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Urteil

21 K 3827/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0819.21K3827.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, unter Abänderung seines Bescheides vom 5. Mai 2015 dem Kläger auf seinen Antrag vom 29. April 2015 eine einmalige Beihilfe für die Inanspruchnahme eines Steuerberaters in Höhe von zusätzlichen 270,05 Euro, d. h. insgesamt 470,05 Euro zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges – Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Form der Übernahme von Kosten für die Inanspruchnahme eines Steuerberaters. 3 Der Kläger ist als kriegsblinder Ohnhänder anerkannter Kriegsbeschädigter nach dem BVG. Bei ihm ist ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 100 anerkannt. Ferner ist er Sonderfürsorgeberechtigter im Sinne des § 27e BVG. Der Kläger erhält vom Beklagten nach dem BVG eine monatliche Grundrente mit Alterszulage, eine Führzulage, eine Kleiderverschleißpauschale, eine Pflegezulage der Stufe VI nebst Erhöhung, eine Schwerstbeschädigtenzulage der Stufe VI, eine Ausgleichsrente und einen Ehegattenzuschlag. Der Kläger beschäftigte in dem hier maßgeblichen Zeitraum schädigungsbedingt drei Vollzeitpflegekräfte und eine Pflegekraft auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung. Für die Erfüllung der sich daraus ergebenden Arbeitgeberpflichten (Führung von Lohnkonten, Meldepflichten etc.) nimmt der Kläger die Dienste eines Steuerberaters in Anspruch. Die hierfür entstandenen Kosten hat der Beklagte dem Kläger in der Vergangenheit in unbekannter Höhe und Häufigkeit erstattet. 4 Mit Schreiben vom 8. Juli 2009 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass mit Rundschreiben vom 15. Juni 2009 das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (im Folgenden Rundschreiben) mitgeteilt habe, dass Beziehern und Bezieherinnen einer Pflegezulage nach § 35 BVG, die schädigungsbedingt von selbstbeschafften Pflegepersonen gepflegt würden und mit diesen arbeitsvertragliche Beschäftigungsverhältnisse auf der Grundlage des § 35 Abs. 2 BVG geschlossen hätten, gemäß § 27d Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 25c Abs. 3 Satz 2 BVG die angemessenen Steuerberaterkosten die dadurch entstünden, dass Beschädigte ihren Arbeitgeberpflichten (insbesondere dem Führen von Lohnkonten, der Anfertigung von Lohnunterlagen, der Erstellung von Beitragsnachweisen gegenüber der Krankenkasse sowie Lohnsteueranmeldungen) nachkämen, gegen Nachweis ihre Aufwendungen erstattet bekämen. Einkommen und Vermögen sei bei der Leistung nicht einzusetzen. Als angemessene Steuerberaterkosten gälten derzeit Kosten in der Regel in Höhe von bis zu 20,00 Euro monatlich pro geschlossenem Arbeitsvertrag. Man freue sich mitteilen zu können, dass auf Grund der Änderung der Rechtsauffassung der vom Kläger gestellte Antrag nunmehr bewilligt werden könne. Um über den Antrag abschließend entscheiden zu können, werde darum gebeten, die Aufwendungen aus der Beauftragung eines Steuerberaters ab dem Monat der Antragstellung nachzuweisen. Zur künftigen Vorgehensweise werde vorgeschlagen, dass halbjährlich die entstandenen Kosten nachgewiesen und die Erstattung bei dem Beklagte beantragt werden solle. 5 Mit Schreiben vom 29. April 2015 beantragte der Kläger beim Beklagten die Übernahme von Kosten für die Inanspruchnahme eines Steuerberaters. Er gab hierzu an, die Kosten seien entstanden, weil auf Grund von Tarifverhandlungen die Löhne der Pflegekräfte rückwirkend für die Monate Juni 2014 bis März 2015 hätten erhöht werden müssen. Aus diesem Grund hätten auch die entsprechenden Lohnabrechnungen der Pflegekräfte geändert werden müssen. Hierdurch seien zusätzliche Steuerberatungskosten angefallen, deren Übernahme er begehre. Er fügte seinem Schreiben drei Rechnungen eines Steuerberaters hinzu. Danach hat der Steuerberater für den Monat Februar 2015 mit Rechnung vom 23. Februar 2015 einen Betrag von insgesamt 124,95 Euro in Rechnung gestellt (15,00 Euro für den Rechnungsposten Führung von Lohnkonten, diesen hat er insgesamt drei Mal in Rechnung gestellt, 15,00 Euro für den Rechnungsposten Lohnfortzahlungsanträge, diesen hat er insgesamt vier Mal in Rechnung gestellt, zuzüglich Umsatzsteuer). Für den Monat März 2015 hat er mit Rechnung vom 23. März 2015 einen Betrag in Höhe von insgesamt 232,05 Euro in Rechnung gestellt (15,00 Euro für den Rechnungsposten Führung von Lohnkonten, diesen hat er insgesamt drei Mal in Rechnung gestellt sowie einen Rechnungsposten Hilfeleistungen bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung, Erstellung von 18 Korrekturabrechnungen nach Tariferhöhung Caritas für den er 1,5 Stunden Arbeitszeit zu je 100,00 Euro pro Stunde in Rechnung gestellt hat, zuzüglich Umsatzsteuer). Für den Monat April 2015 hat der Steuerberater mit Rechnung vom 27. April 2015 einen Betrag in Höhe von insgesamt 113,05 Euro in Rechnung gestellt (15,00 Euro für den Rechnungsposten Führung von Lohnkonten, diesen hat er insgesamt drei Mal in Rechnung gestellt sowie einen Rechnungsposten Hilfeleistungen bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung, Korrektur der Abrechnungen Angelika Olah 09-12/2014 für den er 0,5 Stunden Arbeitszeit zu 100,00 Euro pro Stunde in Rechnung gestellt hat, zuzüglich Umsatzssteuer). Insgesamt wurden 470,05 Euro in Rechnung gestellt, deren vollständige Übernahme der Kläger begehrt. 6 Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 5. Mai 2015 für den Zeitraum 02/2015-04/2015 eine einmalige Beihilfe zur Deckung von Steuerberaterkosten in Höhe von 200,00 Euro. Im Übrigen lehnte er den Antrag ab. Zur Begründung gab er an, er könne die gesamten angefallenen Mehrkosten für den Steuerberater nicht übernehmen. Er wiederholte den Inhalt des Rundschreibens und gab an, als angemessene Steuerberaterkosten gälten derzeit Kosten in der Regel in Höhe von bis zu 20,00 Euro monatlich pro geschlossenem Arbeitsvertrag. Eine Übernahme von entstandenen Mehrkosten sei daher nicht möglich. Im Übrigen heißt es, für die zukünftige Vorgehensweise werde vorgeschlagen, dass der Kläger halbjährlich die ihm entstandenen Kosten nachweise und dann die Erstattung beim Beklagten beantrage. 7 Gegen den Ablehnungsbescheid hat der Kläger am 21. Mai 2015 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seine Angaben aus dem Antrag und trägt zudem vor, bei den angefallenen Kosten handele es sich um ausschließlich schädigungsbedingten Mehrbedarf, so dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten bestehe. Er könne die durch die Beschäftigung der Pflegekräfte entstandenen zusätzlichen Arbeitgeberpflichten wegen seiner Blindheit nicht selbst erfüllen. Daher sei die Beauftragung eines Steuerberaters erforderlich. Die vom Beklagten gleichzeitig bezogene Grundrente sowie die Schwerstbeschädigtenzulage seien für diese Kosten nicht einzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts komme diesen beiden Leistungen überwiegend immaterielle Bedeutung zu. Dies bedeute, dass der Beschädigte bezüglich der beantragten Übernahme der ausschließlich schädigungsbedingten Aufwendungen nicht auf die Bestreitung dieser Kosten aus der Grundrente und/oder der Schwerstbeschädigtenzulage verwiesen werden könne. Im Übrigen gebe es im Alltag eines Kriegsblinden eine Vielzahl von Situationen, in denen ein Kriegsblinder schädigungsbedingt Mehraufwendungen (bspw. Mehraufwendungen für eine Begleitperson beim Besuch eines Theaters oder eines Konzerts) habe und hierfür auf diese Zulagen zurückgreifen müsse. Bei den Steuerberaterkosten handele es sich um einen wirtschaftlichen Schaden, der sich konkret beziffern lasse. Die Versagung der Übernahme dieser Kosten stelle eine Ungleichbehandlung mit anderen Kriegsbeschädigten dar, die die gleiche Grundrente erhielten, aber bedingt durch die Tatsache, dass sie nicht blind seien, ihren Arbeitgeberpflichten selbst nachkommen könnten und denen die Grundrente daher ungeschmälert zur Verfügung stehe. Schließlich verweist er auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Aachen und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, in denen der Beklagte zur Übernahme von Steuerberaterkosten verurteilt worden sei. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Beklagten zu verpflichten, unter Abänderung seines Bescheides vom 5. Mai 2015 dem Kläger auf seinen Antrag vom 29. April 2015 eine einmalige Beihilfe für die Inanspruchnahme eines Steuerberaters in Höhe von insgesamt 470,05 Euro zu bewilligen und die Erstattung künftig entstehender Steuerberatungskosten zu bewilligen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung trägt er vor, das Rundschreiben sehe zwar vor, dass die angemessenen Kosten eines Steuerberaters zu erstatten seien. Angemessen sei danach jedoch in der Regel nur ein Betrag von monatlich 20,00 Euro je beschäftigter Arbeitskraft. Der Beklagte gewähre vorliegend diese monatliche Pauschale in Höhe von 20,00 Euro pro Arbeitskraft. Er sei nicht verpflichtet, sämtliche Mehrkosten zu übernehmen. Mit dieser Hilfegewährung sollten die durch die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit bedingten Mehraufwendungen für Steuerberaterkosten in einem bescheidenen Rahmen ausgeglichen werden. Die bundesweit einheitliche Pauschale könne naturgemäß nicht alle Kosten abdecken. Nur die Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Meldepflichten des Arbeitgebers stünden, sollten erfasst werden. Darüber hinaus gehende einmalige Beihilfen könnten nicht verlangt werden. Das Rundschreiben gelte weiterhin, so dass 20,00 Euro weiterhin als angemessen angesehen würden und aus Gleichbehandlungsgründen sei in vergleichbaren Fällen grundsätzlich gleich zu verfahren. Der Runderlass habe ermessensbindenden Charakter. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Betrag von 20,00 Euro zu gering bemessen sei. Umstände für eine ausnahmsweise Hilfegewährung lägen ebenfalls nicht vor. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Kosten auch tatsächlich um Kosten handele, die im Zusammenhang mit seinen unmittelbaren Pflichten als Arbeitgeber stünden. Es könne sich auch um weitere aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Nebenkosten handeln. Bei den allgemein und unspezifisch angegebenen Kosten für Hilfeleistungen bei sonstigen Tätigkeiten sei nicht ersichtlich, um welche tatsächlichen einzelnen Leistungen und Kosten es sich dabei handele, zumal für diesen Rechnungsposten unterschiedliche Beträge (für März 2015 150,00 Euro und für April 2015 50,00 Euro) in Rechnung gestellt worden seien. Kriegsopferfürsorgeleistungen hätten subsidiären Charakter. Dem Kläger sei es zuzumuten, einen Teil der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage für diese Mehrkosten aufzuwenden. Schädigungsbedingte Mehraufwendungen, die nicht durch besondere Leistungen der Kriegsopferfürsorge abgedeckt würden, seien aus der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage zu bestreiten. Dem stehe der Charakter dieser Leistungen nicht entgegen. Die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage dienten nicht nur dem Ausgleich immaterieller Schäden sondern auch dem Ausgleich schädigungsbedingter Mehraufwendungen in allen Lebenslagen. Die vom Kläger angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Aachen und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hätten nur die Frage zum Gegenstand gehabt, ob Steuerberatungskosten überhaupt grundsätzlich zu übernehmen seien. Die Frage, bis zu welcher Höhe diese zu übernehmen seien, sei nicht Gegenstand der Entscheidungen gewesen. Die Angemessenheit werde durch das Rundschreiben konkretisiert und bundesweit einheitlich geregelt. Es sei weder erkennbar, dass diese Regelung nicht sachgerecht sei noch seien Billigkeitsgründe erkennbar, die für eine andere Entscheidung sprechen könnten. Zudem sei die Blindheit des Klägers möglicherweise nicht die Ursache für die Notwendigkeit, zur Erfüllung der Arbeitgeberpflichten einen Steuerberater hinzuzuziehen. Vielmehr dürfte Grund hierfür zumindest auch die fehlende Sachkunde des Klägers sein. Hätte dieser eigene Sachkunde im Steuerrecht, würde ihm zur Deckung seines Bedarfs möglicherweise eine Schreibkraft genügen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 5. Mai 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Kriegsopferfürsorgeleistung in Form einer einmaligen Beihilfe für die Inanspruchnahme eines Steuerberaters in Höhe von insgesamt 470,05 Euro. 16 Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 27e i. V. m. §§ 25, 25a BVG. 17 Der Kläger gehört als Bezieher einer Grundrente mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 und gleichzeitig auch als Bezieher einer Pflegezulage gemäß § 25a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BVG zum anspruchsberechtigten Personenkreis der Kriegsopferfürsorge. 18 Gemäß § 25 Abs. 1 BVG werden Leistungen der Kriegsopferfürsorge erbracht, wenn der Beschädigte nicht in der Lage ist, infolge der Schädigung den nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach dem BVG und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken. Aufgabe der Kriegsopferfürsorge ist es gemäß § 25 Abs. 2 BVG, sich der Beschädigten in allen Lebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung angemessen auszugleichen oder zu mildern. 19 Die Inanspruchnahme der Leistungen eines Steuerberaters und damit einhergehend die dadurch entstehenden Kosten, stellen für den Kläger einen anzuerkennenden Bedarf in diesem Sinne dar. Zwar enthalten die §§ 25 ff. BVG keine ausdrückliche Regelung wonach Steuerberatungskosten übernommen werden. Die Anerkennungsfähigkeit dieses Bedarfs ergibt sich jedoch aus § 27e BVG. Hierbei handelt es sich um eine selbstständige Anspruchsgrundlage auf Sonderfürsorge, welche neben den in § 25b Abs. 1 BVG ausdrücklich genannten Leistungen eine eigene Leistung darstellt, 20 vgl. dazu, dass es sich bei der Regelung des § 27e BVG um eine eigenständige Anspruchsgrundlage handelt BVerwG, Urteil vom 11. November 1978 – 5 C 19/77 ‑, juris, Rn. 11, sowie dazu, dass es sich bei den Steuerberatungskosten um einen für einen Sonderfürsorgeberechtigten anerkennungsfähigen Bedarf handelt auch VG Aachen, Urteil vom 21. November 2007 – 2 K 14/06 ‑, juris, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2003 – 12 A 254/08 ‑, juris. 21 Gemäß § 27e BVG haben die Hauptfürsorgestellen für Empfänger einer Pflegezulage Leistungen der Kriegsopferfürsorge unter Beachtung einer wirksamen Sonderfürsorge zu erbringen. Gemäß § 29 Abs. 1 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV) gilt zudem: Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge an Beschädigte, die zu dem Personenkreis des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes gehören (Sonderfürsorgeberechtigte), sind der Schwere und Eigenart der Schädigung anzupassen und mit Rücksicht auf die jeweils erschwerten Lebensbedingungen Beschädigter und ihrer Familien in Ausmaß und Dauer besonders wirksam zu gestalten. 22 Ein nach § 27e BVG anzuerkennender Bedarf ist danach anzunehmen, wenn dieser durch den Schädigungszustand veranlasst ist, der die Sonderfürsorgeberechtigung begründet, 23 vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 1978 – V C 19.77 ‑, juris, Rn. 14 24 Dies ist hier der Fall. Die Einstufung als Sonderfürsorgeberechtigter knüpft im Fall des Klägers gemäß § 27e BVG daran an, dass dieser eine Pflegezulage nach § 35 BVG erhält. Die Pflegezulage erhält gemäß § 35 Abs. 1 BVG, wer infolge der Schädigung hilflos ist. Dies sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Wird fremde Hilfe durch Dritte auf Grund eines Arbeitsvertrages geleistet, ist die Pflegezulage um die hierdurch entstehenden, angemessenen Kosten zu erhöhen. Die Pflegezulage wird dem Kläger gemäß § 35 Abs. 1 Satz 4 BVG bereits allein wegen seiner Blindheit gewährt, so dass bereits allein die Blindheit die Sonderfürsorgeberechtigung begründet. Der Umstand, dass der Kläger weitere Beschädigungen hat, kommt erschwerend hinzu. Gleichzeitig ist die Blindheit nach dem Vortrag des Klägers auch der Grund dafür, weshalb es ihm nicht möglich ist, seine Arbeitgeberpflichten selbst zu erfüllen. Das Gericht hat keinen Grund hieran zu zweifeln. 25 Soweit der Beklagte vorträgt, der Grund dafür, dass der Kläger seine Arbeitgeberpflichten nicht persönlich wahrnehmen könne liege nicht (jedenfalls nicht ausschließlich) in seiner Blindheit sondern sei auch durch fehlende Sachkunde des Klägers begründet, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Selbst wenn der Kläger des Steuerrechts hinreichend mächtig wäre, benötigte er zur Erfüllung der Arbeitgeberpflichten fremde Hilfe. Eine Schreibkraft wäre insoweit insbesondere deshalb nicht ausreichend, weil es dann in der Verantwortung des Klägers läge, diese hinreichend zu überwachen. Dies ist ihm jedoch auf Grund seiner Beeinträchtigungen nicht möglich. Dies hat auch bereits das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Ergebnis so gesehen, indem es ohne weitere Begründung ausgeführt hat, dass die Beschäftigung einer Schreibkraft insoweit offensichtlich nicht ausreicht, 26 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2009 – 12 A 254/08 ‑, juris, Rn. 13 27 Im Übrigen setzt sich der Beklagte mit diesem Vortrag in Widerspruch zu sich selbst. Träfe seine Auffassung zu, würde dies bereits dem Grunde nach der Bewilligung einer Hilfe zur Deckung von Steuerberatungskosten entgegenstehen. Der Beklagte hat aber eine Beihilfe zur Deckung von Steuerberatungskosten mit dem streitgegenständlichen Bescheid dem Grunde nach bereits bewilligt. 28 Hat der Kläger somit grundsätzlich einen anerkennungsfähigen Bedarf für die Inanspruchnahme eines Steuerberaters zur Erfüllung seiner Arbeitgeberpflichten im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Pflegekräften und damit einhergehend für die Deckung der dadurch entstehenden Mehraufwendungen, gilt dies auch für die hier streitigen Mehrkosten. Der Umstand, dass es sich hierbei um Kosten handelt, die aus einer nicht in regelmäßigen Abständen wiederkehrenden Situation (rückwirkende Lohnerhöhung, Krankheit der Pflegekräfte) herrühren, steht dem nicht entgegen, weil es sich gleichwohl um Kosten handelt, die unmittelbar auf Grund der Arbeitgeberpflichten des Klägers entstanden sind und die er ebenso wie die sonstigen Arbeitgeberpflichten auf Grund seiner Blindheit nicht selbst wahrnehmen kann. 29 Soweit der Beklagte in seinen Schriftsätzen die Auffassung vertreten hat, es seien nur solche Steuerberatungskosten übernahmefähig, die im Zusammenhang mit arbeitgeberseitigen Meldepflichten anfallen, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Eine solche Einschränkung lässt sich weder dem Rundschreiben entnehmen, noch ist sie mit den Regelungen der Kriegsopferfürsorge vereinbar. Das Rundschreiben bezieht nach seinem Wortlaut die Leistungen Führen von Lohnkonten, Anfertigung von Lohnunterlagen, Erstellung von Beitragsnachweisen gegenüber der Krankenkasse und Lohnsteueranmeldung ausdrücklich mit ein. Der Steuerberater hat vorliegend Leistungen für die Führung von Lohnkonten, für Lohnfortzahlungsmeldungen gegenüber der Krankenkasse sowie die Korrektur von Lohnabrechnungen in Rechnung gestellt. Es handelt sich hierbei um genau solche Leistungen, wie sie das Rundschreiben in Bezug nimmt. Dass diese Leistungen von der Kriegsopferfürsorge nicht erfasst werden sollen, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen handelt es sich bei der in dem Rundschreiben vorgenommenen Aufzählung lediglich um Beispiele, was durch die Verwendung der Formulierung „insbesondere“ deutlich wird, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich hierbei um eine abschließende Aufzählung von Leistungen handelt. Vielmehr sprechen überwiegende Gründe dafür, dass sämtliche Arbeitgeberpflichten erfasst sind, die auf Grund der Beschäftigung von Pflegekräften anfallen und die der Kläger schädigungsbedingt nicht selbst erfüllen kann, dies unabhängig davon ob es sich um Meldepflichten oder sonstige (Neben-) Pflichten handelt, weil alle diese Pflichten vom Kläger in gleicher Weise zu erfüllen sind. 30 Ferner sind auch die Übrigen Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung gegeben. Insbesondere kann der Kläger den Bedarf nicht aus den übrigen Leistungen des BVG decken. 31 Soweit der Beklagte der Auffassung ist, es sei dem Kläger zuzumuten, zur Deckung dieses Bedarfs die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage einzusetzen, ist dies unzutreffend. 32 Bei der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage handelt es sich um Leistungen eigener Art, 33 so BVerfG, Urteil vom 14. März 2000 – 1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96 ‑, juris, Rn. 55. 34 Sie sollen für die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität entschädigen, so dass ihnen eine besondere immaterielle Komponente zukommt, die sie von den sonstigen Versorgungsleistungen unterscheiden. Diese überwiegende Genugtuungsfunktion wird insbesondere dadurch deutlich, dass diese Rente unabhängig von den persönlichen Lebensverhältnissen des Beschädigten, insbesondere unabhängig von den Einkünften und dem Vermögen gewährt wird. Die Genugtuungsfunktion kommt überdies deutlich darin zum Ausdruck, dass die Grundrente unabhängig von einem konkreten Bedarf gezahlt wird und sich die Höhe überwiegend nach der Schwere der Beeinträchtigung richtet. 35 Soweit die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage daneben auch mit einer materiellen Komponente verbunden sind, 36 vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 1992 – 9a RV 37/91 , juris, Rn. ; BVerfG, Urteil vom 14. März 2000 – 1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96 ‑, juris, Rn. 55, 37 führt dies nicht dazu, dass sie zur Deckung eines konkret bezifferbaren Bedarfs einzusetzen sind. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich die immaterielle Komponente nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts wegen der kontinuierlichen Erweiterung der Versorgungsleistung seit Inkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes wesentlich verstärkt hat und ihr eine wesentliche Bedeutung zukommt, 38 vgl. BVerfG, Urteil vom 14. März 2000 – 1 BvR 284/96 ‑, juris, Rn 55 ff.; BSG, Urteil vom 12. Juni 2003 – B 9 V 2/02 R ‑, juris. 39 Weiterhin hat das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben, dass die Grundrente wesentlich von der Vorstellung des ideellen Ausgleichs eines vom Einzelnen im Militärdienst für die staatliche Gemeinschaft erbrachten gesundheitlichen Sonderopfers geprägt ist. 40 Zudem ist es gemäß § 25 Abs. 2 BVG auch Aufgabe der Kriegsopferfürsorge, sich der Beschädigten in allen Lebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung angemessen auszugleichen oder zu mildern, wobei die Hilfe gemäß § 29 KFürsV für Sonderfürsorgeberechtigte besonders wirksam zu gestalten ist. Die materielle Komponente der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage dient daher nicht dem Zweck, einen konkreten Bedarf zu decken. Vielmehr sind konkret entstehende und bezifferbare Bedarfe nicht im Rahmen einer pauschalen Betrachtungsweise auszugleichen, die allein dem Umstand geschuldet ist, dass der durch die Pauschale auszugleichende Nachteil gerade nicht bezifferbar ist. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen 41 OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2009 – 12 A 254/08 ‑, juris, Rn. 5. 42 hat hierzu wörtlich ausgeführt, dass 43 […] konkret entstehende und bezifferbare Bedarfe auch konkret auszugleichen sind und nicht im Rahmen einer pauschalen Betrachtungsweise, die allein dem Umstand geschuldet ist, dass der durch die Pauschale auszugleichende Nachteil eben nicht bezifferbar ist. 44 Konkrete Bedarfe finden somit außerhalb der pauschal gewährten Grundrente und der pauschal gewährten Schwerstbeschädigtenzulage Berücksichtigung. 45 Auch die im Übrigen gewährten Leistungen nach dem BVG sind vom Kläger nicht einzusetzen. Die Kleiderverschleißzulage, die Führzulage und der Ehegattenzuschlag sind bereits deshalb nicht anzurechnen, weil sie gewährt werden, um einen besonderen Bedarf zu decken, 46 VG Aachen, Urteil vom 21. November 2011 – 2 K 14/06 ‑, juris, Rn. 20, in der Sache nicht beanstandet durch OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2009 – 12 A 254/08 ‑, juris. 47 Auch die erhöhte Pflegezulage ist hierzu nicht einzusetzen, 48 vgl. hierzu BSG, Urteil vom 11. Dezember 1992 – 9a RV 37/91 ‑, juris; VG Aachen, Urteil vom 21. November 2011 – 2 K 14/06 ‑, juris, Rn. 20. 49 Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Kläger über einzusetzendes (weiteres) Einkommen oder Vermögen verfügt. Soweit er über weiteres Einkommen verfügen sollte, wäre dieses gemäß § 25c Abs. 3 Satz 2 BVG nicht einzusetzen, da es sich hier um einen ausschließlich schädigungsbedingte Bedarf handelt. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass es sich bei dem anzuerkennenden Bedarf um einen ausschließlich schädigungsbedingten Bedarf handelt. Nach dem Vortrag des Klägers ergibt sich die Notwendigkeit zur Beauftragung eines Steuerberaters ausschließlich aufgrund seiner Blindheit. Das Gericht sieht keinen Anlass, hieran zu zweifeln, da andere Ursachen nicht ersichtlich sind. Im Übrigen geht der Beklagte auch selbst davon aus, dass es sich um einen ausschließlich schädigungsbedingten Bedarf handelt, weil er in seinem Schreiben vom 8. Juli 2009 an den Kläger selbst darauf hingewiesen hat, dass Einkommen und Vermögen bei der Erstattung von Steuerberatungskosten nicht einzusetzen sind. 50 Ebenso wenig ist ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass der Kläger über einzusetzendes Vermögen verfügt, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagte die begehrte Leistung dem Grunde nach mit dem angegriffenen Bescheid bereits bewilligt hat. 51 Schließlich ist die vom Kläger begehrte Hilfe auch nicht unangemessen. Soweit der Beklagte vorträgt, es werde entsprechend dem Rundschreiben eine bundeseinheitliche Pauschale in Höhe von 20,00 Euro gewährt, das Rundschreiben habe insoweit für den Beklagten ermessensbindende Wirkung und eine über die Pauschale hinausgehende Übernahme von Steuerberatungskosten sei nicht mehr angemessen, kann dem nicht gefolgt werden. Das Rundschreiben steht der Bewilligung der hier begehrten Leistung nicht entgegen. 52 Der Vortrag des Beklagten, er leiste eine bundeseinheitliche Pauschale zur Deckung des klägerischen Bedarfs ist in der Sache unzutreffend, da der Beklagte keine Pauschale gewährt. 53 Dies ergibt sich bereits aus dem streitgegenständlichen Bescheid, denn dort heißt es ausdrücklich, dass es sich um eine einmalige Beihilfe handelt. Ein Bewilligungsbescheid über eine regelmäßig gewährte Pauschale wurde dem Gericht zudem trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Weiterhin wurde in dem Anschreiben an den Kläger vom 8. Juli 2009 darauf hingewiesen, dass die Steuerberatungskosten nur gegen Nachweis erstattet werden. Von einer monatlichen Pauschale ist dort nicht die Rede. Schließlich ergibt sich auch aus den Verwaltungsvorgängen des mit diesem Verfahren gleichzeitig verhandelten Verfahrens 21 K 4274/16, dass es Verwaltungspraxis des Beklagten ist, in den Fällen, in denen die tatsächlichen Kosten in geringerer Höhe als 20,00 Euro angefallen sind, die Kosten auch nur in dieser geringeren Höhe zu übernehmen, was ebenfalls dazu führt, dass eine pauschale Bedarfsdeckung gerade nicht anzunehmen ist. 54 Entgegen der Auffassung des Beklagten empfiehlt das Rundschreiben auch nicht, Steuerberatungskosten im Wege einer Pauschale abzugelten. 55 Kennzeichnend für eine Pauschale ist regelmäßig insbesondere, dass diese ohne Nachweis gewährt wird, 56 vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. November 1995 – 5 C 7/94 ‑, juris, Rn. 20. 57 Der Annahme einer Pauschale steht somit bereits entgegen, dass die Erstattung von Steuerberaterkosten sowohl nach dem Rundschreiben als auch in der Praxis des Beklagten nachweisbezogen, das heißt nur in der Höhe erfolgt, in der die Kosten tatsächlich angefallen sind. 58 Der Beklagte behandelt den in dem Rundschreiben angegebenen Betrag von 20,00 Euro vielmehr als Obergrenze und geht davon aus, die Übernahme sämtlicher Kosten, die oberhalb dieser 20,00 Euro pro Monat und Arbeitskraft liegen, sei unangemessen. Dieser Auffassung vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. 59 Zunächst geht der Verweis auf den Inhalt des Rundschreibens bereits deshalb fehl, weil der vorliegende Fall vom Anwendungsbereich des Rundschreibens nicht erfasst wird. Der dort ausgewiesene Betrag von 20,00 Euro bezieht sich ersichtlich auf die für die Erfüllung der Arbeitgeberpflichten regelmäßig monatlich anfallenden Kosten. Vorliegend macht der Kläger jedoch gerade nicht eine Beihilfe für die monatlich laufend und regelmäßig anfallenden Kosten geltend – bzw. hat der Beklagte die Beihilfe insoweit bewilligt – sondern er begehrt Hilfe für einmalig auf Grund einer Sondersituation angefallene Kosten. Es ist nicht ersichtlich, dass das Rundschreiben derartige Sonderkosten überhaupt in den Blick genommen hat, geschweige denn, dass diese von dem genannten Betrag in Höhe von 20,00 Euro erfasst sein sollen. 60 Aber selbst wenn man die Anwendbarkeit des Rundschreibens auf den vorliegenden Fall für gegeben hält, kommt diesem entgegen der Auffassung des Beklagten keine ermessensbindende Wirkung zu, denn die Bestimmung der Angemessenheit liegt nicht im Ermessen des Beklagten sondern es handelt sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher vollständig der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. 61 Auch kommt dem Rundschreiben bereits nach seinem Wortlaut ohnehin nur eingeschränkte Bindungswirkung zu. Danach handelt es sich bei dem angegebenen Betrag von 20,00 Euro ausdrücklich um eine Empfehlung. Zudem empfiehlt das Bundesministerium eine Einzelfallbeurteilung, indem es die Übernahme nur nachweisbezogen empfiehlt. Dies spricht ebenfalls gegen eine generelle Bindungswirkung. Schließlich formuliert das Bundesministerium seine Empfehlung dahingehend, dass in der Regel ein Betrag von bis zu 20,00 Euro pro Monat und Arbeitnehmer angemessen ist. Der Formulierung in der Regel lässt sich eine Öffnungsklausel dahingehend entnehmen, dass auch ein höherer Betrag angemessen sein kann. 62 Unabhängig davon ist auch in der Sache nicht erkennbar, dass die angefallenen Steuerberatungskosten unangemessen hoch sind. Der Steuerberater hat für die monatliche Führung der Lohnkonten einen Betrag von 15,00 Euro je Arbeitnehmer abgerechnet. Dieser Betrag liegt im Mittelfeld der nach § 34 Abs. 2 der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften – Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) für diese Tätigkeit zulässigen Vergütung von 5,00 bis 25,00 Euro. Für die Korrektur der Lohnabrechnung hat der Steuerberater insgesamt 1,5 Stunden aufgewendet und hierfür einen Stundenlohn von 100,00 Euro berechnet. Auch dieser Betrag liegt genau in der Mitte der gemäß § 13 Satz 2 zulässigen Zeitgebühr von 30,00 bis 70,00 Euro je angefangener halber Stunde. Für die Bearbeitung von Lohnfortzahlungsanträgen hat der Steuerberater gemäß § 34 Abs. 5 i. V. m. § 13 Satz 2 StBVV einen Anspruch auf eine Zeitgebühr zwischen 30,00 und 70,00 Euro je angefangener halber Stunde. Da die Zeitgebühr je angefangener halber Stunde entsteht, beträgt die zulässige Vergütung unabhängig von dem tatsächlich entstandenen Zeitraufwand in jedem Fall mindestens 30,00 Euro. Angesichts dessen ist der abgerechnete Betrag von 15,00 Euro je Anzeige nicht unangemessen hoch. 63 Auch soweit der Beklagte rügt, den vorgelegten Rechnungen sei nicht hinreichend transparent zu entnehmen, welche Leistungen konkret erbracht worden seien, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. Die einzelnen Rechnungsposten sind hinreichend gekennzeichnet, es ist ersichtlich, wie häufig der einzelne Rechnungsposten angefallen ist und welcher Rechnungsbetrag sich daraus in der Gesamtsumme ergibt. Insbesondere soweit der Beklagte rügt, dem Rechnungsposten „Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung“ lasse sich nicht entnehmen, welche Leistungen dort konkret abgerechnet worden seien, ist dies nicht nachvollziehbar. In der Rechnung für den Monat März 2015 enthält die Formulierung den Zusatz „Erstellung der Korrekturabrechnungen (18 Stck.) nach Tariferhöhung D. “. In der Rechnung für den Monat April 2015 enthält die Formulierung den Zusatz „Korrektur der Abrechnungen B. P. 09-12/2014“. Für das Gericht ergibt sich hieraus hinreichend deutlich, dass es sich bei diesen beiden Posten um Mehraufwendungen handelt, die auf Grund einer Korrektur von Lohnabrechnungen angefallen sind. Im Übrigen erklären diese Formulierungszusätze auch die von dem Beklagten monierte unterschiedliche Höhe, der für diesen Rechnungsposten in Ansatz gebrachten Gesamtkosten. Der Steuerberater hat den angefallenen Mehraufwand nach Zeitaufwand abgerechnet. Dass hierbei für die Korrektur von 18 Lohnabrechnungen (März 2015) mehr Zeit aufzuwenden war und demzufolge ein höherer Rechnungsbetrag angefallen ist, als für die Korrektur von nur drei Lohnabrechnungen (April 2015) ist einleuchtend. 64 Soweit man den im Rundschreiben genannten Betrag von 20,00 Euro gleichwohl für maßgeblich hielte, ist ergänzend anzumerken, dass die Auffassung des Beklagten, der im Rundschreiben genannte Betrag von 20,00 Euro sei weiterhin angemessen auch insoweit Bedenken begegnet, als die nach der StBVV zulässigen Gebühren gegenüber den zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Rundschreibens zulässigen Gebühren zwischenzeitlich erheblich erhöht wurden. So war zu diesem Zeitpunkt für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnungen nach § 34 Abs. 2 StBVV in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung vom 27. April 2001 eine Gebühr von 2,60 Euro bis 15,00 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum zulässig. Dem gegenüber ist nach der aktuellen Fassung des § 34 Abs. 2 StBVV eine Gebühr zwischen 5,00 Euro und 25,00 Euro zulässig. Dies entspricht einer durchschnittlichen Gebührensteigerung von ca. 80 %. Ähnliches lässt sich für die Zeitgebühr gemäß § 13 StBVV feststellen. Während gemäß § 13 Satz 2 StBVV in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Rundschreibens gültigen Fassung vom 13. Dezember 2006 eine Gebühr zwischen 19,00 Euro und 46,00 Euro zulässig war, ist nach der derzeit gültigen Fassung des § 13 Satz 2 StBVV eine Gebühr zwischen 30,00 und 70,00 Euro zulässig. Dies entspricht einer durchschnittlichen Gebührensteigerung von ca. 55 %. 65 Dem Anspruch des Klägers steht überdies nicht entgegen, dass § 27e BVG i. V. m. § 29 KFürsV keine nähere Bestimmungen über Art und Umfang der zu gewährenden Hilfe enthalten. Insoweit stehen Art und Umfang daher zwar im Ermessen des Beklagten und er kann den Bedarf grundsätzlich gemäß § 25b Abs. 2 BVG in Form einer Dienst-, Sach- oder Geldleistung erbringen. Vorliegend hat der Beklagte in dem angegriffenen Bescheid sowie in seinem Schreiben vom 8. Juli 2009 sein Ermessen dem Grunde nach bereits zu Gunsten einer Geldleistung ausgeübt. 66 Schließlich steht dem Anspruch des Klägers hier ausnahmsweise nicht entgegen, dass der Kläger vorliegend eine Hilfe für die Vergangenheit begehrt. 67 Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind keine rentengleichen wirtschaftlichen Dauerleistungen mit Versorgungscharakter und unterscheiden sich dadurch gerade von anderen Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes wie etwa der Grundrente oder der Pflegezulage. Sie sind durch ihren subsidiären Charakter geprägt und bedarfsorientiert, vgl. § 25 Abs. 1 BVG. Sie sind auch als "laufende" Geldleistungen besondere Hilfen im Einzelfall, die grundsätzlich (mit Ausnahme von § 25c Abs. 3 BVG) nur dann und insoweit gewährt werden, als die Berechtigten nicht in der Lage sind, den nach § 25b BVG anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach dem BVG und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken, § 25a Abs. 1 BVG. Auch die Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind auf die Deckung eines gegenwärtigen Bedarfs ausgerichtet und werden nicht für die Vergangenheit – nachträglich – gewährt, 68 so die ständige Rechtsprechung vgl. beispielhaft vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1994 - 5 C 41/92 -, NVwZ-RR 1995, 676 und 25. November 1996 - 5 PKH 32/96 -, juris. 69 Die vom Kläger begehrte Übernahme der Steuerberatungskosten stellt keine Hilfe zur Deckung eines gegenwärtigen Bedarfs dar. Vielmehr handelt es sich um eine Hilfe für die Vergangenheit, denn zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger vom Beklagten die Erstattung der Steuerberatungskosten begehrte, hatte der Steuerberater seine Leistungen bereits erbracht und der Kläger die Rechnungen bezahlt. Der Bedarf war mithin zu diesem Zeitpunkt bereits gedeckt. Grundsätzlich wäre der Anspruch des Klägers daher ausgeschlossen. 70 Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass der Beklagte selbst die Verfahrensweise der nachträglichen Erstattung vorgegeben hat. Der Beklagte hat nämlich in seinem Schreiben vom 8. Juli 2009 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger halbjährlich die ihm entstandenen – nicht die noch entstehenden – Kosten nachweisen und die Erstattung beantragen soll. Auch in dem hier streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten vom 5. Mai 2015 findet sich ein identischer Hinweis. Überdies entspricht diese Vorgehensweise unbestritten der seit Jahren durchgeführten Verwaltungspraxis des Beklagten. Der Kläger durfte daher auf die Gesetzeskonformität seines Verhaltens vertrauen, so dass ihm die verspätete Antragstellung nicht schuldhaft zuzurechnen ist. War der Kläger somit ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert, ist ihm die begehrte Hilfe nach dem Rechtsgedanken des § 60 Abs. 2 BVG hier ausnahmsweise als Hilfe für die Vergangenheit zu gewähren. Überdies dürfte sich der Anspruch des Klägers insoweit auch aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ergeben, weil der Beklagte insoweit eine nach der Konzeption der Kriegsopferfürsorgeleistungen grundsätzlich unzulässige Verfahrensweise vorgegeben und den Kläger insoweit unrichtig beraten hat, 71 vgl. zum sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruch beispielhaft BSG, Urteil vom 22. Oktober 1996 – 13 RJ 23/95 ‑, juris. 72 Soweit der Kläger mit seiner Klage zusätzlich begehrt, den Beklagten zu verpflichten, auch künftig anfallende Steuerberatungskosten zu erstatten, hat die Klage hingegen keinen Erfolg. Das Gericht lässt insoweit dahinstehen, ob die Klage diesbezüglich bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, denn jedenfalls ist sie unbegründet. Der Kläger hat zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten, auch künftig einmalige Beihilfen zur Deckung von Steuerberatungskosten zu bewilligen. 73 Ein konkreter Anspruch auf künftige Leistungen der Kriegsopferfürsorge steht dem Kläger nicht zu. Wie dargelegt handelt es sich bei den Leistungen der Kriegsopferfürsorge gerade nicht um rentengleiche Dauerleistungen sondern um besondere Hilfen im Einzelfall, die insbesondere einen konkreten gegenwärtigen Bedarf voraussetzten. Ein entsprechender konkreter Bedarf scheitert hier daran, dass derzeit noch nicht ersichtlich ist, in welchem Umfang die begehrte Hilfe notwendig werden könnte. Überdies besteht zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger auch künftig die Leistungen eines Steuerberaters wird in Anspruch nehmen müssen, gleichwohl handelt es sich dabei zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (noch) nicht um einen gegenwärtigen Bedarf. Leistungen zur Deckung eines künftig möglicherweise anfallenden Bedarfs lassen sich mit dem Charakter der Kriegsopferfürsorge als besondere Hilfe im Einzelfall zur Deckung eines konkreten gegenwärtigen Bedarfs grundsätzlich nicht vereinbaren. Aus diesem Grund kann auch ein in dem Verpflichtungsbegehren des Klägers möglicherweise enthaltenes Feststellungsbegehren – dessen Zulässigkeit unterstellt – keinen Erfolg haben. Dass dem Kläger eine rechtzeitige Antragstellung zu dem Zeitpunkt, in dem der Bedarf entsteht, nicht möglich oder nicht zumutbar sein soll ist nicht ersichtlich. 74 Schließlich kommt eine solche Verpflichtung des Beklagten auch deshalb nicht in Betracht, weil Leistungen der Kriegsopferfürsorge nicht notwendigerweise Geldleistungen sein müssen. Vielmehr können diese Leistungen gemäß § 25b Abs. 2 BVG Geld-, Dienst- oder Sachleistungen sein. Art und Umfang der Leistungen stehen grundsätzlich – und zwar bezogen auf jeden Einzelfall – im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Hinsichtlich der Ermessensausübung kommt dem Gericht jedoch nach § 114 VwGO lediglich eine nachgelagerte und eingeschränkte Kontrollfunktion zu, die sich darauf beschränkt, die Ermessensausübung auf etwaige Fehler zu überprüfen. Das Gericht ist hingegen nicht befugt, sein eigenes Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens zu setzen. Die einzige Ausnahme stellt der Fall dar, dass nur eine einzige Ermessensentscheidung rechtmäßiger Weise in Betracht kommt (sog. Ermessensreduzierung auf Null). Eine solche Ermessensreduzierung auf Null ist vorliegend nicht ersichtlich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte innerhalb seiner Ermessensentscheidung zumindest die Möglichkeit in Erwägung zieht, den Bedarf des Klägers durch eine andere Art der Leistung zu decken, beispielsweise dergestalt, dass er die Leistungen eines Steuerberaters zur Verfügung stellt. Eine Verpflichtung des Beklagten, den Bedarf des Klägers auch künftig in Form einer Geldleistung zu decken, würde diese Ermessensentscheidung vorweg nehmen und damit das Ermessen des Beklagten in unzulässiger Weise einschränken. 75 Die Kostenentscheidung folgt § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht bewertet das jeweilige Obsiegen und das Unterliegen der Beteiligten gleichwertig. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.