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Urteil

21 K 5897/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0805.21K5897.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). 3 Die Klägerin ist Mutter des am 1. Oktober 2014 geborenen Kindes O. -B. A. . 4 Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 – Eingang bei der Beklagten am 11. Dezember 2014 – machte das Jobcenter des Kreises X. gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch gemäß §§ 102 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) geltend, wobei es sich darauf berief, der Klägerin seit dem 1. März 2014 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) ‑ Grundsicherung für Arbeitssuchende ‑ (SGB II) zu erbringen. 5 Am 20. Januar 2015 stellte die Klägerin sodann persönlich bei der Beklagten einen Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen. Sie gab hierbei an, die Vaterschaft sei nicht feststellbar, da ihre Tochter bei einem One-Night-Stand gezeugt worden sei. Es wurde eine von der Klägerin unterschriebene Verhandlungsniederschrift zur Akte genommen, worin es heißt, ihr sei bekannt, dass sie zur Mitwirkung der Feststellung der Vaterschaft verpflichtet sei. Die gesetzliche Empfängniszeit liege zwischen dem 5. Dezember 2013 und dem 3. April 2014. In diesem Zeitraum habe sie nur mit einem Mann Geschlechtsverkehr gehabt. Diesen habe sie in einer Diskothek kennengelernt, die sie mit Freundinnen besucht habe. Wann dies genau gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen. Es sei aber im Dezember, vor Weihnachten gewesen. Weiterhin heißt es in der Verhandlungsniederschrift, die Klägerin werde sich die Bilder auf der Homepage der Diskothek ansehen, um zu sehen, ob sie dort möglicherweise den Kindsvater erkennen könne. Sie sei von den Freundinnen in die Diskothek mitgenommen worden. Der Geschlechtsverkehr habe in seinem Auto stattgefunden. Es sei ein Auto der Marke Ford gewesen, ein Kleinwagen in dunkelblau oder dunkelgrau. Da sie betrunken gewesen sei, könne sie nicht genau sagen, ob sie verhütet hätten, aber sie denke, dass sie verhütet hätten. Sie habe ihm ihre Telefonnummer gegeben, er habe jedoch bis heute nicht zurückgerufen. Der Vorname des Mannes sei ihr unbekannt. Er sei ca. 1,70 m groß gewesen, habe dunkelblonde, kurze Haare gehabt und blaue Augen. Tattoos oder Piercings habe er nicht gehabt. Er sei ca. 23 Jahre alt gewesen. Nachdem sie die Schwangerschaft bemerkt habe, habe sie keinen Versuch unternehmen können, den Kindsvater ausfindig zu machen, da ihr keine Daten über ihn vorgelegen hätten. 6 Die Beklagte hat den Antrag mit Bescheid vom 24. März 2015 abgelehnt. Zur Begründung gab sie an, ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen sei ausgeschlossen, wenn der das Kind betreuende Elternteil sich weigere, bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken. Das Verwaltungsgericht Hannover – Urteil vom 19. November 2013 Az. 3 A 3553/11 – habe entschieden, dass die Versagung von Leistungen nach dem UVG dann gerechtfertigt sei, wenn der den Antragsteller betreuende Elternteil sich bewusst und freiwillig in eine Situation begeben habe, in der die Möglichkeit schwanger zu werden billigend in Kauf genommen worden sei und dabei kein Wert darauf gelegt worden sei, die Identität des Vaters zu kennen. Weiterhin heiße es in der Entscheidung, das Unterhaltsvorschussgesetz setze nach seinem Sinn und Zweck voraus, dass dem jeweiligen Bundesland (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG) die potenzielle Möglichkeit eröffnet sei, seine Aufwendungen für die Gewährung der Unterhaltsleistungen von dem anderen Elternteil im Sinne des UVG erstattet zu bekommen. Diese Möglichkeit entfalle, wenn die Mutter des betroffenen Kindes mit ihr nicht näher bekannten Männern ungeschützten Geschlechtsverkehr habe und auf die Kenntnis der Identität des Mannes als Vater ihres Kindes keinen Wert lege, oder darauf verzichte und somit keine Auskunft zu diesem geben könne. 7 Mit Schreiben vom 7. April 2015 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid. Diesen begründete sie damit, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die Versagung der begehrten Leistung fehle. Nach den einschlägigen Vorschriften des Unterhaltsvorschussgesetzes könne Unterhaltsvorschuss nur unter der Voraussetzung versagt werden, dass die Kindsmutter bei der Feststellung des unterhaltsverpflichteten Kindsvaters nicht oder nicht ausreichend mitwirke. Die negativen Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Eine extensive Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass fehlende Mitwirkung bereits anzunehmen sei, wenn die Kindesmutter bei jeglichen sexuellen Kontakten nicht sicher stelle, dass für den Fall einer Schwangerschaft die Identität des Sexualpartners festgestellt werden könne, sei auf Grund der eindeutigen Formulierung nicht zulässig und werde auch durch die angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover nicht gestützt. 8 Die Klägerin habe an dem Abend größere Mengen Alkohol konsumiert und habe sich zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Mann kennengelernt habe, bereits im Zustand der Volltrunkenheit befunden. Der Mann sei weder ihr noch den Kolleginnen bekannt gewesen. Sie habe sich seinerzeit im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit befunden und daher keine rationalen Entscheidungen mehr treffen können. Die Möglichkeit, die Person des Kindsvaters zu ermitteln, sei hier naturgemäß dadurch erheblich eingeschränkt, dass über ihn keinerlei Daten bekannt seien. Da die Klägerin nicht einmal den Namen des Sexualpartners kenne, seien Erkundigungen in der Diskothek ausgeschlossen gewesen. Die Klägerin habe sich die auf der Internetseite der Diskothek veröffentlichten Fotos angesehen, auf denen der Kindsvater aber nicht abgebildet sei. Weder die Klägerin selbst noch die Kolleginnen, in deren Begleitung sie sich damals befunden habe, hätten den Unbekannten nachfolgend nochmals gesehen, so dass davon auszugehen sei, dass er die Diskothek nicht regelmäßig besuche. Die individuellen Umstände des Falles seien mit dem Sachverhalt, über den das Verwaltungsgericht Hannover zu entscheiden gehabt habe nicht vergleichbar. Die Klägerin habe es weder auf eine Schwangerschaft angelegt noch habe sie bewusst Maßnahmen unterlassen, um eine solche zu verhindern. Derartig rationale Entscheidungen habe sie im Zustand der Volltrunkenheit gar nicht mehr treffen können. 9 Mit Schreiben vom 1. Juli 2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie nach Auswertung der Widerspruchsbegründung beabsichtige, den Widerspruch zurückzuweisen und wiederholte hierzu die Gründe aus dem Ablehnungsbescheid. Darüber hinaus habe sie zwischenzeitlich festgestellt, dass die Klägerin die Voraussetzungen nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU nicht erfülle und aus diesem Grund ebenfalls kein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen bestehe. Der Klägerin wurde Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 9. Juli 2015 dahingehend Stellung, dass sie sich nachweislich bereits seit mehr als fünf Jahren in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte und hier erwerbstätig gewesen sei. Zudem beziehe sie bekanntlich Elterngeld, das ebenfalls ein Aufenthaltsrecht voraussetze. 10 Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 18. August 2015 von der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung gab sie an, die Ausführungen in der Widerspruchsbegründung würden den Angaben, die die Klägerin bei Antragstellung gemacht habe, teilweise widersprechen. So habe sie bei Antragstellung angegeben, sie sei mit Freundinnen in der Diskothek gewesen. In der Widerspruchsbegründung sei nun von Kolleginnen die Rede. Auch habe sie sich in der Widerspruchsbegründung und erst nach anwaltlicher Beratung erstmals darauf berufen, an dem Abend volltrunken bzw. im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit gewesen zu sein. Die Widerspruchsbegründung sei logisch inkonsistent. Sofern die Klägerin tatsächlich unzurechnungsfähig gewesen sei, habe es keinen Sinn gemacht, auf der Internetseite der Diskothek zu versuchen, den mutmaßlichen Kindsvater anhand von Fotos wiederzuerkennen. 11 Wegen der stark divergierenden Angaben der Klägerin zu den Ereignissen an dem Abend müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Klägerin bewusst und freiwillig in eine Situation begeben habe, in der sie die Möglichkeit schwanger zu werden billigend in Kauf genommen habe und dabei keinen Wert darauf gelegt habe, die Identität des Kindsvaters zu kennen. Dieser Umstand schließe die Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen aus. 12 Darüber hinaus bestünden an den Angaben der Klägerin in der Widerspruchsbegründung erhebliche Zweifel, vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass die ersten Angaben bei der Antragstellung glaubwürdiger und glaubhafter seien. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung habe sich der Grundsatz herausgebildet, wenn Beteiligte mehr und mehr gelernt hätten, worauf es für die Bewilligung einer Leistung ankomme, seien ihre Erklärungen immer weniger glaubhaft, zumal wenn sie hinsichtlich der entscheidungserheblichen Fragen rechtskundig beraten worden seien. 13 Die Klägerin hat am 31. August 2015 gegen die ablehnende Entscheidung Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihren Vortrag aus der Widerspruchsbegründung und trägt ergänzend vor, dass selbst wenn man die extensive Auslegung des Gesetzes durch die Beklagte für zulässig erachte, der Klägerin der hierfür erforderliche, bedingte Vorsatz nicht unterstellt werden könne. Sie habe sich bei Vollzug des Geschlechtsverkehrs bereits im Zustand der Volltrunkenheit befunden und sei daher unzurechnungsfähig gewesen. Das Verwaltungsgericht Hannover habe keine allgemeingültigen Grundsätze aufgestellt, sondern über individuelle Umstände eines atypischen Einzelfalls entschieden. Dort habe es die Klägerin bewusst auf eine Schwangerschaft angelegt und es sei ihr darauf angekommen, den späteren Kindsvater sowohl über diese Absicht als auch die Schwangerschaft uninformiert zu lassen. Im Übrigen seien Widersprüche in den Angaben der Klägerin nicht erkennbar. Die Beklagte habe anlässlich der persönlichen Vorsprache der Klägerin bei der Antragstellung nur wenige Fragen gestellt. Die Beklagte habe es versäumt, den Sachverhalt vollständig aufzuklären. Welche Punkte bedeutsam seien, könne die Klägerin selbst nicht ermessen. Zum Sachverhalt gab sie ergänzend an, nachdem sie sich entschieden habe, das Kind trotz unbekanntem Vater nicht abzutreiben, habe sie sich bemüht, die Person des Kindsvaters zu ermitteln. Die Suche sei jedoch erfolglos geblieben. Auf Fotos von Diskothekenbesuchern, die auf der Internetseite des Betreibers veröffentlicht worden seien, habe die Klägerin ihre Zufallsbekanntschaft nicht wiedererkannt. Bei späteren Besuchen der gleichen Diskothek sei ihr der junge Mann auch nicht wieder begegnet. Andere Möglichkeiten der Identitätsermittlung hätten nicht zur Verfügung gestanden. 14 Die Klägerin beantragt, 15 die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 24. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2015 für die Tochter der Klägerin O. -B. A. Unterhaltsvorschuss in gesetzlicher Höhe ab Antragstellung bis zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu bewilligen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung beruft sie sich auf die Gründe aus dem Aufhebungsbescheid sowie aus dem Widerspruchsbescheid. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Versagung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz durch die Beklagte ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für ihre Tochter O. -B. , § 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO. 22 Unabhängig vom Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen scheitert ein Anspruch der Klägerin am Vorliegen der Ausschlussgründe gemäß § 1 Abs. 3 UVG. Danach besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen u. a. dann nicht, wenn der beantragende Elternteil sich weigert, die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des UVG erforderlich sind, oder bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken. 23 Die Voraussetzungen dieses Ausschlusstatbestandes hat die Rechtsprechung konkretisiert. Eine Weigerung der Kindsmutter, Auskünfte zu erteilen und bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, ist gegeben, wenn die Kindsmutter es an der Bereitschaft fehlen lässt, im Zusammenwirken mit der Behörde das ihr Mögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindesvaters nach ihren Kräften beizutragen, indem sie etwa Einzelheiten verschweigt, die bei rechtzeitiger Mitteilung möglicherweise zu einer Ermittlung des Kindsvaters hätte führen können, 24 vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 09.09.1996 – A 1647/93 –; VG Düsseldorf, Urteile vom 13.10.2006 ‑ 21 K 3808/05 – und vom 07.09.2007 – 21 K 5641/06 –. 25 Der Gesetzgeber ist insoweit von einer gesteigerten Mitwirkungsobliegenheit dieses Elternteils ausgegangen. Dieser ist verpflichtet, das Auskunftsbegehren der Behörde erschöpfend zu beantworten, um jedenfalls dieser die ggf. erforderlichen Ermittlungen zu erleichtern, 26 vgl. OVR NRW, Urteil vom 09.09.1996 – 8 A 1647/90 – und Urteil vom 29.10.1993 – 8 A 3347/91 –, FamRZ 1994, 1213. 27 Zu dem für die hiesige Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt durfte die Beklagte berechtigterweise davon ausgehen, dass sich die Kindsmutter im Sinne des § 1 Abs. 3 UVG weigert, die zur Erfüllung des Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken. Dabei ist vorab festzuhalten, dass es nicht um eine Bewertung des von der Kindsmutter dargelegten Verhaltens als unvorsichtig oder gedankenlos geht bzw. ob das Verhalten der heutigen Lebenserfahrung entspricht, denn dies ist nicht Gegenstand des § 1 Abs. 3 UVG. 28 Das Gericht gelangt auf Grundlage des Vortrags der Klägerin im Verwaltungsverfahren, im Widerspruchsverfahren und im Klageverfahren sowie nach umfassender Befragung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass die Klägerin vorhandenes Wissen zurückhält und ihr Vortrag, sie könne keine weiteren Angaben machen, die zur Feststellung der Vaterschaft beitragen könnten, nicht glaubhaft ist. 29 Die Überzeugung der Einzelrichterin stützt sich zunächst auf den Umstand, dass die Klägerin von sich aus nur wenige Angaben zum Ablauf des Kennenlernens, zum Ablauf des Abends in der Diskothek sowie zu dem Kindsvater und den Umständen unter denen es zum Geschlechtsverkehr mit dem unbekannten Mann gekommen sein soll, gemacht hat. Die Angaben waren zudem wenig detailreich. Weitergehende Informationen hat die Klägerin jeweils nur auf Nachfrage der Einzelrichterin angegeben, wobei auch diese Angaben häufig pauschal blieben und wenig detailreich waren. 30 Darüber hinaus trägt zur Überzeugung der Einzelrichterin wesentlich bei, dass die Angaben der Klägerin nicht frei von Widersprüchen sind. Vielmehr findet sich eine Vielzahl von Widersprüchen, die zumindest in ihrer Gesamtheit dazu führen, dass die Behauptung der Klägerin, sie könne keine weitergehenden Angaben zum Kindsvater machen, nicht glaubhaft ist. Diese Widersprüche vermochte die Klägerin trotz Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar aufzulösen. 31 Ein Widerspruch ergibt sich zunächst insoweit, als die Klägerin bei der Antragstellung ohne Vorbehalte angegeben hat, der Geschlechtsverkehr habe in seinem Auto stattgefunden. Es habe sich um einen dunkelblauen oder dunkelgrauen Kleinwagen der Marke Ford gehandelt. Demgegenüber hat sie in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie sei sich nicht ganz sicher, ob es ein Fahrzeug der Marke Ford gewesen sei. Hierzu passt jedoch nicht, dass sie sich aber andererseits daran erinnern will, das Schild dieser Automarke erkannt zu haben. Es ist widersprüchlich, dass sie sich zwar an das Schild dieser Automarke erinnern will, aber nicht sicher ist, ob es auch ein Fahrzeug dieser Marke war. Weiter hat sie in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie könne das Fahrzeug nicht näher beschreiben, weil es bereits dunkel gewesen sei. Dies passt wiederum nicht zu ihren Angaben bei Antragstellung, es sei ein Kleinwagen gewesen. 32 Nicht übereinstimmend ist weiterhin, dass sie bei der Antragstellung angegeben hat, sie sei sich zwar nicht ganz sicher, ob sie verhütet habe, gehe aber davon aus. In der Widerspruchsbegründung hat sie hingegen angegeben, sie wisse nicht, ob verhütet worden sei. Demgegenüber hat sie in der mündlichen Verhandlung auf die Frage nach der Verhütung ohne Umschweife und ohne Zögern geantwortet, dass sie nicht verhütet habe. 33 Nicht stimmig ist ihr Vortrag überdies, soweit sie sich nach ihren Ausführungen in der Widerspruchsbegründung bereits im Zustand der Volltrunkenheit befunden haben will, als sie den Mann kennengelernt hat. Dies passt nicht zu ihrem Vortrag, dass sie den Mann bereits wenige Minuten nach ihrer Ankunft in der Diskothek kennengelernt haben will. 34 Auch ihr Vortrag, sie habe sich an dem Abend wegen erheblichen Alkoholkonsums im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit befunden, widerspricht ihren sonstigen Angaben. Unzurechnungsfähigkeit ist anzunehmen, wenn sich die entsprechende Person in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Entscheidend für diese Beurteilung ist, ob die Person im Zeitpunkt der Handlung noch in der Lage ist, ihr Verhalten an vernünftigen Erwägungen auszurichten, mithin ein Rest an Zurechnungsfähigkeit vorhanden war ist, 35 vgl. zu den allgemein anerkannten Voraussetzungen einer Unzurechnungsfähigkeit beispielhaft BGH, Urteil vom 25. November 1987 ‑ IVa ZR 160/86 -, juris, Rn. 4 f. 36 Die Klägerin hat erst im gerichtlichen Verfahren durch ihre Prozessbevollmächtigte vortragen lassen, sie habe sich im Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit befunden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Klägerin unter Zugrundelegung eines laienhaften Verständnisses oder unter Verkennung der Voraussetzungen einer Unzurechnungsfähigkeit auf diesen Umstand berufen hat. Mit dem Vortrag der Unzurechnungsfähigkeit ist jedoch nicht in Einklag zu bringen, dass sie in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, sie habe freiwillig mit dem potentiellen Kindsvater Geschlechtsverkehr gehabt. Auch habe sie mit diesem freiwillig die Diskothek verlassen, um sich besser kennenzulernen. Sie habe sich zudem längere Zeit mit ihm unterhalten und mit ihm getanzt. Die Klägerin war mithin durchaus fähig, noch eine bewusste und gewollte Entscheidung zu treffen, woraus sich darauf schließen lässt, dass sich die Klägerin jedenfalls nicht in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat. Es mag zwar sein, dass die Klägerin an dem Abend (stark) alkoholisiert war und insoweit in ihrer Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt war; dass diese Beeinträchtigungen jedoch das Ausmaß einer Unzurechnungsfähigkeit erreicht hatten ist angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht glaubhaft und ruft wiederum insgesamt Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben hervor. 37 Weiterhin hat die Klägerin bei Antragstellung angegeben, sie werde sich die Homepage der Diskothek ansehen, um zu schauen, ob sie den Kindsvater möglicherweise wiedererkennt. Sie habe nach Kenntnis von der Schwangerschaft keinen Versuch unternehmen können, den Kindsvater ausfindig zu machen, weil ihr keine Daten vorgelegen hätten. In der Widerspruchsbegründung sowie im Klageverfahren hat sie demgegenüber angegeben, sie habe bereits kurz nach Entdeckung der Schwangerschaft von sich aus auf der Internetseite der Diskothek nach Fotos von dem Kindsvater gesucht. Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin dies bei der Antragstellung nicht angegeben hat und im Gegenteil erklärt hat, sie habe mangels vorhandener Daten keinen Versuch unternehmen können, den Kindsvater ausfindig zu machen. Auch die von ihr erklärte Bereitschaft, auf der Homepage nach Fotos von dem potenziellen Kindsvater zu suchen lässt sich vor diese Hintergrund nicht nachvollziehen. Weiterhin hat sie auch von ihren Bemühungen, den Kindsvater auf der Internetseite „Facebook“ ausfindig zu machen, in der mündlichen Verhandlung erstmals und auch erst auf Nachfrage berichtet. 38 Nicht miteinander vereinbar ist überdies, dass die Klägerin im Klageverfahren hat vortragen lassen, sie sei nach Entdeckung der Schwangerschaft noch einmal in der Diskothek gewesen, in der Hoffnung, den Kindsvater dort zu treffen. Dies hatte sie auch bereits in der Widerspruchsbegründung zumindest konkludent angegeben, indem sie dort vorgetragen hat, weder sie selbst noch die Kolleginnen, in deren Begleitung sie sich damalig befunden habe, hätten den Unbekannten nachfolgend nochmals gesehen, so dass davon auszugehen sei, dass dieser die Diskothek nicht regelmäßig besuche. Demgegenüber hat sie bei der Antragstellung angegeben, sie habe keinen Versuch unternommen, den Kindsvater ausfindig zu machen. Zudem hat sie in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie sei nur ein einziges Mal, an dem Abend, an dem das Kind gezeugt worden sei, in der Diskothek gewesen. 39 Widersprüchlich sind schließlich auch ihre Angaben zum Austausch von Telefonnummern. Bei der Antragstellung hat sie angegeben, sie habe dem Kindsvater ihre Telefonnummer gegeben, aber dieser habe sie nie zurückgerufen. In der mündlichen Verhandlung hat sie hingegen angegeben, es seien keine Telefonnummern ausgetauscht worden. 40 Schließlich trägt zur fehlenden Glaubhaftigkeit bei, dass die Klägerin ihre Freundinnen, die sie an dem Abend begleitet haben wollen und zu denen sie nach eigenen Angaben heute noch Kontakt hat, trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts nicht als Zeugen benannt hat. Dies insbesondere, da die Freundinnen Kontakt zu anderen Männern einer Gruppe hatten, zu der auch der potenzielle Kindsvater gehörte und nicht ausgeschlossen ist, dass diese relevante Informationen zu Umfeld des potenziellen Kindsvater hätten beitragen können. Im Übrigen ist nicht ausgeschlossen, dass sie die Angaben der Klägerin hätten bestätigen können. 41 Soweit sich die Klägerin zur Erklärung der dargestellten Widersprüche auf Sprachschwierigkeiten wegen fehlender Deutschkenntnisse berufen hat, vermag dies die Widersprüche nicht aufzulösen. 42 Die Einzelrichterin konnte sich auf Grund der umfangreichen Befragung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung persönlich ein Bild über die Sprachkenntnisse der Klägerin machen und ist insoweit zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin den Inhalt ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung trotz einiger Formulierungsschwierigkeiten nicht verkannt hat. Soweit sich Widersprüche in ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung zu den in der Widerspruchsbegründung bzw. in der Klagebegründung von ihrer Prozessbevollmächtigten schriftlich vorgetragenen Gründen ergeben, lassen sich diese folglich nicht nachvollziehbar mit Sprachschwierigkeiten begründen. 43 Aber auch soweit Widersprüche zwischen den Angaben der Klägerin bei Antragstellung und den späteren Angaben der Klägerin vorliegen, vermag der Verweis auf Sprachschwierigkeiten bei der Antragstellung die Widersprüche nicht nachvollziehbar aufzulösen. Zwar wird nicht in Abrede gestellt, dass die Deutschkenntnisse der Klägerin zu diesem Zeitpunkt möglicherweise schlechter waren, als zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Gleichwohl ist der Vortrag insoweit nicht glaubhaft. Zum einen bereits deshalb nicht, weil die Klägerin die Verhandlungsniederschrift vom 20. Januar 2015 eigenhändig unterschrieben und damit die Richtigkeit des Inhalts bestätigt hat. Gleichzeitig hat sie sich in der mündlichen Verhandlung erstmals auf Sprachschwierigkeiten berufen. Weder in der Verhandlungsniederschrift noch im weiteren Verlauf des Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahrens hat sie jemals Verständigungsschwierigkeiten auch nur angedeutet, obwohl die Beklagte die dargelegten Widersprüche zwischen den Angaben bei Antragstellung und der Widerspruchs- bzw. Klagebegründung bereits gerügt hatte. 44 Nicht glaubhaft ist der Vortrag im Übrigen auch deshalb weil er wiederum im Widerspruch zu ihren sonstigen Angaben steht. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie habe sich mit dem potenziellen Kindsvater an dem Abend in der Diskothek auf Deutsch unterhalten. Auf Nachfrage hat sie weiterhin angegeben, sie habe immer schon gut Deutsch verstanden, nur das Aussprechen sei ihr lange Zeit schwer gefallen und falle ihr auch jetzt noch schwer. Berücksichtigt man ergänzend, dass die Klägerin zudem in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, sie habe seit dem Abend in der Diskothek vermehrt Deutsch gelernt und dass zwischen der Antragstellung – und damit der Erstellung der Verhandlungsniederschrift – und dem Treffen mit dem potentiellen Kindsvater über ein Jahr vergangen war, sind Sprachschwierigkeiten als Begründung für die dargelegten Widersprüche erst recht nicht nachvollziehbar. 45 Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob hier auch ein Anspruchsausschluss nach Maßgabe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover in Betracht kommt, kommt es danach nicht mehr entscheidungserheblich an. Ebenso kann dahinstehen, ob sich ein Anspruchsausschluss zusätzlich auch wegen fehlender Freizügigkeitsberechtigung der Klägerin aus § 1 Abs. 2a UVG ergibt. 46 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgt nach § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.