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Urteil

5 K 5853/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0712.5K5853.16A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand und Entscheidungsgründe: 1 2 Tatbestand und Entscheidungsgründe: 3 Die zulässige Klage mit dem Antrag der Klägerin, 4 die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. April 2016 zu verpflichten, ihr auch Flüchtlingsschutz im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG zuzuerkennen, 5 ist unbegründet. 6 Das Gericht folgt den Feststellungen und im Hinblick auf die ihm vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse auch der Begründung in dem angefochtenen Bescheid, mit der die (hier begehrte zusätzliche) Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes im Sinne der §§ 3 bis 3e Asylgesetz (AsylG) abgelehnt worden ist, macht sie sich zu eigen und sieht deshalb – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Hinweise – von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). 7 Ergänzend wird lediglich auf Folgendes hingewiesen. 8 Soweit die Klägerin sich im Laufe des Klageverfahrens darauf berufen hat, dass ihr allein wegen ihrer (illegalen) Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und des Aufenthaltes in Deutschland bei einer Rückkehr nach Syrien auch eine politische Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. Asylgesetz (AsylG) drohe, weil allein dieses Verhalten vom syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst und verfolgt werde, vermag das Gericht in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht festzustellen, dass diese Gefahr mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit bestünde. 9 Eine Rückkehr nach Syrien wird der Klägerin aufgrund des zuerkannten Schutzstatus zwar nicht tatsächlich abverlangt. Zwecks Prüfung des weitergehenden Schutzbegehrens ist eine solche Rückkehr aber zu unterstellen und das Schutzbedürfnis nach Maßgabe der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung herrschenden Verhältnisse zu beurteilen (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG). 10 Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen geht in ständiger Rechtsprechung, die sich die Kammer zu eigen macht, davon aus, dass unverfolgt, aber illegal ausgereiste Rückkehrer nach Syrien, die sich im europäischen Ausland aufgehalten und einen Asylantrag gestellt haben, selbst in Ansehung der Repressionen des syrischen Staates in Bezug auf Oppositionelle nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch verfolgt werden. 11 Rückkehrer nach Syrien unterliegen – angesichts des ihnen gegenüber weit verbreiteten und wahllosen Einsatzes der Folter durch den syrischen Staat – zwar allgemein der Gefahr, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden, die zum Ziel hat, etwaiges Wissen über die hiesige Exilszene „abzuschöpfen“. 12 Vgl. z.B. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Beschluss vom 14. Februar 2012 – 14 A 2708/10.A –, juris, dort insbesondere Rn. 28 ff. unter Auswertung der auch dem erkennenden Gericht vorliegenden Quellen: „Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage des Auswärtigen Amtes vom 27. September 2010“ (S.16) und Berichte von Amnesty International: „Deadly Detention …“ von August 2011 und „Syria: End Human Rights Violations in Syria“ von Oktober 2011 (s. Erkenntnisliste); s.a. neuerlich Beschluss vom 13. Februar 2014 – 14 A 215/14.A –, juris, dort insbesondere Rn. 13 ff.. 13 Diese Gefahr begründet einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG, dem der angefochtene Bescheid in Ziff. 1. seines Tenors im Ergebnis Rechnung trägt; sie begründet aber keinen Anspruch darauf, als politisch Verfolgter – d.h. als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16a GG bzw. als Flüchtling im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG (Flüchtlingsschutz) – anerkannt zu werden. 14 Vgl. z.B. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Beschluss vom 9. Juli 2012 – 14 A 2485/11.A –, NRWE, Beschluss vom 7. Mai 2013 – 14 A 1008/13.A –, juris; Beschluss vom 27. Juni 2013 – 14 1517/13.A –, juris; Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 14 A 2663/13. A –, NRWE Rn. 5 ff.; Beschluss vom 13. Februar 2014 – 14 A 215/14.A –; s. in diesem Sinne auch VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Mai 2013 – 17 K 9165/12.A –, juris Rn. 38 ff. 15 Die Gefahr, als potentieller/vermeintlicher Informant über die hiesige Exilszene bei einer Rückkehr nach Syrien unter Einsatz der Folter abgeschöpft zu werden, trifft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jeden rückgeführten Asylbewerber, auch ohne dass dem ein individueller Bezug zu Gruppen oder Personen der Exilszene zugrunde läge. 16 Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 14 A 215/14.A –, juris, dort insbesondere Rn. 13 ff. mit weiteren Nachweisen. 17 Diese allgemeine Gefahr informatorischer Befragung unter Folter ohne erkennbaren individuellen – und sei es auch nur gruppenabgeleiteten – Grund knüpft jedoch nicht an (vorhandene oder vom Verfolger unterstellte) asylerhebliche Merkmale (im Sinne des Art. 16a GG bzw. des § 3b AsylG) an. Daran fehlt es hier, weil „lediglich“ die beachtliche Wahrscheinlichkeit für jeden Asylbewerber besteht, bei seiner Rückkehr (wahllos-) routinemäßig – und damit nach gleichsam zufälligen, im Sinne einer Schutzberechtigung nach Art. 16a GG bzw. nach § 3 bis 3e AsylG jedenfalls unerheblichen Kriterien – unter Einsatz der Folter befragt zu werden. 18 Vgl. in diesem Sinne z.B. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 14 A 215/14.A –, juris, dort insbesondere Rn. 13 ff. mit weiteren Nachweisen. 19 Belastbare Erkenntnisse, die die Annahme nahelegten, der syrische Staat erkenne in unpolitischen, erfolglosen Asylbewerbern nicht nur potentielle Informationsquellen zur Exilszene, auf die bei Rückkehr wahllos-routinemäßig zugegriffen wird, sondern grundsätzlich (auch) Regimegegner und habe – anders als vor Ausbruch des Bürgerkriegs – eine entsprechende Verfolgungsmotivation gerade auch unpolitischen, erfolglosen Asylbewerbern gegenüber entwickelt, so dass nunmehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung bestehe, lassen sich derzeit nicht hinreichend ausmachen. 20 Vgl. in diesem Sinne auch Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. Januar 2014 – 17 K 804/13.A –, Bl 7 des Urteilsabdruckes 21 An dieser Einschätzung ändert es nichts, dass einige andere Obergerichte die oben beschriebene Behandlung von Rückkehrern, die illegal ausgereist sind, sich länger im europäischen Ausland aufgehalten und einen Asylantrag gestellt haben, bei allen solchen Rückkehrern mit der Begründung als eine politische Verfolgung bewerten, dass die Verfolgung an eine unterstellte politische Gegnerschaft – oder ggf. eine besondere Nähe zu politischen Gegnern – anknüpfe. 22 Vgl. in diesem Sinne: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012 – 3 L 147/11 –, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 2013 – A 11 S 927/13 –, Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 3 A 917/13. Z. A –, Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24 April 2014 – 2 L 16/13 –, jeweils veröffentlicht in juris. 23 Diese Auffassung beruht mangels nötiger Referenzfälle, die es wegen ausgesetzter Abschiebungen bzw. umfassender Gewährung subsidiären Schutzes nicht gibt, notwendigerweise auf einer wertenden Gesamtschau aller Umstände, die das erkennende Gericht im Ergebnis nicht teilt. 24 Der Umstand, dass die Befragungen selbst ohne Kenntnisse des Betroffenen von der hiesigen Exilszene und auf die bloße Möglichkeit solcher Kenntnisse hin (wahllos-) routinemäßig erfolgen und damit gleichsam zufällig treffen, spricht gerade dagegen, dass dem jeweils Betroffenen, bei dem nach Kenntnissen über die Exilszene „auf den Busch geklopft“ wird, stets ohne weiteres eine Regimegegnerschaft – oder eine besondere Nähe zu politischen Gegnern – unterstellt würde. 25 Den syrischen Machthabern wird zudem aufgrund der derzeitig stattfindenden militärischen Auseinandersetzungen und des dadurch verursachten Exodus von Millionen von Syrern vor Augen stehen, dass Flüchtlinge ihr Heimatland in der Regel nicht wegen einer regimefeindlichen Gesinnung, sondern wegen der allgemeinen kriegsähnlichen Lage und den damit verbundenen Gefahren verlassen. 26 Vgl. so auch Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. Januar 2014 – 17 K 804/13.A –, Bl 8 des Urteilsabdruckes. 27 Die Klägerin ist auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung wegen ihres christlichen Glaubens ausgesetzt. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt hat sie sich nämlich zur Begründung ihres Schutzbegehrens – trotz der ausdrücklich gestellten Frage, was ihr persönlich vor der Ausreise aus Syrien passiert sei – lediglich auf die allgemeine Kriegssituation in ihrem Heimatland und die daraus resultierende allgemeine Unsicherheit in Syrien bezogen. Von Übergriffen seitens des Regimes oder seitens von Regimegegnern auf sie wegen ihrer Religion wusste sie als Fluchtmotiv nichts zu berichten. 28 Sie ist demnach nicht aus Furcht vor Verfolgung als Christ ausgereist. Daran ändert auch ihr Vortrag aus der mündlichen Verhandlung nichts, in der sie sinngemäß im Wesentlichen Folgendes berichtet hat: 29 Im Zuge des Bürgerkrieges seien immer mehr Muslime, die unruhigere Gegenden verlassen hätten, in ihren ursprünglich rein christlichen Heimatort N. bei I. gekommen. Dieser Ort wäre friedlich gewesen. Die Muslime in den umgebenden Dörfern hätten ihnen übel genommen, dass sie nicht bereit gewesen seien, die Waffen in die Hand zu nehmen. Die Christen seien im Ort zwar nach wie vor in der Mehrheit gewesen, es seien aber immer mehr fremde Menschen zugezogen. Sie habe daher Angst gehabt, als Frau allein auf die Straße zu gehen oder sich freier zu kleiden. Es seien fremde Leute in ihren Laden gekommen und hätten Waren mitgenommen, ohne zu bezahlen; sie hätten gesagt, sie solle die Rechnung in ihr Buch eintragen; es wäre aber nicht zu erwarten gewesen, dass die Leute das „Angeschriebene“ später bezahlen würden. Sie hätte die Leute zwar anzeigen können, aber davor hätte sie Angst gehabt. Wenn sie sie angezeigt hätte, hätten sie sich an ihrem Sohn oder ihrer Familie rächen können. Einmal sei sie von einem Auto aus an den Haaren gerissen worden. An Kontrollpunkten sei sie beschimpft worden. Die Kontrollpunkte wären in der Hand der Regierung gewesen; dort sei man „mal so, mal so“ behandelt worden. Als sie einmal mit ihrem Mann im Auto unterwegs gewesen sei, habe ein Kontrollposten sie aufgefordert, das Handschuhfach zu öffnen. Das habe sie wohl zu schnell gemacht; der Posten habe sie beschimpft. Ihr sei sinngemäß gesagt worden, sie solle den Mund halten, und ob sie meine, die (Kontroll-)Arbeit besser machen zu können. Sie sei bei den Kontrollen schon mal so abgetastet worden, wie Frauen nicht abgetastet werden sollten. Sie seien auch nicht mehr zur Kirche gegangen, weil sie auf dem Weg dorthin von Bombardierung bedroht gewesen seien. 30 Diese Ereignisse vermitteln der Klägerin keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 bis § 3e AsylG wegen einer (Vor-)Verfolgung, die an ihren christlichen Glauben anknüpft. 31 Da nach § 3a Abs. 1 AsylG als flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung Handlungen gelten, die 32 33 1. aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, 34 oder die 35 36 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist, 37 ist das Schutzbedürfnis am Maßstab der Intensität des Eingriffs in die Menschenrechte zu messen. 38 Bezüglich der Frage der Eingriffsintensität ist des Näheren zu berücksichtigen, dass (rechtswidrig drohende) Eingriffe in das Leben stets als hinreichend intensive Verfolgungsmaßnahmen zu bewerten sein dürften. Bei (drohenden) Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit oder die physische Freiheit ist von einer beachtlichen Verfolgung nur auszugehen, wenn der Eingriff erheblich, d.h. schwerwiegend ist. 39 Vgl. in diesem Sinne: BVerwG, Urteil vom 05. März 2009 – 10 C 51/07 –, BVerwGE, 133, 221 -231, veröffentlicht auch in juris, dort insbesondere Rn. 11, sowie Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Band 3, B 2, zu § 3a AsylG Rn. 3 ff, insbesonere 7 f. (Stand Juni 2014). 40 Auch für Eingriffe in andere grundlegende Rechte und Rechtsgüter gilt, dass sie schwerwiegend sein müssen, um flüchtlingsschutzrelevant werden zu können. 41 Vgl. Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Band 3, B 2, zu § 3a AsylG Rn. 9 f. (Stand Juni 2014). 42 Für einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist neben der hinreichenden Intensität der Verfolgungshandlung zudem erforderlich, dass die Verfolgung an einen der Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG anknüpft. 43 Vgl. in diesem Sinne: BVerwG, Urteil vom 05. März 2009 – 10 C 51/07 –, BVerwGE, 133, 221 -231, veröffentlicht auch in juris, dort insbesondere Rn. 11. 44 Bei Anlegung dieser Maßstäbe steht der Klägerin kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen einer Verfolgung, die an ihre Zugehörigkeit zur christlichen Bevölkerungsgruppe anknüpfte, zu. 45 Die Religionsfreiheit der Klägerin als solche zählt zwar auch zu den im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG geschützten grundlegenden Menschenrechten. Die Klägerin hat aber nicht glaubhaft machen können, dass sie in Syrien ihre Religion nicht hätte ausüben können, weil sie Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wäre, die gegen ihre Religionszugehörigkeit gerichtet waren. Dies gilt auch, soweit sie berichtet hat, dass sie nicht mehr zur Kirche gegangen seien, weil sie auf dem Weg dorthin von Bombardierung bedroht gewesen seien. Denn die Gefahr, in umkämpften Gebieten Opfer von Kampfhandlungen zu werden, besteht für die Zivilbevölkerung in ganz Syrien ungeachtet ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit. Aufgrund des Bürgerkriegskonfliktes hat nämlich in der Zeit von 2011 bis November 2015 schätzungsweise die Hälfte der syrischen Bevölkerung ihren Wohnsitz verlassen müssen, darunter ca. 6,5 Million Personen, die innerhalb Syriens vertrieben worden sind, und mehr als 4,2 Millionen Personen, die außerhalb Syriens als Flüchtlinge registriert worden sind. Hauptgrund für das Verlassen des Wohnsitzes ist die vorsätzliche Wahl der Zivilbevölkerung als Ziel von Angriffen und das Versagen der Konfliktparteien beim Schutz der Zivilbevölkerung. 46 Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic – Update IV von November 2015, s. dort Rn. 8. 47 Vor diesem Hintergrund konnte das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die Gefahren für Leib und Leben auf dem „Kirchweg“ nicht den allgemeinen Bürgerkriegsverhältnissen geschuldet gewesen wären, die bereits zur Zuerkennung subsidiären Schutzes an die Klägerin führten, sondern einer spezifisch auf den christlichen Glauben der örtlichen Bevölkerung gerichteten Verfolgung entsprangen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung selbst keinen näheren Bezug zwischen der Bombardierung und der überwiegenden Zugehörigkeit der Ortsbewohner zum christlichen Bevölkerungsteil herstellte, sondern die Erwähnung der Bombardierungsgefahr eher im beiläufigen Zusammenhang mit der Erläuterung der allgemeinen Bürgerkriegsfolgen stand, vor denen sie geflohen ist. 48 Soweit die Klägerin des Weiteren sinngemäß vorgetragen hat, dass sie sich wegen der vielen zugezogenen muslimischen Bürgerkriegsflüchtlinge nicht mehr getraut hätten, in die Kirche zu gehen, ist dies nicht nachvollziehbar, da die Klägerin selbst vorgetragen hat, dass trotz des Zuzugs die Christen im Ort immer noch in der Mehrheit waren. 49 Auch die übrigen zur Begründung des Klagebegehrens geschilderten Erlebnisse sind nach Überzeugung des Gerichts nicht geeignet, einen über den bereits gewährten (subsidiären) Schutz vor den Bürgerkriegsgefahren hinausgehenden Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu vermitteln. 50 Zum einen Teil sind die geltend gemachten Übergriffe nicht intensiv genug, um das Begehren zu tragen. Dies gilt etwa für das Unbehagen an der „Überfremdung“ des Heimatortes und die damit verbundenen Veränderungen im Sicherheitsgefühl, die sich auch auf das Kleidungs- und Ausgehverhalten der Klägerin ausgewirkt haben, oder für die gelegentliche unangenehme Behandlung an Kontrollpunkten. Auch der einmalige Vorfall, bei dem die Klägerin an den Haaren gerissen worden ist, ermangelt der erforderlichen Eingriffsintensität. Nichts anderes gilt bzgl. der wirtschaftlichen Beeinträchtigung durch nichtzahlende Kunden. 51 Zum anderen Teil fehlt es an der erkennbaren Anknüpfung der geschilderten Übergriffe an den christlichen Glauben der Klägerin bzw. an deren Zugehörigkeit zur christlichen Volksgruppe. Dies gilt insbesondere für die wirtschaftliche Beeinträchtigung durch nichtzahlende Kunden. Es spricht nichts dafür, dass bedürftig gewordene Bürgerkriegsflüchtlinge nicht auch an anderen, nichtchristlichen Orten in Syrien und bei nichtchristlichen Händlern versuchen, sich die notwendigsten Lebensmittel durch aggressives „anschreiben lassen“ zu beschaffen. Denn in den mehr als fünf Jahren Bürgerkrieg hat sich die humanitäre Situation in Syrien so sehr verschlechtert, dass dort ca. 13,5 Millionen Menschen auf humanitäre Unterstützung angewiesen sind. Ende 2014 lebten schätzungsweise vier von fünf Syrern in Armut, davon fast 65 % in extremer Armut, lediglich fähig, sich die allernotwendigsten Lebensmittel und sonstigen Dinge zur Haushaltsführung zu beschaffen. 52 Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic – Update IV von November 2015, s. dort Rn. 27. 53 Nach Verlassen des Heimatlandes eingetretene Gründe, die es rechtfertigten, im Falle einer Rückkehr der Klägerin nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Bedrohung wegen ihres christlichen Glaubens auszugehen, sind nicht ersichtlich. 54 Der Klägerin wäre eine Rückkehr in die vom Baath-Assad-Regime beherrschten Gebiete zumutbar; ihre Heimatregion I. wie auch ihr Heimatort befinden sich – auch nach den Angaben der Klägerin – in der Hand des Regimes. Eine Verfolgung von Christen wegen ihres Glaubens findet durch das antiislamistisch-säkulare, gegenüber religiösen Minderheiten tolerante „Assad-Regime“, das von den syrischen Christen mehrheitlich als Protektor angesehen wird, 55 vgl. Deutsche Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Kurzanalyse August 2014: „Die orthodoxen Christen in Syrien und Libanon: Zwischen Assad und Islamisten“, 56 nicht statt. 57 Vor spezifisch bürgerkriegsbedingten Bedrohungen und Beeinträchtigungen ist die Klägerin durch den gewährten subsidiären Schutz ausreichend geschützt. 58 Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 RVG.