Urteil
18 K 5100/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:0822.18K5100.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Gegen den Kläger waren in der Vergangenheit mehrere staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren anhängig. Im Verfahren 12 Js 1207/11 wurde der Kläger einer gefährlichen Körperverletzung beschuldigt. Das Amtsgericht F. verhängte mit Urteil vom 5. Februar 2013 gegen den Kläger eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten. Auf die Berufung des Klägers hin wurde er am 20. September 2013 durch das Landgericht F. freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft F. ermittelte im Verfahren 11 Js 1973/11 gegen den Kläger wegen des Verdachtes der Misshandlung Schutzbefohlener und der Vergewaltigung. Das Verfahren wurde zunächst gemäß § 154 Abs. 1 StPO wegen der zu erwartenden Strafe im Verfahren 12 Js 1207/11 eingestellt. Nachdem in diesem Verfahren ein Freispruch des Klägers erfolgt war, wurde es am 10. November 2012 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Ein Verfahren wegen des Verdachtes der vorsätzlichen Körperverletzung (22 Js 655/11) stellte die Staatsanwaltschaft L. am 17. Januar 2012 nach § 170 Abs. 2 StPO unter Verweis auf den Privatklageweg ein. Der Kläger wurde am 5. Dezember 2011 auf der Rechtsgrundlage des § 81 b 2. Alt. StPO erkennungsdienstlich behandelt. Am 20. Juni 2015 meldete die Ehefrau des Klägers über Notruf, dass sie geschlagen und gewürgt werde. Sie gab an, dass ihr Mann eine Waffe besitze und ihre Ausweisdokumente versteckt habe. Wegen ihrer Verletzungen (Thorax-Prellung, Hämatome, Würgemale am Hals, geschwollene Lippe) wurde sie notärztlich versorgt und in ein Krankenhaus gebracht. Am 21. Juni 2015 wurde gegen den Kläger eine Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot bis zum 1. Juli 2015 wegen häuslicher Gewalt ausgesprochen und anschließend schriftlich bestätigt. Die geschädigte Ehefrau des Klägers stellte Strafanzeige wegen sexueller Nötigung, vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung. Der Kläger wurde in Gewahrsam genommen und der Polizeiwache W. zugeführt. Dort wurde der Kläger als Beschuldigter vernommen. Dem Kläger wurde angekündigt, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81 b 2. Alt. StPO durchgeführt werden solle. Hierüber wurde durch Ausfüllen eines Formulars eine „Niederschrift über die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung aus präventiv-polizeilichen Gründen bei nicht vorgeladenen Personen“ gefertigt. Ausweislich dieser Niederschrift wurde der Kläger zunächst zu der beabsichtigten Anordnung angehört. Der Kläger äußerte daraufhin: „Ich habe mit der Maßnahme keine Probleme“. Daraufhin ordnete der Beklagte die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81 b 2. Alt. StPO an und erläuterte die Entscheidung. Ausweislich der Niederschrift belehrte ein Polizeibeamter den Kläger über die Möglichkeit seiner Rechtsbehelfe gegen die Anordnung. Der Kläger erklärte mit seiner Unterschrift, dass er die Belehrung verstanden habe. Die Niederschrift enthält dann folgenden Passus: „Die/Der Betroffene ist/sind mit der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung einverstanden und erklärt/erklären, keine Rechtsmittel einzulegen.“ Die erkennungsdienstliche Behandlung wurde dann in näher bezeichnetem Umfang durchgeführt. Dem Kläger wurde eine Ausfertigung der Niederschrift ausgehändigt. Unter der Bemerkung “Durchschrift/Kopie erhalten“ hat der Kläger nochmals unterschrieben. Gegen diese, am 21. Juni 2015 angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung hat der Kläger am 21. Juli 2015 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Er habe keinesfalls auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet. Die formularmäßige Verwendung eines Rechtsmittelverzichts, bei dem nach dem Aufbau des Formulars nicht einmal ein Wahlrecht eingeräumt sei, sei von vornherein rechtlich unzulässig. Der vermeintliche Rechtsmittelverzicht – selbst wenn er rechtlich zulässig wäre – wäre nicht von seiner Unterschrift gedeckt. Er habe lediglich unterzeichnet, dass er die Rechtsmittelbelehrung verstanden habe und eine Durchschrift/Kopie des Formulars erhalten habe. Alle weiteren - eindeutig untergeschobenen – Erklärungen seien von diesen Unterschriften nicht gedeckt. Er habe die Maßnahmen nicht freiwillig über sich ergehen lassen. Vielmehr habe er nur die zwangsweise Durchführung verhindern wollen. Dass er die Maßnahmen erduldet habe, führe unter keinem Gesichtspunkt zu einem Rechtsverlust. Er habe auch niemals auf Rechtsmittel verzichten wollen. Er bestreite den Vortrag des Beklagten, dass die Maßnahme nicht durchgeführt worden wäre, wenn er nicht einverstanden gewesen wäre. Im Übrigen hätten die Voraussetzungen zur Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht vorgelegen. Er sei nicht vorbestraft, sodass es bereits befremdlich sei, wenn das beklagte Land ihn als gewaltbereiten Wiederholungstäter stigmatisiere. Die genannten Ermittlungsverfahren seien entweder eingestellt worden bzw. es sei ein Freispruch erfolgt. Zudem sei er bereits im Jahr 2011 erkennungsdienstlich behandelt worden. Nach so kurzer Zeit bestehe kein Anlass, die Daten zu aktualisieren, da sie sich nicht signifikant verändert hätten. Nachdem der Kläger zunächst einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt hat, beantragt er nunmehr, die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 21. Juni 2015 aufzuheben und dem Beklagten aufzugeben, das über den Kläger am 21. Juni 2015 gefertigte erkennungsdienstliche Material zu vernichten bzw. zu löschen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es trägt hierzu vor: Der Kläger sei mit der Maßnahme einverstanden gewesen, insbesondere habe er einen Verzicht auf Rechtsmittel erklärt. Die Klage sei daher bereits unzulässig. Im Übrigen sei die Maßnahme rechtmäßig. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Anordnung bereits einschlägig kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten gewesen. Es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass er auch in Zukunft Straftaten begehen werde, da er aus kriminalistischer Sicht als Wiederholungstäter einzustufen sei. Nach bisherigen Erkenntnissen scheine er zu Gewaltausbrüchen zu neigen. Die Maßnahme sei daher verhältnismäßig. Dass der Kläger bisher nicht verurteilt worden sei, stehe dem nicht entgegen. Die erneute Aufnahme der Lichtbilder und der Fingerabdrücke sei aufgrund des Zeitabstandes zur erstmaligen Aufnahme der Unterlagen auch notwendig. Da der Kläger Zerspanungsmechaniker sei, liege es nahe, dass er sich an den Fingerkuppen Verletzungen zuziehe, die neue Fingerabdrücke notwendig machten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge der Kreispolizeibehörde W. sowie der beigezogenen Strafakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Im Hinblick auf die Statthaftigkeit hat der Kläger allerdings richtigerweise seinen Fortsetzungsfeststellungsantrag auf eine Anfechtungsklage umgestellt. Denn die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 21. Juni 2015 hat sich nicht dadurch erledigt, dass der Kläger bereits erkennungsdienstlich behandelt worden ist. Ein Verwaltungsakt bleibt gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW wirksam, solange er nicht erledigt ist. Eine Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen. Die rechtlichen Wirkungen der Anordnung vom 21. Juni 2015 sind mit der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht insgesamt entfallen. Ein solcher Bescheid enthält nämlich nicht nur das Gebot an den Betroffenen, sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen, sondern stellt zugleich die Rechtmäßigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung fest, die wiederum eine rechtliche Grundlage für die weitere Aufbewahrung bzw. Speicherung der gewonnenen Unterlagen bzw. Daten ist. Solange der Bescheid über die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung wirksam ist, kann der Betroffene deshalb eine Vernichtung der dabei gewonnenen Unterlagen bzw. eine Löschung der gespeicherten Daten nicht erfolgreich mit der Begründung verlangen, diese Unterlagen bzw. Daten seien bereits nicht rechtmäßig erhoben worden. Wegen dieser fortbestehenden Rechtswirkungen erledigt sich also die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81 b 2. Alt. StPO nicht bereits mit ihrer Durchführung, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - 11 LA 255/12 -, juris, Rn. 3; BayVGH, Urteil vom 12. November 2013 - 10 B 12.2078 -, juris, Rn. 17. Die Klage ist aber deshalb unzulässig, weil der Kläger wirksam auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 21. Juni 2015 verzichtet hat und der Beklagte sich im Wege der Einrede gegenüber dem Gericht auf diesen Verzicht berufen hat. Dabei kann offen bleiben, welche rechtlichen Wirkungen sich daraus ergeben, dass der Kläger im Rahmen der Anhörung zum Ausdruck gebracht hat, er habe keine Probleme mit der Maßnahme, und im Anschluss an die Erteilung der Rechtsbehelfsbelehrung erklärt hat, mit der Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahme einverstanden zu sein. Hierin könnte gegebenenfalls auch lediglich die Duldung des Vollzugs der erkennungsdienstlichen Behandlung zur Abwendung einer etwaigen zwangsweisen Durchsetzung zu sehen sein. Denn der Kläger hat jedenfalls wirksam auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 21. Juni 2015 verzichtet. Ein ‑ wie hier ‑ nach Ergehen der angegriffenen Entscheidung erklärter Rechtsmittelverzicht ist immer dann wirksam, wenn er eindeutig, unzweifelhaft und unmissverständlich zum Ausdruck kommt, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - 8 C 40/88 - , juris, Rn. 10, unter Berufung auf BVerwG, Urteil vom 28. April 1978 - VII C 50.75 -, juris, Rn. 13, und nicht durch Täuschung, Drohung oder sonstige unzulässige Beeinflussung seitens des Gegners herbeigeführt wurde, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1964 - I C 91.61 -, juris, Rn. 14 ff. und; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 74 Rn. 22 m.w.N. Die in der „Niederschrift über die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung aus präventiv-polizeilichen Gründen bei nicht vorgeladenen Personen“ wiedergegebene Verzichtserklärung des Klägers kann aus Sicht eines objektiven Empfängers in der Lage des Beklagten nur als Verzicht auf eine Klage verstanden werden. Der Kläger wurde über seine Rechte gegen die angeordnete Maßnahme ordnungsgemäß belehrt. Er hat mit seiner Unterschrift bestätigt, dass er die Belehrung verstanden hat. Die weiter in der Niederschrift enthaltene Passage, dass der „Betroffene mit der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung einverstanden“ ist und „erklärt, keine Rechtsmittel einzulegen“, ist eindeutig und unmissverständlich. Dass der Kläger diesen Passus nicht gesondert unterschrieben hat, ist unerheblich. Entgegen der Ansicht des Klägers ändert dies nichts an der Rechtsverbindlichkeit seiner Verzichtserklärung. Der Kläger hat den Inhalt der Niederschrift, von der er eine Kopie erhalten hat, durch die Entgegennahme akzeptiert und damit unzweifelhaft auch den erklärten Rechtsmittelverzicht. Am 21. Juni 2015 hat er im Übrigen weder Einwände gegen die sofortige Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung noch gegen sonstige von ihm abgegebene Erklärungen erhoben. Die gegen die Rechtsverbindlichkeit seiner Verzichtserklärung geltend gemachten Argumente des Klägers im vorliegenden Verfahren greifen nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der formularmäßigen Verwendung eines Rechtsmittelverzichts „von vorneherein die rechtliche Zulässigkeit zu versagen“ sein soll. Für die Niederschrift über die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung hat der Beklagte ein bei allen Polizeibehörden in Nordrhein-Westfalen benutztes Formular verwendet, das die für die Standardsituation einer erkennungsdienstlichen Behandlung mit Einverständnis des Betroffenen notwendigen Formulierungen enthält. Insoweit hätte es dem Kläger freigestanden, die Erklärung über den Rechtsmittelverzicht streichen zu lassen, oder in die Niederschrift ausdrücklich aufnehmen zu lassen, dass er keinen Verzicht erklären wolle. Ein Wahlrecht stand ihm insofern durchaus zu. Es ist auch nicht glaubhaft gemacht worden oder sonst ersichtlich, dass der Rechtsmittelverzicht durch Täuschung, Drohung oder sonstige unzulässige Beeinflussung seitens des Beklagten herbeigeführt worden ist. Der diesbezügliche, nicht weiter substantiierte Vortrag des Klägers, man habe ihm die Verzichtserklärung „untergeschoben“, findet keinen Anhalt in der Niederschrift. Der Kläger ist über die Möglichkeit der Klageerhebung belehrt worden und hat durch seine Unterschrift erklärt, diese Belehrung verstanden zu haben. Nachfolgend dokumentiert die Niederschrift den erklärten Rechtsmittelverzicht. Der Kläger hat weder vorgetragen noch liegen sonst Anhaltspunkte dafür vor, dass er keine Gelegenheit gehabt hätte, die Niederschrift durchzulesen, bevor er ihren Erhalt mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Soweit es sich vorliegend - im Gegensatz zu einem gegenüber dem Gericht erklärten einseitigen Klageverzicht - um eine außergerichtliche Erklärung des Klägers gegenüber dem Beklagten handelt, für die u.a. die Anfechtungsregeln des BGB gelten dürften, vgl. Sodann/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 74 Rn. 50, hat der Kläger auch nicht vorgetragen, dass er sich über die Bedeutung der Abgabe eines Rechtmittelverzichts geirrt habe oder eine andere Erklärung habe abgeben wollen. Schließlich hat der Beklagte auch, wie es für diese Form des Rechtsmittelverzichts gefordert wird, vgl. Sodann/Ziekow, a.a.O, § 74 Rn. 50, Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 74 Rn. 24, eine entsprechende Einrede erhoben, und zwar im Rahmen der Klageerwiderungsschrift. Erweist sich die Klage gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 21. Juni 2015 aufgrund des Rechtsmittelverzichts danach als unzulässig, bleibt dem Klageantrag auch insoweit der Erfolg versagt, als er das - lediglich als Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO geltend gemachte - Vernichtungs- bzw. Löschungsbegehren betrifft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.