 2015 aufgestellten Grundsätze auf die im hiesigen Verfahren streitgegenständliche Sachverhaltskonstellation (kommunale Sammlung im Holsystem) ausgegangen werden, zumal die Antragsgegnerin gegen zwei Hauptsacheentscheidungen des erkennenden Gerichts bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Anträge auf Zulassung der Berufung gestellt hat, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2015 – 17 K 6920/14 –, n.v. (Aktenzeichen des Berufungszulassungsverfahrens beim OVG Nordrhein-Westfalen: 20 A 818/15); VG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2015 – 17 K 8213/13 –, n.v. (Aktenzeichen des Berufungszulassungsverfahrens beim OVG Nordrhein-Westfalen: 20 A 795/15), über die bislang noch nicht entschieden wurde. II. Eine angesichts der offenen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren erforderliche allgemeine Interessenabwägung fällt hier zugunsten des privaten Aussetzungsinteresses der Antragstellerin aus. Wird die Vollziehbarkeit der Sammlungsuntersagung bestätigt und ihr damit jedenfalls vorübergehend ein Sammeln bzw. die Aufnahme einer Sammeltätigkeit verwehrt, tritt auf ihrer Seite eine schwerwiegendere und stärker ins Gewicht fallende Rechtsbeeinträchtigung ein, wenn sich die Untersagung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die konkret beabsichtigte Sammlungstätigkeit in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG fällt. Eine vergleichbar starke Beeinträchtigung öffentlicher Interessen für den Fall, dass die Vollziehung der Untersagung ausgesetzt wird und die Antragstellerin dementsprechend vorläufig weitersammeln bzw. ihre Sammlung überhaupt aufnehmen kann, im Hauptsacheverfahren jedoch die Rechtmäßigkeit der Untersagung festgestellt wird, lässt sich demgegenüber nicht feststellen, vgl. ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 – 10 S 1127/13 –, juris Rn. 59 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 17 L 187/14 –, n.v. III. Eigenständige – über die ohnehin bestehende Abhängigkeit von der sofortigen Vollziehbarkeit der Grundverfügung (Untersagung) hinausgehende – Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der auf § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60 und § 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) beruhenden Zwangsgeldandrohung (Ziffer III. der Ordnungsverfügung vom 18. Februar 2016) sind zwar nicht vorgetragen. Die aufschiebende Wirkung war jedoch anzuordnen, weil aufgrund der offenen Erfolgsaussichten bezüglich der auf die Aufhebung der Grundverfügung gerichteten Klage, die Erfolgsaussichten auch bezüglich der Androhung des Zwangsgeldes offen sind und aus den unter II. genannten Gründen das private Aussetzungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. D. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Da die Untersagung der Sammlung einer partiellen Gewerbeuntersagung gleichkommt, hat sich das Gericht bei der Ausübung seines Ermessens an Nr. 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert. Der danach entscheidende (beabsichtigte) Jahresgewinn ist anhand der von der Antragstellerin selbst im Verwaltungsverfahren angegebenen und in Aussicht genommenen maximalen Jahresgesamtsammelmenge (50 t) zu bestimmen, wobei die Zwangsgeldandrohung hier wegen ihrer Verbindung mit der Grundverfügung bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht bleibt (Nr. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkataloges). Dementsprechend ergibt sich bei einem erzielbaren Erlös pro Tonne Alttextilien in Höhe von 400,00 Euro und einer (geschätzten) Gewinnmarge von 50 % ein Jahresgewinn in Höhe von 10.000,00 Euro, der für das Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nochmals zu halbieren ist, (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges), vgl. zu dieser Streitwertpraxis OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 122/13 ‑, juris Rn. 41.