Beschluss
17 L 2480/16.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:0819.17L2480.16A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Gründe: Der am 19. Juli 2016 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 8414/16.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Juli 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. I. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 11. Juli 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist hier nicht der Fall. Der Bescheid des Bundesamtes vom 11. Juli 2016 begegnet keinen rechtlichen Bedenken im vorgenannten Sinne. Der Antragsteller hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sowie auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Die diesbezügliche Ablehnung der Flüchtlingszuerkennung und Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet gemäß § 29a Abs. 1 und 2 AsylG i.V.m. Anlage II zu § 29a AsylG ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil Albanien zum sicheren Herkunftsstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG erklärt wurde. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG sowie hinsichtlich der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Auch ein Anspruch des Antragstellers hinsichtlich der Aufhebung des auf 10 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG sowie darauf, die Frist des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG auf null Tage festzusetzen, ist nicht gegeben. Beachtliche Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, sind nicht ersichtlich. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 11. Juli 2016 und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). 1. Das Bundesamt hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass die vom Antragsteller für seine Ausreise angeführten Gründe (Erkrankung der Mutter; wirtschaftliche Lage in Albanien; Wunsch, in Deutschland eine Berufsausbildung zu absolvieren) weder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, noch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes bzw. die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote erfüllen. 2. Die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 11. Juli 2016 enthaltene und auf § 36 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 29a Abs. 1 und 2 AsylG i.V.m. Anlage II zu § 29a AsylG, § 59 AufenthG beruhende Abschiebungsandrohung verstößt nicht gegen Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 60) (Richtlinie 2013/32/EU). Soweit der Antragsteller diesbezüglich vorträgt, die Abschiebungsandrohung verstoße insoweit gegen Art. 46 Abs. 5 Richtlinie 2013/32/EU, als sein Verbleib im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens gesichert sei, dringt er damit nicht durch. Denn die Antragsgegnerin hat das sich aus Art. 46 Abs. 5 Richtlinie 2013/32/EU ergebende verfahrensrechtliche Bleiberecht in zulässiger Weise nach Art. 46 Abs. 6 lit. a) Richtlinie 2013/32/EU durch nationales Recht eingeschränkt. Diese Norm gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, das durch Art. 46 Abs. 5 Richtlinie 2013/32/EU eingeräumte Recht auf Verbleib im Mitgliedstaat bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf in Fällen der Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz unter den in Art. 46 Abs. 6 lit. a) bis d) Richtlinie 2013/32/EU aufgeführten Fällen zu beenden und verpflichtet sie gleichzeitig, wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, ein gerichtliches Verfahren, gerichtet auf Verschaffung eines solchen verfahrensrechtlichen Bleiberechts, einzuräumen. Hiervon hat die Antragsgegnerin mit der Möglichkeit des Eilrechtsschutzantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG (vgl. auch § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) Gebrauch gemacht. Die Beschränkung des Bleiberechts ist nach Art. 46 Abs. 6 lit. a) Alt. 1 Richtlinie 2013/32/EU zulässig, da der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter im Einklang mit Art. 32 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU als offensichtlich unbegründet betrachtet wurde und sich die Entscheidung nicht auf die in Art. 31 Abs. 8 lit. h) Richtlinie 2013/32/EU aufgeführten Umstände (illegale Einreise) stützt. Art. 32 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU ermächtigt die Mitgliedstaaten, solche unbegründeten Anträge, bei denen einer der in Art. 31 Abs. 8 Richtlinie 2013/32/EU aufgeführten Umstände gegeben ist (hier die Herkunft des Antragstellers aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Richtlinie, Art. 31 Abs. 8 lit. b) Richtlinie 2013/32/EU) als offensichtlich unbegründet anzusehen, wenn dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Eine solche hinreichende nationale Regelung ist in § 29a Abs. 1 AsylG normiert, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Juli 2016 – 17 L 2092/16 –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Februar 2016 – 17 L 361/16.A –, juris Rn. 26 ff. Albanien ist durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) auch in nicht zu beanstandender Weise als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 29a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage II zu § 29a AsylG eingestuft worden, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12. April 2016 – 17 K 257/16.A –, juris Rn. 9 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Juli 2016 – 17 L 2092/16 –, n.v. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.