Urteil
2 K 4860/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:0726.2K4860.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Der Kläger war Studierender an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des beklagten Landes (im Folgenden: Fachhochschule) im Studiengang Polizeivollzugsdienst B.A. (Einstellungsjahrgang 2013). Am 0.0.2015 wiederholte er die nicht bestandene Klausur im Modul HS (Hauptstudium) 1.1 „Delinquenz im öffentlichen Raum und sozialen Nahraum“, die aus einem strafrechtlichen und einem eingriffsrechtlichen Teil bestand. Ihm wurde mit Bescheid vom 1. April 2015 bekannt gegeben, dass die Klausur mit der Note nicht ausreichend (5,0) benotet und damit wegen des endgültigen Nichtbestehens des Moduls HS 1.1 die gesamte Bachelorprüfung als nicht bestanden bewertet wurde. Ausschlaggebend für das Nichtbestehen der Klausur war vor allem die schlechte Bewertung im strafrechtlichen Teil mit zehn Punkten (nicht ausreichend), die durch die Bewertung des eingriffsrechtlichen Teils mit 31 Punkten (ausreichend) bei Bildung der Gesamtnote nicht ausgeglichen wurde. Gegen diese Prüfungsentscheidung erhob der Kläger unter dem 8. April 2015 Widerspruch, zu dessen Begründung er vortrug, die Bewertung insbesondere des strafrechtlichen Teils der Klausur sei intransparent und könne daher nicht auf Fehler überprüft werden. Daraufhin holte die Fachhochschule zum strafrechtlichen wie auch zum eingriffsrechtlichen Teil der Klausur jeweils von beiden Korrektoren eine Stellungnahme ein. Der Erstkorrektor des strafrechtlichen Teils, Herr G. , verblieb in seinen Stellungnahmen vom 5. Mai 2015 und vom 28. Juli 2015 bei seiner Bewertung. Auch die Zweitkorrektorin des strafrechtlichen Teils und die Korrektoren des eingriffsrechtlichen Teils sahen keinen Anlass von der von ihnen vorgenommenen Bewertung abzuweichen. Der Kläger hat mit Antrag vom 9. April 2015 vor der erkennenden Kammer um vorläufigen Rechtsschutz (2 L 1333/15) nachgesucht. Diesen auf Belassung im Beamtenverhältnis auf Widerruf gerichteten Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 11. Mai 2015 abgelehnt, die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies das OVG NRW mit Beschluss vom 10. November 2015 – 6 B 608/15 – zurück. Am 13. Juli 2015 hat der Kläger zunächst (Untätigkeits-) Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheides erhoben. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2015, mit dem die Fachhochschule den Widerspruch unter Hinweis auf die eingeholten Prüferstellungnahmen zurückwies, hat der Kläger dagegen am 20. August 2015 eine weitere Klage (2 K 5720/15) erhoben, die mit Beschluss des Gerichts vom 8. September 2015 mit der vorangehend erhobenen Klage verbunden wurde. Der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 1. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2015 die Wiederholungsklausur vom 0.0.2015 im Modul HS 1.1 als bestanden zu bewerten. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist es auf die Gründe des Ausgangs- und Widerspruchsbescheids. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewertung der Wiederholungsklausur im Modul HS 1.1 vom 2. März 2015 als bestanden. Denn die angegriffene Prüfungsentscheidung vom 1. April 2015 sowie der Widerspruchsbescheid der Fachhochschule vom 5. August 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist Teil A § 13 Abs. 2 Satz 3 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW. Hiernach ist eine Prüfung endgültig nicht bestanden, wenn in einer Modulprüfung auch in der Wiederholungsprüfung eine Bewertung von mindestens „ausreichend“ bzw. „bestanden“ nicht erreicht wird. Das ist hier der Fall. Nach erfolglosem ersten Versuch wurde auch der zweite und letzte Versuch (vgl. Teil A § 13 Abs. 2 Satz 1 der Studienordnung) der Klausur im Modul HS 1.1 mit nicht bestanden bewertet mit der Folge, dass der Kläger von der Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen war (vgl. Teil A § 13 Abs. 2 Satz 4 der Studienordnung). Diese Entscheidung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Den Prüfungsbehörden verbleibt bei wie hier prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit eingeschränkt. Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Gegenstand des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums ist die Zuordnung der festgestellten Leistungen zu einem standardisierten Leistungsbild, etwa zu einem vorgegebenen Punkte- und Notensystem, aufgrund von Kriterien, die der Prüfer durch persönliche Erfahrungen gewonnen hat. Die prüfungsspezifische Wertung erstreckt sich insbesondere auf die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Schwere einzelner Fehler und einzelner positiver Ausführungen, auf die Bedeutung einzelner Teile der Prüfungsarbeit für das Gesamtergebnis, auf den Gesamteindruck der Leistungen des Prüflings und nicht zuletzt auf die „durchschnittlichen" Anforderungen als Maßstab für Differenzierungen bei der Notenvergabe. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2015 – 6 A 147/14 –, juris, Rn. 7. Hiervon ausgehend bleiben die vom Kläger erhobenen Rügen ohne Erfolg. Vergeblich wendet er zunächst ein, die Bewertung der Klausur im strafrechtlichen Teil sei intransparent, da nicht ersichtlich sei, wie sich die an den Kläger vergebene Punktezahl zusammensetze und welche Ausführungen wie gewichtet worden seien. Der Erstkorrektor des strafrechtlichen Teils, Herr G. , hat in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2015 im Einzelnen aufgelistet, in welchen Aufgabenteilen wie viele Punkte zu erreichen gewesen wären und wie viele der Kläger erhalten hat. In seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2015 hat er ferner die Punktevergabe an den Kläger ausführlich erläutert. Jedenfalls nach diesen Stellungnahmen ist die Bewertung nachvollziehbar und plausibel. Insbesondere hat Herr G. darauf hingewiesen, dass der Kläger keinen der Aufgabenschwerpunkte, nämlich die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung und die Prüfung des Qualifikationstatbestandes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB sowie die Behandlung der Rechtmäßigkeit der Diensthandlung bei § 113 Abs. 3 StGB und die Prüfung der Qualifikation nach § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB, ausreichend bearbeitet hat. Weder mit dieser inhaltlichen Schwerpunktsetzung noch mit der Bewertung der Leistung des Klägers hat der Korrektor seinen Bewertungsspielraum überschritten. Auch mit den vom Kläger im Einzelnen monierten, aus seiner Sicht fehlerhaften Korrekturen hat er eine Überschreitung des Bewertungsspielraums nicht aufgezeigt. Vielmehr setzt der Kläger lediglich seine eigene Bewertung und Punktevergabe an die Stelle der Bewertung des Prüfers. Im Übrigen sind die in diesem Zusammengang vom Kläger erhobenen einzelnen Rügen auch nicht stichhaltig: Soweit er sich darauf beruft, bei seinen Ausführungen zur räuberischen Erpressung sei unzutreffend eine fehlende Kausalitätsprüfung kritisert worden, weil er eine solche sehr wohl vorgenommen habe, nur eben – entsprechend den Vorgaben der unterrichtenden Dozenten – in kurzer Form, liegt dies neben der Sache und kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Kläger tatsächlich keine Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung (Weggabe oder Wegnahme/Vermögensverfügung als Tathandlung) vorgenommen und damit einen Klausurschwerpunkt verfehlt hat. Ohne Erfolg macht der Kläger ferner geltend, es sei zu Unrecht eine fehlende Prüfung der Qualifikation nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bemängelt worden, weil er die Verwendung eines dort genannten Tatmittels im Grundtatbestand bei der Gefährdung des Opfers angesprochen habe. Dass darin keine brauchbare rechtliche Prüfung des Qualifikationstatbestandes zu sehen ist, bedarf keiner näheren Erläuterung. Der weitere Einwand des Klägers, er habe entgegen der Beanstandung der Korrektoren die Rechtswidrigkeit der räuberischen Erpressung geprüft, geht fehl, weil es hier um die spezielle Rechtswidrigkeitsanforderung nach § 253 Abs. 2 StGB ging. Sein Hinweis, er habe bei § 113 Abs. 1 StGB beide Varianten der Gewalt und der Drohung mit Gewalt geprüft, verfängt ebenfalls nicht. Zwar hat der Kläger beide Varianten angeführt, aber nur unter den tätlichen Angriff subsumiert. Schließlich hat der Kläger auch entgegen seiner Darstellung die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung nach § 113 Abs. 3 StGB nicht thematisiert. Soweit der Kläger des weiteren zur Begründung seiner Klage auf den Vergleich mit der Klausur des Mitprüflings W. verweist, bleibt es bei der bereits im Kammerbeschluss vom 11. Mai 2015 – 2 L 1333/15 – dargelegten Würdigung, der der Kläger im weiteren Klageverfahren nicht mehr mit durchgreifendem Vorbringen entgegen getreten ist. Im Hinblick auf die vom Kläger mit Blick auf seine Rechte aus Art. 12 GG reklamierte weitere Wiederholungsmöglichkeit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im vorgenannten Kammerbeschluss sowie auf die entsprechenden Gründe des Beschlusses des OVG NRW vom 10. November 2015 – 6 B 608/15 – verwiesen. Schließlich beruft sich der Kläger erfolglos auf die in Teil B § 10 Ziffer 1 und 3 der Studienordnung enthaltene Regelung, wonach unter den dort genannten Voraussetzungen als Ausnahme von Teil A § 13 Abs. 2 der Studienordnung eine zweite Wiederholungsmöglichkeit besteht. Teil B § 10 Ziffer 1 und 3 der Studienordnung finden nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf Studienleistungen Anwendung, die im Hauptstudium 2 und 3 – und nicht wie hier im Hauptstudium 1 – zu erbringen sind. Durch diese Regelungen sollen Härten vermieden werden, die bei Einräumung nur einer Wiederholungsmöglichkeit während des weit fortgeschrittenen Studiums im Hauptstudium 2 und 3 bei ansonsten erfolgreichem bisherigen Verlauf des vorangehenden Studiums eintreten können. Vor diesem Hintergrund bestehen weder Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke noch für eine vergleichbare Interessenlage, die eine analoge Anwendung von Teil B § 10 der Studienordnung auf Prüfungsleistungen aus dem Hauptstudium 1 rechtfertigen könnten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.