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Gerichtsbescheid

2 K 8406/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0621.2K8406.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.00.1982 geborene Klägerin ist am 19. August 2014 als tarifangestellte Vertretungslehrkraft in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes eingetreten. Das Beschäftigungsverhältnis wurde zunächst mehrfach befristet, zuletzt bis zum 11. August 2015. Die Klägerin wurde der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule S. in F. zugewiesen. 3 Mit Schreiben vom 15. Mai 2015 bewarb sie sich um eine (unbefristete) Einstellung in den öffentlichen Schuldienst. Mit Arbeitsvertrag vom 6. August 2015 wurde sie in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis als tarifangestellte Lehrkraft übernommen. 4 Zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe kam es angesichts eines Gutachtens der Fachärztin für Innere Medizin Dr. F1. des Gesundheitsamtes des Kreises O. vom 12. August 2015 nicht. Dort heißt es: „ Frau L. wurde ärztlich untersucht am 06.07.2015. Danach ist sie für die Tätigkeit als Lehrerin gesundheitlich geeignet. Es besteht der Zustand nach Herzoperation im Säuglingsalter. Die Belastbarkeit ist laut kardiologischem Befund nur moderat eingeschränkt. Ob mit vorzeitiger Dienstunfähigkeit oder häufigen Fehlzeiten zu rechnen ist, muss durch ein kardiologisches Gutachten abgeklärt werden. Insgesamt befürworten wir bis zum Vorliegen des kardiologischen Gutachtens die Einstellung im Angestelltenverhältnis. Ob eine Verbeamtung möglich [ist], wird sich aus dem kardiologischen Gutachten ergeben. 5 Nachtrag zum Gutachten vom 06.07.2015: 6 Aufgrund des kardiologischen Gutachtens ist weiterhin nur eine Einstellung im Angestelltenverhältnis möglich, da laut kardiologischem Gutachten Anhaltspunkte vorliegen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Annahme rechtfertigen, dass mit häufigen krankheitsbedingten Fehlzeiten bzw. dem Eintritt einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit zu rechnen ist.“ 7 Die Klägerin hat am 15. Dezember 2015 Klage erhoben. 8 Eine Klagebegründung erfolgte nicht. Die mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28. Januar 2016 angekündigte „kurzfristige“ Stellungnahme blieb aus. 9 Die Klägerin hat schriftlich sinngemäß beantragt, 10 das beklagte Land zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. 11 Das beklagte Land hat keinen Antrag gestellt. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Der Einzelrichter konnte entscheiden, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 8. Juni 2016 übertragen hat (vgl. § 6 Abs. 1 VwGO). 15 De Einzelrichter konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen sind die Beteiligten hierzu angehört worden (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO). 16 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. 17 Der auf die Verpflichtung des beklagten Landes gerichtete Antrag der Klägerin, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, ist unbegründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 18 Die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit dem Ziel der späteren Verwendung auf Lebenszeit (vgl. § 4 Abs. 3 Buchstabe a) BeamtStG) bedarf als Begründung eines Beamtenverhältnisses der Ernennung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG). Voraussetzung für die Ernennung ist hiernach unter anderem die Eignung für das Beamtenverhältnis (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG), wozu auch die gesundheitliche Eignung gehört. Der Dienstherr kann einem Bewerber die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn nur dann absprechen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen. Dabei kann die gesundheitliche Eignung nur im Hinblick auf Erkrankungen, insbesondere chronische Erkrankungen verneint werden, nicht aber unter Berufung auf gesundheitliche Folgen, die mit dem allgemeinen Lebensrisiko, wie z.B. einem Unfall bei sportlichen Aktivitäten des Bewerbers, verbunden sind. 19 Ist zum Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe oder auf Lebenszeit eine Erkrankung des Bewerbers bereits bekannt, so ist der Eintritt der dauernden Dienstunfähigkeit des Bewerbers vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder von regelmäßigen und erheblichen Ausfallzeiten über Jahre hinweg überwiegend wahrscheinlich, wenn für die Richtigkeit dieser Annahme nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht maßgeblich in Betracht kommen. 20 Lassen sich vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit oder krankheitsbedingte erhebliche und regelmäßige Ausfallzeiten nach Ausschöpfen der zugänglichen Beweisquellen weder feststellen noch ausschließen („non liquet"), so geht dies zu Lasten des Dienstherrn. 21 Resultiert hingegen die Unaufklärbarkeit der Frage der gesundheitlichen Eignung daraus, dass der Beamtenbewerber keine Schweigepflichtenentbindungserklärung abgegeben hat, geht dies zu seinen – des Bewerbers – Lasten. Da eine solche Erklärung eine höchstpersönliche Mitwirkungshandlung des Betroffenen darstellt, können weder das Gericht noch die Behörde diese ersetzen. Schon wegen der in § 86 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 VwGO vorgesehenen Heranziehung der Verfahrensbeteiligten und deren daraus resultierender Mitwirkungsobliegenheit oblag es der Klägerin, eine solche Erklärung abzugeben. Wenn ein Beamtenbewerber durch sein Verhalten die Feststellung der gesundheitlichen Eignung verhindert, kann diese Verweigerung nach dem aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz zu seinem Nachteil gewertet werden. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 17.10 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2014 - 1 A 2773/12 -, juris, Rn. 16 (zur einer aus § 26 Abs. 2 VwVfG resultierenden Mitwirkungspflicht der Beteiligten); VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Oktober 2012 – 13 K 7393/11 -, juris, Rn. 62 ff.; VG Köln, Beschluss vom 4. September 2015 – 19 L 1597/15 -, juris, Rn. 19. 23 Die Klägerin hat ihre danach bestehenden Mitwirkungsobliegenheiten verletzt. Die Kammer hat sie zunächst unter dem 6. April 2016 aufgefordert, den Kardiologen - Herrn Dr. N. - von seiner ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, damit dessen kardiologisches Gutachten und auch die über die Klägerin beim Gesundheitsamt des Kreises O. geführte Krankenakte, in der das Gutachten enthalten sein dürfte, beigezogen werden kann. Unter dem 11. März 2016 hat die Klägerin lediglich die Amtsärztin, Frau Dr. F1. , von deren ärztlicher Schweigepflicht entbunden. Die Kammer hat an den Eingang der Entbindungserklärung sodann unter dem 21. April 2016 erinnert und auf mögliche Rechtsfolgen hingewiesen. Hierauf hat die Klägerin erneut nicht reagiert. Gleiches gilt im Übrigen – ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankäme - für die Anfrage der Kammer, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung allein durch den Berichterstatter besteht (§§ 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO). Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben mit Schriftsatz vom 15. Juni 2016 allein um eine Verlängerung der bis zum 15. Juni 2016 gesetzten Frist, die sich auf die Möglichkeit einer Stellungnahme zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid bezog, gebeten. 24 Gründe, warum es der Klägerin ausnahmsweise nicht zuzumuten gewesen sein sollte, eine entsprechende Schweigepflichtenentbindungserklärung abzugeben, sind weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 26 Beschluss: 27 Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 22.000,- Euro festgesetzt. 28 Gründe: 29 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.