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Beschluss

17 L 2822/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0824.17L2822.16A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller. 1 Gründe: 2 Der am 17. August 2016 sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 9486/16.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. August 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 I. Der zulässige Antrag ist unbegründet. 6 Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 4. August 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist hier nicht der Fall. Der Bescheid des Bundesamtes vom 4. August 2016 begegnet keinen rechtlichen Bedenken im vorgenannten Sinne. 7 Die Antragsteller haben in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sowie auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Die diesbezügliche Ablehnung der Flüchtlingszuerkennung und Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 1 AsylG ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Antragsteller im Libanon einer asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung offensichtlich nicht ausgesetzt sind. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG sowie hinsichtlich der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Beachtliche Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, sind nicht ersichtlich. 8 Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 4. August 2016 und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). 9 1. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht nicht, weil den Antragstellern im Libanon keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung droht. 10 Die Antragsteller tragen zu ihrem Verfolgungsschicksal im Wesentlichen vor, die allgemeine wirtschaftliche Lage im Libanon sei sehr schlecht. Zudem hätten sie Angst vor der Hisbollah. Die Hisbollah habe versucht, den Antragsteller zu 3) als Mitglied anzuwerben, damit er für die Hisbollah in Syrien kämpfe. 11 Auf Grundlage dieses Vorbringens kann eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nicht festgestellt werden. Dem behaupteten Verfolgungsschicksal sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Antragsteller im Libanon beachtlichen Nachstellungen bzw. Bedrohungen durch die Hisbollah ausgesetzt sind, die an eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsmerkmale Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfen. Demnach kommt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht. 12 Dessen ungeachtet müssten sich die Antragsteller – selbst wenn zu ihren Gunsten eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung unterstellt würde – hinsichtlich befürchteter Bedrohungen durch Angehörige der Hisbollah gemäß § 3e AsylG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen. Es ist den Antragstellern zuzumuten sich etwaigen Bedrohungen durch eine Flucht innerhalb des Libanons zu entziehen. Insoweit ist davon auszugehen, dass die körperlich gesunden Antragsteller gemeinsam mit ihrem Ehemann bzw. Vater, Khaled Moukaled, bei entsprechendem Einsatz ihrer Arbeitskraft in der Lage sind, sich in einem anderen Landesteil des Libanons eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. 13 Es steht auch nicht zu befürchten, dass die Hisbollah die Antragsteller bei einer Wohnsitzname in anderen Landesteilen des Libanons aufspüren könnte. 14 Das Gericht geht davon aus, dass es sogar in Fällen – hier nicht gegebener – öffentlich artikulierter politischer Gegnerschaft zur Hisbollah zumutbar wäre, etwaigen Bedrohungen von deren Seite durch Ausweichen in andere Landesteile zu entgehen, in denen die Hisbollah nicht präsent ist, 15 vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2016 – 17 L 1066/16.A –, juris Rn. 9 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2016 – 17 K 7817/15.A –; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2015 ‑ 17 K 2456/14.A –, juris Rn. 12 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Juli 2013 – 17 K 5393/11.A –, juris Rn. 19 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Dezember 2010 – 21 K 8792/08.A –, n.v. unter Berufung auf Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation im Libanon vom 19. März 2010; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. November 2007 an das VG Düsseldorf; Stellungnahme der Deutschen Orient-Stiftung / Deutsches Orient-Institut gegenüber dem erkennenden Gericht vom 21. September 2007. 16 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann in der Regel durch Verlegung des Wohnorts außerhalb des Einflussbereichs dieser Akteure umgangen werden. Beispielsweise ist der Einfluss der Hisbollah im christlichen Kerngebiet des Mont Liban oder im sunnitischen Tripoli sehr gering, 17 vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2016 – 17 L 1066/16.A –, juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2016 – 17 K 7817/15.A –; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2015 ‑ 17 K 2456/14.A –, juris Rn. 14; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 24. Juli 2015 (Stand: Juni 2015), S. 17. 18 2. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG besteht ebenfalls nicht, weil eine asylrechtlich relevante Verfolgung aus den vorgenannten Gründen nicht gegeben ist und die Antragsteller sich zudem auf die vorbeschriebene innerstaatliche Fluchtalternative verweisen lassen müssen. 19 3. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass den Antragstellern in ihrem Herkunftsland durch die Hisbollah ein ernsthafter Schaden in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) drohen könnte, bestehen nicht, weil sich die Antragsteller gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen müssen, 20 vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2016 – 17 L 1066/16.A –, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2016 – 17 K 7817/15.A –; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2015 ‑ 17 K 2456/14.A –, juris Rn. 17. 21 4. Es bestehen schließlich keine Anhaltspunkte für die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 22 Soweit die Antragsteller sinngemäß geltend machen, dass ihnen im Falle der Rückkehr in den Libanon durch die Hisbollah eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen könnte, müssen sie sich auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen, 23 vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2016 – 17 L 1066/16.A –, juris Rn. 19; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2016 – 17 K 7817/15.A –; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2015 ‑ 17 K 2456/14.A –, juris Rn. 19. 24 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. 25 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.