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Urteil

2 K 1549/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0531.2K1549.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 2 Tatbestand: 3 Die Klägerin war Studierende an der Fachhochschule für p. W. des Landes Nordrhein-Westfalen - im Folgenden Fachhochschule - im Studiengang Polizeivollzugsdienst B.A. (Einstellungsjahrgang 2013). 4 Am 17. September 2014 wiederholte sie die nicht bestandene Klausur im Modul GS (Grundstudium) 4 (Strafrecht). Die Klausur bestand aus zwei Aufgaben, wobei die Bearbeitung der ersten Aufgabe mit 80 vom Hundert und die zweite Aufgabe mit 20 vom Hundert Eingang in die Bewertung gefunden hat. Im Rahmen der ersten Aufgabe sollte gutachterlich die Strafbarkeit eines zuvor dargestellten Sachverhaltes geprüft werden. Bei der zweiten Aufgabe sollten die Prüflinge den Sinn und Zweck des Gesetzlichkeitsprinzips des Art. 103 Abs. 2 GG beschreiben und hierbei die Grundsätze nennen, die aus diesem Prinzip abgeleitet werden. Dabei sollte dargestellt werden, was unter diesen Grundsätzen zu verstehen ist und für jeden Grundsatz ein Bespiel gebildet werden. Wegen der Einzelheiten der Aufgabenstellung wird auf Blatt 12 und 13 der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 5 Die Klausur der Klägerin wurde mit der Note nicht ausreichend (5,0) bewertet. Zur Begründung gab der Korrektor unter dem 24. September 2014 an: „Aufgabe 1: Das Gutachten ist misslungen, stark fehler- und lückenhaft (siehe Randbemerkungen im Einzelnen). Verf. ist zu geordneten, systematischen Prüfungen kaum in der Lage. Auch bei der Aufgabe 2 ist nur das Rückwirkungsverbot behandelt. Die Leistung entspricht ganz und gar nicht den Anforderungen.“ 6 Unter dem 13. Oktober 2014 ergänzte die Fachhochschule die bereits erfolgte Bekanntgabe dieser Prüfungsentscheidung um eine Rechtsbehelfsbelehrung. 7 Mit Schreiben vom 6. November 2014 erhob die Klägerin dagegen Widerspruch. Unter dem 17. Dezember 2014 rügte sie, dass die Bearbeitung der zweiten Aufgabe der Klausur mit einem Anteil von 20 vom Hundert erheblich zu hoch bewertet worden sei. Zudem sei der Gegenstand dieser Aufgabe in den Vorlesungen nicht in ausreichender Art und Weise thematisiert worden. Ferner seien im Rahmen der Bearbeitung der Aufgabe 1 Rechtfertigungstatbestände des Bürgerlichen Gesetzbuches zu prüfen gewesen, die zum einen (ebenfalls) im Vorfeld der Klausur nicht thematisiert worden seien und zum anderen nicht zulässiger Gegenstand einer Strafrechtsklausur sein dürften. Im Übrigen sei die Bearbeitung der Aufgabe 1 in der zur Verfügung stehenden Zeit „nicht leistbar gewesen“. Schließlich habe der Zweitkorrektor lediglich erklärt, mit der Bewertung „einverstanden“ zu sein. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2015 wies die Fachhochschule den Widerspruch zurück. 9 Die Klägerin hat am 26. Februar 2015 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: die prozentualen Anteile bei der Bewertung der Klausur seien lediglich Richtwerte gewesen. Die Korrektoren hätten hiervon anhand ihres eigenen Bewertungsmaßstabes in unzulässiger Weise abweichen können. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Beklagten unter Aufhebung der Prüfungsentscheidung der Fachhochschule für p. W. Nordrhein-Westfalen vom 24. September 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2015 zu verpflichten, die Klausur im Modul GS 4 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten, 12 hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung der Prüfungsentscheidung der Fachhochschule für p. W. Nordrhein-Westfalen vom 24. September 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2015 zu verurteilen, ihr die Möglichkeit einer weiteren Wiederholung der Klausur im Modul GS 4 einzuräumen. 13 Das beklagte Land beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung trägt es vor, die Gewichtung der beiden Prüfungsaufgaben sei nicht zu beanstanden und liege im Ermessen des Aufgabenstellers. Die vorgesehene Gewichtung sei von den Korrektoren eingehalten worden. Die Prüfungsinhalte der gestellten Aufgaben fielen unzweifelhaft unter die Modulbeschreibung. Zivilrechtliche Rechtfertigungsgründe seien bei der Bearbeitung der Aufgabe 1 im Übrigen nicht zu prüfen gewesen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet. 19 Die Klage hat mit dem auf Neubewertung der Wiederholungsklausur im Modul GS 4 gerichteten Hauptantrag keinen Erfolg. Denn die angegriffene Prüfungsentscheidung vom 24. September 2014 sowie der Widerspruchsbescheid der Fachhochschule vom 6. Februar 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). 20 Den Prüfungsbehörden verbleibt bei wie hier prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit eingeschränkt. Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Gegenstand des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums ist die Zuordnung der festgestellten Leistungen zu einem standardisierten Leistungsbild, etwa zu einem vorgegebenen Punkte- und Notensystem, aufgrund von Kriterien, die der Prüfer durch persönliche Erfahrungen gewonnen hat. Die prüfungsspezifische Wertung erstreckt sich insbesondere auf die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Schwere einzelner Fehler und einzelner positiver Ausführungen, auf die Bedeutung einzelner Teile der Prüfungsarbeit für das Gesamtergebnis, auf den Gesamteindruck der Leistungen des Prüflings und nicht zuletzt auf die "durchschnittlichen" Anforderungen als Maßstab für Differenzierungen bei der Notenvergabe. 21 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2015 – 6 A 147/14 -, juris, Rn. 7. 22 Hiervon ausgehend bleiben die von der Klägerin erhobenen Rügen ohne Erfolg. Der pauschale Einwand, die Bewertung der Bearbeitung der Aufgabe 2 sei mit 20 vom Hundert „erheblich zu hoch“, zeigt nicht ansatzweise einen Beurteilungsfehler auf. Es liegt grundsätzlich – so auch hier – im Ermessen der Prüfer, wie sie einzelne Aufgaben gewichten. Im Übrigen haben die Korrektoren nach den Angaben des beklagten Landes – an deren Richtigkeit die Kammer zu zweifeln keinen Anlass hat – die vorgesehene Gewichtung der Aufgaben bei ihren Bewertungen auch eingehalten. 23 Die Rüge, die Gegenstände der in der Klausur gestellten Aufgaben seien in den Vorlesungen „nicht in ausreichender Art und Weise“ thematisiert worden, ist bereits unsubstantiiert. Es obliegt dem Prüfling - und ist damit Sache der Klägerin – im Streit um die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsentscheidung im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (behauptete) Fehler substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung darzulegen. 24 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. April 2014 - 7 K 389/11 -, juris, Rn. 31 bis 35. 25 Daran fehlt es vorliegend. Die Klägerin rügt lediglich pauschal, dass die Prüfungsgegenstände „nicht in ausreichender Art und Weise im Vorfeld in den Vorlesungen thematisiert“ worden seien. Ihr Vortrag lässt nicht erkennen, welche Themen Gegenstand der Vorlesungen waren und welche Bereiche gerade nicht (ausreichend) behandelt worden sein sollen. Im Übrigen geht der Einwand auch in der Sache ins Leere. Ausweislich des „Modulhandbuchs Bachelorstudiengang PVD 2012“ sollen die Studierenden – soweit es hier die Aufgabe 2 anbelangt - in der Lage sein, unter anderem die Rechtsquellen des Strafrechts darzulegen (Kompetenzziel und Lehr- sowie Lerninhalt) und die Grundprinzipien des Strafrechts beherrschen (Lehr- und Lerninhalt). Das Selbststudium wird in diesem Modul hervorgehoben. Es ist nach alledem Sache der Klägerin, sich mit dem Prüfungsstoff vertraut zu machen, auch wenn er nicht in Gänze in den Vorlesungen thematisiert worden sein sollte. Soweit es die Aufgabe 1 betrifft, weist der Einzelrichter darauf hin, dass Gegenstand des Moduls GS 4 unter anderem Eigentum sdelikte (Hervorhebung durch die Kammer) sind. 26 Die - ebenfalls pauschal gebliebene - Rüge, dass Rechtfertigungstatbestände des Bürgerlichen Gesetzbuches zu prüfen gewesen wären, die zum einen im Vorfeld der Klausur nicht thematisiert worden seien und zum anderen nicht zulässiger Gegenstand einer Strafrechtsklausur sein dürften, ist unbegründet. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass und gegebenenfalls welche „Rechtfertigungstatbestände des Bürgerlichen Gesetzbuches“ abverlangt worden sein sollen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Klageerwiderung vom 16. Juli 2015 (dort unter Ziffer 3.) verwiesen. Erörtert werden sollte lediglich, wie sich die Vorstellung des Täters auswirkt, dass er aufgrund eines zivilrechtlichen Rückzahlungsanspruches „alles Recht der Welt“ habe, sich vom Opfer das diesem geliehene Geld eigenmächtig zu nehmen. Im Rahmen der Prüfung der Schuld hätte ausweislich des Prüfervermerks ausgeführt werden sollen, dass der Täter bei Anspannung seiner geistigen Fähigkeiten hätte erkennen können, dass man die Betreibung von Schulden „nicht einfach in seine eigenen Hände nehmen darf, sondern sich hierfür rechtsstaatlicher Möglichkeiten (Zahlungsaufforderung, Klage, Vollstreckung) bedienen muss“. Dem vertieften Eingehen auf zivilrechtliche Rechtfertigungsgründe bedurfte es nach alledem nicht. Im Übrigen ist der „Irrtum“ auch Gegenstand des streitigen Moduls gewesen. Lediglich angemerkt wird, dass sich ohne zivilrechtliche Grundkenntnisse Eigentumsdelikte (wie hier etwa § 242 StGB, „fremde“ Sache) nicht sachgerecht prüfen lassen. 27 Die Rüge, die Bearbeitung der Aufgabe 1 sei in der zur Verfügung stehenden Zeit „nicht leistbar gewesen“, ist unsubstantiiert. Abgesehen hat die Klägerin grundlegende Fehler begangen, die mit der Prüfungszeit nicht im Zusammenhang stehen. So hat sie etwa die Prüfung der Versuchsstrafbarkeit nicht zutreffend aufgebaut und einen vollendeten Mord (§ 211 StGB) angeprüft, der nach ihren eigenen Angaben „ohne Zweifel zu verneinen“ war (Seite 10 der Bearbeitung). 28 Die nicht weiter untermauerte Rüge, der Zweitkorrektor habe lediglich erklärt, mit der Bewertung „einverstanden“ zu sein, verhilft dem Klageanspruch auch nicht zum Erfolg. 29 Vgl. VG Bremen, Urteil vom 26. Oktober 2015 – 1 K 507/13 -, juris. 30 Dem auf die Einräumung der Möglichkeit einer zweiten Wiederholungsprüfung gerichteten Hilfsantrag bleibt ebenfalls der Erfolg versagt. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPPol II Bachelor) kann eine nicht bestandene Studienleistung unbeschadet des – hier nicht einschlägigen – Satzes 3 der Vorschrift einmal wiederholt werden. Gegen die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeit auf lediglich eine weitere Klausur bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. 31 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2015 – 6 B 608/15 -, zu einer im Hauptstudium im Modul 1.1 „Delinquenz im öffentlichen Raum und im sozialen Nahraum“ angefertigten Klausur. 32 Die in der vorgenannten Entscheidung aufgeführten Grundsätze gelten auch im Streitfall. Denn auch die grundlegende Beherrschung der hier in Rede stehenden Themenbereiche des Moduls GS 4 („Strafrecht“, 4.1 „Einführung in die strafrechtliche Dogmatik“ und 4.2 „Körperverletzungs- und Eigentumsdelikte“) ist wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Polizeiberufs. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708Nr. 11, 711 ZPO. 34 Beschluss: 35 Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 36 Gründe: 37 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Die Kammer orientiert sich hierbei an Ziffer 36.4 des Streitwertkatalogs 2013 der Verwaltungsgerichtsbarkeit. 38 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2014 - 6 E 847/14 -.