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Beschluss

7 L 1211/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0524.7L1211.16A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die Klage 7 K 4559/16.A aufschiebende Wirkung hat. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der am 7. April 2016 wörtlich gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, 4 hat unter Berücksichtigung des wohlverstandenen Rechtsschutzinteresses des Antragstellers in der tenorierten Fassung Erfolg. 5 Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag fristgerecht gestellt. Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller den erfolglosen Zustellversuch vom 18. März 2016 gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 AsylG gegen sich gelten lassen muss und damit die einwöchige Frist des § 36 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 AsylG fruchtlos verstrichen wäre. Jedenfalls läuft für den Antragsteller gemäß § 36 Abs. 3 S. 3 AsylG in Verbindung mit dem entsprechend anzuwendenden § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO die einjährige Antragsfrist. Die dem streitbefangenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung, wonach der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu stellen ist, ist nämlich unrichtig. Gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 8. März 2016 war nicht innerhalb der einwöchigen Frist des § 36 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 AsylG gerichtlicher Eilrechtsschutz zu suchen, da im vorliegenden Fall die Möglichkeit eines beschleunigten Verfahrens – wie sich aus den folgenden Erläuterungen ergibt – nicht besteht. 6 Der Antrag ist auch begründet. Der Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage steht nicht entgegen, dass nach § 75 Abs. 1 AsylG die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 sowie der §§ 73, 73b und 73c AsylG aufschiebende Wirkung hat. Der Klage 7 K 4559/16.A kommt nach diesen Vorschriften aufschiebende Wirkung nicht zu, da sie gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 8. März 2016 gerichtet ist, mit der den Antragsteller betreffend folgende Entscheidung erging: 7 8 1. Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt . 9 2. Der Antrag auf Asylanerkennung wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt . 10 3. Der Antrag auf subsidiären Schutz wird abgelehnt . 11 4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor . 12 5. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach Serbien abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist. 13 6. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird gemäß § 11 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. 14 7. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wird gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. 15 Es handelt sich wegen der gesetzten Ausreisefrist von nur einer Woche um einen Fall des § 36 Abs. 1 AsylG, in dem die Klage nach § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung entfaltet. 16 Der Antragsteller kann sich indes im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) auf Artikel 46 Abs. 5 der Verfahrensrichtlinie 17 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), ABl. der EU, L 180/60 (Verfahrensrichtlinie) 18 berufen (Bleiberecht bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf, I.), dessen Ausnahmen hiervon nicht vorliegen (Befugnis zum „beschleunigten Verfahren“ in Abs. 6, II.) und der im Verhältnis des Antragstellers zur Antragsgegnerin unmittelbar anwendbar ist (III.). 19 I. Gemäß Art. 46 Abs. 5 der Verfahrensrichtlinie gestatten die Mitgliedstaaten – unbeschadet des Absatzes 6 (hierzu unter II.) – den Antragstellern den Verbleib im Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts der Antragsteller auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf. 20 Aus Art. 46 Abs. 1 und 3 Verfahrensrichtlinie ergibt sich, dass es sich bei dem Rechtsbehelf um einen gerichtlichen Rechtsbehelf (zumindest vor einem erstinstanzlichen Gericht) handeln muss, der eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt. Nationalrechtlich wird dieses Recht durch die Klagemöglichkeit (§§ 74 ff AsylG) gegen die Entscheidungen des zuständigen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und die nach § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich gewährte aufschiebende Wirkung der Klage umgesetzt und gewährleistet. Insbesondere durch den systematischen Zusammenhang mit Art. 46 Abs. 3, 5 und 6 Verfahrensrichtlinie wird auch deutlich, dass es sich bei dem genannten Rechtsbehelf nicht nur um einen Rechtsbehelf des einstweiligen Rechtsschutzes handeln kann, sondern nationalrechtlich eine Klagemöglichkeit im Hauptsachverfahren erfordert. 21 Diese Klagemöglichkeit hat der Antragsteller auch fristgerecht ergriffen. Gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 8. März 2016 hat der Antragsteller am 7. April 2016 die Klage 7 K 4559/16.A erhoben. Damit hat er die im vorliegenden Fall zu beachtende Jahresfrist des § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO eingehalten. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bundesamtes ist unrichtig, da sie auf eine Klageerhebung innerhalb von einer Woche hinweist. Wie im Folgenden dargestellt, steht ein solches beschleunigtes Verfahren jedoch im Falle des Antragstellers nicht in Einklang mit der Verfahrensrichtlinie. 22 Damit steht dem Antragsteller bis zur Entscheidung über die Klage ein Recht auf den Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates – Deutschland – zu. 23 II. Das Recht auf Verbleib bis zur Entscheidung über die Klage ist gegenüber dem Antragsteller weder durch die Ablehnung der Anträge als „offensichtlich unbegründet“ beendet, 24 vgl. hierzu ausführlich: Beschluss der Kammer vom 22. Dezember 2015 – 7 L 3863/15.A, -, juris, 25 noch wird es - wie im vorliegenden Fall tenoriert – durch die Ablehnung hinsichtlich Asyl und Flüchtlingseigenschaft als „offensichtlich unbegründet“ und hinsichtlich des subsidiären Schutzes als „einfach unbegründet“ beendet. 26 Ständige Kammerrechtsprechung: vgl. Beschluss vom 2. Februar 2016, - 7 L 118/16.A -, juris; vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2015, - 23 L 2975/15.A; VG Münster, Beschluss vom 26. Februar 2016, - 6 L 142/16.A -. 27 Die Verfahrensrichtlinie räumt den Mitgliedstaaten in Art. 46 Abs. 6a) die Möglichkeit ein, dieses verfahrensrechtliche Bleiberecht aus Art. 46 Abs. 5 nach sachlicher Prüfung auf zwei Wegen zu beenden. In Fällen einer Entscheidung, einen Antrag 28 der nach Art. 2 lit. b) grundsätzlich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung subsidiären Schutzes umfasst, 29 als „offensichtlich unbegründet“ oder nach Prüfung gemäß Artikel 31 Absatz 8 Verfahrensrichtlinie als unbegründet zu betrachten (mit Ausnahme der Gründe nach Buchstabe h)) kann das sog. „beschleunigte Verfahren“ eröffnet sein. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten gleichzeitig – wenn sie von der Möglichkeit des beschleunigten Verfahrens Gebrauch machen – ein gerichtliches Antragsverfahren gerichtet auf Verschaffung eines verfahrensbezogenen Bleiberechts einzurichten. 30 Die Bundesrepublik Deutschland hat durch die Beschränkung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 75 Abs. 1, 34, 36 Abs. 1 AsylG und die Möglichkeit des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich von dem ersten in der Verfahrensrichtlinie zugelassenen Weg Gebrauch gemacht. Denn hiernach entfaltet die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen eine Abschiebungsandrohung erlassen wird, nur dann aufschiebende Wirkung, wenn eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt wird. Nach § 36 Abs. 1 AsylG beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist dagegen in Fällen der Unbeachtlichkeit oder der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags eine Woche. Damit hat der Gesetzgeber des Asylgesetzes die Entscheidung, ob dem klagenden Asylsuchenden ein verfahrensrechtliches Bleiberecht bis zur Entscheidung seines Rechtsbehelfs zustehen soll, ausschließlich von der ihm vom Bundesamt zu setzenden Ausreisefrist abhängig gemacht. 31 Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 AsylG liegen im Falle des Antragstellers nicht vor. 32 Der Asylantrag des Antragstellers ist nicht unbeachtlich im Sinne des § 29 Abs. 1 AsylG, weil das Bundesamt in der angefochtenen Entscheidung nicht festgestellt hat, dass er offensichtlich in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war und die Rückführung in diesen oder einen anderen sicheren Staat möglich ist. 33 Der Asylantrag des Antragstellers ist auch nicht offensichtlich unbegründet . Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG wird mit jedem Asylantrag die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 beantragt. Internationaler Schutz umfasst danach die Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) und subsidiären Schutz (§ 4 AsylG). Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 AsylG, 34 die keine Beschränkung des Begriffs „Asylantrag“ enthält und auch nicht einschränkend ausgelegt werden muss oder kann, 35 setzt demnach voraus, dass die Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ alle drei Elemente des Antrags umfasst. Dies hat das Bundesamt in seiner im Klageverfahren angefochtenen Entscheidung nicht verfügt. 36 Die Kammer folgt auch nicht der Entscheidung der 6. Kammer des Gerichts, 37 Beschluss vom 13. Januar 2016, - 6 L 4047/15.A -, 38 die von der Erwägung ausgeht, dass beide von der Verfahrensrichtlinie eröffneten Wege zu einem beschleunigten Verfahren gleichwertig nebeneinander bestehen und von den Mitgliedstaaten quasi gemischt beschritten werden können; wegen der durch § 34 Abs. 1 Nr. 2a AsylG vorausgesetzten und im Ergebnis ablehnenden Prüfung des subsidiären Schutzes könne insoweit auch die Ablehnung des Antrags auf subsidiären Schutz als einfach unbegründet zulässigerweise ins beschleunigte Verfahren führen. 39 In diesem Sinn auch VG Minden, Beschluss vom 17. November 2015, - 10 L 1222/15.A -. 40 Abgesehen davon, dass sich diese Argumentation zum Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 AsylG nicht verhält, könnte mit dem Rückgriff auf § 34 Abs. 1 AsylG dann auch eine Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft oder der Asylgewährung nach Art. 16a GG als einfach unbegründet bei der Ablehnung der Anträge als offensichtlich unbegründet im Übrigen auf ein beschleunigtes Verfahren führen. Dies widerspricht ersichtlich der Konzeption des Asylgesetzes. 41 Zusammenfassend lässt sich feststellen: 42 Das Asylgesetz bietet (derzeit) weder eine Rechtsgrundlage zur Ablehnung eines Antrages auf Gewährung subsidiären Schutzes als „offensichtlich unbegründet“ 43 Vgl. hierzu: Beschluss der Kammer vom 22. Dezember 2015 – 7 L 3863/15.A, -, juris, 44 noch eröffnet das Asylgesetz die Möglichkeit, im Falle der Ablehnung des Antrags auf subsidiären Schutz als (einfach) unbegründet eine Ausreisefrist von nur einer Woche zu verfügen. 45 Auch aus § 75 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG ergibt sich nicht die fehlende aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers, da die zuletzt genannte Vorschrift wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts außer Anwendung zu lassen ist. Nach der Regelung des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind. Es kann dahinstehen, ob diese Voraussetzungen im Falle des Antragstellers vorliegen, da § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG jedenfalls das von der Verfahrensrichtlinie als Grundsatz statuierte Recht des Antragstellers auf Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates bis zur Entscheidung über seinen in der Hauptsache (fristgerecht) eingelegten Rechtsbehelf (Art. 46 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie) in unzulässiger Weise beschneidet. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 46 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie: 46 „Unbeschadet des Absatzes 6 gestatten die Mitgliedstaaten den Antragstellern den Verbleib im Hoheitsgebiet […] bis zur Entscheidung über den (fristgerecht erhobenen) Rechtsbehelf.“ 47 nämlich nicht etwa nach freiem Ermessen der Mitgliedstaaten, sondern ausschließlich in den von der Verfahrensrichtlinie abschließend aufgezeigten Fällen zulässig. Die Regelung des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG stellt aber keinen Fall des Art. 46 Abs. 6 Verfahrensrichtlinie dar. Die Möglichkeit, den Antrag eines handlungsunfähigen Ausländers, dessen Eltern zuvor unanfechtbar abgelehnte Asylanträge gestellt haben, lässt sich dem Katalog des Art. 46 Abs. 6 lit. a) bis d) (in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 8 Verfahrensrichtlinie) nicht entnehmen. 48 Die Regelung des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG stellt somit eine – von der Verfahrensrichtlinie nicht gedeckte – Verkürzung des in Art. 46 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie statuierten Grundsatzes des Rechts des Antragstellers auf Verbleib im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaates dar. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind bei einem solchen Widerspruch zwischen unmittelbar geltenden (dazu sogleich unter III.) Bestimmungen des Unionsrechts und Vorschriften des innerstaatlichen Rechts die nationalen Gerichte gehalten, für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu sorgen, indem sie erforderlichenfalls die entgegenstehende nationale Vorschrift aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lassen, ohne dass die vorherige Beseitigung dieser Vorschrift auf gesetzgeberischem Wege abgewartet werden muss. 49 EuGH, Rs. 106/77 (Simmenthal), Slg.1978, 629, Rdn. 17/18. 50 III. Das dem Antragsteller zustehende Bleiberecht bis zur Entscheidung über die Klage aus Art. 46 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie ist im Verhältnis des Antragstellers und der Antragsgegnerin auch unmittelbar anwendbar . 51 Zunächst ist die Verfahrensrichtlinie in ihrer aktuellen Fassung gem. Art. 52 Abs. 1 (Übergangsbestimmungen) auf die Asylanträge des Antragstellers anwendbar. Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Artikel 51 Absatz 1 Verfahrensrichtlinie 52 i.e. die Artikel 1 bis 30, Artikel 31 1, 2 und 6 bis 9, den Artikeln 32 bis 46, den Artikeln 49 und 50 sowie den Anhang I 53 auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz 54 sowie auf hier nicht weiter einschlägige eingeleitete Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzes 55 nach dem 20. Juli 2015 oder früher anzuwenden. 56 Der Antragsteller hat seinen Asylantrag nach Aktenlage am 7. August 2015 und damit nach dem vorgenannten Stichtag gestellt. 57 Nach Art. 288 S. 4 AEUV 58 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 25. März 1957, UNTS Bd. 298 S. 11; 59 ist eine Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Damit begründen Richtlinien im Ausgangspunkt keine Rechte oder Pflichten einzelner sich im innerstaatlichen Recht gegenüberstehender Rechtsträger, sondern nur Pflichten für die Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten haben also die Pflicht, die von der Richtlinie formulierten Ziele in nationales Recht umzusetzen, indem ihre Organe inhaltlich den Vorgaben der Richtlinie entsprechend Regelungen im nationalen Recht erlassen. 60 Nach der Rechtsprechung des EuGH 61 EuGH, Rs. 148/78 (Ratti), Slg 1979, 1629 Rdn. 18; Rs. 8/81 (Becker), Slg. 1982, 53 Rdn. 24f; Streinz, EUV/EGV, zu Art. 249 EUV Rdn. 101ff; zu Unterlassungspflichten zuletzt: EuGH, Urteil vom 19.2.2009 (Soysal), Rs. C‑228/06 , InfAuslR 2009, 135. 62 ist eine unmittelbare Anwendbarkeit europäischer Richtlinien im Verhältnis zwischen den staatlichen Behörden und dem Einzelnen aber dann anzunehmen, wenn die Vorschrift nach Ablauf der Umsetzungsfrist nicht hinreichend in nationales Recht umgesetzt ist, die Bestimmung hinreichend genau die Verpflichtung einer staatlichen Stelle begründet und die Verpflichtung nicht an eine Bedingung geknüpft ist. Durch diese vom EuGH entwickelte „ unmittelbare Wirkung “ europäischer Rechtsakte wird gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten die effektive Geltung der in Richtlinien enthaltenen Vorgaben nicht durch bloße Untätigkeit über die Umsetzungsfrist hinaus oder durch unzureichende Umsetzung verzögern oder vermeiden können. Daraus folgt aber zugleich, dass die unmittelbare Anwendbarkeit nur gegenüber den staatlichen Stellen gegeben sein kann, denn die Richtlinien richten sich von vornherein nur an die Mitgliedstaaten. Das heißt, der Mitgliedstaat und seine Organe und Behörden können sich nicht gegenüber einer Privatperson zu deren Lasten auf Regelungen der Richtlinie stützen. Dies widerspräche auch dem Sanktionscharakter der unmittelbaren Anwendbarkeit. 63 Die Voraussetzungen für die unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 46 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie liegen hier vor. 64 Dies sieht auch die Antragsgegnerin so: BAMF Referat 410 „Leitfaden zur unmittelbaren innerstaatlichen Anwendung der Richtlinie 2013/32/EU des Rates vom 26.6.2013 (Verfahrensrichtlinie) in InfAuslR 2015, 398. 65 Die Verfahrensrichtlinie vom 26. Juni 2013 war nach Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie hinsichtlich der hier einschlägigen Vorschriften bis spätestens zum 20. Juli 2015 umzusetzen. Die Umsetzungspflicht ist – bezogen auf die Vorschriften über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – auch nicht durch Nr. 61 der Erwägungsgründe eingeschränkt, weil diese Vorschriften im Vergleich zu der Richtlinie 2005/85/EG 66 vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, Abl L 326/13, 67 inhaltlich geändert wurden. Dies ergibt sich schon daraus, dass Art. 39 Abs. 3 Richtlinie 2005/85/EG es noch den Mitgliedstaaten überließ, ein verfahrensabhängiges Bleiberecht bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf zu gewährleisten, während Art. 46 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie dies nun für den Regelfall vorschreibt. 68 Die Bundesrepublik Deutschland hat bis zum 20. Juli 2015 (und bis heute) keine Rechtsvorschriften erlassen, die im Einklang mit den Vorschriften der Verfahrensrichtlinie das dort in Art. 46 Abs. 5 verbriefte Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf beenden (s.o.). Die nach Art. 46 Abs. 6 lit. a) und Art. 32 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie erforderliche (nationale) Ermächtigungsgrundlage zur Ablehnung eines Antrages auf subsidiären Schutz als „offensichtlich unbegründet“ gibt es nicht. 69 Der Bundesgesetzgeber hat weder das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) noch das vorletzte Änderungsgesetz zum Asylverfahrensgesetz (Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014, BGBl I S. 2439) noch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015, BGBl I S. 1386, für entsprechende Änderungen genutzt. 70 Die Verfahrensrichtlinie selbst kann nach der oben dargestellten Rechtsprechung des EuGH aus systematischen Gründen nicht als Ermächtigungsgrundlage für Entscheidungen des Bundesamtes herangezogen werden, denn nicht die Mitgliedstaaten und ihre Organe und Behörden – hier das Bundesamt – können sich gegenüber den Betroffenen nach der oben dargestellten Systematik auf die unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie berufen, sondern nur die Betroffenen selbst. Auch inhaltlich kann die Antragsgegnerin sich nicht auf die unmittelbare Anwendbarkeit berufen, da Art. 32 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie – wie bereits ausgeführt – voraussetzt, dass die nationalen Rechtsvorschriften die Ablehnung eines Antrages – auch soweit er auf die Gewährung subsidiären Schutzes gerichtet ist – als „offensichtlich unbegründet“ vorsehen. Dieser Vorbehalt entsprechender nationalrechtlicher Vorschriften kann nicht durch den Rückgriff auf die Richtlinie umgangen werden. 71 Die Bestimmung des Art. 46 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie, auf die sich der Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag beruft, ist in ihrer Verpflichtung der staatlichen Stellen hinreichend genau und nicht an eine Bedingung geknüpft. Ihr lässt sich ohne weitere Voraussetzungen entnehmen, dass die Mitgliedstaaten dem Antragsteller den Verbleib im Hoheitsgebiet gestattet, bis die Klagefrist abgelaufen oder im Fall der Klageerhebung über die Klage entschieden ist. 72 Nationalrechtlich lässt sich damit die unmittelbare Anwendbarkeit der Verfahrensrichtlinie im Hinblick auf Art. 46 Abs. 5 durch die tenorierte Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage verwirklichen. 73 Das Gericht weist daraufhin, dass mit der tenorierten Feststellung dem Antrag des Antragstellers gem. § 37 Abs. 2 AsylG entsprochen wurde und die im angefochtenen Bescheid gesetzte Ausreisefrist von Gesetzes wegen nunmehr 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Verfahrens endet. 74 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. 75 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.