Urteil
12 K 1786/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:0822.12K1786.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung I. alte, Flur 00, Flurstück 000, in N. (postalisch: U. Weg 00). Die Beklagte zog den Kläger mit Erschließungsbeitragsbescheid vom 21. November 2005 zur Zahlung eines Erschließungsbeitrags für die endgültige Herstellung der Immissionsschutzanlage im Bereich I. entlang der BAB A 00 in Höhe von 2.811,60 Euro heran. Die Beklagte wies den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2007 zurück. Im Klageverfahren erhöhte sie mit Erklärung vom 14. Januar 2009 den festgesetzten Erschließungsbeitrag auf 2.987,84 Euro. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hob mit Urteil vom 27. Januar 2011 die Bescheide in der Fassung dieser Erklärung auf, soweit ein Erschließungsbeitrag von mehr als 2.768,82 Euro festgesetzt wurde, und wies die Klage im Übrigen ab (12 K 2788/07). Das Urteil ist seit dem 11. Juni 2011 rechtskräftig. Zwei Nachbarn des Klägers legten in gleich gelagerten Verfahren hingegen Rechtsmittel gegen die entsprechenden Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ein und hatten dort mit ihrer Berufung Erfolg (Beschlüsse vom 28. November 2013 – 15 A 1036/11 – und - 15 A 1114/11 -). Das OVG NRW hob die entsprechenden Erschließungsbeitragsbescheide auf. Es führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht seien nicht erfüllt. Es fehle am erschließungsrechtlichen Planerfordernis (§ 125 Abs. 1 BauGB); eine Abwägungsentscheidung im Sinne des § 125 Abs. 2 BauGB liege ebenfalls nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Beschlüssen vom 3. Juli 2014 die Beschwerden der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurück (- 9 B 11/14 – und – 9 B 12/14 -). Der Kläger stellte am 13. Januar 2015 bei der Beklagten einen Antrag auf Rückzahlung bereits gezahlter Erschließungsbeiträge. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 3. Februar 2015 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Ein Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Beiträge nach § 37 Abs. 2 Satz 2 AO bestehe nicht. Der Ausgang der beiden Parallelverfahren begründe keinen Anspruch auf Rücknahme der Erschließungsbeitragsbescheide und Rückzahlung der Erschließungsbeiträge für die übrigen Eigentümer. Die Rechtssicherheit fordere die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit rechtskräftiger bzw. bestandskräftiger Entscheidungen. Die materielle Gerechtigkeit sei in dem gesetzlich zugelassenen Rechtsmittelverfahren zu verwirklichen. Sei dieses beendet bzw. sei die Rechtsmittelfrist mangels Einlegung eines Rechtsmittels abgelaufen, schließe der Grundsatz der Rechtssicherheit einen Rechtsanspruch auf Beseitigung einer unanfechtbaren behördlichen Entscheidung grundsätzlich aus. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG NRW i.V.m. § 130 Abs. 1 AO könne ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Das OVG NRW habe die Erschließungsbeitragsbescheide für die Immissionsschutzanlage U1. aufgehoben, weil die sachliche Beitragspflicht aufgrund des unwirksamen Bebauungsplans bzw. der nicht ausreichenden Abwägung i.S.d. § 1 Abs. 7 BauGB (noch) nicht entstanden sei. Es gebe aber bereits den Vorentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 232/II. Nach Erlass dieses Bebauungsplans wäre ein neues Beitragsverfahren durchzuführen. Der Kläger hat am 5. März 2015 die vorliegende Klage erhoben. Er vertritt die Ansicht, der angefochtene Bescheid leide an Ermessensfehlern. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Februar 2015 zu verpflichten, seinen Antrag vom 13. Januar 2015 auf Rücknahme des Erschließungsbeitragsbescheides vom 21. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2007 in der Fassung der Erklärung vom 14. Januar 2009 sowie des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 27. Januar 2011 im Verfahren 12 K 2788/07 über die Abrechnung von Erschließungsbeiträgen für die endgültige Herstellung der Immissionsschutzanlage im Bereich I. entlang der BAB A 00 betreffend das Grundstück Gemarkung I. alte, Flur 00, Flurstück 000 in Höhe von 2.768,82 Euro unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 28. April 2016 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 3. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Rücknahme des bestandskräftigen Erschließungsbeitragsbescheides und auf Erstattung gezahlter Erschließungsbeiträge ermessensfehlerfrei abgelehnt (§ 114 Satz 1 VwGO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich die Abwicklung der dem Erschließungsbeitragsrecht zuzurechnenden Ansprüche nach den einschlägigen Vorschriften der Länder. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1993 – 8 B 87/93 –, juris, Rn. 2; Urteil vom 28. Oktober 1981 – 8 C 8/81 –, juris, Rn. 10. Nach § 1 Abs. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG NRW i.V.m. § 130 Abs. 1 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Der an den Kläger gerichtete Erschließungsbeitragsbescheid vom 21. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2007 in der Fassung der Erklärung vom 14. Januar 2009 sowie des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 27. Januar 2011 im Verfahren 12 K 2788/07 über die Abrechnung von Erschließungsbeiträgen für die endgültige Herstellung der Immissionsschutzanlage im Bereich I. entlang der BAB A 00 betreffend das Grundstück Gemarkung I. alte, Flur 00, Flurstück 000 ist rechtswidrig. Denn die sachliche Beitragspflicht ist (noch) nicht entstanden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. November 2013 – 15 A 1036/11 – und - 15 A 1114/11 -, juris. Der Bescheid ist seit Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 27. Januar 2011 bestandskräftig und damit unanfechtbar. Die Rechtsfolge dessen – die Rücknahme eines solchen rechtswidrigen (belastenden) Verwaltungsaktes – ist durch das Gesetz in das Ermessen der Behörde gestellt. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die Behörde rechtsfehlerhaft gehandelt, insbesondere von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Ermessensentscheidung der Beklagten, den Bescheid nicht zurückzunehmen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es liegen keine Ermessensfehler vor. Im Einzelnen: Ein Ermessensnichtgebrauch liegt nicht vor. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen erkannt und ausgeübt. Sie ist zutreffend von der Ermessen eröffnenden Norm des § 130 Abs. 1 AO ausgegangen und hat unter Darlegung und Abwägung der aus ihrer Sicht betroffenen gegenläufigen Belange im Einzelnen begründet, aus welchem Grund sie eine Rücknahme des bestandskräftigen Erschließungsbeitragsbescheides ablehnt. Eine Ermessensüberschreitung ist nicht erkennbar und wird auch vom Kläger selbst nicht vorgebracht. Ein Ermessensfehlgebrauch (Abwägungsfehleinschätzung) ist ebenfalls nicht gegeben. Es liegen keine Anhaltspunkte für sachwidrige Erwägungen oder für eine Nichtbeachtung maßgeblicher Zielvorstellungen des ermächtigenden Gesetzes vor. Die Beklagte hat die wesentlichen Interessen zutreffend erkannt und mit dem ihnen jeweils zukommenden objektiven Gewicht in die Abwägung eingestellt. Sie hat darauf abgestellt, dass bei der Ausübung des Rücknahmeermessens im Rahmen der Prüfung der Rücknahme eines bestandskräftigen belastenden Verwaltungsaktes in Rechnung zu stellen ist, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Das der materiellen Einzelfallgerechtigkeit gegenläufige Gebot der Rechtssicherheit ist ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit und damit eines Konstitutionsprinzips des Grundgesetzes. Aus ihm folgt die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte. Gibt die Rechtsordnung der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit, durch Hoheitsakt für ihren Bereich das im Einzelfall rechtlich Verbindliche festzustellen, zu begründen oder zu verändern, so besteht auch ein verfassungsrechtliches Interesse daran, die Bestandskraft des Hoheitsaktes herbeizuführen. Die mit dem Verstreichen der Frist zur Anfechtung eines Verwaltungsaktes regelmäßig einhergehende Bestandskraft ist ein Instrument der Gewährleistung von Rechtssicherheit. Tritt der Grundsatz der Rechtssicherheit mit dem Gebot der Gerechtigkeit im Einzelfall in Widerstreit, so ist es Sache des Gesetzgebers und der Rechtsprechung, das Gewicht, das ihnen in dem zu regelnden Fall zukommt, abzuwägen und zu entscheiden, welchem der beiden Prinzipien der Vorrang gegeben werden soll. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2004 – 6 C 24/03 –, juris, Rn. 15 m.w.N.; Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32/06 -, juris, Rn. 13 ff. Die Beklagte hat ihr Ermessen hiernach rechtsfehlerfrei dahingehend ausgeübt, dass sie die beantragte Rücknahme des Erschließungsbeitragsbescheides und die Erstattung des Erschließungsbeitrags abgelehnt hat. Sie hat zum einen darauf hingewiesen, dass nach Inkrafttreten des bereits im Entwurf vorliegenden Bebauungsplanes die sachliche Beitragspflicht entstehe und dann ein neues Beitragsverfahren durchzuführen wäre. Zum anderen hat sie – dargestellt im oberen Teil des Bescheides im Zusammenhang mit den Ausführungen über einen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides – darauf abgestellt, dass die Rücknahme eines Beitragsbescheides und Erstattung eines Beitrags in einem Parallelverfahren keinen Anspruch auf Rücknahme der an die übrigen Eigentümer gerichteten bestandskräftigen Bescheide und Erstattung der Beiträge begründe. Die Rechtssicherheit, die ebenso wie die materielle Gerechtigkeit zu den Leitideen des Grundgesetzes gehöre, fordere die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit rechtskräftiger Entscheidungen. Die materielle Gerechtigkeit sei in dem gesetzlich zugelassenen Rechtsmittelverfahren zu verwirklichen. Dies ist nicht zu beanstanden. Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt nicht vor. Zwar besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist. Ob sich die Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes als schlechthin unerträglich erweist, hängt aber von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist dann schlechthin unerträglich, wenn die Behörde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dadurch verstößt, dass sie in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen in der Regel von ihrer Befugnis zur Rücknahme Gebrauch macht, hiervon jedoch in anderen Fällen ohne rechtfertigenden Grund absieht. Genauso liegt es, wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1984 – 8 B 56/84 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2004 – 15 A 1113/04 –, juris; Urteil vom 22. Mai 1980 – 3 A 2378/79 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 15. Juli 2010 – 6 BV 08.1087 -, juris, Rn. 24 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 18. Mai 1972 – I A 162/71-, OVGE MüLü 28, 465; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 25, Rn. 7 ff. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt insbesondere kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vor. Die Beklagte hat sämtliche Anträge auf Rücknahme der bestandskräftigen Erschließungsbeitragsbescheide und auf Erstattung gezahlter Erschließungsbeiträge für die Immissionsschutzanlage im Bereich I. entlang der BAB A 00 mit gleichlautenden Bescheiden abgelehnt. Dies ist dem erkennenden Gericht aus anderen Klageverfahren bekannt. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt nicht darin begründet, dass die Beklagte eine Gleichbehandlung mit den seinerzeit erfolgreichen Klägern gegen die Erschließungsbeitragsbescheide abgelehnt hat. Diese Kläger haben - anders als der Kläger des hiesigen Verfahrens - das Risiko und die Kosten eines Rechtsmittels auf sich genommen. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung sonstige Ermessensgrenzen, insbesondere verfassungsrechtliche Vorgaben wie die Grundrechte oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, aber auch Normen des einfachen Rechts, missachtet haben könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit und der Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 2.768,82 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt.