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Beschluss

17 K 4997/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0810.17K4997.16.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO). I. Die gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 10. März 2016 gerichtete Anfechtungsklage ist bereits unzulässig. Der Kläger hat die für Anfechtungsklagen geltende einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO versäumt. Hiernach muss die Anfechtungsklage einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Für die Bekanntgabe der Ordnungsverfügung vom 10. März 2016 hat sich die Beklagte der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde gemäß § 3 Landeszustellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) bedient. Ausweislich der vorliegenden Zustellungsurkunde erfolgte die ordnungsgemäße Zustellung und damit die Bekanntgabe (§ 2 Abs. 1 LZG NRW) der Ordnungsverfügung vom 10. März 2016 am 12. März 2016 gemäß § 3 LZG NRW i.V.m. § 180 ZPO mittels Ersatzzustellung durch Einlegen in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten. Die einmonatige Klagefrist endete folglich gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit Ablauf des 12. April 2016. Die per Telefax erhobene Klage ging jedoch erst am 13. April 2016 und damit nach Ablauf der in § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO bezeichneten Frist bei Gericht ein. II. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt gestellt. Unabhängig davon sind auch keine Gründe ersichtlich, die eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO rechtfertigen könnten. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist grundsätzlich nur dann geboten, wenn die einen Wiedereinsetzungsanspruch begründenden Tatsachen offensichtlich sind und daher von einem erkennbar berechtigten Wiedereinsetzungsanspruch ausgegangen werden muss, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 3 C 25.06 –, juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 – 3 B 41.00 –, juris Rn. 8. Dies kommt jedoch regelmäßig nur dann in Betracht, wenn innerhalb der Antragsfrist die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen erkennbar (gemacht worden) sind, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 – 3 B 41.00 –, juris Rn. 8. Diese Voraussetzungen sind vorliegend ersichtlich nicht erfüllt. Denn weder aus der Klageschrift noch aus sonstigen Umständen lassen sich Tatsachen entnehmen, aus denen ein offenkundiger Wiedereinsetzungsanspruch hergeleitet werden könnte. III. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch nicht mehr erfolgreich gestellt werden kann. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages versäumt. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Grundsätzlich gilt das Hindernis als behoben, sobald das Fortbestehen der Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist. Das ist in dem Zeitpunkt der Fall, in dem ein verantwortlicher Anwalt bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. August 2014 – 13 A 1084/14.A –, juris Rn. 15; VGH Hessen, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 13 TP 2474/91 –, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Dezember 1994 – 1 S 3532/94 –, juris Rn. 4.; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1992 – VIII ZB 30/92 –, juris Rn. 4. Dementsprechend beginnt die Wiedereinsetzungsfrist in Fällen, in denen – wie hier – seitens des Gerichts eine gerichtliche Eingangsbestätigung übersandt wird, mit welcher der Kläger u.a. über den genauen Zeitpunkt des Eingangs seines Rechtsbehelfs unterrichtet wird, mit dem Zeitpunkt, in dem der Kläger oder sein Bevollmächtigter von der Eingangsbestätigung Kenntnis nehmen konnte, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. August 2014 – 13 A 1084/14.A –, juris Rn. 17; VGH Hessen, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 13 TP 2474/91 –, juris Rn. 6; Czybulka , in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 60 VwGO, Rn. 112. Wird der Eingang eines Rechtsmittels oder Rechtsschutzantrages von dem Gericht unter Angabe des Eingangsdatums bestätigt, löst dies die Verpflichtung des Klägers bzw. seines Bevollmächtigten aus, anhand der ihm zugeleiteten Eingangsbestätigung den rechtzeitigen Eingang des von ihm eingelegten Rechtsmittels oder Antrages bei Gericht zu überprüfen. Diese Bestätigung dient nämlich nicht allein dazu, den Empfänger über den Zugang des Rechtsmittels bzw. Rechtsschutzantrages als solchen in Kenntnis zu setzen bzw. ihm das gerichtliche Aktenzeichen mitzuteilen. Vielmehr soll der Empfänger durch diese Mitteilung in die Lage versetzt werden, sich bereits zu einem Zeitpunkt Gewissheit über die Rechtzeitigkeit des Eingangs seines Rechtsmittels zu verschaffen, zu welchem dem Gericht im Regelfall das Datum der Bekanntgabe der angefochtenen behördlichen Entscheidung noch nicht bekannt ist. Hiermit geht eine entsprechende Verpflichtung des Empfängers einher, sich über die Einhaltung der Rechtsmittelfrist zu vergewissern und gegebenenfalls die ihm gesetzlich zustehende Möglichkeit auszuschöpfen, eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist unter Darlegung der für die Fristversäumung verantwortlichen Umstände zu erreichen, vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 13 TP 2474/91 –, juris Rn. 6; Czybulka , in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 60 VwGO, Rn. 112. Nach Maßgabe dieser Kriterien hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Außerachtlassung der zu erwartenden Sorgfalt nicht gewahrt. Die gerichtliche Eingangsbestätigung vom 14. April 2016 mit dem wörtlichen Hinweis „ Ihre Klage ist am 13. April 2016 bei Gericht eingegangen “ wurde dem klägerischen Prozessbevollmächtigten am Mittwoch, den 20. April 2016 per Telefax übermittelt, so dass er noch am selben Tag von der Eingangsmitteilung hätte Kenntnis nehmen und die eingetretene Versäumung der Klagefrist hätte erkennen können. Die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO begann demnach mit Zugang der gerichtlichen Eingangsbestätigung, vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 13 TP 2474/91 –, juris Rn. 6; Czybulka , in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 60 VwGO, Rn. 112, am 20. April 2016 und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 4. Mai 2016. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat den rechtzeitigen Eingang der erhobenen Klage bei Gericht jedoch augenscheinlich nicht anhand der Eingangsbestätigung überprüft, denn andernfalls hätte er innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Er hat sich vielmehr darauf beschränkt, die bereits am 13. April 2016 per Telefax eingereichte Klageschrift am 22. April 2016 erneut auf dem Postweg zu übersenden und am 18. Mai 2016 die Verlängerung der in der gerichtlichen Eingangsbestätigung vom 14. April 2016 gesetzten Frist zur Klagebegründung zu beantragen.