OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 2280/15

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

5mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei systematischen, nicht kenntlich gemachten Übernahmen aus fremden Werken liegt eine Täuschung über die Selbständigkeit der wissenschaftlichen Leistung vor. • Eine Vielzahl nicht zitierter Übereinstimmungen in einer Bachelorarbeit kann einen besonders schweren Fall ordnungswidrigen Verhaltens i.S.d. Studienordnung begründen und zur Bewertung mit "nicht ausreichend" sowie zum Ausschluss von der Wiederholung der Studienleistung führen. • Die bloße Aufnahme von Werken ins Literaturverzeichnis ersetzt nicht die kenntliche Zitierung im Text. • Ein verspäteter Kenntniserwerb über Wechsel von Thema oder Betreuer rechtfertigt fehlende Zitate nicht, wenn die vorgeschriebene Bearbeitungszeit eingehalten wurde und der Prüfling Mitwirkungspflichten verletzt hat.
Entscheidungsgründe
Nicht bestandene Bachelorarbeit wegen systematischer Plagiate; besonders schwerer Fall ordnungswidrigen Verhaltens • Bei systematischen, nicht kenntlich gemachten Übernahmen aus fremden Werken liegt eine Täuschung über die Selbständigkeit der wissenschaftlichen Leistung vor. • Eine Vielzahl nicht zitierter Übereinstimmungen in einer Bachelorarbeit kann einen besonders schweren Fall ordnungswidrigen Verhaltens i.S.d. Studienordnung begründen und zur Bewertung mit "nicht ausreichend" sowie zum Ausschluss von der Wiederholung der Studienleistung führen. • Die bloße Aufnahme von Werken ins Literaturverzeichnis ersetzt nicht die kenntliche Zitierung im Text. • Ein verspäteter Kenntniserwerb über Wechsel von Thema oder Betreuer rechtfertigt fehlende Zitate nicht, wenn die vorgeschriebene Bearbeitungszeit eingehalten wurde und der Prüfling Mitwirkungspflichten verletzt hat. Der Kläger reichte 2014 eine 41-seitige Bachelorarbeit im Studiengang Polizeivollzugsdienst ein. Der Zweitkorrektor meldete Plagiatsverdacht; es fehlten zahlreiche Quellenangaben und Zitate, teils stimmten Passagen wörtlich mit fremden Arbeiten und Internetquellen überein. Die Fachhochschule bewertete die Arbeit als "nicht ausreichend" und schloss den Kläger in einem besonders schweren Fall von der Wiederholung der Prüfungsleistung aus, wodurch die Bachelorprüfung als nicht bestanden galt. Der Kläger bestritt vorsätzliche Täuschung, verwies auf Einträge im Literaturverzeichnis und auf organisatorische Änderungen (Themen- und Betreuerwechsel), warf Chancengleichheitsverletzung geltendweise vor und focht die Bescheide an. Das beklagte Land verteidigte die Entscheidung mit Verweis auf die Studienordnung und die Vielzahl unkenntlich übernommener Passagen. • Rechtsgrundlage ist § 20 StudO-BA; die Bachelorarbeit ist eine Studienleistung, deren Selbständigkeit durch Zitate nachzuweisen ist (§ 15 StudO-BA). • Wesentliches Prüfungsmaßstab: Die wörtliche oder sinngemäße Übernahme zusammenhängender Textpassagen ohne hinreichende Zitierung verletzt die Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens und stellt eine Täuschung über die Selbständigkeit dar. • Im vorliegenden Fall stehen zahlreiche nicht kenntlich gemachte Übernahmen aus mehreren fremden Arbeiten und Internetquellen fest; teils liegen wörtliche Übereinstimmungen und Übernahmen aus einer anderen Bachelorarbeit vor, die nicht einmal im Literaturverzeichnis aufgeführt war. • Die bloße Nennung von Quellen im Literaturverzeichnis reicht nicht aus; der Prüfende muss im Text erkennen können, welche Passagen fremd sind. • Die Vielzahl, Systematik und Verbreitung der unkenntlich übernommenen Passagen begründen einen besonders schweren Fall ordnungswidrigen Verhaltens, der die Sanktionen der Studienordnung rechtfertigt. • Der Einwand, ein Themen- oder Betreuerwechsel habe die Situation verursacht oder die Chancengleichheit verletzt, greift nicht durch: Die vorgeschriebene Bearbeitungszeit wurde eingehalten, der Kläger hat Mitwirkungs- und Rügepflichten verletzt und kann sich nicht auf verspätete Kenntnisnahmen berufen. • Glaubhaftigkeits- und Verfahrensaspekte: Der Kläger ließ in der mündlichen Verhandlung einen unglaubwürdigen Eindruck; Angebote des Erstgutachters zur Betreuung wurden nicht ausreichend genutzt. • Folge: Die Fachhochschule hat zu Recht die Arbeit mit "nicht ausreichend" bewertet und die Wiederholungsmöglichkeit ausgeschlossen; damit ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden. Die Klage wird abgewiesen; die Entscheidungen der Fachhochschule sind rechtmäßig. Wegen zahlreicher und systematischer nicht kenntlich gemachter Übernahmen aus fremden Werken liegt eine Täuschung über die Selbständigkeit der Bachelorarbeit vor, damit ein besonders schwerer Fall ordnungswidrigen Verhaltens nach § 20 StudO-BA. Die Bewertung der Arbeit mit "nicht ausreichend" und der Ausschluss von der Wiederholung der Prüfungsleistung sind verhältnismäßig und begründet. Ein Verstoß gegen Chancengleichheit oder Verletzung von Verfahrenspflichten wurde nicht festgestellt; der Kläger hat seine Mitwirkungspflichten verletzt und die behaupteten Verfahrensmängel nicht substantiiert dargelegt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.