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Urteil

12 K 2554/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0630.12K2554.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 2 Tatbestand: 3 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung M1. , Flur 00, Flurstück 000, in E. (postalisch: M.---------straße 00). 4 Die Beklagte ließ Ende 2009 durch die Stadtwerke E. AG Baumaßnahmen an der Straßenbeleuchtung der M.---------straße einschließlich I. durchführen. 5 Zwischen der Beklagten und der Stadtwerke E. AG besteht ein Beleuchtungsvertrag vom 16. Januar 2009. Gemäß § 5 Abs. 1 dieses Vertrages ist die Stadtwerke E. AG für den Beleuchtungserfolg, die vollständige Funktionsfähigkeit sowie die gas-, elektro- und bautechnische Sicherheit der Beleuchtungsanlagen einschließlich des hierfür erforderlichen Energieeinsatzes verantwortlich. Gemäß § 7 Abs. 1 des Beleuchtungsvertrages steht die Beauftragung von Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahmen im Ermessen der Beklagten und wird von dieser entschieden. Die Stadtwerke E. AG hat gemäß § 7 Abs. 3 des Beleuchtungsvertrages bei Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahmen ein Angebot auf Basis des Leistungsverzeichnisses in Anlage 3 des Beleuchtungsvertrages zu erstellen. Für die Erbringung dieser Leistung wird die Stadtwerke E. AG durch die Beklagte beauftragt. Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 des Beleuchtungsvertrages ist die Fertigstellung von Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahmen der Beklagten unverzüglich anzuzeigen und ein Abnahmetermin zu vereinbaren, wenn zehn Lichtpunkte oder mehr betroffen sind. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb von vier Wochen nach Anzeige der Fertigstellung, gilt die Maßnahme gemäß § 7 Abs. 5 Satz 3 des Beleuchtungsvertrages als abgenommen. 6 Die Beklagte beauftragte die Stadtwerke E. AG auf Grundlage eines Angebots vom 26. März 2009 am 29. April 2009 mit der Durchführung von Baumaßnahmen an der Straßenbeleuchtung der M.---------straße einschließlich I. . Hierbei wurden durch die Vorunternehmerin der Stadtwerke E. AG, die „J. “, am 9. November 2009 insgesamt 15 vorhandene Leuchten, von denen zwei bereits zuvor außer Betrieb gesetzt worden waren, durch 17 neue Leuchten mit teilweise geänderten Standorten ersetzt und im Anschluss durch den Bauleiter der Stadtwerke E. in Betrieb gesetzt. Die neuen Leuchten wurden in einer Höhe von 6 m statt bislang 5,50 m installiert. 7 Die Stadtwerke E. AG nahm die Arbeiten gegenüber der J. am 3. Mai 2010 ab und rechnete die Baumaßnahme unter dem 27. September 2010 gegenüber der Beklagten ab. Die Rechnung weist den 10. März 2010 als Zeitpunkt der Leistungserbringung aus. 8 Die Beklagte wies den Rechnungsbetrag am 6. Oktober 2010 nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Rechnung zur Zahlung an. 9 Die Beklagte zog die Klägerin mit Bescheid vom 13. März 2014 zur Zahlung eines Beitrages für straßenbauliche Maßnahmen nach § 8 Kommunalabgabengesetz für die Anlage M.---------straße einschließlich I. in Höhe von 868,79 Euro heran. 10 Die Klägerin hat am 14. April 2014 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Es liege keine Verbesserung der Teileinrichtung Straßenbeleuchtung vor. Die Lumenzahl der Straßenbeleuchtung habe tatsächlich um ca. 4,8 % abgenommen. Die beiden bereits vor der Baumaßnahme außer Betrieb genommenen Leuchten seien beim Vergleich der Lumenwerte vor und nach dem Ausbau zu berücksichtigen. Einige der Leuchten seien nicht erneuerungsbedürftig gewesen. 11 Es sei Festsetzungsverjährung eingetreten, da durch Inbetriebnahme der Leuchten am 9. November 2009 die sachliche Beitragspflicht entstanden sei. Auch wenn die Inbetriebnahme durch die Stadtwerke E. AG erfolgt sei, habe diese als Betriebsführerin der Beleuchtungsanlage für die Beklagte gehandelt. 12 Durch die Inbetriebnahme liege eine fiktive Abnahme nach der VOB/B oder eine konkludente Abnahme nach § 640 BGB vor. Auch etwaige notwendige Restarbeiten hätten die Abnahmereife im Winter 2009 nicht gehindert. 13 Die Beklagte und die Stadtwerke E. AG hätten die Geltung der gesamten VOB/B vereinbart. Auf den Beleuchtungsvertrag sei lediglich hinsichtlich der Vergütung Bezug genommen worden. 14 Entgegen dem Vortrag der Beklagten habe am 6. Oktober 2010 keine Abnahme stattgefunden. Hierbei handele es sich lediglich um den Tag der Zahlung der Unternehmerrechnung durch die Beklagte. 15 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 16 den Bescheid über die Heranziehung zur Zahlung eines Beitrages für straßenbauliche Maßnahmen nach § 8 Kommunalabgabengesetz für die Anlage M.---------straße einschließlich I. vom 13. März 2014 aufzuheben. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie trägt im Wesentlichen vor: Die Installation von insgesamt zwei zusätzlichen Leuchten habe bereits zu einer Verbesserung der Teileinrichtung Straßenbeleuchtung geführt. Darüber hinaus seien auch die Standorte der Leuchten optimiert worden, wodurch eine bessere Ausleuchtung der Anlage gewährleistet werde. Die Lichtpunkte 10 und 10a seien bereits vor Beginn der Baumaßnahme außer Betrieb genommen gewesen und daher mit Blick auf die Frage der Verbesserung der Teileinrichtung nicht zu berücksichtigen. 20 Das Datum der Inbetriebnahme – 9. November 2009 – betreffe lediglich die Montage und die technische Inbetriebsetzung der Leuchten durch den Bauleiter der Stadtwerke E. AG. Dadurch seien die Arbeiten jedoch noch nicht abgeschlossen gewesen. So habe etwa die im Zuge der Baumaßnahme geöffnete Pflasterdecke wiederhergestellt werden müssen. In der Rechnung der Stadtwerke E. AG sei der 10. März 2010 als Liefer- und Leistungszeitpunkt angegeben. 21 Die Stadtwerke E. AG habe sich zudem erst nach Abnahme gegenüber ihrem Vorunternehmer an die Stadt gewandt. Zwar liege ein Abnahmeprotokoll vom 6. Oktober 2010 nicht vor, jedoch sei dieses Datum in den Verwaltungsakten dokumentiert. 22 Schließlich sei in dem Beleuchtungsvertrag zwischen der Beklagten und der Stadtwerke E. AG in § 7 Abs. 5 eine förmliche Abnahme vorgesehen. 23 Der Berichterstatter hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten am 2. Juni 2016 erörtert. Die Beteiligten haben hiernach auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt. 24 Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 23. Juni 2016 durch ihren Prozessbevollmächtigten erklären lassen, sie sei zur Klagerücknahme bereit, unter der Voraussetzung, dass die Beklagte in geeigneter Form nachweise, dass in den Jahren 2009 und 2010 grundsätzlich förmliche Abnahmen gemäß dem Beleuchtungsvertrag durchgeführt worden seien. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 26 Entscheidungsgründe: 27 Die Entscheidung kann mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung erfolgen. 28 Die Klägerin hat ihre Klage nicht wirksam gemäß § 92 Abs. 1 VwGO zurückgenommen. Es fehlt bereits an einer entsprechenden Prozesserklärung. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 23. Juni 2016 lediglich ihre Bereitschaft bekundet, unter bestimmten Voraussetzungen in Zukunft eine Prozesserklärung abzugeben. Unabhängig davon wäre diese Erklärung als Klagerücknahme unwirksam. Die Prozesserklärung der Klagerücknahme darf nicht vom Eintritt einer außerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden. 29 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2002 – 4 BN 12/02, 4 PKH 2/02 –, juris, Rn. 5; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 22. Auflage, § 92, Rn. 11, m.w.N. 30 Dies wäre jedoch vorliegend der Fall. Denn die Klägerin hat ihre Prozesserklärung vom 23. Juni 2016 unter die außerprozessuale Bedingung der Vorlage weiterer Unterlagen durch die Beklagte gestellt. 31 Die zulässige Klage ist unbegründet. 32 Der Bescheid über die Heranziehung zur Zahlung eines Beitrages für straßenbauliche Maßnahmen nach § 8 Kommunalabgabengesetz für die Anlage M.---------straße einschließlich I. vom 13. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 33 Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. der Satzung über Beiträge für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt E. vom 5. Juli 1983 (nachfolgend: „ABS“). 34 Gemäß § 8 KAG NRW i.V.m. § 1 ABS erhebt die Beklagte Beiträge zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Anlagen) sowie der dazugehörigen Teilanlagen/Einrichtungen und als Gegenleistung für die den Eigentümern oder den Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile. Beitragsfähig ist dabei ausdrücklich auch der Aufwand für eine Verbesserung von Beleuchtungseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3.6 ABS). 35 Hier liegt eine Verbesserung der Beleuchtungseinrichtung der Anlage M.---------straße einschließlich I. vor. 36 Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen liegt eine verkehrstechnische Verbesserung der Straßenbeleuchtung vor, wenn durch die Maßnahme eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht wird. 37 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2012 – 15 A 398/11 –, juris, Rn. 13 m.w.N. 38 Die bessere Ausleuchtung kann durch eine Erhöhung der Zahl der Leuchten oder eine Erhöhung der Leuchtkraft (Lumenwerte) der einzelnen Leuchten erreicht werden. 39 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 – 15 A 465/99 -, juris, Rn. 31 m.w.N.; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage, Rn. 157 f. m.w.N. 40 Eine Erhöhung der Zahl der Leuchtkörper führt hierbei in der Regel zu einer besseren Ausleuchtung der Straße. 41 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2012 – 15 A 398/11 –, juris, Rn. 17. 42 Maßgebend ist, dass durch die Maßnahme eine positive Auswirkung auf den Verkehrsverlauf erzielt wird. 43 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2012 – 15 A 398/11 –, juris, Rn. 15, und Urteil vom 28. August 2001 – 15 A 465/99 –, juris, Rn. 33, jeweils m.w.N. 44 Hiervon ausgehend ist die an der Beleuchtungsanlage der M.---------straße einschließlich I. durchgeführte Maßnahme als verkehrstechnische Verbesserung anzusehen. 45 Vorliegend wurden – selbst einschließlich der beiden bereits zuvor außer Betrieb gesetzten – 15 vorhandene Leuchten durch insgesamt 17 neue Leuchten ersetzt. 46 Gleichzeitig erfolgte eine neue Verteilung der Leuchtmasten, wodurch der Abstand zwischen ihnen verringert bzw. gleichmäßiger gestaltet wurde. Zudem wurden die neuen Leuchten in einer Höhe von 6 m statt bisher 5,5 m installiert. Daraus ergibt sich eine hellere und gleichmäßigere Ausleuchtung der Straße und damit eine positive Auswirkung auf den Verkehrsverlauf. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahme ausnahmsweise nicht zu einer deutlich besseren Ausleuchtung der Straße geführt hätte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 47 Dem steht eine – von der Klägerin behauptete – fehlende Erneuerungsbedürftigkeit einzelner Leuchten nicht entgegen. 48 Bei einer Verbesserung muss die Anlage – anders als bei einer Erneuerung – nicht erneuerungsbedürftig sein, das heißt, es bedarf weder des Ablaufs einer üblichen Nutzungsdauer noch der Verschlissenheit der Anlage. 49 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2014 – 15 A 571/11 –, juris, Rn. 40. 50 Die Verbesserung der Beleuchtungsanlage ist für die Anlieger – und damit auch für die Klägerin – mit wirtschaftlichen Vorteilen verbunden. Denn die Möglichkeit der Inanspruchnahme der verbesserten Anlage erlaubt eine bessere Nutzung der erschlossenen Grundstücke und erhöht damit deren Gebrauchswert. Die Zugänglichkeit der Grundstücke wird bei Dunkelheit durch die Möglichkeit, im gesamten Verkehrsraum den Straßenverlauf, Gefahrenstellen, Hindernisse und Ähnliches leichter und früher wahrzunehmen, erhöht, d.h. die erschlossenen Grundstücke können sicherer und gefahrloser erreicht werden. 51 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. August 2001 – 15 A 465/99 –, juris, Rn. 23, und vom 13. Dezember 1990 – 2 A 2098/89 –, juris, Rn. 15. 52 Dem angefochtenen Bescheid vom 13. März 2014 steht auch nicht der Einwand der Festsetzungsverjährung entgegen. Die Festsetzungsverjährungsfrist endete mit Ablauf des 31. Dezember 2014. Denn die sachliche Beitragspflicht ist im Jahr 2010 entstanden. 53 Die Verjährungsfrist für die Festsetzung kommunaler Abgaben beträgt gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG NRW i.V.m. § 169 AO vier Jahre. Sie beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. 54 Die sachliche Beitragspflicht entsteht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW, wenn die Anlage, bzw. die ausgebaute Teileinrichtung, endgültig hergestellt ist. 55 Maßgebend für die endgültige Herstellung ist in der Regel der Zeitpunkt der Abnahme des Werkes durch die Gemeinde nach vollständiger Verwirklichung des Bauprogramms. 56 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2016 – 15 A 2510/14 –, S. 3 des amtlichen Umdrucks m.w.N. 57 Abnahme ist die körperliche Hinnahme des Werks verbunden mit der Erklärung des Bestellers, dass er die Leistung als eine in der Hauptsache dem Vertrag entsprechenden Erfüllung anerkenne. 58 Vgl. Schwenker, in: Erman, BGB, Kommentar, 14. Auflage, § 640 BGB, Rn. 3, m.w.N. 59 Hier ist die Abnahme dadurch erfolgt, dass die Beklagte am 6. Oktober 2010 die Rechnung der Stadtwerke E. AG als rechnerisch und sachlich richtig geprüft zur Zahlung freigegeben hat. Hierdurch hat die Beklagte durch schlüssiges Verhalten ihren Abnahmewillen kundgetan, nämlich die vertraglich geschuldete Werkleistung in Form der Verbesserung der Beleuchtungseinrichtung der M.---------straße einschließlich I. als vertragsgemäß anzuerkennen. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob darüber hinaus am 6. Oktober 2010 zusätzlich eine förmliche Abnahme stattgefunden hat. 60 Ein früherer Abnahmezeitpunkt kommt weder mit Blick auf eine Abnahmefiktion noch eine konkludente Abnahme in Betracht. 61 Insbesondere greift die Abnahmefiktion nach § 12 Abs. 5 Ziff. 2 VOB/B nicht ein. Nach dieser Vorschrift gilt, wenn nichts anderes vereinbart ist, die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen als erfolgt, wenn keine Abnahme verlangt wird und der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen hat. Durch die Vereinbarung einer förmlichen Abnahme wird die fiktive Abnahme nach § 12 Abs. 5 Ziff. 2 VOB/B ausgeschlossen. 62 Vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1983 – VII ZR 373/82 –, juris, Rn. 15; Oppler, in: Ingenstau/Korbion/Leupertz/von Wietersheim, VOB, Teile A und B, Kommentar, 19. Auflage, § 12 Abs. 5, Rn. 3f., m.w.N. 63 So liegt es hier: Die Beklagte und die Stadtwerke E. AG haben abweichend von § 12 Abs. 5 Ziff. 2 VOB/B in § 7 Abs. 5 Satz 1 des Beleuchtungsvertrages vereinbart, dass die Stadtwerke E. AG bei der Erneuerung oder Verbesserung von zehn oder mehr Lichtpunkten mit der Beklagten einen förmlichen Abnahmetermin vereinbart. Diese Voraussetzungen liegen vor, denn hier waren 17 Lichtpunkte von der Verbesserungsmaßnahme betroffen. 64 Selbst wenn eine demnach erforderliche förmliche Abnahme nicht stattgefunden haben sollte, führt dies nicht dazu, dass die vertraglich zwischen der Beklagten und der Stadtwerke E. AG abbedungene Abnahmefiktion gemäß § 12 Abs. 5 Ziff. 2 VOB/B wieder auflebte. 65 Denn eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtsvereinbarung hinsichtlich der förmlichen Abnahme kann allenfalls in Ausnahmefällen so ausgelegt werden, dass damit gleichzeitig die fiktive Abnahme des § 12 Abs. 5 Ziff. 2 VOB/B, die man vertraglich abbedungen hatte, wieder aufleben soll. 66 Vgl. Oppler, in: Ingenstau/Korbion/Leupertz/von Wietersheim, VOB, Teile A und B, Kommentar, 19. Auflage, § 12 Abs. 5, Rn. 4, m.w.N. 67 Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Denn die Beklagte und die Stadtwerke E. AG haben für den Fall, dass eine förmliche Abnahme trotz Vorliegens der Voraussetzungen aus § 7 Abs. 5 Satz 1 oder 2 des Beleuchtungsvertrages unterbleibt, vereinbart, dass dann abweichend von § 12 Abs. 5 Ziff. 2 VOB/B die Maßnahme als abgenommen gilt, wenn die Abnahme nicht innerhalb von vier Wochen nach Anzeige der Fertigstellung erfolgt (§ 7 Abs. 5 Satz 3 Beleuchtungsvertrag). 68 Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass diese Vorschriften nach dem Willen der Beklagten und der Stadtwerke E. AG im vorliegenden Fall nicht gelten sollten. Soweit es im Angebot der Stadtwerke E. AG vom 26. März 2009 heißt: „Es gilt die VOB/B. Diese ist wesentlicher Bestandteil dieses Angebotes“, ergibt sich nichts anderes. Denn hieraus lässt sich ebenso wenig wie durch die dortige ausdrückliche Bezugnahme auf die Leistungsbeschreibung, das Leistungsverzeichnis und die Vergütungsregelungen des Beleuchtungsvertrages schließen, dass die übrigen Vereinbarungen – insbesondere über die Abnahme – dieses erst zwei Monate zuvor geschlossenen Rahmenvertrages für sämtliche Dienst- und Werkleistungen der Stadtwerke E. AG im Bereich der Straßenbeleuchtung abbedungen werden sollten. 69 Die Beklagte hat auch vor dem 6. Oktober 2010 die Arbeiten an der Beleuchtungseinrichtung der M.---------straße einschließlich I. nicht durch schlüssiges Verhalten – konkludent – abgenommen. 70 Eine konkludente Abnahme setzt u.a. ein Verhalten des Bestellers voraus, das der Unternehmer als eine Abnahmeerklärung, also eine grundsätzliche Billigung des vollendeten Werks, verstehen konnte und durfte. 71 Vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1996 – X ZR 59/94 –, juris Rn. 16, m.w.N.; Schwenker, in: Erman, BGB, Kommentar, 14. Auflage, § 640 BGB, Rn. 4. 72 Ein solches Verhalten der Beklagten vor dem 6. Oktober 2010, dem ein Erklärungswert in Bezug auf die Verbesserung der Beleuchtungseinrichtung der M.---------straße einschließlich I. zukommen würde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 73 Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt auch die technische Inbetriebnahme durch die Stadtwerke E. AG am 9. November 2009 nicht als Anknüpfungspunkt für eine konkludente Abnahme durch die Beklagte in Betracht. 74 Denn in einer technischen Inbetriebnahme allein liegt bereits keine konkludente Abnahmeerklärung. Allein aus der Benutzung eines Werkes kann nicht auf eine Abnahmeerklärung geschlossen werden. 75 Vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1993 – X ZR 60/92 –, juris, Rn. 16 f. 76 Ein Verhalten der Stadtwerke E. AG, das über die technische Inbetriebnahme am 9. November 2009 hinaus auf eine konkludente Abnahme deuten würde, ist ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 77 Im Gegenteil: Die Tatsache, dass die Stadtwerke E. AG ihrerseits erst knapp sechs Monate später die Werkleistung gegenüber ihrer Vorunternehmerin abgenommen und als Zeitpunkt der Erbringung ihrer vertraglichen Leistung gegenüber der Beklagten den 10. März 2010 in ihrer Schlussrechnung angegeben hat, spricht dafür, dass dem technischen Anschluss der Beleuchtungsanlage an das Beleuchtungsnetz am 9. November 2009 kein weiterer Erklärungswert zukam. 78 Ob die Inbetriebnahmehandlung durch den Bauleiter der Stadtwerke E. AG am 9. November 2009 der Beklagten zugerechnet werden kann, bedarf damit keiner Entscheidung. 79 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 80 Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit und der Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.