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Beschluss

13 L 2616/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0830.13L2616.16A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 8836/16.A gegen die in Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Juli 2016 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Polen anzuordnen, 4 ist zulässig, jedoch nicht begründet. 5 Die Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Abschiebungsanordnung in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. 6 Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG in der Fassung des am 6. August 2016 in Kraft getretenen Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) - im Folgenden: AsylG ‑, die mangels einer einschlägigen Übergangsvorschrift gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auch auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Die genannte Vorschrift sieht vor, dass das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. 7 Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Antragsgegnerin den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG). 8 Nach den Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO ist Polen der zuständige Staat für die Prüfung des Asylantrags der Antragstellerin. Dies folgt aus der über Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO vermittelten verfahrensrechtlichen Akzessorietät zum Verfahren ihrer Eltern. Nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin III-VO ist für die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaates, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Wie sich aus Satz 2 der Vorschrift ergibt, wird ebenso bei Kindern verfahren, die - wie hier die Antragstellerin - nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. 9 Der Umstand, dass die Eltern der Antragstellerin zum jetzigen Zeitpunkt selbst keine Antragsteller (mehr) im Dublin-Verfahren sind bzw. sie wegen des ihnen in Polen zuerkannten Flüchtlingsstatus aktuell auch nicht mehr von der Dublin III-VO erfasst werden, ändert daran nichts. Entscheidend ist vielmehr, dass Polen nach den Kriterien der Dublin III-VO für die Durchführung ihrer Asylverfahren zuständig war und infolgedessen zwecks Wahrung der Familieneinheit auch für das Verfahren der Antragstellerin zuständig ist. Dies steht in Einklang mit den Erwägungen des Verordnungsgebers, nach denen mit der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat sichergestellt werden kann, dass die Anträge sorgfältig geprüft werden, diesbezügliche Entscheidungen kohärent sind und dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden (vgl. Erwägungsgrund 15 zur Dublin III-VO). 10 Vgl. BayVGH. Beschluss vom 17. August 2015 - 11 B 15.50110 -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 19. April 2016 - RO 4 K 15.32008 ‑, BeckRS 2016, 45262; VG Bayreuth, Urteil vom 22. März 2016 ‑ B K 15.30570 ‑, juris; VG Meiningen, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 5 E 20238/14 Me -, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 11. Juli 2014 ‑ 5 L 190/14.A ‑, juris; VG Gießen, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 8 L 1623/14.GI.A -, juris; a.A. VG Lüneburg, Urteil vom 24. Mai 2016 - 5 A 194/14 -, juris (unter Hinweis auf Art. 9 Dublin III-VO). 11 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin lässt sich Art. 9 Dublin III-VO für die vorliegende Fallkonstellation nichts Abweichendes entnehmen. Diese Vorschrift bestimmt, dass, wenn der Antragsteller einen Familienangehörigen hat, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, sofern die betroffenen Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Mithin bestätigt Art. 9 Dublin III-VO das bereits aus Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO hergeleitete Ergebnis, indem er zwecks Wahrung der Familieneinheit die Zuständigkeit dem Mitgliedstaat zuweist, in dem der Familienangehörige als Begünstigter internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt ist. 12 Soweit die Antragstellerin geltend macht, Art. 9 Dublin III-VO stelle auf den schriftlich geäußerten Wunsch der betroffenen Personen ab, sie bzw. ihre Eltern hätten jedoch den Wunsch, dass Polen für den Asylantrag zuständig sein soll, gerade nicht geäußert, ist dies in der hier gegebenen besonderen Konstellation unbeachtlich, da offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Das Zustimmungserfordernis des Art. 9 Dublin III-VO bezweckt, den Fall auszuschließen, dass Personen gegen ihren Willen zusammengeführt werden, was insbesondere in Fällen von Gewalt in der Familie von Bedeutung ist. Wenn Drittstaatsangehörige ihre Zustimmung zu einer ansonsten angezeigten Familienzusammenführung im Rahmen des Art. 9 Dublin III-VO aus freien Stücken verweigern, können sie sich im allgemeinen aufgrund der dadurch entstandenen Situation nicht mehr erfolgreich auf die Verletzung menschenrechtlich geschützter Positionen berufen. 13 Vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Art. 9 Anm. K4, K6. 14 Vor diesem Hintergrund stellt sich die gemeinsame Ausreise der Antragstellerin mit den Eltern nach Polen derzeit als alternativlos dar. Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, zu verhindern, dass die Antragstellerin und deren Eltern gegen ihren Willen zusammengeführt werden. Der Zweck des Zustimmungserfordernisses des Art. 9 Dublin III-VO spielt daher hier keine Rolle. Wie sich aus der Antragsbegründung ergibt, möchte die Antragstellerin, dass die Familieneinheit gewahrt bleibt; dies soll allerdings nicht in Polen, sondern in Deutschland geschehen. Insoweit verkennt sie indessen, dass ihre Eltern gegenwärtig vollziehbar ausreisepflichtig sind. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2014 hat das Bundesamt festgestellt, dass den Eltern und Geschwistern in Deutschland kein Asylrecht zusteht, und die Abschiebung nach Polen angeordnet. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 24. Juni 2015 (17 K 7067/14.A) rechtskräftig abgewiesen. Hierdurch unterscheidet sich die Situation der Antragstellerin maßgeblich von der Sachlage, die der Entscheidung des VG Lüneburg, 15 Urteil vom 24. Mai 2016 - 5 A 194/14 -, juris, 16 auf die sie sich beruft, zugrunde lag. Denn in dem dort entschiedenen Fall konnte die Familieneinheit nur in Deutschland fortgeführt werden, nachdem das Verwaltungsgericht die Abschiebungsanordnung betreffend die Mutter aufgehoben hatte. Wenn die Antragstellerin sich hier gleichwohl auf die fehlende Zustimmung nach Art. 9 Dublin III-VO beruft, so geschieht dies nicht, weil sie nicht mit ihren Eltern zusammenleben möchte, sondern in Ausnutzung einer rein formalen Rechtsposition, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die ‑ noch nicht einmal ein Jahr alte - Antragstellerin von ihren Eltern instrumentalisiert wird, um die eigene Ausreisepflicht zu umgehen. Damit wird der Regelungszweck des Art. 9 Dublin III-VO in sein Gegenteil verkehrt. 17 Schließlich steht auch im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Der Umstand, dass kein Zuständigkeitsverfahren nach der Dublin III-VO durchgeführt wurde, steht dem nicht entgegen, weil ein solches gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO bei nachgeborenen Kindern entbehrlich ist. Mit der Überstellung der Eltern und Geschwister hatten die polnischen Behörden sich bereits einverstanden erklärt. Für andere Hinderungsgründe ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.