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Urteil

13 K 6969/15

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Dienstliche Beurteilungen sind nur beschränkt verwaltungsgerichtlich überprüfbar; die Prüfung beschränkt sich auf Verfahrensvorschriften, Sachverhaltsfehler, Begriffsverkennung oder sachfremde Erwägungen. • Teilabordnungen sind in der dienstlichen Beurteilung mit Zeitraum, Dienststelle und Umfang anzugeben; weitergehende Angaben wie konkrete Pensen sind nicht zwingend erforderlich. • Beurteilungsbeiträge Dritter können auch mündlich eingeholt werden; eine generelle Verpflichtung zur schriftlichen Dokumentation besteht nicht. • Das Leistungsmerkmal "Führungsverhalten" ist nur zu bewerten, wenn formell Führungsaufgaben übertragen wurden; bloße Vertretung begründet die Bewertungspflicht nicht.
Entscheidungsgründe
Beschränkte Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen bei Teilabordnungen und Beurteilungsbeiträgen • Dienstliche Beurteilungen sind nur beschränkt verwaltungsgerichtlich überprüfbar; die Prüfung beschränkt sich auf Verfahrensvorschriften, Sachverhaltsfehler, Begriffsverkennung oder sachfremde Erwägungen. • Teilabordnungen sind in der dienstlichen Beurteilung mit Zeitraum, Dienststelle und Umfang anzugeben; weitergehende Angaben wie konkrete Pensen sind nicht zwingend erforderlich. • Beurteilungsbeiträge Dritter können auch mündlich eingeholt werden; eine generelle Verpflichtung zur schriftlichen Dokumentation besteht nicht. • Das Leistungsmerkmal "Führungsverhalten" ist nur zu bewerten, wenn formell Führungsaufgaben übertragen wurden; bloße Vertretung begründet die Bewertungspflicht nicht. Der Kläger, Justizamtsrat (A12) und stellvertretender Gruppenleiter am Amtsgericht O1, begehrt die Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung vom 31.07.2015 für den Zeitraum 18.05.2011 bis 28.02.2015. Im Beurteilungszeitraum war der Kläger zeitweise (mehrere Teilabordnungen) an das Amtsgericht S. abgeordnet. Die Beurteilung erfolgte im vorgegebenen Formular mit einer Gesamtnote "gut" (15 Punkte) und detaillierter Bewertung einzelner Merkmale; das Merkmal Führungsverhalten blieb unbewertet. Der Kläger rügte unzureichende Angaben zu Umfang und Pensen der Abordnungen, fehlende Dokumentation mündlicher Beurteilungsbeiträge, das Ausbleiben des Hinweises auf ein Beurteilungsgespräch sowie fehlerhafte Einzelbewertungen (Arbeitseinsatz, Belastbarkeit) und beantragte Neubeurteilung. Der Beklagte verteidigte die Beurteilung mit Verweis auf die Formularvorgaben, die Einholung mündlicher Beiträge, die Zulässigkeit informeller Plausibilisierung und die Einschränkung der Bewertungspflicht für Führungsverhalten auf förmliche Führungsübertragung. • Rechtliche Prüfungsgrenzen: Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; die Kontrolle erstreckt sich auf Verfahrensfehler, unrichtigen Sachverhalt, Begriffsverkennung oder sachfremde Erwägungen. (§§ 113, 101 VwGO als Verfahrensrahmen) • Angaben zu Teilabordnungen: Das vorgeschriebene Formular enthält Zeit, Dienststelle und Umfang der Abordnungen. Die wörtliche Wiedergabe der Abordnungsverfügungen reicht aus; weitergehende Anforderungen wie die Nennung konkreter Pensen sind nicht vorgeschrieben und nicht erforderlich, um die Arbeitsbelastung abzubilden (Beurteilungsrichtlinien Ziff. 1.4). • Beurteilungsbeiträge und Dokumentation: Es besteht keine generelle Verpflichtung, mündliche Beurteilungsbeiträge schriftlich zu dokumentieren oder in der Personalakte zu überliefern. Mündliche Auskünfte durch die beteiligten Dienststellen sind zulässige Erkenntnisquellen; vorbereitende Notizen sind rechtlich ohne Bindungswirkung und müssen nicht aufbewahrt werden (Beurteilungsrichtlinien Ziff. 6.3). • Beurteilungsgespräch: Das Nichthinweisen in der Formularrubrik auf ein stattgefundenes Beurteilungsgespräch stellt allenfalls einen Dokumentationsmangel dar; da das Gespräch tatsächlich stattgefunden hat, ist kein Rechtsmangel gegeben. • Bewertung des Führungsverhaltens: Nach den Beurteilungsrichtlinien ist das Merkmal Führungsverhalten nur zu bewerten, wenn Führungsaufgaben tatsächlich förmlich übertragen wurden. Bloße Vertretungstätigkeit begründet keine Pflicht zur Bewertung dieses umfassenden Merkmals; das Submerkmal Personalführungskompetenz kann hingegen bei tatsächlicher personalführender Tätigkeit bewertet werden (Beurteilungsrichtlinien Ziff. 4.3.2). • Werturteile zu Einzelmerkmalen: Die konkreten Punktbewertungen (Arbeitseinsatz, Belastbarkeit) sind wertende Feststellungen des Dienstherrn und nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; der Kläger hat keine substantiierten Anhaltspunkte dargestellt, die auf einen Verfahrens- oder Sachverhaltsfehler oder auf sachfremde Erwägungen schließen ließen. • Gesamtbegründung: Das Gesamturteil (15 Punkte) lässt sich nachvollziehbar aus den Einzelbewertungen ableiten; die vorgeschriebene Begründung der Gesamtnote genügt den rechtlichen Anforderungen (Beurteilungsrichtlinien Ziff. 4.6). Die Klage wird abgewiesen. Die dienstliche Beurteilung vom 31.07.2015 ist rechtsmäßig; es liegen weder formelle noch materielle Rechtsfehler vor. Insbesondere sind die Angaben zu den Teilabordnungen ausreichend, ein Dokumentationsmangel durch fehlende schriftliche Beurteilungsbeiträge nicht gegeben, das Fehlen des ausgefüllten Hinweises auf das Beurteilungsgespräch ist unschädlich und das Leistungsmerkmal Führungsverhalten durfte unberücksichtigt bleiben, weil dem Kläger keine förmliche Führungsübertragung zugewiesen war. Wertungen zu Einzelmerkmalen sind vom Dienstherrn vorgenommene Beurteilungen, gegen die der Kläger keine hinreichend substantiierten Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit vorgetragen hat; daher besteht kein Anspruch auf Aufhebung und Neubeurteilung. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.