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Urteil

23 K 3542/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0725.23K3542.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2016 wird insoweit aufgehoben, als Kosten von mehr als 848,74 Euro festgesetzt wurden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu zwei Fünftel, die Beklagte zu drei Fünftel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist der Bruder der am 3. Dezember 2015 verstorbenen S. T. . Mit notarieller Urkunde vom 25. Januar 2016 schlug der Kläger das Erbe aus. 3 Nachdem die Beklagten als örtliche Ordnungsbehörde Mitteilung über den Sterbefall erhalten hatte, erteilte es einen vorläufigen Bestattungsauftrag, da bestattungspflichtige Angehörige bei den sofort aufgenommenen Ermittlungen zunächst nicht zu ermitteln waren. Die Einäscherung erfolgte am 14. Dezember 2015. 4 Aufgrund der daraufhin vorgenommenen Einäscherung der Verstorbenen fielen für die Einäscherung selbst gemäß dem Gebührenbescheid vom 15. Dezember 2015 insgesamt 295,42 Euro an. Der Bestatter stellte unter dem 31. Dezember 2015 - etwa für die Aufbahrung und Überführung soweit das Attest zur Einäscherung - 260,15 Euro in Rechnung. Für die Ausstellung des Totenscheins wurden 43,17 Euro aufgewendet. 5 Erst nachdem sich der Kläger selbst unter dem 4. Januar 2016 an das Seniorenheim gewandt hatte, in dem die Verstorbene zuletzt lebte, konnte dieser als Angehöriger ermittelt werden. 6 Die Beklagte forderte den Kläger mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. Januar 2016 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Aschereste der Verstorbenen bis zum 25. Januar 2016 beizusetzen. Zugleich wurde dem Kläger die Ersatzvornahem angedroht. 7 Mit Bescheid vom 2. Februar 2016 setzte die Beklagte die Ersatzvornahme fest und führte die Beisetzung der Aschereste am selben Tag durch. 8 Mit Bescheid vom 17. Februar 2016 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger als Bruder der Verstorbenen die Kosten für die Veranlassung der Bestattung auf 2.232,80 Euro fest und forderte den Kläger zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen auf. Die Kosten setzen sich danach aus Gebühren des Friedhofs (1.679,48 Euro), Leistungen des Bestattungsunternehmers (260,15 Euro), Ausstellung des Totenscheins (43,17 Euro) und einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 250,00 Euro zusammen. 9 Gegen den Bescheid hat der Kläger am 17. März 2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: er habe über 30 Jahre keinen Kontakt zu seiner verstorbenen Schwester gehabt; er habe das Erbe ausgeschlagen; eine Beisetzung der Urne sei von ihm nicht veranlasst; es bestünden vorrangig heranzuziehende Bestattungspflichtige; die Kosten seien nicht in diesem Umfang angefallen; ersatzfähig seien auch nur die Mindestkosten einer Urnenbestattung. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Bescheid vom 17. Februar 2016 aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie nimmt auf den angefochtenen Bescheid Bezug und ergänzt, der Kläger sei zur Bestattung der Asche der Verstorbenen verpflichtet gewesen. Vorrangig Bestattungspflichtige seien vorverstorben. Angesetzt worden seien nur die Mindestkosten. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 12. Juli 2016 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen worden ist. 18 Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 19 Die Klage ist nur zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Teil begründet. Insoweit erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 20 Der Bescheid vom 17. Februar 2016 erweist sich insoweit als rechtmäßig, als neben der Verwaltungsgebühr Kosten für die Einäscherung der Verstorbenen (einschließlich des ärztlichen Attestes, des Totenscheins und der Leistungen des Bestatters) angesetzt wurden; sofern der Bescheid Kosten für die Beisetzung der Aschereste enthält, ist er rechtswidrig. 21 Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme ist § 77 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW). Danach sind die Auslagen der Vollstreckungsbehörde (hier: der Beklagten) vom Vollstreckungsschuldner zu erstatten; zu den Auslagen gehören insbesondere Beträge, die bei der Ersatzvornahme an Beauftragte oder Hilfspersonen zu zahlen sind (§ 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 V VwVG NRW). 22 Dabei setzt die Berechtigung der Beklagten, die Kosten erheben zu dürfen, zunächst voraus, dass die Ersatzvornahme, also die Einäscherung und Beisetzung der Aschereste aufgrund der Beauftragung des Bestattungsunternehmers durch die Beklagte, rechtmäßig war. 23 Daran bestehen für die durchgeführte Einäscherung keine Zweifel. Insbesondere bedurfte es nicht des vorherigen Erlasses eines Verwaltungsaktes (§ 55 Abs. 2 VwVG) und der Androhung und Festsetzung des Zwangsmittels (§§ 63 Abs. 1 Sätze 1 und 3, 64 VwVG). Denn die Ersatzvornahme war zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig. Die Schwester des Klägers war am 3. Dezember 2015 verstorben. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Bestattungsgesetz NRW (BestG NRW) sind Erdbestattungen oder Einäscherungen innerhalb von zehn Tagen nach dem Tod durchzuführen. 24 Mithin endete die Frist bereits am 13. Dezember 2015, ohne dass die Beklagte bestattungspflichtige und bestattungswillige Angehörige zu diesem Zeitpunkt - trotz sofort aufgenommener Ermittlungen - bekannt waren. 25 Die Beklagte wäre berechtigt, gegenüber dem Kläger einen Verwaltungsakt zu erlassen, mit der dieser die Durchführung der Bestattung auferlegt wird, wenn sie unter normalen Umständen Zeit und Gelegenheit dazu gehabt hätte. Die Beklagte hätte den Kläger die Durchführung der Bestattung aufgeben können, da er als Bruder zu den nach § 8 Abs. 1 BestG NRW bestattungspflichtigen Angehörigen zählt und vorrangig Bestattungspflichtige vorverstorben sind. Für die Rechtmäßigkeit der Heranziehung spielt der von dem Kläger geltend gemachte fehlende persönliche Kontakt zu dem Verstorbenen keine Rolle. Da die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht aus § 8 BestG NRW in Verbindung mit §§ 1, 14 Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) der Gefahrenabwehr dient, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Bestattungsgesetz losgelöst vom persönlichen Kontakt zwischen den Angehörigen im Einzelfall allein an das abstrakte verwandtschaftliche Verhältnis anknüpft, 26 OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009 - 19 A 448/07 -, unter: nrwe.de (43); VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Januar 2010 - 23 K 356/08 -. 27 Entsprechend ist aufgrund der öffentlich-rechtlich geregelten Bestattungspflicht eine Erbausschlagung ohne Bedeutung. 28 Ist demnach die der Ersatzvornahme zugrundliegende Einäscherung rechtmäßig, gilt dies nicht in gleicher Weise für die Anordnung der Beisetzung der Aschereste. 29 Zwar kommt es hier nicht darauf an, ob die unter dem 20. Januar 2016 ergangene Verfügung rechtmäßig ist, da diese in Bestandskraft erwachsen ist und damit allein deshalb Grundlage der Vollziehung ist. 30 Allerdings dürfen dem Kläger die Kosten der durchgeführten Ersatzvornahme insoweit nicht auferlegt werden, da diese nicht rechtmäßig angewandt wurde. Gemäß § 65 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) NRW wird das Zwangsmittel gemäß der Festsetzung angewandt. Das beinhaltet zwangsläufig, dass die Festsetzung der Anwendung der Ersatzvorahme als Zwangsmittel zwingend vorhergehen muss. Daran fehlt es hier. Die Festsetzung erfolgte erst mit Bescheid vom 2. Februar 2016, wobei unklar ist, wann dieser zur Post gegeben wurde, wann also die Festsetzung gegenüber dem Kläger tatsächlich erfolgte. Jedenfalls war das Zwangsmittel mangels Bekanntgabe noch nicht festgesetzt, als die Ersatzvornahme (Beisetzung der Aschereste) am Tag des Bescheiddatums durchgeführt wurde. 31 In der Folge können - wie im Tenor ausgeführt - Kosten der Ersatzvornahme im Hinblick auf die Beisetzung der Aschereste nicht gegenüber dem Kläger festgesetzt werden. 32 Im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten. Die Behörde muss sich bei der Ersatzvornahme für die Feuerbestattung entscheiden, wenn dies kostengünstiger ist und eine anders lautende Willensbekundung des Verstorbenen oder der Angehörigen im Zeitpunkt der Bestattung nicht bekannt war. Dem ist die Beklagte mit der Urnenbeisetzung nachgekommen. Anhaltspunkte dafür, dass die übrigen Kosten zu hoch sein könnten, hat der Kläger weder substantiiert vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Insbesondere die Kosten für den Bestatter selbst liegen mit rund 260,00 Euro im unteren Bereich. Die Kosten für die Einäscherung und die Formalitäten sind ebenfalls ortsüblich und angemessen. 33 Ermächtigungsgrundlage für die von der Beklagten festgesetzten Verwaltungsgebühr in Höhe von 250,00 Euro ist § 77 Abs. 2 Satz 6 VwVG NRW i.V.m. § 15 Abs. 1 VO VwVG NRW. Danach werden zusätzlich Verwaltungsgebühren für die Veranlassung der Bestattung durch die Ordnungsbehörde erhoben. Der dabei eröffnete Gebührenrahmen liegt zwischen 25,00 und 300,00 Euro. Vor diesem Hintergrund ist auch die Höhe der festgesetzten Gebühr von 250,00 Euro nicht zu beanstanden. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. 35 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung. 36 Beschluss: 37 Der Streitwert wird auf 2.232,80 Euro festgesetzt. 38 Gründe: 39 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz erfolgt.