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Urteil

21 K 5648/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0518.21K5648.14.00
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Leitsätze

Der Anspruch auf Gewährung einer Investitionskostenpauschale steht einer ambulanten Pflegeeinrichtung nur dann zu, wenn die Art der Leistungserbringung auch eine ambulante Pflege darstellt.

Den Regelungen des § 10 Abs. 1 PfG NRW i. V. m. § 3 AmbPFFV sind keine konkreten Vorgaben zu entnehmen, wann die Tätigkeit eines Pflegedienstes noch eine ambulante Pflege darstellt und in welchen Fällen die Art der Leistungserbringung diese Grenze dahingehend überschreitet, dass die Gesamtumstände eher dem Bild der Erbringung von Leistungen entsprechen, die einer stationären Einrichtung vorbehalten sind.

Die Bildung eines Prüfungsmaßstabes zur Grenzziehung orientiert sich angesichts der systematischen Stellung des § 10 Abs. 1 PfG NRW i. V. m. § 3 AmbPFFV im Recht der Sozialen Pflegeversicherung anhand sozialversicherungsrechtlicher und sozialleistungsrechtlicher Kriterien. Aufgrund der inhaltlichen Nähe bieten aber auch heimordnungsrechtliche bzw. heimaufsichtsrechtliche Kriterien hilfreiche Anhaltspunkte für die Entwicklung eines Beurteilungsmaßstabes.

Das Gericht hat im hier konkret zu beurteilenden Einzelfall nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Bewohner in der Pflegeeinrichtung für tracheotomierte und / oder dauerbeatmete Patienten unter Bedingungen gewohnt haben, die dem Gesamtbild einer ambulanten Pflege entsprechen. Es fehlt insbesondere am Nachweis der hinreichenden Trennung der den Lebenskreis der Bewohner berührenden Vertragsverhältnisse (Mietverhältnis, Pflege, Betreuung), am Nachweis der Unabhängigkeit der Bewohner vom leistungserbringenden Pflegedienst sowie am Nachweis, dass die Bewohner selbstbestimmt ihren Alltag regeln können.

(Fortführung der Rspr. der Kammer: Urteile vom 08.04.2016 - 21 K 4982/13 - und - 21 K 1654/14 -)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anspruch auf Gewährung einer Investitionskostenpauschale steht einer ambulanten Pflegeeinrichtung nur dann zu, wenn die Art der Leistungserbringung auch eine ambulante Pflege darstellt. Den Regelungen des § 10 Abs. 1 PfG NRW i. V. m. § 3 AmbPFFV sind keine konkreten Vorgaben zu entnehmen, wann die Tätigkeit eines Pflegedienstes noch eine ambulante Pflege darstellt und in welchen Fällen die Art der Leistungserbringung diese Grenze dahingehend überschreitet, dass die Gesamtumstände eher dem Bild der Erbringung von Leistungen entsprechen, die einer stationären Einrichtung vorbehalten sind. Die Bildung eines Prüfungsmaßstabes zur Grenzziehung orientiert sich angesichts der systematischen Stellung des § 10 Abs. 1 PfG NRW i. V. m. § 3 AmbPFFV im Recht der Sozialen Pflegeversicherung anhand sozialversicherungsrechtlicher und sozialleistungsrechtlicher Kriterien. Aufgrund der inhaltlichen Nähe bieten aber auch heimordnungsrechtliche bzw. heimaufsichtsrechtliche Kriterien hilfreiche Anhaltspunkte für die Entwicklung eines Beurteilungsmaßstabes. Das Gericht hat im hier konkret zu beurteilenden Einzelfall nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Bewohner in der Pflegeeinrichtung für tracheotomierte und / oder dauerbeatmete Patienten unter Bedingungen gewohnt haben, die dem Gesamtbild einer ambulanten Pflege entsprechen. Es fehlt insbesondere am Nachweis der hinreichenden Trennung der den Lebenskreis der Bewohner berührenden Vertragsverhältnisse (Mietverhältnis, Pflege, Betreuung), am Nachweis der Unabhängigkeit der Bewohner vom leistungserbringenden Pflegedienst sowie am Nachweis, dass die Bewohner selbstbestimmt ihren Alltag regeln können. (Fortführung der Rspr. der Kammer: Urteile vom 08.04.2016 - 21 K 4982/13 - und - 21 K 1654/14 -) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Bewilligung einer Investitionskostenpauschale für ambulante Pflegeeinrichtungen nach § 10 PfG NRW i.V.m. § 3 AmbPFFV für das Jahr 2014. Die Klägerin ist Betreiberin eines privaten Intensivpflegedienstes, der beatmungspflichtigen Personen an drei Standorten versorgt. Zwei davon befinden sich im Kreisgebiet des Beklagten, ein Dritter in X. (Städteregion B. ). Der Betriebssitz befindet sich in T. , der Sitz des Trägers in E. . Die Klägerin schloss am 23.03.2012 – in Ablösung des vorangegangenen Vertrages vom 29.07.2011 ‑ mit den Kostenträgern einen Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI, und zwar bezogen auf die Erbringung ambulanter Pflegeleistungen. § 4 Abs. 1 des Versorgungsvertrages legt fest, dass der örtliche Einzugsbereich des Pflegedienstes (§ 72 Abs. 3 Satz 3 SGB XI) den Kreis W. umfasst. Nach § 4 Abs. 3 S. 1 des Versorgungsvertrages ist eine Pflege grundsätzlich außerhalb des Einzugsbereiches möglich, ein gegebenenfalls hiermit verbundener Mehraufwand für zusätzliche Wegezeiten darf aber dem Pflegebedürftigen nicht in Rechnung gestellt werden (§ 4 Abs. 3 S. 2). Unter Verwendung des amtlichen Vordrucks hatte die Klägerin unter dem 18.02.2013, bei dem Beklagten eingegangen am 20.02.2013, ‑ u.a. auch für ihren Betriebssitz in 00000 T. , I.----straße 00 ‑ die Gewährung einer Investitionskostenpauschale nach § 10 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen – PfG NW) i.V.m. der Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (AmbPFFV) für das Jahr 2013 von 6.675,30 EUR bewilligt. Mit bestandskräftigen Bescheid vom 12.03.2013 hatte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013 eine Investitionskostenpauschale von 6.673,60 EUR bewilligt. Für das Jahr 2014 beantragte die Klägerin erneut – u.a. auch für ihren Betriebssitz in 00000 T. , I.----straße 00 ‑ die Bewilligung der Investitionskostenpauschale für ambulante Pflegeeinrichtungen von 7.226,01 EUR mit bei der Beklagten am 25.02.2014 eingegangenem Antragsvordruck. Mit bestandskräftigen Bescheid vom 27.06.2014 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014 eine Investitionskostenpauschale von 10.451,15 EUR bewilligt mit Ausnahme der in X. erbrachten Leistungen, für die ein gesonderter Bescheid ergehe. Nach Anhörung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 31.07.2014 die Bewilligung von Investitionskostenpauschale von 7.793,75 EUR für die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen im Jahr 2014 bezüglich der in X. erbrachten Leistungen ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, es sei nicht bekannt, ob für jede Wohngemeinschaft ein eigenes Pflegeteam zur intensivpflegerischer Versorgung vorhanden sei und damit u.a. auch für die sechs in X. untergebrachten dauerbeatmeten Intensivpflegepatienten zur Verfügung stehe. Der Erfüllungsort werde somit nicht täglich von T. , dem Sitz der ambulante Pflegeeinrichtungen, aus von verschiedenen Pflegekräften angefahren. Es bestehe kein Anspruch auf Investitionskostenförderung ambulanter Pflegeeinrichtungen für Pflegeleistungen außerhalb des Kreises Beklagten. Die öffentliche Förderung der Investitionskosten von Pflegeeinrichtungen diene neben den fiskalischen Interessen der anspruchsberechtigten Einrichtung dem öffentlichen Interesse an der Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. In Nordrhein-Westfalen sei diese Förderung den örtlichen Sozialhilfeträger zugewiesen. Damit sei die Verantwortung für die pflegerische Infrastruktur kommunalisiert worden. Ein wesentlicher Grund hierfür sei gewesen, dass die Einsparungen der Träger der Sozialhilfe durch die Leistungen der Pflegeversicherung, die zur Finanzierung der Investitionskosten von Pflegeeinrichtungen eingesetzt werden sollten, auf der Ebene der Kreise und kreisfreien Städte angefallen seien. Der Begriff der örtlichen Sozialhilfeträger sei klar definiert. Außerdem sei in dem Versorgungsvertrag der Klägerin der Einzugsbereich „Kreis W. “ festgelegt worden, was im Sinne der landesrechtlichen Investitionskostenförderung – und damit anders als zur Abrechnung von pflegerischen Leistungen ‑ auszulegen sei. Es könne nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers Kreis W. sein, einen Beitrag zur Sicherung der pflegerischen Infrastruktur in der Städteregion B. zu leisten. Sinnvollerweise sei der Versorgungsvertrag unter Einbindung der Städteregion B. entsprechend anzupassen. Gegen den Bescheid vom 31.07.2014 hat die Klägerin am 27.08.2014 Klage erhoben.Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, eine Herausrechnung von Leistungen außerhalb eines Einzugsbereichs sei nicht möglich. Im Rahmen der Investitionskostenförderung handele sich um eine pauschale Förderung, für die nur wenige Vorgaben erfüllt sein müssten. Die Voraussetzung, dass die jeweilige Leistungserbringungseinrichtung sich dabei im jeweiligen Bereich der örtlichen Sozialhilfeträgers befinde, sei gerade nicht Voraussetzung. Der Versorgungsvertrag der Klägerin mit den Landesverbänden der Pflegekassen, dem auch der Beklagte zugestimmt habe, beschränke die Tätigkeit der Klägerin nicht auf den Kreis W. , so dass eine Tätigkeit auch außerhalb des Kreises W. möglich sei. Der örtliche Träger der Sozialhilfe fördere die durchschnittlich betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ambulanter Pflegeeinrichtungen, die durch das SGB XI bedingt seien, durch angemessene Pauschalen. Eine Ablehnung der Investitionskostenförderung nach dem Landespflegegesetz sei daher nicht möglich. Es entspreche nicht den tatsächlichen Voraussetzungen des Förderungsrechts in Nordrhein-Westfalen, dass sich die Einrichtung, in der die Pflege erbracht werden, innerhalb des Bereichs der örtlichen Sozialhilfeträgers befinde, sondern es werde auf die Einrichtung selbst, also den Pflegedienst, abgestellt, welcher seinen Sitz im vorliegenden Falle eindeutig im Kreis des Beklagten habe.Die Wohngemeinschaft unseren Wirtschaften nicht selbstständig. Zwar gebe es getrennte Aufwandskosten für die Wohngemeinschaft bei ihr, der Klägerin. Dies sei aufgrund der Buchhaltung so notwendig, da seit Beginn des Jahres 2014 eine Kostenstellenrechnung durchgeführt werden, bei der die Kosten und der Umsatz den jeweiligen Bereichen zugeordnet seien. Dies sei jedoch eine rein betriebswirtschaftliche Betrachtung, so dass es auf diese vorliegend nicht ankomme. Für die Einrichtung in X. existiere kein eigenes Bankkonto, sondern es werde alles über das Konto der Klägerin abgerechnet. So rechne sie aus T. sämtliche Umsätze für alle Wohngemeinschaften ab, auch würden alle Rechnungen nach T. an die Klägerin adressiert, selbst wenn die Rechnungen für Leistungen über Warensendungen in die Wohngemeinschaften erstellt würden. Auch werde jede Rechnung von ihr, der Klägerin, bezahlt über das einzige Betriebskonto. Die Wohngemeinschaften hätten kein eigenes Budget, sondern würden von der Klägerin getragen. Die Wohngemeinschaften könnten nicht selbst bezahlen, da ihre Geschäftsführung sämtliche Rechnungen und Anweisungen zunächst freigeben müsse. Die Mitarbeiter seien alle mit Arbeitsvertrag bei ihr, der Klägerin, in T. beschäftigt. Auch habe sie, die Klägerin, mit jedem Patienten einen Pflegevertrag und nicht etwa mit der Wohngemeinschaft. Dass stets ein Mitarbeiter vor Ort sein müsse, sei bei einer Beatmungswohngemeinschaft selbstverständlich. Dies wäre aber auch bei einem Beatmungspatienten, der sich zu Hause befinde der Fall, so dass dies kein ausschlaggebendes Kriterium sein könne. Die Pflege- und Krankenkassen der MDK hätten anerkannt, dass es sich nicht um eigenständige Einrichtungen handele, sondern sie, die Klägerin, Einrichtungsträger sei. Auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 17.04.2015 trug die Klägerin vor:Für das Gebäude, in dem die Wohngruppe X. untergebracht sei, bestünden zwischen dem Vermieter und ihr, der Klägerin, ein Hauptmietvertrag, da der Vermieter einen verantwortlichen Hauptmieter zur Sicherung des Mietzinses verlangt habe. Der Wohnraum sei sodann von ihr an die Mieter mit Kenntnis und Zustimmung des Vermieters weitervermietet worden. Zwischen ihr und den Patienten seien jeweils selbstständig einerseits ein Vertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen, andererseits ein Mietvertrag abgeschlossen worden. Der Vermieter habe keinen Anteil an ihrem wirtschaftlichen Erfolg, sie wiederum habe keinen Anteil am wirtschaftlichen Erfolg des Vermieters. Im Gegenteil: Insgesamt würde der Wohngemeinschaft sechs Zimmer vermietet zu einem Mietzins von jeweils 550 EUR Kaltmiete. Dies entspreche einem Mietzins von insgesamt 3.300 EUR bei voller Belegung. Aus dem Hauptmietvertrag sei ersichtlich, dass der Mietzins für das Objekt 3.400 EUR betrage. Insofern erziele sie mit der Untervermietung keinen Gewinn. Aufgrund von Fluktuationen seien die Zimmer der Wohngemeinschaft nicht immer voll belegt, so dass sie als Untervermieterin sogar das Risiko von möglichen Ausfällen trage.Im am 28.08.2015 durchgeführten Erörterungstermin haben die Gesellschafter der Klägerin ausgeführt, die eigentliche Initiative, eine Wohngemeinschaft in X. einzurichten, sei nicht von der Klägerin selbst gekommen, sondern von einer betroffenen Familie, die einen Patienten in größerer Nähe zu sich hätte haben wollen und deswegen ein eigenes Objekt erworben hätten, was die Klägerin dann angemietet habe; die übrigen Pflegeplätze seien mit weiteren Pflegebedürftigen „aufgefüllt“ worden.Soweit sie den Standort „unsere Wohngruppen“ und „unsere Wohngemeinschaften“ bezeichnet habe, habe sie zum Ausdruck bringen wollen, dass sie für mehrere Patienten der Wohngruppe bzw. Wohngemeinschaft ambulante Pflegeleistungen erbringe.Für die Mieter der Wohngemeinschaft X. bzw. deren Betreuer oder Bevollmächtigten bestehe die Möglichkeit, einen anderen Pflegedienst mit der Erbringung der Pflegeleistungen zu beauftragen. Da ein Mietvertrag über den Wohnraum und ein separater Vertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen geschlossen würden, seien diese auch separat kündbar. In der Vergangenheit habe eine Patientin die Versorgung bei ihr, der Klägerin, beendet, weil sie an einer Rehabilitationsmaßnahme teilgenommen habe. Den Mietvertrag habe sie nicht gekündigt. Erst zu einem späteren Zeitpunkt habe sie den Mietvertrag aber nicht mehr erfüllen wollen, so dass es zu einer Aufhebung des Mietvertrags gekommen sei. Alle Patienten seien zudem durch eine unabhängige Dritte darüber beraten worden, dass sie den Pflegedienst wechseln könnten, sofern sie dies wünschten. Der Mietvertrag bleibe in diesem Falle selbstverständlich bestehen.Die Mieter der Wohngemeinschaft X. bzw. ihre Betreuer oder Bevollmächtigten hätten die Möglichkeit, die Zimmer selbst auszustatten. Die Mieter bestimmten über die Ausstattung der Gemeinschaftsräume. Nach ihrer Kenntnis bestünden zwischen Betreuern bzw. Bevollmächtigten der Mieter keine Absprachen über das Zusammenleben. Ob die Betreuer bzw. Bevollmächtigten neu Hinzukommender neue Mieterregelung träfen, entziehe sich der Kenntnis der Klägerin.Die Betreuer bzw. Bevollmächtigten der Mieter stellten deren Autonomie insofern sicher, als dass sie individuell Leistungen abrufen bzw. beauftragen würden. Einige Patienten erhielten beispielsweise Ernährung über eine Sonde; andere Patienten, die schlucken könnten, würden bei der Nahrungsaufnahme unterstützt. Im Regelfalle kauften oder bestellten Betreuer bzw. Bevollmächtigte der Patienten Nahrungsmittel. Die Wäsche der Patienten würde durch die Betreuer bzw. Angehörigen gewaschen bzw. gepflegt.Das Hausrecht in der Wohngruppe bzw. in den eigenverantwortlichen Wohnbereichen obliege dem jeweiligen Mieter. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 31.07.2014 zu verpflichten, ihr – der Klägerin – für den Anteil der in der Wohngemeinschaft X. erbrachten Leistungen einen entsprechenden Anteil von 7.793,75 EUR als Investitionskostenpauschale für ambulante Pflegeeinrichtungen zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird unter Vertiefung der bisherigen Ausführungen vorgetragen, der nach § 72 Abs. 3 S. 3 SGB XI im Versorgungsvertrag festgelegte Einzugsbereich sei für die ambulante Investitionskostenförderung nach dem Landespflegegesetz nicht von Bedeutung. Zwar dürften Patienten über den Einzugsbereich hinaus versorgt werden. Abgerechnet werden könnten jedoch nur Leistungen im Rahmen des SGB XI. Daraus folge das der Versorgungsvertrag tatsächlich nicht auf den Kreis W. beschränkt sei, dies gelte jedoch lediglich für die SGB XI-Leistungen. Ansprüche nach dem Landespflegegesetz würden dadurch nicht begründet. Die Regelung des Einzugsbereichs nach SGB XI sei nicht auf die Investitionskostenförderung übertragbar, da dies landesrechtlich verankert sei.Eine Förderung von Investitionskosten für außerhalb des Kreises W. von einen ambulanten Pflegedienst mit Sitz im Kreis W. erbrachte ambulante Pflegedienstleistungen (hier für dauerbeatmete Menschen) entspreche nicht der Intention des Landespflegegesetzes und der AmbPFFV. Der örtliche Sozialhilfeträger habe seinen begrenzten Raum; für dessen pflegerische Infrastruktur sei er verantwortlich. Innerhalb dieses Raumes erfolge die ambulante Versorgung durch Dienstleister mittels erbrachter Dienstleistungen. Nur dies sei die Grundlage für die Gewährung von Investitionskosten. Allein der Sitz des Dienstes sei für die Sicherstellung der pflegerische Infrastruktur ‑ dem ausschließlichen Zweck der Investitionskostenförderung ‑ nicht maßgeblich. Werde deshalb die Dienstleistung „ambulante Pflege“ durch eine ambulante Pflegeeinrichtungen außerhalb der lokalen Zuständigkeit eines Sozialhilfeträgers geleistet, so werde damit nicht seine pflegerische Infrastruktur unterstützt. Das gelte umso mehr, wenn es sich nicht um einzelne Patienten in der Nachbargemeinde handele, sondern ‑ wie im vorliegenden Falle ‑ um eine Wohngemeinschaft von dauerbeatmeten Bewohnerinnen und Bewohnern und einem 24‑stündigen Pflege- und Betreuungsbedarf. Der Standort X. befinde sich 72 km vom Sitz der Klägerin in T. entfernt. Er sei wirtschaftlich selbstständig, denn den Antragsunterlagen seien getrennte Aufwands- und Ertragskonten für jede der drei Standorte beigefügt. Die ständige Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft könne angenommen werden. Zum einen müsse dies im Rahmen einer ambulant betreuten Intensivpflege im Gegensatz zu „üblichen“ Wohngemeinschaften Pflegebedürftiger obligatorische Voraussetzung sein. Zum anderen stehe jeder der Wohngemeinschaften der Klägerin ein eigenes Pflegeteam zur Verfügung, das eine Bezugspflege gewährleiste. Es liege die Vermutung nahe, dass in X. nicht bloß die Leistungserbringung erfolge, sondern auch die zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen sächlichen und personellen Betriebsmittel vorgehalten würden.Die Klägerin vermarkte und betreibe ein umfassendes Angebot für tracheotomierte und / oder dauerbeatmete Patienten. Die formal-rechtliche Trennung der Angebote ändere hieran nichts, denn der dahinter stehende Gedanke vom gemeinsamen Wohnen ‑ vermittelt durch die Begrifflichkeit „Wohngemeinschaft“ ‑ einerseits und Pflege andererseits werde nicht gelebt bzw. könne aufgrund der Beeinträchtigungen der Bewohnerinnen und Bewohner auch nicht gelebt werden. Unterkunft biete die Klägerin als Hauptmieterin der Räumlichkeiten im Untermietverhältnis an; dadurch sei das Angebot vom Bestand der Leistungsnehmerinnen und Leistungsnehmer unabhängig. Nichts deutet darauf hin, dass das Zusammenleben der Leistungsnehmerinnen und Leistungsnehmer auf deren Initiative geregelt werde. Ebenso wenig deute etwas darauf hin, dass das die Leistungsnehmerinnen und Leistungsnehmer Einfluss nehmen könnten auf die Aufnahme neuer Mitbewohner. Die Vermarktung indiziere, dass dies durch die Klägerin erfolgte. An einer Einflussnahme durch die Leistungsnehmerinnen und Leistungsnehmer seien diese auch aufgrund ihrer Beeinträchtigung tatsächlich gehindert.Die Tagesstruktur werde weitestgehend vom Pflegepersonal vorgegeben. Auch insoweit seien die Leistungsnehmerinnen und Leistungsnehmer aufgrund ihrer Beeinträchtigung an einer Einflussnahme gehindert.Ein Wechsel des Pflegedienstes sei aus tatsächlichen Gründen zweifelhaft. Zum einen dürften vergleichbare Dienste am Leistungsort nicht bestehen; zum anderen fehle es an räumlichen Möglichkeiten für weiteres, neben dem Personal der Klägerin 24 Stunden anwesendes und tätiges Personal.Nach alledem sei offensichtlich, dass ausschließlicher Zweck des Angebots von Pflege, Ernährung und Wohnen eine Versicherungsgarantie und Rundumversorgung sei, wie sie unter stationärer Pflege verstanden werden. Eine dezentrale Organisationsformen bei Trennung von Betriebssitz und Erfüllungsort stünden einem stationären Angebot nicht entgegen. Die Beteiligten haben jeweils Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, besonders die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 28.08.2015, und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten. Entscheidungsgründe: Der Vorsitzende konnte aufgrund des einvernehmlich erklärten Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 101 Abs. 2; 87a Abs. 2 VwGO). Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 31.07.2014 ist (im Ergebnis) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Für den streitbefangenen Zeitraum steht der Klägerin gegen den Beklagten kein Anspruch auf Gewährung der begehrten Investitionskostenpauschale nach den in der Wohngemeinschaft X. erbrachten Leistungen zu. 1.Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Gewährung einer Investitionskostenpauschale für ambulante Pflegeeinrichtungen ist § 10 Abs. 1 PfG NRW in der hier maßgeblichen, bis zum 15.10.2014 gültig gewesenen Fassung i.V.m. § 3 der Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (AmbPFFV) in der hier maßgeblichen, bis zum 01.11.2014 gültig gewesenen Fassung. Die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen richtet sich nunmehr nach dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz NRW - APG NRW) vom 02.10.2014 (GV. NRW. S. 625) und der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI (APG DVO NRW) vom 21.10.2014 (GV. NRW. S. 656). Nach § 10 Abs. 1 PfG NRW fördert der örtliche Träger der Sozialhilfe die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ambulanter Pflegeeinrichtungen, die durch das SGB XI bedingt sind, durch angemessene Pauschalen. § 3 S. 1 AmbPFFV konkretisiert die Anspruchsvoraussetzungen dahingehend, dass die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nach § 1 durch eine Pauschale gefördert werden. Gemäß § 3 S. 2 AmbPFFV beträgt sie 2,15 EUR pro volle Pflegestunde für Leistungen nach dem SGB XI in ambulanten Pflegeeinrichtungen. Eine Beschreibung der förderungsfähigen Aufwendungen enthält § 9 Abs. 1 PfG NRW, wonach betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen und Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitnutzung von Gebäuden oder sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern gemäß § 82 Abs. 3 S. 1 SGB XI nach diesem Gesetz gefördert werden. Gemäß § 1 AmbPFFV werden bei ambulanten Pflegeeinrichtungen folgende Aufwendungen gefördert: Errichtung und Erwerb von Gebäuden, Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden (Nr. 1) sowie die Erstbeschaffung, Instandsetzung, Instandhaltung und Wiederbeschaffung beweglicher Anlagegüter (Nr. 2). Der Bescheid begegnet in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Für die Entscheidung über den Antrag auf Investitionskostenförderung ist der Beklagte zuständig. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 AmbPFFV ist die Zuwendung jährlich vom Träger der ambulanten Pflegeeinrichtung schriftlich zum 01.03. d.J. beim örtlichen Träger der Sozialhilfe, in „deren“ Gebiet sich die Einrichtung befindet, zu beantragen. Nach der Legaldefinition für ambulante Pflegeeinrichtungen in § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 PfG NRW sind ambulante Pflegeeinrichtungen selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen. Aus dem Tatbestandsmerkmal „selbständig wirtschaftende Einrichtung“ i.S.d. § 8 Abs. 2 PfG NRW ergibt sich, dass es für die Bestimmung des maßgeblichen Standortes auf den Betriebssitz ankommt, also den Ort, wo die zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen sächlichen und personellen Betriebsmittel tatsächlich und rechtlich in der Form einer eigenständig wirtschaftenden Einheit zusammengefasst sind und vorgehalten werden. Ausgangspunkt für die Erbringung der Versorgungs- und Pflegeleistungen durch die in der Trägerschaft der Klägerin stehende ambulante Pflegeeinrichtung sowie insbesondere Standort der verantwortlich ausgebildeten Pflegefachkraft ist nach den vorliegenden Unterlagen, insbesondere nach § 4 des Versorgungsvertrages nach § 72 SGB XI vom 23.03.2012 T. (Betriebsstätte) und der Kreis W. . Dagegen ist die Wohngemeinschaft in X. selbst keine ambulante Pflegeeinrichtung im Sinne von § 8 Abs. 2 PfG NRW. Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteile vom 08.04.2014 – 21 K 4982/13 – und – 21 K 1654/14 –, beide www.nrwe.de, sowie vom 15.03.2016 ‑ 21 K 4206/14 ‑; s. auch VG Köln, Urteil vom 20.05.2014 ‑ 22 K 3545/12 ‑, juris; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 15.09.2015 ‑ 12 A 1298/14 ‑, juris. Auch die weiteren formellen Anspruchsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 PfG NRW sowie der § 2 und § 4 AmbPFFV sind erfüllt. Die Antragstellung durch die Klägerin erfolgte am 25.02.2014, also bis zum 01.03.2014. Den Pflegebedürftigen werden keine Investitionsaufwendungen berechnet und der Antrag enthält konkrete ‑ durch die Vorlage von Buchungsunterlagen glaubhaft gemachte – Angaben über die im Vorjahr nach dem SGB XI geleisteten Pflegestunden. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage sind nicht erfüllt. Die Klägerin hat das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Es kann vorliegend offen bleiben, ob das im Klageantrag zum Ausdruck kommende Begehren überhaupt von der Rechtsgrundlage umfasst ist. Danach begehrt die Klägerin eine Investitionskostenpauschale, die sich ihrer konkret bezifferten Höhe nach an Leistungen orientiert, die im Vorjahr an einem von ihr konkret benannten Leistungsort erbracht worden waren, nämlich in der Wohngemeinschaft in X. . Zur Frage, ob Investitionskostenpauschalen für ambulante Einrichtungen beschränkt auf einen bestimmten Leistungsort beantragt werden können, hat die Kammer, vgl. Urteile vom 08.04.2014 – 21 K 4982/13 – und – 21 K 1654/14 –, beide www.nrwe.de, ausgeführt: Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 PfG NRW und des § 3 AmbPFFV werden jedoch lediglich die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen durch eine Pauschale gefördert, die sich anhand der insgesamt abgerechneten Pflegestunden für Leistungen nach dem SGB XI in ambulanten Pflegeeinrichtungen orientiert. Eine Differenzierung nach konkreten Leistungs- und Einsatzorten enthält die Rechtsgrundlage nicht. Nach der Begründung des Verordnungsgebers zur AmbPFFV in der Fassung vom 4. Juni 1996 (GV. NRW. S. 205) war seinerzeit eine „möglichst zielgenaue und wenig verwaltungsaufwendige Regelung“ beabsichtigt. Der investive Aufwand sollte (lediglich) anhand der Leistungsstunden nach dem SGB XI errechnet werden. Im Rahmen der Überlegungen zum Verordnungsentwurf sind in die Berechnung der Investitionskostenpauschale folgende zu fördernde Kosten eingeflossen: Die Abschreibung und Instandhaltung der betriebsnotwendigen PKW, die Mietbelastungen inklusive Mietnebenkosten bzw. Investitionskosten für die Herstellung bzw. Anschaffung eines Gebäudes einschließlich der jährlichen Annuitäten sowie die Kosten für die Ergänzung und Instandhaltung für die Büro- und Sachausstattung. Vgl. Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen, Gesetzestext, Rechtsverordnungen, Materialien, notiert, 2000, S. 42. Die vom Verordnungsgeber als förderfähig angesehenen Investitionskosten fallen ersichtlich nicht an den jeweiligen Leistungsorten, sondern ausschließlich am Betriebssitz einer ambulanten Pflegeeinrichtung an. Es spricht daher Vieles dafür, dass die Tätigkeit des ambulanten Pflegedienstes insgesamt gefördert werden soll. Dies war – wie auch vorliegend ‑ nicht abschließend zu klären, denn die Klägerin hat bereits nicht das Vorliegen der Fördervoraussetzungen dargelegt. Der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer Investitionskostenpauschale steht einer ambulanten Pflegeeinrichtung jedenfalls nur dann zu, wenn die Art der Leistungserbringung auch eine ambulante Pflege darstellt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Vorsitzende teilt die Auffassung der Kammer, vgl. Urteile vom 08.04.2014 – 21 K 4982/13 – und – 21 K 1654/14 –, beide www.nrwe.de, zur Frage der Art der Leistungserbringung im Rahmen der ambulanten Pflege. Die Kammer hat dazu ausgeführt: Den Regelungen des § 10 Abs. 1 PfG NRW i. V. m. § 3 AmbPFFV sind keine konkreten Vorgaben zu entnehmen, wann die Tätigkeit eines Pflegedienstes noch eine ambulante Pflege darstellt und in welchen Fällen die Art der Leistungserbringung diese Grenze dahingehend überschreitet, dass die Gesamtumstände eher dem Bild der Erbringung von Leistungen entsprechen, die einer stationären Einrichtung vorbehalten sind. Maßstab für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Norm hineingestellt ist. Diesem Auslegungsziel dienen die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatische Auslegung), aus ihrem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische Auslegung) und aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung). Um den objektiven Willen des Gesetzgebers zu erfassen, sind alle diese Auslegungsmethoden erlaubt. Sie schließen einander nicht aus, sondern ergänzen sich gegenseitig. Das gilt auch für die Heranziehung der Gesetzesmaterialien, soweit sie auf den objektiven Gesetzesinhalt schließen lassen. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1960 - 2 BvL 11/59 - und - 2 BvL 11/60 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 1 L A 898/02.PVL -, juris. Ausgehend vom Wortlaut hat eine „Pflegeeinrichtung" bzw. „Einrichtung" i. S. v. § 4 Abs. 1 S. 1 AmbPFFV die Anforderungen des § 8 Abs. 2 PfG NRW zu erfüllen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2015 - 12 A 1298/14 -, juris. Die gesetzliche Definition für ambulante Pflegeeinrichtungen in § 8 Abs. 2 PfG NW enthält zunächst eine Bestimmung des Leistungsortes, wonach Pflegebedürftige „in ihrer Wohnung“ gepflegt werden. Sie bietet ferner Anhaltspunkte für den Leistungsumfang, denn der Pflegebedürftige wird danach gepflegt und hauswirtschaftlich versorgt. Die Legaldefinition des § 8 Abs. 2 PfG NW entspricht damit der gleichlautenden Vorschrift im Recht der Sozialen Pflegeversicherung nach § 71 Abs. 1 SGB XI. Die anhand der in den Gesetzesmaterialien dokumentierten Entstehungsgeschichte einer Vorschrift vorgenommene Auslegung (historische Auslegung) darf zur Interpretation dieser Vorschrift nur insofern herangezogen werden, als sie auf einen objektivierten Willen des Gesetzgebers schließen lässt. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 1 L A 898/02.PVL -, juris. In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass der Begriff der ambulanten Pflegeeinrichtung (sog. Pflegedienste) nach dem Willen des Gesetzgebers zum Pflegeversicherungsgesetz von 1994 bewusst weit und flexibel gefasst worden war. Insgesamt sollte durch die weit gefasste Definition der ambulanten Pflegeeinrichtungen der für eine fortschrittliche Versorgung erforderliche Auf- und Ausbau der pflegerischen Infrastruktur von vornherein für innovative Entwicklungen offen gehalten werden. So ausdrücklich VG Aachen, Urteil vom 27. August 2013 - 2 K 1488/11 -, juris unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 12/5262 S. 133, 134 zu § 80 (jetzt § 71) SGB XI. Auch im Rahmen der Diskussion um die Einführung bzw. die Modifizierung der Anspruchsvoraussetzungen des Wohngruppenzuschlags gemäß § 38a SGB XI hat der Gesetzgeber abermals verdeutlicht, dass neue Wohn- und Betreuungsformen gestärkt werden sollten. § 38a SGB XI ist mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) vom 23. Oktober 2012 (BGBl 2012, 2246ff.) neu eingeführt worden und wurde durch Art. 8 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl 2014, 2462) mit Wirkung vom 1. Januar 2015 geändert. Nach Ansicht des Bundesgesetzgebers entsprechen neue Wohn- und Betreuungsformen zwischen der ambulanten und der stationären Versorgung nicht nur den Bedürfnissen vieler Pflegebedürftiger. Sie tragen auch dazu bei, stationäre Pflege zu vermeiden. Dass die Organisation von pflegerischer Versorgung in Wohngruppen erleichtert wird, stärkt den Vorrang der ambulanten vor der stationären Versorgung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG), BT-Drucks. 17/9369 S. 20. Vgl. dazu auch SG Münster, Urteil vom 16. März 2014 ‑ S 6 P 135/13 ‑, juris. Die Neugründung von ambulanten Wohngemeinschaften von Pflegebedürftigen nach § 38a SGB XI ist als sinnvolle Zwischenform zwischen der Pflege in der häuslichen Umgebung und der vollstationären Pflege gewollt. BT-Drucks. 17/9369 ‚S. 42. Dies gilt vom Ausgangspunkt ebenso für die gesetzgeberischen Absichten des Landesgesetzgebers, wie sie z.B. in der Diskussion um die Änderung des Landespflegegesetzes und des Wohn- und Teilhabegesetzes zum Ausdruck gekommen ist. Befürwortet wird ein möglichst flexibles System, um die Schaffung unterschiedlichster Wohnformen - je nach Bedarf der Pflegebedürftigen - zu ermöglichen. Vgl. zur Entstehungsgeschichte und zur Diskussion im Gesetzgebungsverfahren näher Dickmann, Wohn- und Teilhabegesetz, Alten- und Pflegegesetz, 2. Auflage, 2016, S. 1ff. und S. 117ff. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die grammatische und historische Auslegung für ein eher weites Verständnis des Begriffes der ambulanten Pflege in § 10 Abs. 1 PfG NRW i. V. m. § 3 AmbPFFV sprechen, genaue Vorgaben für eine klare Grenzziehung sind damit aber noch nicht gewonnen. Diese Grenzen sind anhand des Sinns und Zwecks der Norm (teleologische Auslegung) und unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs mit anderen Vorschriften wie ihre Stellung im Recht ganz allgemein (systematische Auslegung) zu ermitteln. Daraus folgt, dass das grundsätzlich weite Verständnis der ambulanten Pflege seine Grenze dann findet, wenn nicht mehr von der Situation einer häuslichen Pflege gesprochen werden kann und die Voraussetzungen einer stationären Pflege erfüllt sind. Die Bildung eines Prüfungsmaßstabes zur Grenzziehung orientiert sich angesichts der systematischen Stellung des § 10 Abs. 1 PfG NRW i. V. m. § 3 AmbPFFV im Recht der Sozialen Pflegeversicherung anhand sozialversicherungsrechtlicher und sozialleistungsrechtlicher Kriterien. Aufgrund der inhaltlichen Nähe bieten aber auch heimordnungsrechtliche bzw. heimaufsichtsrechtliche Kriterien hilfreiche Anhaltspunkte für die Entwicklung eines Beurteilungsmaßstabes. Ausgangspunkt der Überlegungen ist § 71 SGB XI. Diese Norm beschreibt die Voraussetzungen, die eine Einrichtung erfüllen muss, um als ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtung zur Erbringung ambulanter oder stationärer Pflegeleistungen zugelassen werden zu können. Nur stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 2 SGB XI dürfen stationäre Pflegeleistungen erbringen, während nur ambulante Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 1 SGB XI ambulante Pflegeleistungen erbringen dürfen. Nach der Legaldefinition des § 71 Abs. 2 SGB XI sind stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) selbstständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraft zeitlich unbefristet gepflegt, untergebracht und verpflegt werden. Der Wortlaut deckt sich mit der gesetzlichen Definition in § 8 Abs. 5 S. 1 PfG NRW. Zunächst wird im Leistungserbringungsrecht die ambulante von der stationären Pflege insoweit abgegrenzt, als der Pflegedienst nach § 71 Abs. 1 SGB XI die Leistung in der Wohnung des Pflegebedürftigen zu erbringen hat. Kingreen, in: Berchtold/Huster/Rehborn, Gesundheitsrecht, 2015, § 71 Rn. 6. Allerdings bedeutet dies nicht zwingend, dass die häusliche Pflege im eigenen Haushalt des Pflegebedürftigen stattfindet, sondern nur, dass sie nicht in einer stationären Einrichtung im Sinne von § 71 Abs. 2 oder Abs. 4 SGB XI erfolgt. Wohnung im Sinne des § 71 Abs. 1 SGB XI ist daher jeder Aufenthaltsort, der nicht unter § 71 Abs. 2 oder Abs. 4 SGB XI fällt. Wahl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, Stand: 12. August 2013, § 71 Rn. 20; Kingreen, in: Berchtold/Huster/Rehborn, Gesundheitsrecht, 2015, § 71 Rn. 7. Dies bedeutet, dass die ambulante Pflege grundsätzlich in anderen stationären Einrichtungen, wie Altenwohnheimen, Altenheimen, Wohneinrichtungen für behinderte Menschen und in Formen des betreuten Wohnens erbracht werden kann. Leitherer, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Loseblatt, Stand: Dezember 2013, § 71 Rn. 9. Vor dem Hintergrund, dass der Begriff der „eigenen Wohnung“ kein zwingendes und damit zielführendes Abgrenzungskriterium darstellt, werden für den Fall, dass die Pflege nicht in der „eigenen Wohnung“ erfolgt, weitere Merkmale für das Vorliegen der Voraussetzungen einer ambulanten Pflege genannt: Voraussetzung sei ferner, dass der Pflegebedürftige im Falle der Pflege außerhalb seiner „eigenen Wohnung“ ein hinreichendes Maß an Selbstbestimmungsmöglichkeiten besitzt. Dabei komme es nicht darauf an, ob dem Pflegebedürftigen nach seiner individuellen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eine eigenverantwortliche Wirtschaftsführung (noch) möglich ist. Entscheidend sei vielmehr, ob er in der freien Wählbarkeit des Erbringers der Pflegeleistungen rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt ist. In diesem Fall werde der Pflegebedürftige pflegeheimmäßig, d.h. wie in einem Pflegeheim, betreut, mit der Folge, dass faktisch eine stationäre Pflegeeinrichtung betrieben werde. Wahl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, Stand: 12. August 2013, § 71 Rn. 21 unter Bezugnahme auf SG Chemnitz, Urteil vom 2. Dezember 1999 - S 15 P 96/98 -, juris. Ferner wird als wesentliches Merkmal für das Vorliegen einer ambulanten Pflege verlangt, dass die Einrichtung so gestaltet sein müsse, dass der Pflegebedürftige das hauswirtschaftliche Geschehen selbst oder zusammen mit anderen beeinflussen könne. Kingreen, in: Berchtold/Huster/Rehborn, Gesundheitsrecht, 2015, § 71 Rn. 7. Die Abgrenzung zwischen ambulanter und stationärer Pflege bestimmt sich ferner danach, ob der Pflegebedürftige in seiner Wohnung verbleibt (§ 71 Abs. 1 SGB XI) oder aus seiner häuslichen Umgebung herausgenommen und in einer Pflegeeinrichtung untergebracht wird (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI). Von entscheidender Bedeutung ist, ob dem Pflegebedürftigen die notwendige Betreuung „ins Haus gebracht" wird, oder ob er aus seinem bisherigen Umfeld, seiner bisherigen häuslichen Umgebung herausgenommen und in einer Pflegeeinrichtung untergebracht wird, in der er sich einem fremd-strukturierten Tagesablauf unterordnen muss. So ausdrücklich SG Chemnitz, Urteil vom 2. Dezember 1999 - S 15 P 96/98 -, juris m.w.N. Weitere Anhaltspunkte für Abgrenzungskriterien finden sich im sozialversicherungsrechtlichen Leistungsrecht, da den leistungsrechtlichen Bestimmungen der §§ 36 ff. SGB XI (Leistungen bei häuslicher Pflege), § 41f. SGB XI (Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege) und § 43f. SGB XI (Vollstationäre Pflege) eine klare Trennung zwischen ambulanten und stationären Pflegeleistungen zugrunde liegt. Dabei ist das Leistungsspektrum der pflegerischen Leistungen bei der stationären Pflege weiter als bei der ambulanten Pflege. Während bei der ambulanten Pflege die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung eingeschlossen sind (§§ 36 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2, 14 Abs. 4 SGB XI), umfasst die stationäre Pflege auch Leistungen der sozialen Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege (vgl. §§ 43 Abs. 2 S. 1, 82 Abs. 1 S. 3 SGB XI). Neben den Kernleistungen, d. h. der Pflege, werden bei der stationären Pflege zusätzlich Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen angeboten. Zitiert nach Wahl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, Stand: 12. August 2013, § 71 Rn. 25. Vgl. auch Leitherer, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Loseblatt, Stand: Dezember 2013, § 71 Rn. 18. Hilfreiche Kriterien für eine Grenzziehung zwischen ambulanter und stationärer Pflege bieten auch die Rechtsprechung und Literatur zu § 38a Abs. 2 S. 1 SGB XI. Die im sozialversicherungsrechtlichen Leistungsrecht verortete Vorschrift bezweckt eine Förderung der ambulant betreuten Wohngruppen durch einen sog. Wohngruppenzuschlag. Dieser Wohngruppenzuschlag soll nicht für „stationäre Hausgemeinschaften“ gewährt werden. Dies sind - in Abgrenzung zu den stattdessen geförderten „ambulant betreuten Wohngemeinschaften“ - wohngruppenorientierte Betreuungsformen, die im Rahmen einer stationären Versorgung praktiziert werden. Vgl. Behrend, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, Stand: 22. Juni 2015, § 38a SGB XI Rn. 14. Kennzeichnend für diese Wohnformen ist, dass deren Bewohner eigenständige Mieter sind, eine strikte Trennung von Miet- und Pflegevertrag erfolgt, wobei es sich bei dem Pflegeanbieter und dem Vermieter um getrennte juristische Personen handeln muss. Behrend, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, Stand: 22. Juni 2015, § 38a SGB XI Rn. 26. Vgl. dazu näher Griep, Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI, Sozialrecht aktuell 2013, 186 (189). Bei der Voraussetzung der Selbstorganisation sei wesentlich darauf abzustellen, ob die Wahlfreiheit der Pflege und Betreuung in der Wohngemeinschaft gewährleistet sei. Bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen sei also zu fragen, ob sich in den Gesamtumständen Hinweise auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme anderer Pflegedienste finden und ob von einer freien Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen in tatsächlicher Hinsicht ausgegangen werden könne. Zum Prüfungsprogramm näher SG Mainz, Urteil vom 6. Februar 2015 - S 7 P 14/14 -, juris. SG Münster, Urteil vom 16. März 2014 - S 6 P 135/13 -, juris. Vgl. auch Griep, Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI, Sozialrecht aktuell 2013, 186 (189). Dem ist einschränkend hinzuzufügen, dass nach der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2015 die freie Wählbarkeit dagegen kein maßgebliches leistungsrechtliches Merkmal für das Vorliegen einer ambulant betreuten Wohngruppe mehr ist. Dalichau, GuP 2015, Neue Anforderungen an die ambulant betreute Wohngruppe, 61 (68). Aus der Gesetzesbegründung geht hervor, dass der Gesetzgeber mit Änderung der Vorschrift des § 38a Abs. 2 SGB XI (Weiterentwicklung des Wohngruppenzuschlags) den Versuch unternimmt, einer missbräuchlichen Deklarierung einer stationären Pflegeeinrichtung als Wohngruppe durch eine stärkere Bezugnahme auf die aus dem Leistungserbringungsrecht vertrauten Kriterien entgegenzuwirken. Hierzu wird in den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 18/2909, S. 41) ausgeführt: „Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist dabei, dass die ambulante Leistungserbringung nicht tatsächlich weitgehend den Umfang einer stationären Versorgung erreicht, und somit eine Situation vermieden wird, in der ein Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter für die Mitglieder der Wohngruppe eine Vollversorgung anbietet. Das zentrale Merkmal einer ambulanten Versorgung ist, dass regelhaft Beiträge der Bewohnerinnen und Bewohner selbst, ihres persönlichen sozialen Umfelds oder von bürgerschaftlich Tätigen zur Versorgung notwendig bleiben. Ist nicht vorgesehen, dass sich das soziale Umfeld der in der Wohngruppe lebenden Menschen in die Leistungserbringung und in den Alltag einbringen kann – etwa durch die Sicherstellung der Arztbesuche, die Gestaltung und kleine Reparaturen in der Wohnung, Entscheidungen über neue Bewohnerinnen und Bewohner, die Neuanschaffung von Geräten, den Einkauf von Lebensmitteln oder die Verwaltung der Gruppenkasse, – besteht keine mit der häuslichen Pflege vergleichbare Situation. (…) Entscheidend ist (…), ob nach der Konstruktion der Wohngruppe Möglichkeiten vorhanden sind, dass sich das soziale Umfeld engagiert.“ Charakteristisch für die ambulante Wohngruppe ist danach auch die „hauswirtschaftliche Unterstützung“. Eine Unterstützung im Sinne dieser Vorschrift ist keine vollständige Übernahme von Tätigkeiten, sondern setzt eine Einbeziehung des Pflegebedürftigen voraus (z. B. beim gemeinschaftlichen Kochen). Nach der Gesetzesbegründung ist eine teilweise Übernahme von Tätigkeiten gemeint, aber auch die Beaufsichtigung der Ausführung von Verrichtungen oder die Anleitung zur Selbstvornahme. Vgl. BT-Drs. 18/2909, S. 41. Siehe dazu auch Behrend, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, Stand: 22. Juni 2015, § 38a SGB XI Rn. 27.4. Als Kriterium zur Abgrenzung zu stationären oder quasi-stationären Versorgungsformen wird in diesem Zusammenhang in der Literatur auch „die Sicherstellung des Alltags durch die Bewohner selbst“ genannt. Ferner müsse die Konstruktion der Wohngruppe die Eigenverantwortung der Mitglieder - rechtlich wie auch tatsächlich - zulassen und vorsehen, ohne dass dies im Einzelfall und von jedem Bewohner realisiert werden müsse. Insbesondere müsse die Wohngruppe in sämtlichen Belangen entscheidungsbefugt und entscheidungsverpflichtet sein, auch gegebenenfalls durch die jeweiligen Betreuerinnen und Betreuer der Mitbewohner. Vgl. dazu näher Dalichau, GuP 2015, Neue Anforderungen an die ambulant betreute Wohngruppe, 61, (71) unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 18/2909, S. 42. Weitere Abgrenzungskriterien können schließlich dem Heimordnungs- bzw. Heimaufsichtsrecht entnommen werden. In diesem Zusammenhang wird dem Merkmal der „Selbstbestimmtheit“ ein hoher Stellenwert eingeräumt. Danach sind Wohngemeinschaften dann „selbstbestimmt“, wenn sie maßgeblich die Regeln über das Zusammenleben sowie die Alltagsgestaltung und die Tagesstruktur selbst festlegen, das Hausrecht uneingeschränkt bei ihnen liegt und die Mitarbeiter des ambulanten Pflegedienstes in der Wohnung lediglich über einen Gaststatus, nicht jedoch faktisch über die Rolle des Hausherrn verfügen. Selbstbestimmtheit drückt sich auch darin aus, dass die Entscheidung über die Anschaffung gemeinschaftlich genutzter Einrichtungsgegenstände, gemeinschaftlich genutzter oder konsumierter Verbrauchsgüter, gemeinschaftlich oder durch Dritte zu erledigende Tätigkeiten oder Dienstleistungen wie Reinigungsarbeiten, Wäschepflege oder handwerkliche Tätigkeiten, maßgeblich von der Gemeinschaft beschlossen und geregelt werden. VG Oldenburg, Urteil vom 21. Mai 2012 - 12 A 1136/11 -, juris (in Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 NHeimG). Vgl. auch VG Bayreuth, Urteil vom 1. Juli 1999 - B 6 K 289/95 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 14. August 2003 - 22 CS 1664/03 -, juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 26. September 2008 - 3 L 2665/08.F -, juris. Soweit die Beteiligten im vorliegenden Verfahren die Anwendbarkeit des Wohn- und Teilhabegesetzes NRW vom 18. November 2008 (GV.NRW. S. 738) in der hier maßgeblichen, bis zum 15. Oktober 2014 gültig gewesenen Fassung, dieses ist gemäß § 49 Abs. 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 2. Oktober 2014 ersetzt worden; vgl. Art. 2 des Gesetzes zur Entwicklung und Stärkung einer demographiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen (GEPA NRW) vom 2. Oktober 2014, GV. NRW. S. 625, diskutieren und Kriterien für die Einordnung der in (…) erbrachten Pflegeleistungen herleiten wollen, führt dies nicht entscheidend weiter. Denn gemäß § 2 Abs. 6 WTG NRW a.F. lässt die Feststellung, ob eine Einrichtung dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterfällt, die leistungsrechtliche Einordnung der Einrichtung unberührt. Ungeachtet dessen ist den Verfahrensbeteiligten aber darin zu folgen, dass den heimordnungs- bzw. heimaufsichtsrechtlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung hilfreiche Abgrenzungskriterien für die vorliegende Fragestellung entnommen werden können. Ausgangspunkt ist die Vorschrift des § 2 Abs. 2 S. 1 WTG NRW a. F., wonach für die Feststellung des Anwendungsbereiches des Gesetzes überwiegend auf die rechtliche Verbundenheit zwischen Betreiber und Vermieter abzustellen war. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 WTG NRW a.F. gilt dieses Gesetz auch dann, wenn von verschiedenen natürlichen oder juristischen Personen Wohnraum überlassen und Betreuungsleistungen zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und diese Personen rechtlich miteinander verbunden sind. § 4 Abs. 2 WTG NRW a.F. lautet: Betreiber einer Betreuungseinrichtung ist, wer älteren Menschen oder Volljährigen mit Behinderung oder pflegebedürftigen Volljährigen Wohnraum überlässt und sie betreut (lit. a) oder ihnen Wohnraum überlässt und mit einem Dritten, der diese Menschen betreut, rechtlich verbunden ist (lit. b) oder diese Menschen betreut und mit einem Dritten, der ihnen Wohnraum überlässt, rechtlich verbunden ist (lit. c). Gemäß § 4 Abs. 3 WTG NRW a.F. sind natürliche oder juristische Personen rechtlich miteinander verbunden, die gemeinschaftlich ältere Menschen, Volljährige mit Behinderung oder pflegebedürftige Volljährige in Betreuungseinrichtungen aufnehmen. Dies sind nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 WTG NRW a.F. natürliche oder juristische Personen, die eine Vereinbarung zu dem Zweck abgeschlossen haben, denselben Menschen solche Leistungen anzubieten. Neu eingeführte Kriterien können der Regelung des § 24 Abs. 2 WTG NRW in der ab dem 16. Oktober 2014 gültigen Fassung – die im streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht in Kraft getreten war – entnommen werden. Danach ist eine Wohngemeinschaft selbstverantwortet, wenn die Ansprüche auf Wohnraumüberlassung und Betreuungsleistungen rechtlich voneinander unabhängig sind und die Nutzer oder ihre Vertreter mindestens bei der Wahl und dem Wechsel der Leistungsanbieter frei sind, das Hausrecht ausüben, über die Aufnahme neuer Nutzer entscheiden, die Gemeinschaftsräume selbst gestalten, die gemeinschaftlichen Finanzmittel selbst verwalten und die Lebens- und Haushaltsführung sowie das Alltagsleben selbstbestimmt gemeinschaftlich gestalten. Die Leistungsanbieter dürfen auf diese Entscheidungen keinen bestimmenden Einfluss haben. Sofern Leistungsanbieter bei der Gründung einer Wohngemeinschaft bestimmend mitwirken, ist eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft nur dann gegeben, wenn nach Abschluss der Gründungsphase die oben genannten Voraussetzungen vorliegen. Werden diese Kriterien erfüllt, ist die Wohngemeinschaft also als selbstverantwortet zu qualifizieren, dann unterfällt sie nicht diesem Gesetz, es gilt vielmehr die Rechtsfolge des § 25 Abs. 1 WTG NRW n.F. (die heimordnungsrechtlichen Vorgaben gelten nicht bzw. es gelten für Angebote ambulanter Dienste, die in selbstverantworteten Wohngemeinschaften tätig werden, die Anforderungen nach Teil 2 Kapitel 4). Vgl. dazu näher Dickmann, Wohn- und Teilhabegesetz, Alten- und Pflegegesetz, 2. Auflage, 2016, § 24 Rn. 1 ff. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte zur Beurteilung der rechtlichen Einordnung eines Heimes bereits den Gesetzesentwurf zu dem Gesetz zur Entwicklung und Stärkung einer demographiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen, Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen, LT-Drs. 16/3388 vom 26. Juni 2013, herangezogen, obwohl die neue Rechtslage zum dortigen Entscheidungszeitpunkt noch gar nicht galt. Es hat ausdrücklich hervorgehoben, es sei nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber vorher andere Kriterien für maßgeblich erachtet hätte. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Januar 2014 - 10 K 2694/12 -, juris; vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juli 2013 - 12 A 2623/12 -, juris. Siehe auch Urteil vom 15. Januar 2014 - 10 K 2661/12 -, juris; Für die Beurteilung der Frage, ob eine Wohngemeinschaft als selbstorganisiert und selbstbestimmt bzw. selbstverantwortet zu qualifizieren ist, könnten die Kriterien des Gesetzentwurfs herangezogen werden. Dort habe der Gesetzgeber erstmals positiv definiert, wann – bei gleichzeitigem Fehlen eines bestimmenden Einflusses der Anbieter bei den Entscheidungen – eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen gegeben sei. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat insoweit ausgeführt, es sei wesentlich, dass die Nutzer gemeinschaftlich in einer gemeinsamen „Wohnung" lebten und gemeinsam den Haushalt führten. Aus der Wohnung selbst müsse eine vollständige Versorgung der Nutzer möglich sein. Dies umfasse die Möglichkeit, die im Haushalt üblicherweise anfallenden Verrichtungen, wie z. B. Kochen und Waschen, selbst durchführen zu können. Dabei sei nicht erforderlich, dass die Nutzer diese Aufgaben tatsächlich selbst erledigten. Die Hilfe anderer könne insoweit in Anspruch genommen werden. Entscheidend sei weiter, dass die Nutzer alle Angelegenheiten des Wohnens, der Betreuung sowie des Zusammenlebens in der Wohngemeinschaft selbst organisierten und verantworteten. Die in Art. 2 § 24 Abs. 2 des Gesetzentwurfs genannten Entscheidungsbefugnisse müssten von den Nutzern oder ihren Vertretern selbstverantwortet und ohne Einflussnahme Dritter ausgeübt oder gestaltet werden. Dazu gehöre u. a. die Wahlfreiheit hinsichtlich Inhalt, Umfang und Wechsel von Pflege-, Betreuungs- oder anderen Dienstleistungen durch Dritte. Die Nutzer müssten die Dienstleistungen jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist ohne Auswirkungen auf das Mietverhältnis kündigen können. Entscheidend sei auch die gemeinschaftliche Entscheidung über die Aufnahme neuer Nutzer sowie die Ausübung des Hausrechts. Die Dienstleistungsanbieter hätten in einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft nur Gaststatus. Das sei nicht mehr der Fall, wenn ein Leistungsanbieter auf das Leben und den Alltag in der Wohngemeinschaft bestimmenden Einfluss habe. Die Nutzer verwalteten die gemeinschaftlichen Finanzmittel selbst und gestalteten selbstbestimmt und gemeinschaftlich die Lebens- und Haushaltsführung sowie das Alltagsleben. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Januar 2014 - 10 K 2694/12 -, juris, unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung zu Art. 2 § 24 Abs. 2 des Gesetzentwurfs LT-Drs. 16/3388 vom 26. Juni 2013 (S. 101, 102). Gemessen an vorstehenden Prüfkriterien und unter Berücksichtigung der die systematische Stellung der Rechtsgrundlage in den Blick nehmenden Auslegungsmethode hat die Klägerin das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt. Sie hat nach Würdigung der Gesamtumstände nicht nachgewiesen, dass die Leistungserbringung in der Wohngemeinschaft in X. ihrem Gesamtbild nach der Gewährung einer ambulanten Pflege entspricht. Dabei wird nicht verkannt, dass die Städteregion B. mit Schreiben vom 17.07.2015 der Klägerin bestätigt hat, dass die ambulante Wohngemeinschaft in X. , die am 01.09.2012 eröffnet worden sei, nicht bis zum 15.10.2014 geltende Wohn- und Teilhabegesetz gefallen sei, da die Ausnahmetatbestände des damaligen § 2 WTG erfüllt gewesen seien. Seit dem Inkrafttreten des novellierten Wohn- und Teilhabegesetzes werde die Wohngemeinschaft als anbieterverantwortete Wohngemeinschaft gemäß § 24 WTG geführt. Zurzeit würden noch die Übergangsregelung des § 47 WTG gelten.Dies entfaltet für den vorliegend zu beurteilenden Streitgegenstand allerdings schon deshalb keine Bindungswirkung, weil sich diese Feststellung auf einen Zeitpunkt bezieht, der dem hier maßgeblichen Zeitraum nachgelagert ist. Eine irgendwie geartete Tatbestandswirkung der heimaufsichtsrechtlichen Entscheidung sehen zudem weder die alte noch die neue Fassung des WTG NRW vor. Im Übrigen stellt die Feststellung der Städteregion B. lediglich eine Momentaufnahme dar. Denn die Frage, ob eine Wohnform dem Anwendungsbereich des WTG NRW unterfällt, hängt nicht nur von den veränderbaren rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen zwischen den Anbietern und den Leistungen ab, sondern gerade im Bereich der Wohngemeinschaften ganz maßgeblich auch von den freien Entscheidungen der Bewohner, von den – potenziell wechselnden – persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen der Bewohner sowie von der konkreten Zusammensetzung des – ebenfalls einem potenziellen Wechsel unterliegenden – Kreises der Bewohner. VG Düseldorf, Urteile vom 08.04.2014 – 21 K 4982/13 – und – 21 K 1654/14 – unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteile vom 09.07.2013 - 12 A 2911/12 - und - 12 A 2623/12 -, juris. Wie sich die Situation im streitgegenständlichen Zeitraum konkret dargestellt hat, ist von der Heimaufsicht der Städteregion B. gerade nicht abschließend geprüft und durch Bescheid festgestellt worden. Aus dem Umstand, dass sich der Versorgungsvertrag der Klägerin ausschließlich auf die Erbringung ambulanter Leistungen bezieht und die Pflegekassen lediglich Leistungen der ambulante Pflege mit ihr abrechnen, kann nicht der zwingende Schluss gezogen werden, dass die Leistungserbringung in X. eine ambulante Pflege darstellt. Mangels gesetzlicher Anhaltspunkte ergibt sich eine solche Tatbestandswirkung weder aus den Regelungen des nordrhein-westfälischen Landespflegegesetzes noch aus den Regelungen der Sozialen Pflegeversicherung des SGB XI. Selbst die Gewährung eines Wohngruppenzuschlages durch die Pflegekassen spricht nicht zwingend für das Vorliegen einer Leistungserbringung der ambulanten Pflege. Vgl. so auch VG Düsseldorf, Urteile vom 08.04.2014 – 21 K 4982/13 – und – 21 K 1654/14 –, beide www.nrwe.de. Demgegenüber deckt sich die in der Wohngemeinschaft in X. im streitgegenständlichen Zeitraum erbrachte Leistung nach den im Klageverfahren gewonnenen Erkenntnissen nicht mit dem Bild einer ambulanten Pflege. Der erkennende Vorsitzende hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Bewohner dort unter Bedingungen gewohnt haben, die dem Gesamtbild einer ambulanten Pflege im Sinne der von der Kammer entwickelten vorgenannten Abgrenzungskriterien entsprechen. Es fehlt insbesondere am Nachweis der hinreichenden Trennung der den Lebenskreis der Bewohner berührenden Vertragsverhältnisse (Mietverhältnis, Pflege, Betreuung), am Nachweis der Unabhängigkeit der Bewohner vom leistungserbringenden Pflegedienst sowie am Nachweis, dass die Bewohner selbstbestimmt ihren Alltag regeln können. Soweit die Klägerin auf die strikte (rechtliche) Trennung des Mietvertrages, des Betreuungsvertrages und des Vertrages über die ambulante pflegerische Versorgung verweist, mag dies formal gesehen zutreffen. Zwischen der Klägerin und den pflegebedürftigen Patienten wird ein (Unter-) Mietvertrag / Nutzungsvertrag und ein Pflegevertrag geschlossen. Materiell gesehen tritt die Klägerin aber selbst als (Unter-) Vermieter auf und schließt „bei Gelegenheit“ auch den für den Aufenthalt ausschlaggebenden und damit wesentlichen Pflegevertrag ab. Faktisch sieht sich ein Patient dem Druck ausgesetzt, einen raren Spezialpflegeplatz, wie ihn die Klägerin für tracheotomierte und / oder dauerbeatmete Patienten anbietet, und für den sich möglicherweise aus seiner – des Patienten ‑ Sicht oder je nach Konkurrenzsituation in der Darstellung der Klägerin bereits andere Patienten interessieren, nur deshalb erhalten könnte, weil er sich bei derselben Gelegenheit gezwungen sieht, beide Verträge gleichzeitig abzuschließen, um den Platz überhaupt zu erhalten.Im Erörterungstermin haben die damals anwesenden Gesellschafter dazu lediglich erklärt, die Eigentümer des von der Klägerin angemieteten Gebäudes hätten „nichts mit der Vermietung“ der einzelnen Räume an eine Vielzahl von Mietern / Patienten zu tun haben wollen, und so habe man sich entschlossen, die Räumlichkeiten in einer Hand anzumieten und dann unterzuvermieten. Dies habe für die Eigentümer den Vorteil gehabt, einen einheitlichen Ansprechpartner zu haben. Mag dieser Hinweis noch nachvollziehbar sein, lassen die Gesamtumstände der Erklärungsversuche gewisse Zweifel aufkommen. Im Erörterungstermin ist neben der Tatsache, die Eigentümer wollten nichts mit der Einzelvermietung der Zimmer zu tun haben, auch angeführt worden, die eigentliche Initiative, eine Wohngemeinschaft in X. einzurichten, sei gar nicht von der Klägerin selbst gekommen, sondern von einer betroffenen Familie, die einen Patienten in größerer Nähe zu sich hätte haben wollen und deswegen ein eigenes Objekt erworben hätten, was die Klägerin dann angemietet habe; die übrigen Pflegeplätze seien mit weiteren Pflegebedürftigen „aufgefüllt“ worden. Dieser Erklärung widerspricht der Tatsache, dass ausweislich des im Nachgang zum Erörterungstermin vorgelegten Dokumentes der Wohnraum-Mietvertrag vom 06./07.05.2012 zwischen der Klägerin als Mieterin und den in X1. / Bayern – also nicht in der Städteregion B. ‑ lebenden Vermietern abgeschlossen worden ist. Wie sich diese Tatsache mit der Erklärung verträgt, die Klägerin als Anbieterin ambulanter Pflegeleistungen sollte zur Versorgung eines Familienmitglieds gewonnen werden, damit der betreffende Patient in Familiennähe weiterleben könne, hat die Klägerin nicht erläutert. Unabhängig davon führt die Koppelung des Pflegevertrages mit dem (Unter-) Mietvertrag ‑ aus Sicht der sich bewerbenden Pflegebedürftigen ‑ zu einer im ländlichen Raum marktbeherrschenden Stellung. Der Patient sieht sich ‑ zumindest bei Beginn des Vertragsverhältnisses ‑ gezwungen, sein Bedürfnis nach Selbstverantwortung zurückzustellen und die Koppelung von Wohnraumüberlassung und Betreuungsleistungen hinzunehmen, um den begehrten Pflegeplatz zu erhalten. Der erste Eindruck einer umfassenden Pflege „aus einer Hand“ ‑ unabhängig davon, ob der Patient dies als Vorteil oder Nachteil erachtet ‑ wird mit der Koppelung der beiden Vertragsverhältnisse besonders unterstrichen. Dafür spricht auch, dass die Klägerin die von ihr betriebenen Wohngemeinschaften im Rahmen ihrer Internetpräsenz ‑ jedenfalls noch vor Durchführung des Erörterungstermin am 28.08.2015 ‑ als „ihre Wohngemeinschaften“ bzw. „ihre Wohngruppen“ bewirbt, wie die zur Gerichtsakte genommenen Internet-Ausdrucke vom 10.04.2015 zeigen. vgl. www.peltzer-intensivpflege.de/wohngemeinschaften.php. In diesen Intensivpflegewohngemeinschaften werde ihren Patienten eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung angeboten. Eine strikte Trennung von Pflege und Betreuung einerseits sowie Wohnen andererseits kommt darin gerade nicht zum Ausdruck. Besonders der Umstand, dass die Klägerin als (Unter-) Vermieterin über die Vergabe der Räumlichkeiten bestimmt, wird die notwendige Selbstverantwortlichkeit der Wohngemeinschaft in einem wesentlichen Punkt ausgehebelt, nämlich bei der Auswahl der Mitbewohner in der gemeinsamen Wohngemeinschaft. Ein derartiges Bestimmungsrecht über die Auswahl der Mitbewohner unabhängig vom Willen der Klägerin und umgekehrt bei der Beendigung des Mietverhältnisses ist im Klageverfahren den Angehörigen der Wohngemeinschaft zu keinem Zeitpunkt zugestanden worden. Es ist auch sonst aus den übrigen Umständen heraus nicht ersichtlich, wie die Patienten darauf einen bestimmenden Einfluss nehmen könnten.Dagegen spricht auch nicht, dass unmittelbar nach Durchführung des Erörterungstermins am 28.08.2015 die Klägerin die entsprechenden Passagen ihres Internetauftritts geändert hat. So formuliert die Klägerin – unter Vermeidung von Begriffen wie „unsere Wohngemeinschaften“ oder „unsere Wohngruppen“ ‑ nunmehr ausweislich des zur Gerichtsakte genommenen Internet-Ausdrucks vom 20.10.2015, als Alternative zur Individualbetreuung erbringe sie Intensivpflege in Wohngemeinschaften. Der Patient miete geeigneten Wohnraum an und werde durch den Pflegedienst mit ambulanter Intensivpflege versorgt. Selbst wenn mit der Änderung der Formulierungen auch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in den Wohngemeinschaften, die von der Klägerin versorgt werden, einhergegangen sein sollte, könnte dies allenfalls für die Zeit nach Änderung des Internetauftritts gelten, also nicht für den hier fraglichen Zeitraum. Darüber hinaus bestehen Zweifel an der Unabhängigkeit der Bewohner vom leistungserbringenden Pflegedienst. Im Ergebnis ist eine echte Wahlfreiheit hinsichtlich des Leistungsanbieters aufgrund der faktisch beherrschenden Stellung der Klägerin und ihres Pflegedienstes in der Wohngemeinschaft in X. nicht zu erkennen. Dies folgt zunächst daraus, dass die Klägerin den Eindruck erweckt, es werde – ihrem Werbekonzept entsprechend – eine komplette Dienstleistung mit Vollversorgung angeboten, und zwar rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche. Damit entspricht aber das Leistungsspektrum eher demjenigen einer stationären Einrichtung und gerade nicht dem Bild der häuslichen Pflege. Dies gilt in Bezug auf die eigentlichen Pflegeleistungen, denn die Bewohner werden von einem festen Pflegeteam der Klägerin 24 Stunden am Tag betreut. Durch die räumliche Begrenztheit des angemieteten Objekts schließt sich die gleichzeitige Tätigkeit mehrerer Pflegedienste, erst recht die 1 : 1-Betreuung eines jeden Patienten durch einen eigenen Pflegedienst rund um die Uhr aus. Soweit die Klägerin dagegen vorbringt, es bestehe eine Wahlfreiheit der Bewohner in Bezug auf den ambulanten Pflegedienst, da sämtliche Verträge jederzeit kündbar seien, mag dies in rechtlicher Hinsicht zutreffen. Rein tatsächlich hat aber nach ihren eigenen Angaben nur in einem Einzelfall eine Kündigung des Pflegevertrages stattgefunden. Es ist auch fraglich, ob dies von den Bewohnern überhaupt gewünscht wird. Denn sie dürften sich bewusst für ein Wohnen „in der Wohngemeinschaft der Klägerin“ mit einem feststehenden Team und dem auf Beatmungspatienten ausgerichteten Leistungsangebot entschieden haben. Durch die ständige Anwesenheit der Mitarbeiter der Klägerin ergibt sich eine strukturelle Abhängigkeit gegenüber der Klägerin, die sich mit dem Bild einer ambulanten Pflege nicht mehr vereinbaren lässt. Ein einzelnes Ausscheren eines Bewohners verändert das Modell nicht in seinen Grundlagen. Schließlich hat die Klägerin nicht ausreichend dargelegt, inwiefern die Selbstbestimmungsmöglichkeiten der Bewohner ‑ vergleichbar mit der Situation in der eigenen Wohnung ‑ gewahrt bleiben. Wie die pflegebedürftigen Bewohner die Fragen des Alltags untereinander regeln und gegebenenfalls gegenüber der Klägerin berechtigte Interessen durchsetzen können, blieb vielmehr nach Würdigung der von der Klägerin vorgebrachten Gesamtumstände im Ergebnis offen. Es ist auch nicht erkennbar, wie die laufende Organisation der Wohngruppe von den Bewohnern in völliger Selbstbestimmtheit geregelt wird. Konkrete Beispiele werden nicht hinreichend benannt; vor allem fehlt es an der Darlegung, wie die Entscheidungsfindung der Bewohner untereinander geregelt ist und wie sie im Zusammenhang mit dem zwischenzeitlichen Wechsel der Bewohner verbindlich weitergegeben wird. Auf die Feststellung derartiger Regelungen zur Organisation kann vorliegend auch nicht verzichtet werden, da die Klägerin eine Leistungserbringung an „Wohngruppen“ bzw. „Wohngemeinschaften“ geltend macht. Es wird gerade nicht vorgebracht, dass die Pflegeleistungen an Bewohner von untervermieteten Zimmern, die mit den jeweils anderen Bewohnern in keinem Verhältnis zueinanderstehen, erbracht werden. Die Klägerin vergleicht ihre Leistungserbringung gerade nicht mit einer Leistungserbringung an Bewohner beispielsweise eines Mietshauses oder einer Einrichtung eines sogenannten „Betreuten Wohnens“ ‑ in ihrer Internetpräsenz grenzt die Klägerin gerade die Betreuung in der Wohngemeinschaft von der Individualbetreuung ab. Die Klägerin stellt also darauf ab, dass auch ein Gemeinschaftsleben in den Gemeinschaftsräumen stattfindet und verweist insbesondere auch auf den familiären, wohnlichen Charakter der Wohngemeinschaft und das Gemeinschaftsleben. Ein derartiges Gemeinschaftsleben erfordert aber Gemeinschaftsregelungen; diese – vor allem solche, die von den schwer kranken Patienten oder ihren regelungsbevollmächtigten Angehörigen durchgesetzt werden könnten ‑ sind nicht ersichtlich. Aus vorstehenden Erwägungen ist der Klägerin nicht der Nachweis gelungen, dass in der Wohngemeinschaft in X. im streitgegenständlichen Zeitraum ausschließlich Leistungen der ambulanten Pflege erbracht worden sind. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die Bewilligung einer Investitionskostenförderung obliegt jedoch der Klägerin. Sie hat die anspruchsbegründenden Umstände substantiiert darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Wenn das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen – wie hier – nicht festgestellt werden kann, geht dies zu ihren Lasten. 2.Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war – in Anlehnung an die bestehende Kammerrechtsprechung –, Urteile vom 08.04.2016 – 21 K 4982/113 – und – 21 K 1654/14 ‑, beide www.nrwe.de, gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage der Grenzziehung zwischen ambulanter und der stationärer Leistungserbringung im Rahmen der Förderung durch Investitionskostenpauschalen und insbesondere die dabei anzulegenden Abgrenzungskriterien von grundsätzlicher Bedeutung sind. Zwar haben Rechtsfragen, die sich auf ausgelaufenes Recht beziehen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung. OVG NRW, Beschluss vom 16.01.2015 - 12 A 2101/13 - juris. Das der Rechtsstreitigkeit zu Grunde liegende Landespflegegesetz ist außer Kraft getreten (vgl. § 23 Abs. 1 S. 2 APG NRW). Gleiches gilt für die Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (vgl. § 33 Abs. 2 Nr. 3 APG DVO NRW). Allerdings stellen sich die vorstehend aufgeworfenen Fragen für die Nachfolgevorschriften mit Blick auf den sich zunehmend entwickelnden Markt der Wohngemeinschaften in gleicher Weise und werden daher auch zukünftig von Bedeutung sein (vgl. § 12 APG i. V. m. § 23ff. APG DVO NRW). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.793,75 EUR Euro festgesetzt und entspricht dem Wert der begehrten Investitionskostenpauschale für das Jahr 2014 (§ 52 Abs. 3 GKG).