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Urteil

19 K 4586/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0830.19K4586.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 00.00.2012 geborene Klägerin begehrt von der Beklagten die Übernahme entstandener Kosten für die Förderung in der Kindertagespflege in der Zeit vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2016. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 8. Juli 2014 der Klägerin antragsgemäß Förderung in der Kindertagespflege in einem Umfang bis zu 40 Stunden wöchentlich vom 1 September 2014 bis zum 31. Juli 2015. Im November 2014 bot die Beklagte der Klägerin, die sich bereits im August 2012 – vertreten durch ihre Eltern – für den Besuch einer städtischen Tageseinrichtung für Kinder angemeldet hatte, einen Platz in der Kindertageseinrichtung D. T. Straße für das Kindergartenjahr 2015/2016 an, den die Klägerin bzw. deren Eltern ablehnten. Unter dem 4. Mai 2015 beantragte die Klägerin bei der Beklagten – vertreten durch ihre Eltern – die ausschließliche Förderung in der Kindertagespflege auch über den Juli 2015 hinaus. Zur Begründung gab sie an, ihre Mutter arbeite 45 Stunden an 6 Tagen in der Woche als selbstständige Klavierlehrerin in einem Musikatelier in E. P. , deren Leitung sie zudem innehabe. Inklusive Wegzeiten sei ihre Mutter von 12.00 bis 21.00 Uhr außer Haus. Der Vater arbeite als Opernsänger am Theater in L. . Die Arbeitszeiten der Eltern würden damit die Öffnungszeiten der Tageseinrichtungen weit überschreiten. Mit Bescheid vom 8. Mai 2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Für den hier gegebenen Fall, dass die Arbeitszeiten der Eltern die Öffnungszeiten einer Tageseinrichtung überschreiten würden, gebe es die Möglichkeit der ergänzenden Tagespflege. Im Übrigen bestehe ab dem dritten Lebensjahr kein Wahlrecht zwischen Tageseinrichtung und Kindertagespflege. Ein „elternbezogener“ Bedarf im Hinblick auf die Arbeitszeiten sei nicht ausreichend, um einen besonderen Bedarf im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 3 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch, Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) zu begründen. Unter dem 18. Mai 2015 legte die Klägerin – vertreten durch ihre Eltern – Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein. Aufgrund der Arbeitszeiten der Eltern müsste die Klägerin 12 Stunden täglich durch eine Tageseinrichtung und eine Kindertagespflegeperson betreut werden, da es nicht möglich sei, dass die Klägerin die Kindertageseinrichtung – entsprechend des gegebenen Betreuungsbedarfs – erst ab 12.00 Uhr besuche. Dies entspreche nicht dem Kindeswohl. Mit Bescheid vom 29. Mai 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und wiederholte im Wesentlichen die Gründe aus dem Ablehnungsbescheid. Die Klägerin hat am 29. Juni 2015 Klage erhoben. Der besondere Bedarf im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII liege in den besonderen Arbeitszeiten der Eltern. Der individuelle Bedarf der Klägerin werde nicht hinreichend von der Beklagten berücksichtigt. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Mai 2015 sowie des Widerspruchbescheides vom 29. Mai 2015 zu verpflichten, die für ihre Betreuung in der Kindertagespflege in einem Umfang von 40 Wochenstunden entstandenen Aufwendungen nach den §§ 22, 24 und 36a SGB VIII für die Zeit ab dem 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2016 in Höhe von monatlich 860,00 Euro zu übernehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt zur Begründung im Wesentlichen die Gründe des Ablehnungs- und des Widerspruchsbescheides. Der – individuelle – elternbezogene Bedarf aufgrund der Arbeitszeiten der Eltern werde berücksichtigt bei der möglichen ergänzenden Betreuung in der Kindertagespflege. Ab dem 1. August 2015 wurde die Klägerin durch ihre bisherige Kindertagespflegeperson weiter betreut, an die die Eltern der Klägerin monatlich 860 Euro zahlten. Seit dem 1. August 2016 besucht die Klägerin eine städtische Kindertageseinrichtung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2015 sowie der Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2015 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Förderung in der Kindertagespflege in der Zeit vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2016 und damit auch keinen Anspruch auf Erstattung der für ihre Betreuung in der Kindertagespflege in dieser Zeit entstandenen Kosten in Höhe von 860 Euro monatlich gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII analog, §§ 22, 24 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. SGB VIII. Gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wenn – wie hier – Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden, zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. § 36a SGB VIII bezieht sich auf „Hilfen“ im jugendhilferechtlichen Sinne, zu denen die Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII nicht gehört, so dass eine unmittelbare Anwendung des § 36a SGB VIII ausscheidet. Allerdings ist die genannte Vorschrift analog anzuwenden, wenn der Jugendhilfeträger den Anspruch einen Kindes auf Förderung nach § 24 SGB VIII nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt und der Betreuungsbedarf dann im Wege der Selbstbeschaffung eines Betreuungsplatzes gedeckt wird, für den Aufwendungen entstehen, die bei pflichtgemäßer Anspruchserfüllung nicht angefallen wären, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 –, juris Rn. 17 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20. April 2016 – 12 A 1262/14 –, juris Rn. 35 ff. In analoger Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII steht der Klägerin indes kein Erstattungsanspruch zu, weil die Voraussetzungen für die Gewährung der „Hilfe“ nicht vorlagen, da die Klägerin für den hier relevanten Zeitraum keinen Anspruch auf Förderung in der Kindertagespflege gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII hatte. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Tageseinrichtungen im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sind gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden, während Kindertagespflege von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet wird, § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut folgt, dass der Gesetzgeber den Anspruch für die Kindertagesbetreuung für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt bewusst auf Tageseinrichtungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII beschränkt hat. Zwar kann gemäß § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII ein über drei Jahre altes Kind bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden. Die Klägerin, bzw. deren Eltern, die eine vollständige und keine ergänzende Förderung in der Kindertagespflege geltend machen, können sich indes auf einen „besonderen Bedarf“ im Sinne der vorgenannten Vorschrift nicht berufen. Weder die Arbeitszeiten der Eltern der Klägerin, noch der darauf beruhende Umstand, dass die Klägerin bis zu 12 Stunden wochentags fremdbetreut werden müsste, stellen einen solchen „besonderen Bedarf“ im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. SGB VIII dar. Der Gesetzgeber wollte für die Altersgruppe der Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt lediglich einen Anspruch auf Förderung in der Kindertageseinrichtung regeln. Der Kindertagespflege sollte für diese Altersgruppe vor allem ergänzende Funktion zukommen, solange die Öffnungszeiten der Einrichtungen noch nicht bedarfsgerecht ausgestaltet sind, vgl. BT Drs. 16/9299, S. 15. Eine Ausnahme sollten „spezifische Bedarfssituationen“ darstellen, die der Gesetzgeber im Falle der Betreuung von kranken Kindern als gegeben ansah, vgl. BT Drs. 16/9299, S. 15. Auch aus der Gesetzessystematik folgt, dass ein Anspruch auf (ausschließliche) Förderung in der Kindertagespflege in der Altersgruppe ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt nicht gegeben ist, wenn grundsätzlich einem Besuch der Einrichtung keine durchgreifenden Bedenken entgegenstehen und nur der Umfang der Betreuung in der Tageseinrichtung in Streit steht. Denn ansonsten hätte die Differenzierung des § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII zwischen „besonderem Bedarf“ und „ergänzender Förderung“ keinen Sinn. Durch die beiden Alternativen des § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII wird deutlich, dass bei „besonderem Bedarf“ der Besuch einer Tageseinrichtung – zumindest vorübergehend – generell ausscheidet. Dies kann vor allem bei einer Behinderung des Kindes der Fall sein. Soweit dem Besuch der Tageseinrichtung indes keine generellen Hinderungsgründe entgegenstehen, die Öffnungszeiten der Tageseinrichtung aber den Betreuungsbedarf nicht abdecken, greift die vom Gesetzgeber normierte ergänzende Betreuung in der Kindertagespflege. Letzteres ist hier der Fall. In der Person der Klägerin sind keine Gründe gegeben, die einen Besuch der Tageseinrichtung an sich ausschließen. Entsprechendes wurde auch nicht vorgetragen. Vielmehr möchten die Eltern der Klägerin – aus nachvollziehbaren Gründen – lediglich nicht, dass ihr Kind von 9.00 Uhr bis 21.00 Uhr unter der Woche fremdbetreut wird, was einerseits dem Umstand der Arbeitszeiten der Eltern geschuldet ist, andererseits aber auch der Auskunft der Beklagten, bzw. der Leitung der städtischen Kindertageseinrichtung, der Besuch der Tageseinrichtung dürfe nicht erst um 12.00 Uhr, also dem Beginn des tatsächlichen Betreuungsbedarfs erfolgen. II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 HS 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.